Daten
Kommune
Bedburg
Größe
289 kB
Datum
14.09.2010
Erstellt
07.09.10, 18:06
Aktualisiert
07.09.10, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
2.
41
75.94
76.86
STADT
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
1.1 Für das Plangebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.
1.2 Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind die gemäß § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen nicht zulässig.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzungen der Trauf- und Firsthöhen bestimmt. Bezugshöhe der Höhenfestsetzungen ist die Oberkante der Straßengradiente der mittig vor dem Grundstück
liegenden endausgebauten Verkehrsfläche. Es gilt jeweils die Verkehrsfläche, die vor der Haupteingangsseite des Gebäudes liegt. Für Grundstücke, die lediglich mit ihrer Zufahrt an die öffentliche Verkehrsfläche
grenzen, gilt entsprechend die Mitte der Zufahrt.
Das Maß der Traufhöhe ergibt sich aus der Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Oberkante
Dachhaut.
Das Maß der Firsthöhe ergibt sich aus der Höhe des obersten Gebäudeabschlusses. Bei Pultdächern entspricht die Traufe der Schnittlinie des niedrigeren aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut, der First der
Schnittlinie des höheren aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut.
Bei Pultdächern kann die angegebene Traufhöhe jeweils um maximal 1,00 m überschritten werden. Die maximale Firsthöhe liegt bei Pultdächern 1,00 m unterhalb der angegebenen Firsthöhe.
Bebauungsplan Nr. 30a
"Am Mühlenkreuz"
Inhalt:
Gemarkung:
Flur:
76.10
77.26
78.18
p
79.29
80.30
A
79.72
80.47
78.15
5
79.82
F/R
TH 4.80
FH 10.00
12
4
82.12
TH 4.80
FH 10.00
12
81.74
79.14
3
WA
GRZ 0,3
II
E
3
3
ö
C
81.26
81.41
1780
8
1774
78.07
8
80.27
12
TH 4.80
FH 10.00
3,5
5,5
77.65
81.72
kreuz (2)
n
le
h
ü
M
Am
3
83.25
Ga
82.16
3
Ga
4
58
GRZ 0,3
80.96
r=3
E
82.30
r=4
81.21
82.17
1
GFL 1
84.21
25
TH 6.00-6.50
FH 10.00 ,5
5
1,
84.06
5,
1,
6,
50
84.53
25
1
Ga
6,0
3
12,5
12
84.43
5,
,5
5
21
121
12,5
4
82.72
81.78
4
A
3
WA
5
TH 4.80
FH 10.00
83.99
GRZ 0,3
II
81.58
E
64
122
3
1773
EFH
81.58
81.68
r=4
6
TH 6.00-6.50
FH 10.00
3,5
Ga
12,5
84.06
r=3
32
82.05
82.62
82.07
3
3,5
5,0
Ga
84.34
62
81.06
81.22
81.49
W
80.97
81.65
7,5
B
TH 4.80
FH 10.00
84.02
WA
2
3
83.69
5,
5
ö
Am Mühlenkreuz (1)
80.07
79.61
EFH
81.21
75
73
184
183
ED
5
2,
81.24
WA
GRZ 0,3
II
E
83.28
1
81.03
81.38
80.47
82.80
3
83.85
80.87
WG
81.53
12,5
77.96
KS-3.10
79.82
81.70
5,5
GRZ 0,3
II
81.65
TH 4.80
FH 10.00
r=2
79.10
81.42
182
81.11
r=2
34
r=8
82.35
106
71
81.37
3
83.79
Ga
84.15
83.27
83.62
12
,5
83.35
83.39
83.24
83.19
83.18
83.50
KS-2.49
83.70
83.68
83.10
83.44
GHY
GW
83.69
83.05
6,5
83.12
r=3
Ge
hw
eg
1553 83.81
155483.88
84.21
ss
e
KS-3.16
84.11
84.03 83.87
Be
rgs
tra
1572
Ne
ue
27
EFH
84.31
P
848
82.99
2.
845
847
846
849
1834
44a
83.92
ED
1820
14
84.11
KS-3.23
II
82.84
83.83
Ge
hw
eg
1850
GRZ 0,3
3
83.68
3,5
Ga83.38
83.55
83.44
WA
1777
83.49 83.33
83.58
P
83.14
1.
44b
1861
155583.95
83.90
44
43
80.98
83.64
83.75
145
36
1833
1821
26
3.
851
835
Baugrundverhältnisse
Das Plangebiet wird aufgrund der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 (5) Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind.
Erdberührende Bauteile sind aufgrund des aufstauenden Sickerwassers gemäß DIN 18195 Teil 6 druckwasserdicht auszubilden.
Hinweise
28
t
r
h
a
f
in
E
1862
83.89
83.50
55
42
84.14
29
82.83
1.
146
TH 4.80
FH 10.00
5
83.48
EFH
84.18
53
35
8,5
1778
Bodendenkmäler
Auch nach Durchführung einer archäologischen Grunderfassung sind archäologische Funde nicht auszuschließen. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NW - insbesondere die Anzeigenpflicht gemäß
1697
§§ 15 und
16 DschGNW - sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten
archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Telefon
02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Die Weisung des Rheinischen Amtes für
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Kampfmittel
Dem Kampfmittelräumdienst liegen Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln oder Bombenblindgängern vor. Auch wenn Bodenuntersuchungen diesen Verdacht nicht bestätigen sollten, wird darauf hingewiesen, dass beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln Erdarbeiten unverzüglich einzustellen sind und umgehend die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Köln zu benachrichtigen ist.
Niederschlagswasser
Im Plangebiet ist eine gezielte Versickerung der Niederschlagswässer aufgrund der Bodenverhältnisse
nicht möglich. Die Niederschlagswässer werden über einen Kanal dem Hohenholzer Graben nördlich des
Plangebietes zugeführt. Das nichtbelastete Niederschlagswasser der Dachflächen kann in Zisternen gesammelt und dem Brauchwasserkreislauf zugeführt werden.
4.
Erdbebengefährdung
Gemäß der DIN 4149 liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 2. Entsprechend dem Abschnitt 5.2 der vorgenannten DIN befindet sich das Baugebiet in der Untergrundklasse S und im Bereich des gewachsenen
Bodens in der Baugrundklasse B. Die Vorgaben der DIN 4149 sind zu beachten. Im Unter1693grobkörnigen
grund des Plangebietes verläuft eine vermutete geotektonische Störungslinie.
841
5.
Grundwasserabsenkungen
Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohletagebau bedingten Grundwasserabsenkung.
Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen steigt der Grundwasserstand wieder an. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist der Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen.
Die Vorschriften der DIN 18195 'Bauwerksabdichtungen' sind zu beachten.
1672
1363
0
5
10
20
40
50 m
ZEICHENERKLÄRUNG
Kartengrundlage
Verkehrsflächen
Flurgrenze
Öffentliche Strassenverkehrsfläche
Flurstücksgrenze
Strassenbegrenzungslinie
548
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Fußgänger- und Fahrradverkehr)
F/R
Flurstücksnummer
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Gebäude mit Hausnummer
79
Grünflächen
83.48
Höhe in Meter über NHN
ö
Öffentliche Grünflächen
p
Private Grünflächen
Laterne
Kanalschacht
Parkanlage
Hydrant unterirdisch
HY
G
W
Schieber Gas / Wasser
Gully
Art und Maß der baulichen Nutzung
WA
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Regelung
gemäß schriftl. Festsetzungen unter 8.1 - 8.3)
A
C
Sonstige Planzeichen
unterirdische Hauptversorgungsleitung
Allgemeine Wohngebiete
GRZ 0,3 Grundflächenzahl
II
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
TH 4.80
Maximale Traufhöhe in Meter über
Bezugspunkt (Regelung gemäß schriftl.
Festsetzungen unter 2.)
Ga
Umgrenzung für Flächen für Garagen
(siehe schriftliche Festsetzungen unter 5.)
GFL
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu
belastende Fläche
(siehe schriftl. Festsetzungen unter 7.)
Abgrenzung unterschiedlicher Grünflächen
und Bauweisen innerhalb eines Baugebietes
Abtrennung von Baufensterabschnitten mit
vorgegebener Firstrichtung und/ oder unterschiedlichen Traufhöhen
Minimale und maximale Traufhöhe in
TH
Meter über Bezugspunkt (Regelung
6.00-6.50
gemäß schriftl. Festsetzungen unter 2.)
FH 10.00
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes
Maximale Firsthöhe in Meter über
Bezugspunkt (Regelung gemäß schriftl.
Festsetzungen unter 2.)
Pegel
Bauweise, Baugrenzen
E
ED
siehe schriftl. Festsetzungen unter 8.1 - 8.3
Vorschlag Baumpflanzung
Baugrenze
Vorschlag Verkehrsflächenunterteilung
nur Einzelhäuser zulässig
Firstrichtung
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
oben
unten
Neigungsrichtung bei Pultdächern
Kennzeichnungen
r = 14
3,5
1863
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 (1) Nr. 21 BauGB)
Für die mit GFL1 gekennzeichnete Fläche werden folgende Rechte festgesetzt:
Gehrecht zugunsten der angrenzenden Anlieger
Geh-40und Fahrrecht zugunsten RWE-Power zur Versorgung der Grundwassermessstelle 81186
Für die mit GFL2 gekennzeichnete Fläche werden folgende Rechte festgesetzt:
Gehrecht zugunsten RWE-Power zur Versorgung der unterhalb der Fläche verlaufenden Rohrleitung
(BRUW 400)
Leitungsrecht zugunsten RWE-Power zur Erhaltung und Sicherung der hier vorhandenen Rohrleitung
9. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 (4) BauGB, § 86 (4) BauONW)
9.1 Im Bereich festgesetzter Firstrichtungen sind nur Sattel- und Walmdächer zugelassen. Im Bereich vorgegebener Neigungsrichtungen eventueller Pultdächer sind auch Pultdächer zugelassen.
Für Sattel- und Walmdächer ist generell eine Dachneigung von 35° - 45 °, für Pultdächer eine Dachneigung
von 10° - 25° vorgesehen. Bei Pultdächern können Gegenpulte zugelassen werden, wenn die Differenz zwischen den Hochpunkten des Pultdaches und des Gegenpultes mindestens 2,50 m beträgt. Eine geringere
Höhendifferenz ist möglich, wenn die Überschreitung der Traufhöhe gemäß 2. nicht in Anspruch genommen
wird.
9.2 Die Dacheindeckungen sind in den Farbtönen der RAL-Skala 'dunkelbraun' bis 'schwarz' oder 'grau' bis
'schwarz' zulässig. Andere Farbtöne sind als Ausnahme zugelassen. Glasierte Dacheindeckungen sind generell unzulässig.
9.3 Bei geneigten Dächern darf die Summe der Zwerchhäuser, Dachaufbauten und Dacheinschnitte 50 % der
Trauflänge nicht überschreiten.
9.4 Stellplätze und ihre Zufahrten und Garagenzufahrten sind in wassergebundener Decke, mit versickerungsfähigem Pflaster oder Rasengittersteinen zu befestigen.
9.5 Beabsichtigte Grundstückseinfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind aus standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen gemäß Pflanzliste 4 in maximal 0,9 m Höhe vorzusehen. In die Hecke kann eine offene Zaunkonstruktion integriert werden, die zur öffentlichen Verkehrsfläche hin nicht sichtbar ist. Bei
Grundstücksgrenzen zu seitlich liegenden Verkehrsflächen sind Heckenpflanzungen bis zu 2,00 m Höhe zulässig.
9.6 Flächen zwischen Garagen und deren Zufahrten, die parallel zu öffentlichen Verkehrsflächen liegen, sind
auf ganzer Länge mit standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen gemäß Pflanzliste 4 zu bepflanzen.
195zum Ausgleich von Geländeunterschieden dürfen die Höhe von 1,00 m nicht überschreiten.
9.7 Stützmauern
80.58
81.56
W
G
83.59
r=2
80.82
80.57
80.31
81.57
83.82
60
80.80
Maßstab 1:500
74.13
Verkehrsflächen (§ 9 (1)KS-2.98
Nr. 11 BauGB)
Die zur Herstellung von Straßen und Wegen notwendigen Abgrabungen, Aufschüttungen oder Stützmauern
sind auf den angrenzenden
191 Privatgrundstücken zu dulden.
8. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB)
8.1 Innerhalb der mit A gekennzeichneten privaten Grünflächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
22 und sonstigen Bepflanzungen sind Gehölzpflanzungen gemäß Pflanzliste 1 im Raster von 1,00 m x 1,50 m
vorzunehmen und dauerhaft zu erhalten.
8.2 Innerhalb der mit B gekennzeichneten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'Parkanlage'
31 sind gemäß Pflanzliste 3 insgesamt 7 Laubbäume heimischer bodenständiger Art, StU 18-20 cm zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.
8.3 Innerhalb der mit C gekennzeichneten öffentlichen Grünfläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen sind 50 % der Fläche vorrangig auf der östlichen Seite mit Gehölzpflanzungen gemäß Pflanzliste 2 im Raster von 1,00 m x 1,50 m zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten.
8.4 Innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind gemäß Pflanzliste 3 insgesamt 4 Laubbäume heimischer bodenständiger und einer Art, StU 18-20 cm zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.
83.18
12
3
84.21
TH 4.80
FH 10.00
180
198
12,50
p
5
2,
Rkst.
84.14
77.78
80.30
81.84
83.27
75.79
75.82
7.
193
82.04
3
3
II
77.43
77.46
KS-2.94
G
HY
80.06
6,5
83.87
WA
6.
77.72
78.03
78.92
82.36
TH 4.80
FH 10.00
77.54
77.74
12
82.09
3
EFH
77.23
Ga
81.11
A
77.50
3
79.03
81.86
83.40
5. Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 12 (6) BauNVO)
5.1 Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen, bis zu 2,00 m hinter der hinteren Baugrenze und
auf den hierfür festgesetzten Flächen zulässig.
5.2 Garagen und Carports müssen von ihrer Zufahrtsseite mindestens 5,00 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen.
5.3 Auf Flächen für Garagen sind auch Carports oder offene Stellplätze, auf Garagenzufahrten offene Stellplätze zulässig. Innerhalb des Vorgartenbereiches zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze ist pro Gebäude neben der Nutzung der Garagenzufahrt die Anlage eines weiteren offenen Stellplatzes möglich.
36 5.4 Pro Gebäude sind zwei unabhängig voneinander anfahrbare Stellplätze oder Garagen herzustellen.
3,0
81.84
p
Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB)
Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete sind maximal 2 Wohnungen je Wohngebäude zulässig. Die Doppelhaushälfte gilt dabei als ein Gebäude.
206
77.36
77.01
Ga
13
Ga
13
4.
Kaster
5
GFL 2
79.33
80.43
Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 23 (3) BauNVO)
Hintere Baugrenzen der überbaubaren Flächen dürfen für Terrassenüberdachungen bis zu einer Gesamttiefe von maximal 16,00 m überschritten werden.
Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandsflächen bleiben davon unberührt.
100
78.41
79.68
80.68
3.
BauGB in Verbindung mit der BauNVO in der zuletzt gültigen Fassung
PlanzV vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 S.58)
Gemeindeordnung NW in der zuletzt gültigen Fassung
Pflanzlisten
Pflanzlisten siehe landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 30a 'Am Mühlenkreuz',
RaumPlan Aachen, 30. August 2010.
Entwurf und Bearbeitung:
Stand 30.08.2010
Architektur Stadt und Umweltplanung
Wildschütz und Schnuis
Lütticher Straße 10-12
52064 Aachen