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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 20/Kaster, 2. vereinfachte Änderung Gebiet um die L 279 –„Friedlandstraße“ / „Heinrich-Lübke-Straße“ in Kaster- hier: Fassung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Datum
14.09.2010
Erstellt
07.09.10, 18:06
Aktualisiert
07.09.10, 18:06
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 20/Kaster, 2. vereinfachte Änderung
Gebiet um die L 279 –„Friedlandstraße“ / „Heinrich-Lübke-Straße“ in Kaster-
hier: Fassung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 20/Kaster, 2. vereinfachte Änderung
Gebiet um die L 279 –„Friedlandstraße“ / „Heinrich-Lübke-Straße“ in Kaster-
hier: Fassung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 20/Kaster, 2. vereinfachte Änderung
Gebiet um die L 279 –„Friedlandstraße“ / „Heinrich-Lübke-Straße“ in Kaster-
hier: Fassung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP8153/2010 Fachbereich III - Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Stadtentwicklungsausschuss 14.09.2010 Betreff: Bebauungsplan Nr. 20/Kaster, 2. vereinfachte Änderung Gebiet um die L 279 –„Friedlandstraße“ / „Heinrich-Lübke-Straße“ in Kasterhier: Fassung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB Beschlussvorschlag: Der Stadtentwicklungsausschuss fasst gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), den Aufstellungsbeschluss für die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20/Kaster. Ferner beauftragt er die Verwaltung, die Offenlage der Planung in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB durchzuführen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Für den Bereich der an die L 279 angrenzenden Grundstücke der „Harffer Schlossallee“, „HeinrichLübke-Straße“, „Kardinal-Frings-Straße“ und „Friedlandstraße“ in Kaster besteht aufgrund Nichtüberschreitung der geregelten Lärmpegel kein gesetzlicher Anspruch zur Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen. Seitens einiger Anwohner wurde aus diesem Grunde angefragt, ob im rückwärtigen Bereich der privaten Hausgrundstücke eine private Lärmschutzwand zur L 279 errichtet werden darf. Der Bebauungsplan Nr. 20/Kaster ist seit dem 03.05.1978 rechtskräftig und wurde nachfolgend mit seiner 1. Änderung am 30.12.1982 für einen Teilbereich neu gefasst. Beiden Bauleitplänen ist gemein, dass in den textlichen Festsetzungen unter Anwendung der Gestaltungsvorschriften der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), geregelt wird, dass Grundstückseinfriedigungen im rückwärtigen Bereich (Gartenland) nur in korrosionsgeschütztem Maschendrahtzaun zwischen Eisen- oder Holzpfosten mit einer maximalen Höhe von 1,50 m zulässig sind. Diese Festsetzung steht nicht im Einklang mit den Bedürfnissen der Bewohner der o.g. Straßen, sich gegen die auf der L 279 stattfindenden Verkehre und der hiervon ausgehenden Licht- und Lärmimmissionen in wirkungsvoller Weise zu schützen. Wesentliches Planungsziel dieser vereinfachten Änderung ist daher die Sicherung und Erhöhung der Wohnqualität im Bereich der von der „Harffer Schlossallee“, „Heinrich-Lübke-Straße“, „Kardinal-Frings-Straße“ und „Friedlandstraße“ an die L 279 angrenzenden Grundstücke. Dies soll durch nachfolgend aufgeführte Änderung der textlichen Festsetzungen geschehen: Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass zum Schutz der vorhandenen Wohnnutzungen im Bereich der „Harffer Schlossallee“, „Heinrich-Lübke-Straße“, „Kardinal-FringsStraße“ und „Friedlandstraße“ Einfriedigungen bis zu einer Tiefe von 1,50 m (gemessen von der hinteren Grenze des Grundstückes Richtung Vorderfront des Grundstückes) im rückwärtigen Bereich auf den an an die L 279 angrenzenden bzw. ausgerichteten Grundstücke auch in Form von Lärmschutzwänden bis 2,00 m generell zulässig sind. Ausdrücklich werden nur Lärmschutzwände auf Grundstücken zugelassen, die zur L 279 ausgerichtet sind bzw. an die Grundstücke Gemarkung Kaster, Flur 2, Parzellen 1107, 1511, 1517, 1526, 1527, 1528, 1592 angrenzen. Höhere Lärmschutzwände (> 2,00 m) können in begründeten Einzelfällen auch bis zu einer Höhe von 3,00 m über natürlichem Geländeniveau zugelassen werden, sofern städtebauliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Zur geometrisch eindeutigen Abgrenzung sind im Besonderen die bereits bebauten und in der Anlage 1 a) und 1 b) gekennzeichneten Grundstücke von dieser Regelung betroffen. Aus städtebaulicher Sicht ist die Maßnahme vertretbar. Die Verwaltung empfiehlt, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden. Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen: Beschlussvorlage WP8-153/2010 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Finanzielle Auswirkungen: Nein x Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, 01.09.2010 ----------------------------------(Stefan Lukas) Sachbearbeiter Beschlussvorlage WP8-153/2010 ----------------------------------(Jürgen Schmeier) Fachbereichsleiter ----------------------------------(Gunnar Koerdt) Bürgermeister Seite 3