Daten
Kommune
Bedburg
Größe
366 kB
Datum
14.09.2010
Erstellt
07.09.10, 18:06
Aktualisiert
07.09.10, 18:06
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Ausschuss für
Nr.
Struktur und Stadtentwicklung empfiehlt
dem Rat der Stadt
Bedburg ...
1.
Amt-Bodendenkmalpflege Auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfüg- Die bereits in die Hinweise aufgenommene Anzei- … der Anregung zu
baren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der genpflicht bei auftretenden archäologischen Fun- folgen.
07.05.2009
Planung und den öffentlichen Interessen des Bo- den wird entsprechend der Stellungnahme des
Amtes für Bodendenkmalpflege um die Adresse
dendenkmalschutzes zu erkennen.
Ich verweise jedoch auf die Bestimmungen der und Telefonnummer der Außenstelle Nideggen
§§15,16 DSchG NW (Meldepflicht und Verände- erweitert.
rungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlage aufzunehmen:
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische
Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland - Außenstelle Nideggen
- Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.:
02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich
zu melden. Die Anzeigepflicht entsteht nicht erst
dann, wenn eindeutig geklärt ist, dass es sich um
Zeugnisse der Geschichte (archäologische Bodendenkmäler) handelt. Es genügt vielmehr, dass dem
Laien erkennbar ist, dass es sich um ein Bodendenkmal handeln könnte. Bodendenkmale und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten.
Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.
An der im Betreff näher bezeichneten Stelle verlau- Entfällt.
… die Mitteilung zur
2.
Infracor GmbH
fen keine von uns betreuten Fernleitungen.
Kenntnis zu nehmen.
06.05.2009
Mit diesem Schreiben sind ihre Anfragen an die
Degussa beantwortet.
… die Mitteilung zur
3.
Deutschen-Bahn Netz AG Zum vorliegenden Stand des o.g. Bebauungsplanes Entfällt.
haben wir seitens der DB-Netz AG keine Bedenken
Kenntnis zu nehmen.
06.05.2009
und keine Anregung.
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Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Ausschuss für
Nr.
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… die Mitteilung zur
4.
Landesbetrieb Straßenbau Gegen die o.a. Bauleitplanungen werden seitens der Entfällt.
Kenntnis zu nehmen.
hiesigen Niederlassung keine Bedenken behoben.
NRW
Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf hin08.05.2009
weisen, dass für das Gebiet der Stadt Bedburg
grundsätzlich die Regionalniederlassung Ville-Eifel
in Euskirchen zuständig ist und bei Bauleitplanungen zu beteiligen ist.
Daher bitte ich bei zukünftigen Bauleitverfahren, die
hiesige Niederlassung nicht mehr zu beteiligen, es
sei denn, die Bauleitplanung liegt unmittelbar an der
nördlichen Stadtgrenze.
… die Mitteilung zur
Mit ihrem Schreiben vom 30. April teilen Sie uns Entfällt.
5.
RWE Netzservice
Kenntnis zu nehmen.
unter Beifügung von Planunterlagen die o.g. Maß06.05.2009
nahme mit:
Durch die o.g. Maßnahme werden keine von RWE
und Thyssengas GmbH betreuten Erdgashochdruckleitungen betroffen. Neuverlegungen in diesem
Bereich sind von uns zz. nicht vorgesehen.
Bemerkung: Aufgrund einer Konzernumstrukturierung werden seit dem 1. Juli 2004 Planungen der
Träger öffentlicher Belange zu Leitung u. Anlage des
Gastransportleitungsnetzes der RWE Rhein-Ruhr
(u.a. zum Leitungsnetz der Thyssengas GmbH)
durch die RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice
GmbH beantwortet.
Gegen die o.g. Maßnahme bestehen aus unserer
Sicht keine Bedenken.
Gegen die Planung sind aus der Sicht der von mir Entfällt.
… die Mitteilung zur
6.
Bezirksregierung Köln
wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgeKenntnis zu nehmen.
06.05.2009
meinen Landeskultur und der Landentwicklung keine
Anregungen vorzubringen.
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Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33
sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Entfällt.
… die Mitteilung zur
7.
Landesbetrieb
Straßenbauverwaltung keine Bedenken.
Kenntnis zu nehmen.
Straßenbau NRW
(Regionale Niederlassung
Ville-Eifel)
06.05.2009
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Entfällt.
… die Mitteilung zur
8.
RWE Netzservice
Kenntnis zu nehmen.
RWE-Hochspannungsleitungen.
08.05.2009
Planungen von Hochspannungsleitungen für diesen
Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungsnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-, 220- und 380-kV-Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich
weiterer Vorsorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
Hiermit möchte ich meine Bedenken äußern, bezüg- Nach Abwägung aller Aspekte wird das zukünftige … der Anregung teil9.
Anwohner 1
lich der geplanten Bebauung auf dem Gebiet zwi- Baugebiet entsprechend der städtebaulichen weise zu folgen.
11.05.2009
schen der „Neuen Bergstraße“ und der Straße „Am Grundidee der Arrondierung und der Verknüpfung
der angrenzenden Wohngebiete sowohl an die
Mühlenkreuz“.
Ich wohne „Am Mühlenkreuz“ Nr. xx und habe dort „Neue Bergstraße“ als auch an die Straßen „Mühneben meinem Wohnhaus ein eigenes Architektur- lenkreuz“ (1) und (2) angebunden. Damit wird eine
und Ingenieurbüro. Ich sehe es nicht ein, dass das gleichmäßige Verteilung der zukünftigen Verkehre
neue Baugebiet nur über die im Bebauungsplan mit gewährleistet. Zur Reduzierung unnötiger Durch„Am Mühlenkreuz“ (2) bezeichnete Anbindung an gangsverkehre wird eine gradlinige Straßenfühden älteren Teil des Mühlenkreuzes angeschlossen rung vermieden und die Straße ‚Am Mühlenkreuz’
werden soll. Hier sind wegen der engen verkehrs- (1) im rechten Winkel auf den Platzbereich geführt.
technischen Gegebenheiten große Probleme zu Zusätzlich wird durch verkehrstechnische Maßbefürchten, die durch kleine Änderungen des vorge- nahmen im Rahmen des Straßenausbaus die
stellten Bebauungsplanes zu beheben sind. Eine Durchquerung erschwert. Ebenso wird durch einen
Zufahrtsbeschränkung zum Schutz, zur Pflege und geringen Straßenquerschnitt eine Reduzierung der
zur Entwicklung von Natur und Landschaft wurde Geschwindigkeit erreicht. Gemäß der Verkehrsun-
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bereits in dem mir vorliegenden Beschluss zur 24. tersuchung der Ingenieurgruppe für VerkehrsweSitzung des Ausschusses für Struktur und Stadtent- sen und Verfahrensentwicklung IVV Aachen, Januar 2009 werden die Verkehrsbelastungen für die
wicklung vom 10.04.2009 festgehalten.
Ich kann nicht verstehen, dass der Entwurf, der am umliegenden Straßen durch das Verkehrsaufkom22. Januar 2009 im Rathaus in einer öffentlichen men des neuen Wohngebietes für gering und verSitzung von Herrn Schnuis vorgestellt wurde, nicht tretbar gehalten. Eine übermäßige, über das vergeändert wurde, obwohl diese Möglichkeit einge- trägliche Maß der Anlieger hinausgehende Belastung erfolgt nicht. Vielmehr führt eine Aufteilung
räumt wurde.
Mehrmals wurde mir von Herrn Schmitz aus Ihrer der Verkehre zu einer für alle Anlieger der Neuen
Verwaltung gesagt, dass im Bereich „Am Mühlen- Bergstraße sowie des Mühlenkreuzes ausgleikreuz“ (2) eine Durchfahrtsbeschränkung vorgese- chenden Aufteilung der Verkehre. Somit wird eine
hen ist. Wieso ist diese nicht in dem Bebauungsplan einseitige Belastung von Bewohnern vermieden.
Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Araufgeführt?
Dass eine verkehrstechnische Anbindung vorgese- beitsverhältnisse liegt ebenso wenig vor..
hen ist, zeigt meiner Meinung nach der Name des Der am 22. Januar 2009 im Rahmen des Vorver- … die Mitteilung zur
Baugebietes, da es sonst „Neue Bergstraße“ heißen fahrens vorgestellte städtebauliche Vorentwurf Kenntnis zu nehmen.
wurde seinerzeit dahingehend geändert, dass die
müsste.
Von vornherein war eine Verbindung zwischen der westliche Verlängerung der Straße „Am MühlenStraße, die im Bebauungsplan mit ‚Am Mühlenkreuz’ kreuz“ (1) erheblich verschmälert und die beste(1) bezeichnet ist und der „Neuen Bergstraße“ vor- hende Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und
gesehen. Wieso soll jetzt ausschließlich eine Ver- Sträuchern aus dem Geltungsbereich des neuen
Bebauungsplanes Nr. 30a ausgeklammert wurde.
bindung an der viel schmaleren Stelle erfolgen?
Wurde nun nur die Aktivierung der Anwohner im
Bereich „Am Mühlenkreuz“ (1) Rechnung getragen?
Ich habe nichts gegen ein Baugebiet, möchte nur
entweder eine zusätzliche, eine ausschließliche
Anbindung im Bereich „Am Mühlenkreuz“, da hier
die Straßenverhältnisse dafür ausgelegt wurden,
oder gar keine Anbindung ans Mühlenkreuz. Im
Bereich „Am Mühlenkreuz“ (1) ist meiner Meinung
nach kein schützenwerter Grünstreifen vorhanden,
der oft als Argument genannt wird.
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Unser Straßenbereich besitzt bereits jetzt zu wenige
Stellplätze und ist viel zu schmal, um weitere Großfahrzeuge aufzunehmen. In unserem Bebauungsplan wurden keine 2 separaten Stellplätze gefordert,
wie diese nun für die Erweiterung gelten soll.
Die geplante mögliche Bebauung in 2. Reihe im Im nördlichen Teilbereich wird eine Bebauung in 2. … der Anregung nicht
Bereich „Am Mühlenkreuz“ (2) ist aus meiner Sicht Reihe festgesetzt, um hier Südwestgärten zu er- zu folgen.
eines Bauexperten nicht nachvollziehbar, da hier möglichen. Die rückwärtigen überbaubaren Flävon vornherein eine Möglichkeit angeboten wird, die chen werden ca. 40 m von den östlich gelegenen
bei heutigen Bauanfragen von den Baubehörden Bestandsgrundstücken abgerückt, so dass eine
Beeinträchtigung dieser Grundstücke ausgemöglichst unterbunden werden soll.
Geben Sie mir bitte Bescheid, ob eine Durchfahrts- schlossen ist. Die rückwärtigen überbaubaren Fläbeschränkung im Bereich „Am Mühlenkreuz“ (2) chen werden geringfügig verkleinert und um 2 m
geplant ist. Sofern dies der Fall ist, möchte ich, dass Richtung Süden verschoben.
dies in den veröffentlichten Unterlagen aufgeführt
wird. Dann wären meine Bedenken hinfällig.
10.
Redeker Sellner Dahs & Hiermit greife ich im Zuge der aktuellen Bauleitplanung im Ortsteil Königshoven die Korrespondenz
Widmaier Rechtsanwälte
auf, die ich der Stadt Bedburg, so insbesondere
18.05.2009
auch Herrn Bürgermeister Gunnar Koerdt, mit dem
13.03.2009 übersandt habe. Dies bedeutet vor allem
anderen und insbesondere, dass wir auch an dem
dortigen Ausdruck des Dialogs bzw. der uneingeschränkten Dialogbereitschaft festhalten, um damit
einige und aus unserer Sicht auch entscheidende
Verbesserungen des aktuellen Bebauungsplanentwurfes erreichen zu können. Die heutige schriftliche
Beteiligung erfolgt im Rahmen der Bekanntmachung
vom 27.04.2009, also im Rahme der bis zum
19.05.2009 laufenden frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Träger öffentliche Belange/
Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB.
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Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
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Insofern hat meine heutige Stellungnahme also vor
allen Dingen auch die erforderliche Frist wahrenden
Charakter. Ich bitte deshalb vorsorglich um eine
kurze schriftliche und datierte Eingangsbestätigung
(Telefax-Eingang).
Unseren Anregungen (Schriftsatz unten Ziffer 5.) zu
dem der Bekanntmachung entsprechenden Bebauungsplanentwurf Nr. 30a / Kaster stelle ich einige
Gesichtspunkte (Schriftsatz Ziffer 1. - Ziffer 4.) voraus, und zwar folgendermaßen:
1.
... den Hinweis zur
Es darf sicher gerade auch unter der Bekräftigung entfällt
Kenntnis zu nehmen.
unserer Dialogbereitschaft zum Ausdruck kommen,
dass diese Überlegungen aus meinem Schreiben
vom 13.03.2009 möglicherweise doch noch vom
zuständigen Fachbereich aufgenommen und damit
positiv beantwortet werden. Aus meiner Sicht steht
das jetzt begonnene förmliche Planaufstellungsverfahren im Rahmen von § 3 Abs. 1, § 4 Abs.1 BauGB
dem nicht entgegen. Insofern sollte also u.a. auch
mein Schreiben vom 13.03.2009 bei nächster und
passender Gelegenheit noch beantwortet werden.
2.
... den Hinweis zur
In dem bereits genannten Schreiben vom entfällt
Kenntnis zu nehmen
13.03.2009 habe ich auf der Seite unserer Beauftragung und des Mandates die Eheleute Anwohner 3,
Eheleute Anwohner 2 und Eheleute Anwohner 9
genannt. In der Zwischenzeit hat sich der Kreis der
am Mandat beteiligten Familien, die Einwohner und
Anwohner des Wohngebietes „Am Mühlenkreuz“
sind, erweitert. Ich zeige deshalb jetzt an, dass wir
im Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren über fol-
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gende Auftrags- und Mandatslage verfügen, wobei
ich – wenn mir dies kurz mitgeteilt wird – eine jeweilige schriftliche Vertretungsvollmacht gerne nachreichen werde:
1. Familie Anwohner 3,
Am Mühlenkreuz xx
2. Familie Anwohner 2,
Am Mühlenkreuz xx
3. Familie Anwohner 9,
Am Mühlenkreuz xx
4. Familie Anwohner 13,
Am Mühlenkreuz xx
5. Familie Anwohner 14,
Am Mühlenkreuz xx
6. Herr Anwohner 15,
Am Mühlenkreuz xx
7. Familie Anwohner 16,
Am Mühlenkreuz xx
8. Familie Anwohner 5,
Am Mühlenkreuz xx
9. Familie Anwohner 18,
Am Mühlenkreuz xx
10. Familie Anwohner 19,
Am Mühlenkreuz xx
11. Familie Anwohner 1,
Am Mühlenkreuz xx
12. Familie Anwohner 20,
Am Mühlenkreuz xx
13. Familie Anwohner 21,
Am Mühlenkreuz xx
14. Familie Anwohner 22,
Am Mühlenkreuz xx
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15. Familie Anwohner 23,
Am Mühlenkreuz xx
16. Familie Anwohner 12,
Am Mühlenkreuz xx
3.
... den Hinweis zur
Natürlich geht es mit dieser bauplanungsrechtlichen entfällt
Kenntnis zu nehmen
Entwicklung wie immer auch um eine starke kommunalpolitische und örtlich geprägte Sachlage, die
deshalb in besonderer Weise auch den Ortsverband
Königshoven und seinen Vorsitzenden, Herrn Willy
Moll, beteiligt erscheinen lässt. Es darf deshalb gerade auch in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB als gestattet und
von Fall zu Fall sogar als notwendig angesehen
werden, den Ortsverband und seinen Vorsitzenden
auch an den Anregungen zum Bebauungsplanentwurf direkt zu beteiligen. Dahinter steht der zulässige Gedanke und die auch dem Ortsverband gegenüber zulässige Anregung, die eigenen und vom
Ortsverband ausgehenden Beteiligungen an der
Gesamtdiskussion immer auch schon so abzuwägen, dass damit nicht nur oder überwiegend das
neue geplante Baugebiet in den Blick kommt, sondern auch die Sach- und Interessenlage, die das
bereits vorhandene Baugebiet prägt.
Gerade auch dem Ortsverband in seiner kommunalpolitischen Ausrichtung obliegt durchaus eine derartige und schon abwägende Komponente. Die von
uns vertretenen Familien im bestehenden Wohngebiet „ Am Mühlenkreuz“ möchten diese Kompetenz
und diese Komponente jedenfalls u.a. auch mit der
heutigen Stellungsnahme in Anspruch nehmen.
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4.
Schließlich beteilige ich auch die Abteilung Liegenschaft der RWE Power AG Köln zur Mitkenntnis und
beziehe dies auf eine Interessenlage, die ich in unsere Anregungen und in die inhaltliche Überarbeitung des Bebauungsplanes einbeziehen möchte,
vielleicht sogar im Blick auf die Grundstücks- und
Eigentumsverhältnisse sogleich auch in alle abwägungserhebliche Gesichtspunkte einbeziehen muss.
Denn auch diese Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse lassen sich in der Bauleitplanung natürlich
mit naheliegenden und selbstverständlichen Bewertungen bei der Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB
nicht übergehen oder ausklammern. Anders gesagt:
Wenn Anregungen und Stellungnahmen aus unserem Kreis, die eine Überarbeitung und dadurch auch
eine Verbesserung des Bebauungsplanentwurfes
zur Folge haben sollen, gleichzeitig dadurch gekennzeichnet sind, dass sich diese Verbesserungen
und Veränderungen, auch mit der Projektleitung und
den Liegenschaften in Köln in Einklang bringen lassen, würde dies die planerische und gestalterische
Überzeugungskraft solcher Verbesserungen und
Veränderungen des aktuellen Bebauungsplanentwurfes aus meiner Sicht im weiteren Verlauf der
Bearbeitung des Bebauungsplanes stärken. Es liegt
auf der Hand, dass die RWE Power AG (Liegenschaft/Umsiedlungen) und die jetzigen Bewohner
des bestehenden Wohngebietes nicht zwangsläufig,
nicht von vorne herein und ohne Wenn und Aber
miteinander solidarisch sein müssen, wenn und
soweit bestimmte inhaltliche Änderungen dieses
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Bebauungsplanentwurfes vorgeschlagen werden.
Dennoch möchte ich im vorliegenden Fall darauf
zurückgreifen, dass es eine solche wechselseitige
inhaltliche Übereinstimmung gibt oder geben kann,
die allerdings dann m.E. auch für die weitere Überarbeitung des Planentwurfes durchaus von erheblicher Bedeutung, wenn nicht sogar wegweisend sein
kann. Den bei der Plan- und Satzungsvorbereitung
maßgebenden Kompetenzen des Rates der Stadt
Bedburg bei der endgültigen Abwägungs- und Satzungsentscheidung gemäß § 1 Abs. 7, § 10 Abs. 1
BauGB wird durch diese Bewertung natürlich in keiner Weise vorgegriffen.
5.
Stellungnahme und Anregungen zum Bebauungsplanentwurf Nr. 30a / Kaster gemäß § 3 Abs. 1
BauGB.
a) Die bislang allgemein verwendete, auch in Die Bezeichnung eines Bebauungsplanes ist nicht ... der Anregung nicht
der öffentlichen Bekanntmachung genannte Inhalt der vorgezogenen Bürgerbeteiligung. Es ist zu folgen.
Gebietsbezeichnung für den Bebauungsplan verwaltungstechnisch nicht sinnvoll, innerhalb ei(Gebiet zwischen „Neue Bergstraße“ und nes laufenden Verfahrens die Bezeichnung zu
„Am Mühlenkreuz“ in Königshoven) sollte ändern. Zudem müssen Bezeichnung des Bebauzur Klarstellung des räumlichen Schwer- ungsplanes und spätere Gebiets- und Straßenbepunktes dieser Planung folgendermaßen nennung nicht zwangsläufig identisch sein. So
geändert werden: Gebiet „Neue Bergstraße“ lautet die Bezeichnung des östlich angrenzenden
in Königshoven. Hierbei stellt man mit einer Bebauungsplanes Nr. 30 für die Straßen „Am Mühsolchen Gebietsbezeichnung auch heraus, lenkreuz“ (1) und (2) „Hohenholzer Graben“. Eine
dass es auch in der Entwicklungs- und Bau- signifikante Auswirkung auf zukünftige Verkehre
phase keine direkten und wesentlichen ver- wird dadurch nicht gesehen.
kehrsmäßigen Verknüpfungen zwischen
dem Neubaugebiet einerseits und dem bereits vorhandenen Wohngebiet „Am Mühlen-
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kreuz“ anderseits gibt (geben sollte, wie die
weiter folgenden Anregungen noch verdeutlichen werden). So werden also auch „Am
Mühlenkreuz“ keine Verkehrsbeziehungen in
dieses bereits bestehende Wohngebiet hereingezogen, ohne aber dann von dort aus –
wenn und soweit den übrigen Anregungen
gefolgt wird - das Neubaugebiet erreichen
zu können. Dieses neue Baugebiet wäre also nur durch Umwege oder Rückfahrten, also durch wiederum belastende Verkehrsabläufe zu erreichen. Alles in allem ist der
räumlich-funktionale Schwerpunkt der Planung mit der hier vorgeschlagenen Bezeichnung des Bebauungsplangebietes jedenfalls
deutlich besser und unmissverständlicher
getroffen.
b) Für die Baufenster und die zukünftige Ge- Die mit einer GRZ von 0,3 festgesetzte Dichte … der Anregung in
staltung der überbaubaren Grundstücksflä- innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 30a entspricht Teilen zu folgen.
chen regen wir an, von einigen wenigen der ca. der realisierten Dichte in den östlich angrenim Entwurf vorgesehenen Baumöglichkeiten zenden Bereichen. Der Bebauungsplan Nr. 30 hat
in WA II / GRZ 0,3 abzusehen und damit die für diese Gebiete eine GRZ von 0,4 festgesetzt.
Verdichtung des Baugebietes in der Ausrich- Eine Reduzierung um eine Hauseinheit in den
tung auf „Am Mühlenkreuz“ (1) und ebenso westlich an den Bestand angrenzenden Bereichen
auf „Am Mühlenkreuz“ (2) um ein sehr ge- würde hier zu unverhältnismäßig großen
ringes, überschaubares Maß zurückzuneh- Grundstücken führen, die in einer derartigen Lage
men. Mit der in unserer Anregung vorgese- nicht dem heutigen Wohnungsmarkt entsprechen.
henen Anordnung von Doppelhäusern wür- Insofern bedingt eine anderweitige Planung der
de man unsere Anregung dahin bilanzieren Baufenster, die unmittelbar an den Bestand ankönnen, dass nur ein einziges Wohngebäu- grenzen, eine Umplanung innerhalb des gesamten
de entfällt. Dies wäre der Fall, wenn die bei- Plangebietes, um die gleiche Anzahl von Hauseinden Baufenster, die unmittelbar an „Am heiten entsprechend dem städtebaulichen Vorent-
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Mühlenkreuz“ (2) angrenzen, wegfallen, wurf zu erhalten, der dem Bebauungsplanentwurf
ebenso die beiden Teilbaufenster und die zugrunde liegt. Der Anregung, die überbaubaren
entsprechenden
überbaubaren
Grund- Flächen in unmittelbarer Nachbarschaft der Bestücksflächen, die sich unmittelbar an den bauung in den Straßen „Am Mühlenkreuz“ in zwei
vorhandenen und auch zukünftig bleibenden Nord-Südausgerichtete Baufenster umzuplanen,
Grünstreifen am Ende des Baugebietes „Am wird im südlichen Teilbereich gefolgt. Es wird jeMühlenkreuz“ (1) anschließen. Wenn und doch darauf hingewiesen, dass die entstehende
soweit dieser Anregung zur Überarbeitung Struktur nicht eine offenere Festsetzung der Baudes Planentwurfes in den damit angespro- fenster aufweist, sondern es entsteht im Gegenteil
chenen Baufenstern gefolgt wird, entfällt in- eine starre Bebauung, die topographisch gesehen
nerhalb des Allgemeinen Wohngebietes oberhalb der Straße „Am Mühlenkreuz“ (1) den
(WA) in den betreffenden Abschnitten des Straßenraum optisch abschließen wird. Diese
Wohngebietes nur eine dann nicht mehr an- Planung entspricht ebenfalls einer für das Ortsderweitig untergebrachte Baumaßnahme. und Landschaftsbild verträgliche Lösung.
Es kommt aber positiv hinzu, dass eine solche insgesamt etwas offenere Festsetzung
der Baufenster und der überbaubaren
Grundstücksflächen u.a. auch umwelt- und
landschaftsbezogen als vorteilhaft anzusehen ist, also auch der Gestaltung des Ortsund Landschaftsbildes gemäß § 1 Abs. 6
BauGB – ein für die grundstücksmäßige und
bauliche Gestaltung der Ortslage sicher sehr
positives Argument. Auch für die Eigentumsverhältnisse, die immer mit im Blick
sein dürfen, ist eine solche sehr maßvolle
Reduzierung, der ohnehin zahlenmäßig
nicht unerheblichen Baumöglichkeiten in der
Abwägung sehr gut vertretbar.
c) Eine weitere und schon unter a) angespro- Nach Abwägung aller Aspekte wird das zukünftige … der Anregung nicht
chene Anregung lautet, die geplante öffentli- Baugebiet entsprechend der städtebaulichen zu folgen.
che Verkehrsfläche zwischen „Neue Berg- Grundidee der Arrondierung und der Verknüpfung
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straße“ einerseits und „Am Mühlenkreuz“ (1) der angrenzenden Wohngebiete sowohl an die
anderseits durch eine entsprechende Fest- „Neue Bergstraße“ als auch an die Straßen „Mühsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr.11 BauGB nur lenkreuz“ (1) und (2) angebunden. Damit wird eine
noch als rein fußläufige Verkehrsfläche ein- gleichmäßige Verteilung der zukünftigen Verkehre
zurichten und auch nur in einer dafür erfor- gewährleistet. Zur Reduzierung unnötiger Durchderlichen Art und Weise auszubauen, ein- gangsverkehre wird eine gradlinige Straßenfühschließlich einer durch die Festsetzung des rung vermieden und die Straße ‚Am Mühlenkreuz’
Bebauungsplanes reduzierten Ausbaubreite (1) im rechten Winkel auf den Platzbereich geführt.
auf etwa 1,5 m. Dieser zukünftige Fußweg Zusätzlich wird durch verkehrstechnische Maß(oder Fuß- und Radweg) könnte dann aus nahmen im Rahmen des Straßenausbaus die
dem Neubaugebiet kommend den vorhan- Durchquerung erschwert. Gemäß der Verkehrsundenen Grünstreifen durchqueren und im Be- tersuchung der Ingenieurgruppe für Verkehrswereich des vorhandenen Baugebietes in den sen und Verfahrensentwicklung IVV Aachen, Jadortigen jetzigen Abschluss der Straßenfüh- nuar 2009 werden die Verkehrsbelastungen für die
rung (Wendehammer) komplikationslos umliegenden Straßen durch das Verkehrsaufkomeinmünden. Dies wäre ein ganz erheblicher men des neuen Wohngebietes für gering und verBeitrag zur wechselseitigen Kfz-mäßigen tretbar gehalten. Eine übermäßige, über das verVerkehrsberuhigung. Eine demgegenüber trägliche Maß der Anlieger hinausgehende Belasfür Kfz zugängliche Verbindung zwischen tung erfolgt nicht. Vielmehr führt eine Aufteilung
dem hiermit angesprochenen Ast „Neue der Verkehre zu einer für alle Anlieger der Neuen
Bergstraße“ und „Am Mühlenkreuz“ (1) sollte Bergstraße sowie des Mühlenkreuzes ausgleian dieser Stelle (und insgesamt) dauerhaft chenden Aufteilung der Verkehre. Somit wird eine
planungsrechtlich mit der anschließenden einseitige Belastung von Bewohnern vermieden.
und zum Planungsrecht passenden Wid- Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Armung ausgeschlossen werden und bleiben. beitsverhältnisse liegt ebenso wenig vor.
d) Eine gleichartige Zielsetzung (Verkehrsbe- Die Erschließungsstraße in Verlängerung der … der Anregung nicht
ruhigung im Verhältnis der beiden Baugebie- Straße „Am Mühlenkreuz“ (2) wurde im Bebau- zu folgen.
te zueinander, also zukünftige Bevorteilung ungsplanvorentwurf derart angebunden, dass hohe
und Beruhigung beider Baugebiete) spreche Geschwindigkeiten ausgeschlossen sind. Lage und
ich an, wenn wir uns für eine planungsrecht- Anbindung lassen kein Verkehrsaufkommen erwarliche ebenfalls dauerhafte Durchfahrtsbe- ten, das zu erheblichen Beeinträchtigungen der
schränkung zwischen den östlichen Ast Wohnruhe angrenzender Grundstücke führen wür-
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Abwägung
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Nr.
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„Neue Bergstraße“ und der vorhandenen öf- de. Durch die Einplanung einzelner Besucherparkfentlichen Verkehrsfläche „Am Mühlenkreuz“ plätze wird die Durchfahrung zusätzlich erschwert
(2) aussprechen und auch dies gemäß § 3 werden.
Abs. 1 BauGB mit einer hierzu passenden Vielmehr wird durch die Anbindung ein redundanÄnderung des Bebauungsplanentwurfes tes Erschließungssystem geschaffen, das gegen
vorgeschlagen. Eine solche dauerhafte ver- mögliche Störungen oder Sperrungen unempfindlikehrsfunktionale Abtrennung würde pla- cher ist, ohne dabei zu einer Übererschließung zu
nungsrechtlich nicht mit der Errichtung von 2 führen.
oder 3 entsprechenden Absperranlagen Es wird erkannt, dass eine Ermächtigungsgrundla(Pollern oder Sperrpfosten) zu ermöglichen ge für die Festsetzung von Sperrpfosten im BauGB
sein, denn eine derartige Einrichtung kann nicht besteht; aufgrund der nunmehr geplanten
zu einem späteren Zeitpunkt, je nach Sach- Anbindung ist eine dahingehende Festsetzung
lage, wieder entfernt werden. Sie könnte jedoch obsolet.
auch für vorübergehende Zwecke aufgehoben und entfernt werden, wäre also jedenfalls keine Anlage, die auf Dauer eine derartige wechselseitige verkehrsberuhigende
Funktion sichert bzw. gewährleistet. Auch
findet sich für entsprechende Anlagen oder
Einrichtungen in § 9 Abs. 1 Nr.1 bis Nr. 26
BauGB keine passende Festsetzung und
Ermächtigungsgrundlage; jede einzelne
Festsetzung des Bebauungsplanes benötigt
aber in § 9 Abs. 1 BauGB bekanntlich eine
derartige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, und zwar nicht nur generell, sondern
auch im Detail gesehen. Planungsrechtlich
kann und sollte man deshalb unter der von
uns genannten positiven Zielsetzung festsetzen, dass ein abschließender Teil des
genannten Astes der „Neue Bergstraße“
auch zukünftig nicht öffentliche Verkehrsflä-
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che ist bzw. wird, sondern allenfalls und erneut nur Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fußgänger und Radfahrer)
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Auch der
Ausbau einer derartigen „Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung“ könnte und
müsste dann dafür Sorge tragen, dass
„übergreifende“ Kfz-mäßige Verkehrsvorgänge zwischen den beiden benachbarten
Baugebieten ausgeschlossen bleiben. Für
Feuerwehr, Rettungsfahrzeuge etc. sind die
Zugänge in das neue Baugebiet ohnehin
ausreichend und angemessen sichergestellt,
ohne dafür auch im Zugang oder in der Abfahrt auf schon jetzt vorhandene öffentliche
Verkehrsflächen im bestehenden Baugebiet
zurückgreifen zu müssen. Die gesamten
funktionalen verkehrsmäßigen Abläufe werden also in keiner Weise verschlechtert.
Folge wäre vielmehr eine wiederum beiderseitige Beruhigung der beiden aneinandergrenzenden und lediglich durch den bereits
vorhandenen und durchgehenden Grünstreifen äußerlich, also nicht einmal optisch getrennten Wohngebiete. Umgekehrt wären
am Ende beide Wohngebiete durch eine in
beiden Richtungen wechselseitig durchgehende Kfz-Verkehrsbeziehung unnötigerweise belastet und – wenn auch nur mit reinem Anliegerverkehr/ Gästeverkehr etc. –
die für beide Baugebiete wünschenswerte
Wohnruhe und Wohnqualität wäre mit der
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Summe möglicher Verkehrsbewegungen
nachhaltig angetastet. Eine solche auf KfzVerkehr beruhende mangelnde Qualität, die
dann nach Art und Umfang beide Baugebiete gleichermaßen trifft, sollte dem funktionalen Standard einer solchen Planung schon
mit den in § 1 Abs. 6 BauGB genannten
Planungsleitsätzen erspart bleiben, zwar
nicht nur dort, wo mit dem jetzigen Bebauungsplan Nr. 30 a / Kaster neu geplant wird,
sondern auch jenseits der Grenze dieses
neuen Baugebietes in den vorhandenen
baulichen und wohnungsmäßigen Strukturen. „Der Stand der Technik“ einer solchen
reinen Wohnungsbauplanung in der vorhandenen und gerade auch landwirtschaftlich
geprägten Örtlichkeit spricht sich m.E. deutlich dafür aus, unserer Anregung zu folgen
und die beiden Baugebiete in der hier vorgeschlagenen Art und Weise von wechselseitig wirkenden Kfz-Verkehrsbeziehungen
zu entlasten.
6.
Hinweis
zur
Unsere Mandanten haben aus dem Kreis Die in Form der eingereichten Planzeichnung dar- ...den
der Mitwirkenden Herrn Architekten Anwohner 1, Am gestellten Anregungen werden inhaltlich in der Kenntnis zu nehmen.
Mühlenkreuz xx, darum gebeten, unsere Anregun- Stellungnahme zu 5 a) - d) behandelt.
gen und Planüberlegungen, die sich von dem der
Bekanntmachung
entsprechenden
Planentwurf
(Planzeichnung) abheben, in Form einer farbigen
Planskizze auszuarbeiten; auch dies ist bereits im
Zusammenhang mit den Erörterungen und Abstimmungen zu sehen, die ich oben (Ziffer 4.) auf der
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Ebene RWE AG Köln (Liegenschaften) einerseits
und den Bewohnern des Wohngebietes „Am Mühlenkreuz“ (1) und (2) anderseits angesprochen habe.
Die Planskizze, die ich auch zur jeweiligen Mitkenntnis als Anlage beifüge, soll ebenfalls von unserer Seite aus Ausgangspunkt und Grundlage der
auch mit diesem Schriftsatz bekräftigten Dialogbereitschaft sein.
7.
Hinweis
zur
Zum Abschluss meiner heutigen Stellungnahme Es wird begrüßt, dass eine konstruktive Kritik im ...den
möchte ich noch einmal ausdrücklich darauf hinwei- Rahmen der Bürgerbeteiligung erfolgt. Für den Kenntnis zu nehmen.
sen, wie dies auch schon mit meinem Schreiben vorliegenden Planentwurf wird ebenso eine hinreivom 13.03.2009 geschehen ist, dass unsere Manda- chende, den Belangen der zukünftigen Anwohner
ten die eigenen Absichten und Zielsetzungen nicht und bestehenden Anliegern Rechnung tragende
in der Richtung sehen wollen oder werden, die Ent- Konzeption i.S. des § 1 Abs. 6 BauGB gesehen,
wicklung dieses neuen Baugebietes in Königshoven die den Planungsvorstellungen der Stadt am eheszu verhindern oder auch nur nennenswert (zeitlich) ten entspricht.
zu blockieren. Es geht einzig und allein darum, die
Planungs- und Wohnqualität in beiden Baugebieten
gleichermaßen zu verankern und zu gewährleisten.
Es geht lediglich darum, mit den hier angesprochenen Anregungen zum Bebauungsplanentwurf erkennbar zu machen, dass beide Baugebiete wechselseitig aufeinander Rücksicht nehmen und die
verkehrsmäßigen Strukturen sinnvollerweise so
geordnet sind, dass eine ebenfalls wechselseitige
Beruhigung, die beide Baugebiete gleichermaßen
begünstigt, daraus folgt. Für die Gestaltung des
neuen Baugebietes tritt dadurch auch besonders
deutlich hervor, dass die Planungsleitsätze des § 1
Abs. 6 und die Belange der Abwägung gemäß § 1
Abs. 7 BauGB berücksichtigt werden. Dies gilt ins-
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besondere bei § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB für die dort
genannten allgemeinen Anforderungen an gesunde
und verkehrsmäßig also nicht oder nur sehr wenig
beeinträchtigte Wohnverhältnisse. Am Ende ist mit
einer umweltorientierten Betrachtung im bestehenden Wohngebiet einerseits und im neuen Wohngebiet anhand des vorliegenden Planentwurfes andererseits sichtbar, dass alle unsere heutigen Anregungen ausschließlich der zukünftigen Entwicklungs- und Wohnqualität dienen. Ebenso werden die mit einer Wohnbebauung immerhin notwendigen jeweiligen Verkehrsbeziehungen, also auch
die dem jeweiligen Wohngebiet zugeordneten Zielund Quellverkehre, nicht einmal ansatzweise verschlechtert. Die Grundstrukturen des Wohngebietes
werden - auf beiden Seiten - durch eine solche innere verkehrsmäßige Ordnung in keiner Weise beeinträchtigt. Funktionalität und Qualität des Bebauungsplanentwurfes werden durch diese Anregungen
besonders positiv herausgestellt. Abschließend wird
deshalb für unsere Mandanten darum gebeten, die
heutigen Anregung in der Fortsetzung der Bearbeitung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 30 a / Kaster
aufzunehmen und positiv zu berücksichtigen, und
zwar so schon für die Überarbeitung des Planentwurfes im Vorfeld der folgenden und erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
11.
Geologischer Dienst NRW Aus geowissenschaftlicher Sicht sind als Bestandteil In den Hinweisen innerhalb der textlichen Festset- … der Anregung zu
des Bebauungsplans folgende Kennzeichnungen zungen wird auf die Erdbebenzone 2 S und die folgen.
14. 05.2009
empfehlenswert:
Verwerfungszone hingewiesen werden. Die Hina) Hinweis auf Erdbebenzone 2 S
weise auf die Grundwasserabsenkung / Grundb) Hinweis auf Grundwasserabsenkung / Grundwas- wasserwiederanstieg werden ebenfalls übernom-
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men.
serwiederanstieg
c) Hinweis auf langfristige Sümpfungsauswirkungen
d) Hinweis auf Verwerfungszone
12.
Anwohner 2
14.05.2009
Das Plangebiet befindet sich in Erdbebenzone 2 mit
der Untergrundklasse S (S = Gebiete relativ
flachgründige Sedimentbecken).
Im Untergrund des Plangebietes verläuft eine vermutete geotektonische Störungslinie.
Im Plangebiet befinden sich zwei aktive Landesgrundwassermessstellen, sowie weitere in der westlich anschließenden Friedhofsfläche (Tab.1). Ebenso liegen für die Friedhofsfläche Schichtenbeschreibungen vor, welche im Bodentyp dem des Plangebietes entsprechen. Die Bohrungen sind vertraulich
und gehören kommunalen Stellen, Privatpersonen
oder Firmen. Einige Schichtenverzeichnisse beschreiben auch rekultivierte Böden.
Aus der durch den Planer erstellten Begründung
geht hervor, dass das Plangebiet von der Neuen
Bergstraße aus erschlossen wird und dass ein
Durchfahren zur Straße „Am Mühlenkreuz“ nicht
möglich ist und nur Müll- und Rettungsfahrzeugen
gestattet werden soll.
Mit RWE Power und dem beauftragten Planer haben
wir am 7.4.09 ein weiteres Erörterungsgespräch
geführt und den Plan diskutiert. Die uns zugesagte
und beschlossene Nichtanbindung des Mühlenkreuzes (1) an das neue Baugebiet wurde faktisch nicht
umgesetzt. Hier grenzt eine vorhandene und ausgewiesene Verkehrsfläche an eine neue noch auszuweisende und jetzt geplante Verkehrsfläche. Die
Die Lage der Grundwassermessstellen wurde … die Mitteilung zur
überprüft und festgestellt, dass lediglich der Pegel Kenntnis zu nehmen.
81186 innerhalb des Plangebietes liegt. Dieser
Pegel wurde bereits in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen.
Eine Planänderung zwischen einzelnen Verfah- … die Mitteilung zur
renstennschritten ist ausgeschlossen. Deswegen Kenntnis zu nehmen.
können im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB nur diejenigen
Planungen vorgelegt werden, die als solche dem
Ausschuss für Struktur- und Stadtentwicklung bei
Beschluss der Durchführung der vorgezogenen
Bürgerbeteiligung vorgelegt wurden.
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dargestellte Durchfahrtsbeschränkung im Bebauungsplan als Festsetzung ist jedoch nach Aussage
des Planers aufgrund eines Urteils aus jüngster
Vergangenheit nicht haltbar. Das beschlossene und
geplante Konzept der Nichtanbindung in der vorliegenden Form kann daher rechtlich nicht manifestiert
werden und ist jederzeit zu revidieren. Der Planungswille wird nicht umgesetzt und dem Vertrauensschutz der Bürger in die Planung wird nicht ausreichend Rechnung getragen. Es wird daher vorgeschlagen, eine Alternativlösung wie folgt umzusetzen:
Die geplante öffentliche Verkehrsfläche, die sich Nach Abwägung aller Aspekte wird das zukünftige … der Anregung nicht
zwischen „Neue Bergstraße“ einerseits und „Am Baugebiet entsprechend der städtebaulichen zu folgen.
Mühlenkreuz“ (1) anderseits befindet, soll als Grün- Grundidee der Arrondierung und der Verknüpfung
fläche deklariert werden. Alternativ soll durch eine der angrenzenden Wohngebiete sowohl an die
entsprechende Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. „Neue Bergstraße“ als auch an die Straßen „Müh11 BauGB nur noch eine, als fußläufige Verkehrsflä- lenkreuz“ (1) und (2) angebunden. Damit wird eine
che, eingerichtet werden, mit einer deutlich reduzier- gleichmäßige Verteilung der zukünftigen Verkehre
ten Breite von maximal 1,5 m. Dieser zukünftige gewährleistet. Zur Reduzierung unnötiger DurchFuß- und Radweg könnte den vorhandenen Grün- gangsverkehre wird eine gradlinige Straßenfühstreifen durchqueren und im Bereich des alten Bau- rung vermieden und die Straße ‚Am Mühlenkreuz’
gebietes in den dortigen Abschluss der Straßenfüh- (1) im rechten Winkel auf den Platzbereich geführt.
rung (Wendehammer) einmünden. Auch dies trägt Zusätzlich wird durch verkehrstechnische Maßzur wechselseitigen Verkehrsberuhigung bei bzw. nahmen im Rahmen des Straßenausbaus die
dem Verbindungsgedanken Rechnung zu tragen. Durchquerung erschwert. Gemäß der VerkehrsunSomit entfällt der gesamte Baustellenverkehr, der tersuchung der Ingenieurgruppe für Verkehrswesen und Verfahrensentwicklung IVV Aachen, Jasicherlich über 10 Jahre stattfinden würde.
Eine Kfz-mäßige Verbindung zwischen „Neue Berg- nuar 2009 werden die Verkehrsbelastungen für die
straße“ und „Am Mühlenkreuz“ (1) wäre damit dau- umliegenden Straßen durch das Verkehrsaufkommen des neuen Wohngebietes für gering und vererhaft planungsrechtlich ausgeschlossen.
tretbar gehalten. Eine übermäßige, über das ver-
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trägliche Maß der Anlieger hinausgehende Belastung erfolgt nicht. Vielmehr führt eine Aufteilung
der Verkehre zu einer für alle Anlieger der Neuen
Bergstraße sowie des Mühlenkreuzes ausgleichenden Aufteilung der Verkehre. Somit wird eine
einseitige Belastung von Bewohnern vermieden.
Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse liegt ebenso wenig vor.
Diese fußläufigen Wegverbindungen sind in ganz
Königshoven in allen Bereichen wieder zu finden.
Letztendlich weisen wir darauf hin, dass seinerzeit
auch an der Allhovener Straße lediglich - nach Protest der Anlieger - nur eine fußläufige Verbindung
hergestellt wurde.
In Königshoven finden sich beidermaßen ebenfalls … die Mitteilung zur
Sackgassen wie auch durchgebundene Straßen, Kenntnis zu nehmen.
die keine Haupterschließungsfunktion des gesamten Stadtgebietes übernehmen. Somit entspricht
das vorgesehene Plankonzept durchaus dem Königshovener Erschließungssystem. Sackgassenstraßen sind mit Ausnahme des Mühlenkreuzes
jedoch meist kürzer. Damit wirkt das vorgeschlagene Erschließungssystem einer Ausbildung übermäßig langer Sackgassen mit ledigliche eeiner
Anbindung als externe Erschließung entgegen.
Hinsichtlich der Allhovener Straße wird darauf hingewiesen, dass im dortigen Bereich der Bebauungsplan – im Gegensatz zu den Anbindungen
„Am Mühlenkreuz“ (1) und (2) – ein durchgehender
Grünstreifen festgesetzt ist.
Ausweisung des noch nicht ausgebauten Teils der
Straßen „Am Mühlenkreuz“ (1) wie faktisch auch
jetzt schon vorhanden, im alten Bebauungsplan Nr.
30 / Kaster als Grünfläche. Dieser Bereich wird seit
Jahren auf Vorschlag und seinerzeitigen Unterstützung des Ortsvorstehers Herrn Moll in Eigeninitiative
Die angesprochene Fläche wurde im Bebauungs- … die Mitteilung zur
plan Nr. 30 als öffentliche Verkehrsfläche festge- Kenntnis zu nehmen.
setzt und ist somit nicht Gegenstand des hier vorliegenden Bebauungsplanverfahrens.
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der unmittelbaren Anwohner gepflegt und unterhalten, so dass über Jahre Kosten für die Gemeinde
entfallen sind. Gleichzeitig dient er als Treffpunkt für
Jung und Alt. Eine Bank wurde schon vor Jahren
aufgestellt und Baumpflanzungen sind erfolgt. Durch
diese Ausweisung als Grünfläche erreicht man das
im Ausschuss diskutierte und gewollte Ziel und manifestiert diese Fläche. Im Wege einer Patenschaft
würde darüber hinaus die Pflege und Unterhaltung
für die Zukunft sichergestellt werden.
Für die Erstellung der Grünfläche wurde uns seitens Die Überplanung der Grünfläche, die innerhalb des
der Gemeinde, der Bauantrag ‚Am Mühlenkreuz“ Bebauungsplanes Nr. 30 als Fläche zum AnpflanHaus 75, für eine Garage mit Grenzbebauung abge- zen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt wurde, wurde innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 30a
lehnt.
Begründung: 1 m zum Grünstreifen dürfen auch für bereits im Vorfeld aufgegeben. Die Fläche liegt
eine Garage nicht bebaut werden zum Schutz der somit außerhalb des Geltungsbereiches des BeGrünfläche. Damit haben wir 1 m Grund und Boden bauungsplanes Nr. 30a.
ohne Nutzen. Das Ein-/ Aussteigen aus einem Fahrzeug in der Garage ist fast unmöglich. Außerdem
sollte lt. Bebauungsplan 30a / Kaster unmittelbar an
dem von uns nicht genutztem 1 m (Schutz für die
Grünfläche) ein Wohnhaus anschließen.
Die Anlage einer Stichstraße zur Straße „Am Müh- Die Anlage der Verbindungsstraße zur Straße „Am … der Anregung nicht
lenkreuz“ (1) wäre im Übrigen nur für die Erschlie- Mühlenkreuz“ (1) ist für die Umsetzung des erläu- zu folgen.
ßung eines einzigen Baugrundstückes erforderlich terten Erschließungskonzeptes notwendig.
und überaus unwirtschaftlich und kostenintensiv.
Ferner führt die Herstellung dieser überflüssigen
Erschließungsstraße zu einer weiteren Versiegelung
des Bodens und damit auch zu möglichen Entwässerungsproblemen. Hierfür liegt kein städtebauliches Das städtebauliche Erfordernis nach § 1 Abs. 3
Erfordernis vor, welches nach dem Baugesetzbuch BauGB bezieht sich auf den Bebauungsplan insGrundlage für einen Bebauungsplan ist. Für den gesamt. Einzelne Festsetzungen werden aus städ-
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Bau von Straße und Kanal können hier weitere Kos- tebaulichen Gründen nach § 9 Abs. 1 BauGB festgesetzt. Beides liegt entsprechend der Begrünten eingespart werden.
dung zum Bebauungsplan hier vor.
Das in der Anlage beigefügte städtebauliche Konzept wurde in dem vorgenannten Termin mit RWE
Power abgestimmt und stellt ein schlüssiges und
sehr gut zu vermarktendes Konzept dar, welches die
verschiedenen Interessenlagen miteinander verbindet.
Es entspricht nicht den Tatsachen, dass das beige- … die Mitteilung zur
fügte städtebauliche Konzept an den Termin am Kenntnis zu nehmen.
07.04.2009 mit RWE Power abgestimmt wurde. Es
wurde lediglich darüber Einvernehmen erzielt, dass
die Verbindungsstraße zur Straße „Am Mühlenkreuz“ (1) als Fuß- und Radweg festgesetzt werden sollte. Unter Abwägung aller zu berücksichtigender Aspekte und Anregungen soll nunmehr das
ursprüngliche Konzept der Anbindung an die ‚Neue
Bergstraße’ und die Straße ‚Am Mühlenkreuz’ weiterverfolgt werden. Dieses Erschließungskonzept
entspricht der städtebaulichen Grundidee, die angrenzenden Wohngebiete zur arrondieren und zu
verknüpfen. Diesem Gesamtkonzept hat sich auch
der Aspekt der verkehrlichen Belastung unterzuordnen. Gemäß vorgenannter Verkehrsuntersuchung werden diese Belastungen für gering gehalten.
Der Charakter des Wohngebietes „Am MühlenkreuzAlt“ als bisher eindeutiger ruhiger Wohnbereich wird
sich durch eine mögliche verkehrliche Anbindung
des neuen geplanten Wohngebietes „Am Mühlenkreuz-Neu“ negativ verändern:
Hierdurch entstünde ein überproportional langer
Aufgrund der Straßenführung der verlängerten … die Mitteilung zur
Straße „Am Mühlenkreuz“ (1) und der geringen Kenntnis zu nehmen.
Zahl zusätzlicher Wohneinheiten, ist nicht davon
auszugehen, dass die Straße „Am Mühlenkreuz“
die Funktion einer Erschließungsstraße übernehmen wird. Trotz Zusammenschluss der Wohnge-
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Straßenzug, der aufgrund seines ringförmigen Ver- biete werden die zukünftigen Teilabschnitte ihren
laufes zukünftig anstelle einer Wohnstraße die Funk- eigenen, unverwechselbaren Charakter beibehaltion einer Erschließungsstraße übernehmen würde ten.
und somit lediglich die Brunnenstraße entlasten Schon jetzt besteht vielmehr am Mühlenkreuz eine
würde, die aufgrund der Ausbaubreite und Funktion für Königshoven überproportional lange Sackgasse
als Haupterschließungsachse dient. Das Erschlie- mit nur einem Anschluss an die Gustavßungskonzept des Stadtteils Königshoven basiert Heinemann-Straße. Zudem steht der festgesetzte
jedoch im Alt-Ort auf einer eindeutigen Haupter- Straßenquerschnitt dem Charakter einer Erschlieschließungsstraßenstruktur mit den großzügig aus- ßungsstraße entgegen und führt zu einer Gegebauten Straßen Brunnenstraße, Talstraße und schwindigkeitsreduzierung.
Vergleichbare Erschließungen bestehen bereits in
Josef-Schnitzler-Straße.
Es entstünde ein großflächiges, zusammenhängen- Königshoven auch abseits der genannten Hauptdes Baugebiet in einer für Königshoven vollkommen erschließungsachsen (z.B. Im Hamm / Pannenuntypischen Größe. Die Tendenz in der modernen gasse / Jahnstraße oder Ginnerstraße / St.städtebaulichen Planung geht heute jedoch insge- Sebastianus-Straße).
samt wieder zu kleineren, abgeschlossenen Wohnbereichen mit Identitätsstiftendem Charakter. Dem
sollte man sich nicht verschließen.
Verkehrliche Belastungen bedürfen auch einer sub- Eine objektive Beurteilung, an welche die Stadt im ... den Hinweis zur
jektiven Betrachtungsweise und sind daher beson- Rahmen der Abwägung gebunden ist, lässt keiner- Kenntnis zu nehmen.
ders zu gewichten und grundsätzlich zu vermeiden. lei Verkehrsbelastungen erkennen, die ein erträgliches Maß überschreiten.
Die bislang allgemein verwendete und auch in der
öffentlichen Bekanntmachung genannte Bezeichnung des Bebauungsplanes (Gebiet zwischen „Neue
Bergstraße“ und „Am Mühlenkreuz“ in Königshoven)
sollte zur Klarstellung des räumlichen Schwerpunktes des Bebauungsplanes und zur Klarstellung der
Die Bezeichnung eines Bebauungsplanes ist nicht … der Anregung nicht
Inhalt der vorgezogenen Bürgerbeteiligung. Es ist zu folgen.
verwaltungstechnisch nicht sinnvoll, innerhalb eines laufenden Verfahrens die Bezeichnung zu
ändern. Zudem müssen Bezeichnung des Bebauungsplanes und spätere Gebiets- und Straßenbe-
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lediglich nachbarschaftlichen Verhältnisse zum Ge- nennung nicht zwangsläufig identisch sein. So
biet „Am Mühlenkreuz“ folgendermaßen geändert lautet die Bezeichnung des östlich angrenzenden
Bebauungsplanes Nr. 30 für die Straße „Am Mühwerden:
lenkreuz“ (1) und (2) „Hohenholzer Graben“.
Gebiet „Neue Bergstraße“ in Königshoven.
Damit kommt zum Ausdruck, dass es jedenfalls im
Prinzip funktionale und städtebauliche, auch wesentliche verkehrsmäßige Verknüpfungen zwischen dem
Neubaugebiet einerseits und dem Gebiet „Am Mühlenkreuz“ andererseits gerade nicht gibt oder geben
sollte.
Wir sind der Ansicht, wie auch schon in einigen Diskussionen unsererseits angeregt, dem Baugebiet
eine eigene Adresse zu geben, damit sich die neuen
Bürger mit ihrem Wohngebiet identifizieren können
und darüber hinaus der Baustellenverkehr zielge- Die Regelung des Baustellenverkehrs kann nicht ... den Hinweis zur
richtet zu- und abfließen kann. Zum Schutz der Bür- Gegenstand einer Festsetzung im Bebauungsplan Kenntnis zu nehmen.
ger an der „Neuen Bergstraße“ und zur Vermeidung sein. Nach Prüfung alternativer Wegeführungen
von Schäden sollte nach alternativen Zufahrtsmög- scheidet jedoch die Führung des Baustellenverlichkeiten in der Bauphase gesucht werden, da ins- kehrs über den nördlich des Plangebietes gelegebesondere der Schwerlastverkehr erfahrungsgemäß nen Feldweg aus. Eine verkehrssichere Führung
Schäden verursachen kann, die zu vermeiden sind. ist hier wegen des deutlich erhöhten Aufwandes
nur mit unverhältnismäßigen Mitteln herzustellen.
Zum Schluss unserer heutigen Stellungnahmen entfällt.
möchten wir noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir unseren eigenen Absichten und
Zielsetzungen nicht etwa in der Richtung sehen
wollen, die Entwicklung dieses neuen Baugebietes
in Königshoven zu verhindern oder zu blockieren. Es
soll lediglich auch mit den hier vorgebrachten Einzelheiten der Ausgestaltung des Bebauungsplanes
Nr. 30a / Kaster erkennbar werden, dass beide Bau-
... den Hinweis zur
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gebiete aufeinander Rücksicht nehmen und die verkehrsmäßigen Strukturen sinnvoller weise so geordnet sind, dass eine wechselseitige Beruhigung, die
beiden Baugebiete gleichermaßen begünstigt, daraus folgt.
Die Bekanntmachung zum o.a. Bebauungsplan im An dem Erörterungstermin am 07.04.2009 wurde … die Mitteilung zur
13.
An wohner 3
Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises haben wir zur seitens RWE Power AG Liegenschaften darauf Kenntnis zu nehmen.
15.05.2009
Kenntnis genommen. Nach Einsicht in die Planung hingewiesen, dass die Grundstückslagen innerhalb
haben wir folgende Anregungen zum Plan vorzu- des Plangebietes möglichst südorientiert sein sollten. Es entspricht nicht den Tatsachen, dass das in
bringen:
der Anlage beigefügte städtebauliche Konzept
Städtebauliches Konzept:
Mit RWE Power AG und dem beauftragten Planer abgestimmt wurde, weil es nicht als Zeichnung
haben wir am 7.4.09 ein weiteres Erörterungsge- vorlag. Es wurde lediglich Einvernehmen darüber
spräch geführt und den Plan diskutiert. Hierbei hat erzielt, dass die Verbindungsstraße zur Straße
man ausdrücklich klar gestellt, dass die Interessen- „Am Mühlenkreuz“ (1) als Fuß- und Radweg festlage der Anwohner „Am Mühlenkreuz“ einerseits und gesetzt werden sollte.
die Interessenlage von RWE Power AG Liegen- Unter Abwägung aller zu berücksichtigender Asschaften andererseits in der Sache selbst vollkom- pekte und Anregungen soll nunmehr das ursprüngliche Konzept der Anbindung an die „Neue Bergmen gleich gerichtet gesehen werde.
Das in der Anlage beigefügte von uns erstellte städ- straße“ und die Straße „Am Mühlenkreuz“ weitertebauliche Konzept wurde in dem vorgenannten verfolgt werden. Dieses Erschließungskonzept
Termin mit RWE Power abgestimmt und stellt ein entspricht der städtebaulichen Grundidee, die anschlüssiges und sehr gut zu vermarktendes Konzept grenzenden Wohngebiete zur arrondieren und zu
dar, welches die verschiedenen Interessenlagen verknüpfen. Diesem Gesamtkonzept hat sich auch
der Aspekt der verkehrlichen Belastung unterzumiteinander verbindet.
Aus der durch den Planer erstellten Begründung ordnen. Gemäß vorgenannter Verkehrsuntersugeht hervor, dass das Plangebiet von der „Neuen chung werden diese Belastungen für gering und
Bergstraße“ aus erschlossen wird und dass ein vertretbar gehalten. Eine übermäßige, über das
Durchfahren zur Straße „Am Mühlenkreuz“ nicht verträgliche Maß der Anlieger hinausgehende Bemöglich ist und nur Müll- und Rettungsfahrzeugen lastung erfolgt nicht. Vielmehr führt eine Aufteilung
der Verkehre zu einer für alle Anlieger der Neuen
gestattet werden soll.
Bergstraße sowie des Mühlenkreuzes ausglei-
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Ausschuss für
Nr.
Struktur und Stadtentwicklung empfiehlt
dem Rat der Stadt
Bedburg ...
Die uns zugesagte und beschlossene Nichtanbin- chenden Aufteilung der Verkehre. Somit wird eine
dung des „Mühlenkreuzes“ (1) an das neue Bauge- einseitige Belastung von Bewohnern vermieden.
biet wurde faktisch nicht umgesetzt. Hier grenzt eine Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arvorhandene und ausgewiesene Verkehrsfläche an beitsverhältnisse liegt ebenso wenig vor.
eine neue noch auszuweisende und jetzt geplante
Verkehrsfläche. Die dargestellte Durchfahrtsbeschränkung im Bebauungsplan als Festsetzung ist
jedoch nach Aussage des Planers aufgrund eines
Urteils aus jüngster Vergangenheit nicht haltbar.
Das beschlossene und geplante Konzept der Nichtanbindung in der vorliegenden Form kann daher
rechtlich nicht manifestiert werden und ist jederzeit
zu revidieren. Der Planungswille wird nicht umgesetzt und dem Vertrauensschutz der Bürger in die
Planung wird nicht ausreichend Rechnung getragen.
Es wird daher vorgeschlagen, eine Alternativlösung
wie folgt umzusetzen:
Die geplante öffentliche Verkehrsfläche, die sich Nach Abwägung aller Aspekte wird das zukünftige … der Anregung nicht
zwischen „Neue Bergstraße“ einerseits und „Am Baugebiet entsprechend der städtebaulichen zu folgen.
Mühlenkreuz“ (1) anderseits befindet, soll als Grün- Grundidee der Arrondierung und der Verknüpfung
fläche ausgewiesen werden. Alternativ soll diese der angrenzenden Wohngebiete sowohl an die
durch eine entsprechende Festsetzung gemäß § 9 „Neue Bergstraße“ als auch an die Straßen „Am
Abs. 1 Nr. 11 BauGB nur noch als fußläufige Ver- Mühlenkreuz“ (1) und (2) angebunden. Damit wird
kehrsfläche einzurichten und auch nur so, und zwar eine gleichmäßige Verteilung der zukünftigen Vermit einer deutlich reduzierten Breite von maximal kehre gewährleistet. Zur Reduzierung unnötiger
1,50 m, auszubauen. Dieser zukünftige Fuß- und Durchgangsverkehre wird eine gradlinige StraßenRadweg könnte den vorhandenen Grünstreifen führung vermieden und die Straße „Am Mühlendurchqueren und im Bereich des alten Baugebietes kreuz“ (1) im rechten Winkel auf den Platzbereich
in den dortigen Abschluss der Straßenführung geführt. Zusätzlich wird durch verkehrstechnische
(Wendehammer) einmünden. Auch dies trägt zur Maßnahmen im Rahmen des Straßenausbaus die
wechselseitigen Verkehrsberuhigung bei bzw. dem Durchquerung erschwert. Gemäß der VerkehrsunVerbindungsgedanken Rechnung zu tragen. Eine tersuchung der Ingenieurgruppe für Verkehrswe-
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Stellungnahme
Abwägung
Der Ausschuss für
Nr.
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Kfz-mäßige Verbindung zwischen „Neue Bergstra- sen und Verfahrensentwicklung IVV Aachen, Jaße“ und „Am Mühlenkreuz“ (1) wäre damit dauerhaft nuar 2009 werden die Verkehrsbelastungen für die
umliegenden Straßen durch das Verkehrsaufkomplanungsrechtlich ausgeschlossen.
men des neuen Wohngebietes für gering und vertretbar gehalten. Eine übermäßige, über das verträgliche Maß der Anlieger hinausgehende Belastung erfolgt nicht. Vielmehr führt eine Aufteilung
der Verkehre zu einer für alle Anlieger der Neuen
Bergstraße sowie des Mühlenkreuzes ausgleichenden Aufteilung der Verkehre. Somit wird eine
einseitige Belastung von Bewohnern vermieden.
Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse liegt ebenso wenig vor..
Diese fußläufigen Wegverbindungen sind in ganz
Königshoven in allen Bereichen wieder zu finden.
Letztendlich weisen wir darauf hin, dass seinerzeit
auch an der Allhovener Straße lediglich – nach Protest der Anlieger - nur eine fußläufige Verbindung
hergestellt wurde.
In Königshoven finden sich beidermaßen ebenfalls
Sackgassen wie auch durchgebundene Straßen,
die keine Haupterschließungsfunktion des gesamten Stadtgebietes übernehmen. Somit entspricht
das vorgesehene Plankonzept durchaus dem Königshovener Erschließungssystem. Sackgassenstraßen sind mit Ausnahme des Mühlenkreuzes
jedoch meist kürzer. Damit wirkt das vorgeschlagene Erschließungssystem einer Ausbildung übermäßig langer Sackgassen mit ledigliche eeiner
Anbindung als externe Erschließung entgegen.
Hinsichtlich der Allhovener Straße wird darauf hingewiesen, dass im dortigen Bereich der Bebauungsplan - im Gegensatz zu den Anbindungen „Am
Mühlenkreuz“ (1) und (2) - ein durchgehender
Grünstreifen festgesetzt ist.
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Ausweisung des noch nicht ausgebauten Teils der
Straßen „Am Mühlenkreuz“ (1), wie faktisch auch
jetzt schon vorhanden, im alten Bebauungsplan Nr.
30 / Kaster als Grünfläche. Dieser Bereich wird seit
Jahren mit der seinerzeitigen Unterstützung des
Ortsvorstehers Herrn Moll in Eigeninitiative der unmittelbaren Anwohner gepflegt und unterhalten und
dient als Treffpunkt für Jung und Alt. Eine Bank wurde schon vor Jahren aufgestellt und Baumpflanzungen sind erfolgt. Durch diese Ausweisung als Grünfläche erreicht man das im Ausschuss diskutierte
und gewollte Ziel und manifestiert diese Fläche. Im
Wege einer Patenschaft würde darüber hinaus die
Pflege und Unterhaltung für die Zukunft sichergestellt werden. Darüber hinaus stellt sich uns die Frage, warum einzig und allein der Ortsvorsteher jetzt
auf eine Durchfahrt pocht und seine seinerzeitige
Aussage ad absurdum stellt. Er ist im Übrigen unserer Ansicht nach der einzige, der diese Anbindung
mit Vehemenz verfolgt, ohne den Willen der Anwohner zu berücksichtigen.
Die Anlage einer Stichstraße zur Straße „Am Mühlenkreuz“ (1) wäre im Übrigen nur für die Erschließung eines einzigen Baugrundstückes erforderlich
und überaus unwirtschaftlich und kostenintensiv.
Ferner führt die Herstellung dieser überflüssigen
Erschließungsstraße zu einer weiteren Versiegelung
des Bodens und damit auch zu möglichen Entwässerungsproblemen. Hierfür liegt kein städtebauliches
Erfordernis vor, welches nach dem Baugesetzbuch
Die angesprochene Fläche wurde im Bebauungs- … die Mitteilung zur
plan Nr. 30 als öffentliche Verkehrsfläche festge- Kenntnis zu nehmen.
setzt und ist somit nicht Gegenstand des hier vorliegenden Bebauungsplanverfahrens.
Die Anlage der Verbindungsstraße zur Straße „Am … der Anregung nicht
Mühlenkreuz“ (1) ist für die Umsetzung des erläu- zu folgen.
terten Erschließungskonzeptes notwendig.
Das städtebauliche Erfordernis nach § 1 Abs. 3
BauGB bezieht sich auf den Bebauungsplan ins-
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Grundlage für einen Bebauungsplan ist. Für den gesamt. Einzelne Festsetzungen werden aus städBau von Straße und Kanal können hier weitere Kos- tebaulichen Gründen nach § 9 Abs. 1 BauGB festgesetzt. Beides liegt entsprechend der Begrünten eingespart werden.
dung zum Bebauungsplan hier vor.
Negative Auswirkungen auf den Charakter des
Wohngebietes „Am Mühlenkreuz-Alt“ bei einer Anbindung:
Der Charakter des Wohngebietes „Am Mühlenkreuz- Aufgrund der Straßenführung der verlängerten … die Mitteilung zur
Alt“ als bisher eindeutiger ruhiger Wohnbereich wird Straße „Am Mühlenkreuz“ (1) und der geringen Kenntnis zu nehmen.
sich durch eine mögliche verkehrliche Anbindung Zahl zusätzlicher Wohneinheiten, ist nicht davon
des neuen geplanten Wohngebietes „Am Mühlen- auszugehen, dass die Straße „Am Mühlenkreuz“
die Funktion einer Entlastungsstraße übernehmen
kreuz-Neu“ negativ verändern:
Hierdurch entstünde ein überproportional langer wird. Trotz Zusammenschluss der Wohngebiete
Straßenzug, der aufgrund seines ringförmigen Ver- werden die zukünftigen Teilabschnitte ihren eigelaufes zukünftig anstelle einer Wohnstraße die Funk- nen, unverwechselbaren Charakter beibehalten.
tion einer Erschließungsstraße übernehmen würde Schon jetzt besteht vielmehr am Mühlenkreuz eine
und somit lediglich die Brunnenstraße entlasten für Königshoven überproportional lange Sackgasse
würde, die aufgrund der Ausbaubreite und Funktion mit nur einem Anschluss an die Gustavals Haupterschließungsachse dient. Das Erschlie- Heinemann-Straße. Zudem steht der festgesetzte
ßungskonzept des Stadtteils Königshoven basiert Straßenquerschnitt dem Charakter einer Erschliejedoch im Alt-Ort auf einer eindeutigen Haupter- ßungsstraße entgegen und führt zu einer Geschließungsstraßenstruktur mit den großzügig aus- schwindigkeitsreduzierung.
gebauten Straßen Brunnenstraße, Talstraße und Vergleichbare Erschließungen bestehen bereits in
Königshoven auch abseits der genannten HauptJosef-Schnitzler-Straße.
erschließungsachsen (z.B. Im Hamm / PannenEs entstünde ein großflächiges, zusammenhängen- gasse / Jahnstraße oder Ginnerstraße / St.des Baugebiet in einer für Königshoven vollkommen Sebastianus-Straße).
untypischen Größe. Die Tendenz in der modernen
städtebaulichen Planung geht heute jedoch insgesamt wieder zu kleineren, abgeschlossenen Wohnbereichen mit Identitätsstiftendem Charakter. Dem
sollte man sich nicht verschließen.
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Abwägung
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dem Rat der Stadt
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Negative Auswirkungen auf die bestehende Kanalisation und Entwässerung:
Es wurde am 22.1.09 erklärt, dass ein Kanalisationsund Entwässerungskonzept noch nicht erstellt wurde. Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass unserer
Ansicht nach das Kanalnetz an der Straße „Am
Mühlenkreuz“ unterdimensioniert ist. Bereits heute
kommt es im unteren Bereich des Mühlenkreuzes /
Gustav-Heinemann-Straße zu Rückstauungen und
Überflutungen. Sollten weitere Gebäude (27 Häuser)
angeschlossen werden, ist der Nachweis zu führen,
dass keine Überlastungen des Kanalnetzes durch
die Neubebauung erfolgen und die Entwässerungssituation mindestens der heutigen gleich zu stellen
ist. Hier ist Abhilfe zu schaffen.
Gemäß § 51a Landeswassergesetz wird das Nie- … die Mitteilung zur
derschlagswasser dem Hohenholzer Graben nörd- Kenntnis zu nehmen.
lich des Plangebietes zugeführt. Die Zunahme von
Rückstauungen im Bereich Mühlenkreuz / GustavHeinemann-Straße durch das neue Baugebiet ist
damit ausgeschlossen.
Negative Auswirkungen auf die verkehrliche Belastung:
Verkehrliche Belastungen bedürfen auch einer sub- Eine objektive Beurteilung, an welche die Stadt im
jektiven Betrachtungsweise und sind daher beson- Rahmen der Abwägung gebunden ist, lässt keinerders zu gewichten und grundsätzlich zu vermeiden. lei Verkehrsbelastungen erkennen, die ein erträgliches Maß überschreiten.
Eigene Identität des neuen Baugebietes:
Die bislang allgemein verwendete und auch in der Die Bezeichnung eines Bebauungsplanes ist nicht
öffentlichen Bekanntmachung genannte Bezeich- Inhalt der vorgezogenen Bürgerbeteiligung. Es ist
nung des Bebauungsplangebietes (Gebiet zwischen verwaltungstechnisch nicht sinnvoll, innerhalb ei„Neue Bergstraße“ und „Am Mühlenkreuz“ in Kö- nes laufenden Verfahrens die Bezeichnung zu
nigshoven) sollte zur Klarstellung des räumlichen ändern. Zudem müssen Bezeichnung des BebauSchwerpunktes des Bebauungsplanes und zur Klar- ungsplanes und spätere Gebiets- und Straßenbestellung der lediglich nachbarschaftlichen Verhält- nennung nicht zwangsläufig identisch sein. So
nisse zum Gebiet „Am Mühlenkreuz“ folgenderma- lautet die Bezeichnung des östlich angrenzenden
... den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
… der Anregung nicht
zu folgen.
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Abwägung
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Bebauungsplanes Nr. 30 für die Straße „Am Mühßen geändert werden:
lenkreuz“ (1) und (2) „Hohenholzer Graben“.
Gebiet „Neue Bergstraße“ in Königshoven.
Damit kommt zum Ausdruck, dass es jedenfalls im
Prinzip funktionale und städtebauliche, auch wesentliche verkehrsmäßige Verknüpfungen zwischen dem
Neubaugebiet einerseits und dem Gebiet „Am Mühlenkreuz“ andererseits gerade nicht gibt oder geben
sollte.
Wir sind der Ansicht, wie auch schon in einigen Diskussionen unsererseits angeregt, dem Baugebiet
eine eigene Adresse zu geben, damit sich die neuen
Bürger mit ihrem Wohngebiet identifizieren können
und darüber hinaus der Baustellenverkehr zielgerichtet zu- und abfließen kann. Zum Schutz der Bür- Die Regelung des Baustellenverkehrs kann nicht ... den Hinweis zur
ger an der „Neuen Bergstraße“ und zur Vermeidung Gegenstand einer Festsetzung im Bebauungsplan Kenntnis zu nehmen.
von Schäden sollte nach alternativen Zufahrtsmög- sein. Nach Prüfung alternativer Wegeführungen
lichkeiten in der Bauphase gesucht werden, da ins- scheidet jedoch die Führung des Baustellenverbesondere der Schwerlastverkehr erfahrungsgemäß kehrs über den nördlich des Plangebietes gelegeSchäden verursachen kann, die zu vermeiden sind. nen Feldweg aus. Eine verkehrssichere Führung
ist hier wegen des deutlich erhöhten Aufwandes
nur mit unverhältnismäßigen Mitteln herzustellen.
Zum Schluss unserer heutigen Stellungnahmen entfällt.
möchten wir noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir unseren eigenen Absichten und
Zielsetzungen nicht etwa in der Richtung sehen
wollen, die Entwicklung dieses neuen Baugebietes
in Königshoven zu verhindern oder zu blockieren. Es
soll lediglich auch mit den hier vorgebrachten Einzelheiten der Ausgestaltung des Bebauungsplanes
Nr. 30a / Kaster erkennbar werden, dass beide Baugebiete aufeinander Rücksicht nehmen und die ver-
... den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
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kehrsmäßigen Strukturen sinnvoller weise so geordnet sind, dass eine wechselseitige Beruhigung, die
beiden Baugebiete gleichermaßen begünstigt, daraus folgt.
14.
Landesbetrieb Straßenbau Grundsätzliche Bedenken bestehen seitens des Nach Abstimmung der externen Kompensations- … die Mitteilung zur
NRW (Autobahnniederlas- Landesbetriebes Straßenbau NRW, Autobahnnie- flächen kann eine entsprechende Lagekennzeich- Kenntnis zu nehmen.
derlassung Krefeld nicht.
nung zugesandt werden.
sung Krefeld)
Die Lage der erforderlichen externen Kompensati18.05.2009
onsflächen bitte ich mir zu gegebener Zeit – eingetragen in einen Lageplan – mitzuteilen.
Die uns zugesagte und beschlossene Nichtanbin- Nach Abwägung aller Aspekte wird das zukünftige … der Anregung nicht
15.
Anwohner 4
dung des „Mühlenkreuzes (1)“ an das neue Bauge- Baugebiet entsprechend der städtebaulichen zu folgen.
18.05.2009
biet wurde faktisch nicht umgesetzt. Hier grenzt eine Grundidee der Arrondierung und der Verknüpfung
vorhandene und ausgewiesene Verkehrsfläche an der angrenzenden Wohngebiete sowohl an die
eine neue noch auszuweisende und jetzt geplante „Neue Bergstraße“ als auch an die Straßen „Am
Verkehrsfläche. Die dargestellte Durchfahrtsbe- Mühlenkreuz“ (1) und (2) angebunden. Damit wird
schränkung im Bebauungsplan als Festsetzung ist eine gleichmäßige Verteilung der zukünftigen Verjedoch nach Aussage des Planers aufgrund eines kehre gewährleistet. Zur Reduzierung unnötiger
Urteils aus jüngster Vergangenheit nicht haltbar. Durchgangsverkehre wird eine gradlinige StraßenDas beschlossene und geplante Konzept der Nicht- führung vermieden und die Straße „Am Mühlenanbindung in der vorliegenden Form kann daher kreuz“ (1) im rechten Winkel auf den Platzbereich
rechtlich nicht manifestiert werden und ist jederzeit geführt. Zusätzlich wird durch verkehrstechnische
zu revidieren. Der Planungswille wird nicht umge- Maßnahmen im Rahmen des Straßenausbaus die
setzt und dem Vertrauensschutz der Bürger in die Durchquerung erschwert. Gemäß der VerkehrsunPlanung wird nicht ausreichend Rechnung getragen. tersuchung der Ingenieurgruppe für VerkehrsweDaraus ergeben sich folgende negative Auswirkun- sen und Verfahrensentwicklung IVV Aachen, Jagen auf das bestehende Baugebiet „Am Mühlen- nuar 2009 werden die Verkehrsbelastungen für die
umliegenden Straßen durch das Verkehrsaufkomkreuz“:
men des neuen Wohngebietes für gering und vertretbar gehalten. Eine übermäßige, über das verträgliche Maß der Anlieger hinausgehende Belastung erfolgt nicht. Vielmehr führt eine Aufteilung
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Stellungnahme
Abwägung
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Nr.
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der Verkehre zu einer für alle Anlieger der Neuen
Bergstraße sowie des Mühlenkreuzes ausgleichenden Aufteilung der Verkehre. Somit wird eine
einseitige Belastung von Bewohnern vermieden.
Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse liegt ebenso wenig vor.
Der Charakter des Wohngebietes „Am MühlenkreuzAlt“ als bisher eindeutiger ruhiger Wohnbereich wird
sich durch eine mögliche verkehrliche Anbindung
des neuen geplanten Wohngebietes „Am Mühlenkreuz-Neu“ negativ verändern.
Hierdurch entstünde ein überproportional langer
Straßenzug, der aufgrund seines ringförmigen Verlaufes zukünftig anstelle einer Wohnstraße die Funktion einer Erschließungsstraße übernehmen würde
und somit lediglich die Brunnenstraße entlasten
würde, die aufgrund der Ausbaubreite und Funktion
als Haupterschließungsachse dient. Weiter gebe ich
zu bedenken, dass beide Straßen „Am Mühlenkreuz“ (1) und (2) in die Gustav-Heinemann-Straße
münden und somit eine erhebliche verkehrliche Belastung mit sich zieht. Der Kreuzungsbereich zum
Waldkindergarten würde eine weitere Gefahrenquelle darstellen.
Verkehrliche Belastungen bedürfen auch einer subjektiven Betrachtungsweise und sind daher besonders zu gewichten und grundsätzlich zu vermeiden.
Aufgrund der Straßenführung der verlängerten … die Mitteilung zur
Straße „Am Mühlenkreuz“ (1) und der geringen Kenntnis zu nehmen.
Zahl zusätzlicher Wohneinheiten, ist nicht davon
auszugehen, dass die Straße „Am Mühlenkreuz“
die Funktion einer Erschließungsstraße übernehmen wird. Trotz Zusammenschluss der Wohngebiete werden die zukünftigen Teilabschnitte ihren
eigenen, unverwechselbaren Charakter beibehalten.
Schon jetzt besteht vielmehr am Mühlenkreuz eine
für Königshoven überproportional lange Sackgasse
mit nur einem Anschluss an die GustavHeinemann-Straße. Zudem steht der festgesetzte
Straßenquerschnitt dem Charakter einer Erschließungsstraße entgegen und führt zu einer Geschwindigkeitsreduzierung.
Vergleichbare Erschließungen bestehen bereits in
Königshoven auch abseits der genannten Haupterschließungsachsen (z.B. Im Hamm / Pannengasse / Jahnstraße oder Ginnerstraße / St.Sebastianus-Straße).
Es wurde am 22.1.09 erklärt, dass ein Kanalisations- Gemäß § 51a Landeswassergesetz wird das Nie- … die Mitteilung zur
und Entwässerungskonzept noch nicht erstellt wur- derschlagswasser dem Hohenholzer Graben nörd- Kenntnis zu nehmen.
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Stellungnahme
Abwägung
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Nr.
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de. Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass unserer lich des Plangebietes zugeführt. Die Zunahme von
Ansicht nach das Kanalnetz an der Straße „Am Rückstauungen im Bereich Mühlenkreuz / GustavMühlenkreuz“ unterdimensioniert ist. Bereits heute Heinemann-Straße durch das neue Baugebiet ist
kommt es im unteren Bereich des Mühlenkreuzes / damit ausgeschlossen.
Gustav-Heinemann-Straße zu Rückstauungen und
Überflutungen. Sollten weitere Gebäude (27 Häuser)
angeschlossen werden, ist der Nachweis zu führen,
dass keine Überlastungen des Kanalnetzes durch
die Neubebauung erfolgen und die Entwässerungssituation mindestens der heutigen gleich zu stellen
ist. Hier ist Abhilfe zu schaffen.
1. Entsprechend der Begründung zum Bebauungs- Die Bezeichnung eines Bebauungsplanes ist nicht … der Anregung nicht
16.
Anwohner 5
plan Nr. 30a / Kaster, Kap 4 „soll das Plangebiet von Inhalt der vorgezogenen Bürgerbeteiligung. Es ist zu folgen.
18.05.2009
der „Neuen Bergstraße“ erschlossen werden. Eine verwaltungstechnisch nicht sinnvoll, innerhalb eiDurchfahrt zur Straße „Am Mühlenkreuz“ ist nicht nes laufenden Verfahrens die Bezeichnung zu
möglich und nur Radfahrern, Müll- und Rettungs- ändern. Zudem müssen Bezeichnung des Bebaufahrzeugen gestattet.“ Wir regen daher an, das ungsplanes und spätere Gebiets- und StraßenbePlangebiet umzubenennen, um Irritationen / Fehl- nennung nicht zwangsläufig identisch sein. So
lautet die Bezeichnung des östlich angrenzenden
fahrten für nicht Ortskundige zu vermeiden.
Das in der Begründung angeführte Planungsziel für Bebauungsplanes Nr. 30 für die Straße „Am MühKfz nicht an das Gebiet „Am Mühlenkreuz“ anzubin- lenkreuz“ (1) und (2) „Hohenholzer Graben“.
den, möchten wir ausdrücklich unterstützen. Unsere
Schreiben mit unseren Bedenken zur Anbindung
und etwaiger daraus resultierender Nachteile liegen
Ihnen bereits vor.
2. Die dargestellte Durchfahrtsbeschränkung (Nicht- Nach Abwägung aller Aspekte wird das zukünftige … der Anregung nicht
anbindung der Straße „Am Mühlenkreuz“ (1) ist un- Baugebiet entsprechend der städtebaulichen zu folgen.
serer Kenntnis nach als Festsetzung im Bebau- Grundidee der Arrondierung und der Verknüpfung
ungsplan aufgrund von Rechtsurteilen aus jüngster der angrenzenden Wohngebiete sowohl an die
Vergangenheit rechtlich nicht manifestierbar und „Neue Bergstraße“ als auch an die Straßen „Am
jederzeit revidierbar. Der Planungswille würde also Mühlenkreuz“ (1) und (2) angebunden. Damit wird
eine gleichmäßige Verteilung der zukünftigen Veran dieser Stelle nicht umgesetzt.
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Ausschuss für
Nr.
Struktur und Stadtentwicklung empfiehlt
dem Rat der Stadt
Bedburg ...
kehre gewährleistet. Zur Reduzierung unnötiger
Wir regen daher an:
- die geplante Verkehrsfläche in der Verlängerung Durchgangsverkehre wird eine gradlinige Straßender Straße „Am Mühlenkreuz“ (1) zum Plangebiet führung vermieden und die Straße „Am Mühlenkreuz“ (1) im rechten Winkel auf den Platzbereich
als Grünfläche auszuweisen.
- Alternativ könnte eine Verkehrsfläche mit einer geführt. Zusätzlich wird durch verkehrstechnische
max. Breite von 1,5 m als Fuß- und Radweg den Maßnahmen im Rahmen des Straßenausbaus die
Grünstreifen durchqueren. Dies würde dem Ver- Durchquerung erschwert. Gemäß der Verkehrsunbindungsgedanken der beiden Gebiete Rechnung tersuchung der Ingenieurgruppe für Verkehrswetragen. Zudem wäre dies ein planerisches Ele- sen und Verfahrensentwicklung IVV Aachen, Jament, das sich überall in Königshoven wiederfin- nuar 2009 werden die Verkehrsbelastungen für die
umliegenden Straßen durch das Verkehrsaufkomdet.
- Der seit Jahren durch Eigeninitiative hergestellte men des neuen Wohngebietes für gering und vertretbar gehalten. Eine übermäßige, über das verund gepflegte Treffpunkt kann erhalten werden.
trägliche Maß der Anlieger hinausgehende Belastung erfolgt nicht. Vielmehr führt eine Aufteilung
der Verkehre zu einer für alle Anlieger der Neuen
Bergstraße sowie des Mühlenkreuzes ausgleichenden Aufteilung der Verkehre. Somit wird eine
einseitige Belastung von Bewohnern vermieden.
Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse liegt ebenso wenig vor.
3. Die Anregungen / Änderungen unter Punkt 1 und
2 machen unseres Erachtens die Stichstraße zum
„Am Mühlenkreuz“ (1) überflüssig, da hier nur ein
Haus angebunden wird. Wir regen daher an, Grundstückszuschnitte sowie die Baufenster in diesem
Bereich zu verändern. Einen entsprechenden Vorschlag fügen wir diesem Schreiben als Anlage bei.
4. In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 30a /
Kaster Kap. 5.7 wird das Entsorgungskonzept für
das Plangebiet nur umrissen, ohne das auf eine
Der Anregung, die überbaubaren Flächen in unmit- … der Anregung
telbarer Nachbarschaft der Bebauung in den Stra- Teilen zu folgen.
ßen „Am Mühlenkreuz“ in zwei nordsüdausgerichtete Baufenster umzuplanen, wird für das südliche
Baufenster gefolgt.
in
Gemäß § 51a Landeswassergesetz wird das Nie- … die Mitteilung zur
derschlagswasser dem „Hohenholzer Graben“ Kenntnis zu nehmen.
nördlich des Plangebietes zugeführt. Die Zunahme
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36
Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Ausschuss für
Nr.
Struktur und Stadtentwicklung empfiehlt
dem Rat der Stadt
Bedburg ...
konkrete, bereits vorhandene Planung Bezug ge- von Rückstauungen im Bereich Mühlenkreuz /
Gustav-Heinemann-Straße durch das neue Baunommen wird.
Wir erwarten, dass seitens der Planungsbeteiligten gebiet ist damit ausgeschlossen.
eine fundierte Planung erstellt wird, die zum einen
die bereits jetzt bestehende Situation des Abwassernetzes im Mühlenkreuz (Rückstauungen und
Überflutungen insbesondere im Bereich Mühlenkreuz / Gustav-Heinemann-Straße) als auch eine
ausreichend dimensionierte Anbindung (Regenrückhaltung etc.) - wie im Bebauungsplan beschrieben berücksichtigt.
Nachdem nun auch Sie durch das eingeholte Ver- Nach Abwägung aller Aspekte wird das zukünftige … der Anregung nicht
17.
Anwohner 6
kehrsgutachten der IVV, Ingenieurgruppe für Ver- Baugebiet entsprechend der städtebaulichen zu folgen.
18.05.2009
kehrswesen und Verfahrensentwicklung, Aachen Grundidee der Arrondierung und der Verknüpfung
vom Juli 2008 zur der Erkenntnis gekommen sind, der angrenzenden Wohngebiete sowohl an die
die beiden Straßen („Neue Bergstraße“ und „Am „Neue Bergstraße“ als auch an die Straßen „Am
Mühlenkreuz“) nicht zu verbinden, sollten Sie dies Mühlenkreuz“ (1) und (2) angebunden. Damit wird
auch im Planentwurf dokumentieren. In Ihrem Ent- eine gleichmäßige Verteilung der zukünftigen Verwurf grenzen zwei Verkehrsflächen unmittelbar an- kehre gewährleistet. Zur Reduzierung unnötiger
einander. Dies gibt nicht nur theoretisch sondern Durchgangsverkehre wird eine gradlinige Straßenauch praktisch die Möglichkeit mit PKW oder LKW führung vermieden und die Straße „Am Mühlendurchzufahren. Wir plädieren für eine Lösung, die kreuz“ (1) im rechten Winkel auf den Platzbereich
beiden Verkehrsflächen durch einen Grünstreifen geführt. Zusätzlich wird durch verkehrstechnische
von einander zu trennen (siehe Anlage). Damit wäre Maßnahmen im Rahmen des Straßenausbaus die
auch optisch klar, dass hier keine Durchfahrt mög- Durchquerung erschwert. Gemäß der Verkehrsunlich ist. Auch Fehler in Routenplaner / Navigations- tersuchung der Ingenieurgruppe für Verkehrswegeräten wären damit ausgeschlossen. Alternativ sen und Verfahrensentwicklung IVV Aachen, Jaschlagen wir vor, nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nuar 2009 werden die Verkehrsbelastungen für die
eine nur fußläufige Verkehrsfläche in Breite des umliegenden Straßen durch das Verkehrsaufkombestehenden Grünstreifens einzurichten und darin men des neuen Wohngebietes für gering und verdie beiden Straßen mit einem max. 1,5 m breiten tretbar gehalten. Eine übermäßige, über das verFußweg zu verbinden. Eine Kfz-mäßige Verbindung trägliche Maß der Anlieger hinausgehende Belas-
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Ausschuss für
Nr.
Struktur und Stadtentwicklung empfiehlt
dem Rat der Stadt
Bedburg ...
(„Am Mühlenkreuz“ (2)) wäre damit dauerhaft pla- tung erfolgt nicht. Vielmehr führt eine Aufteilung
der Verkehre zu einer für alle Anlieger der Neuen
nungsrechtlich ausgeschlossen.
Bergstraße sowie des Mühlenkreuzes ausgleichenden Aufteilung der Verkehre. Somit wird eine
einseitige Belastung von Bewohnern vermieden.
Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse liegt ebenso wenig vor.
Durch die bestehende Hanglage werden die darunter liegenden Grundstücke erheblich belastet. Einerseits würden die dort geplanten Häuser gerade im
Frühjahr und Herbst die Sonnenstunden erheblich
verkürzen und damit den Erholungswert der Gärten
einschränken. Andererseits bestände eine direkte
Einsehbarkeit von den höher gelegenen Häusern in
die tiefer gelegenen Gärten. In Ihrer Begründung
erwähnen Sie mehrfach, dass das neue Baugebiet
sich vom Charakter an die bestehende Bebauung
angleichen soll, warum weichen Sie an dieser Stelle
davon ab? Auch eine Durchlüftung von Westen wird
hierdurch verhindert (Schutzgüter Luft und Klima).
Ihr eingeholtes Gutachten für Artenschutzbelange
des Herrn Dipl. Biologen U. Haese vom Juni 2008 ist
nicht ganz korrekt was die am Waldrand anzutreffenden Tiere angeht. Von Frühjahr bis Herbst kreisen abends über unserem Grundstück Fledermäuse
und fangen hier am Waldrand Insekten. Bei feuchtem Wetter haben wir regelmäßig Grünspechte im
Garten, die nach Regenwürmern suchen. Es ist
daher unserer Meinung nach davon abzuraten so
nahe am Waldrand zu bauen.
Auch sollte der Grünstreifen am Waldrand in jetziger
Durch die teilweise Ausbildung eines nordsüdaus- … der Anregung zu
gerichteten Baufensters wird die Einsehbarkeit in folgen.
die Gärten der Bestandsbebauung reduziert.
Durch die Bebauung wird der Baumbestand nicht … die Mitteilung zur
beeinträchtigt. Gemäß Gutachten zur Prüfung der Kenntnis zu nehmen.
Artenschutzbelange vom Juni 2008, Dipl. Biol. U.
Haese, quartieren die Fledermäuse in Baumhöhlen. Der unmittelbar angrenzende Baumbestand
wird jedoch für eine Höhlenbildung als zu jung
angesehen. Grünspechte meiden den Siedlungsbereich nicht. Das Vorkommen wird somit durch
die Neubebauung nicht beeinträchtigt.
Für die Funktion als Ortsrandeingrünung ist die … der Anregung nicht
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Ausschuss für
Nr.
Struktur und Stadtentwicklung empfiehlt
dem Rat der Stadt
Bedburg ...
Breite fortgeführt werden, um den Charakter des festgesetzte Breite von ca. 4 m für die Fläche zum zu folgen.
Spazierweges am Waldrand zur Naherholung nicht Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ausreizu gefährden.
chend.
Wir bitten Sie daher die obigen Punkte in dem Bebauungsplan zu berücksichtigen, damit das begonnene Bauleitverfahren ohne weitere Einsprüche
zügig beendet werden kann.
Die Bekanntmachung zum o.a. Bebauungsplan im
18.
Anwohner 7
Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises haben wir zur
17.05.2009
Kenntnis genommen. Nach Einsicht in die Planung
haben wir folgende Anregungen zum Plan vorzubringen:
Im Fachausschuss wurde das seinerzeitige Plankonzept aufgrund von Eingaben der Anwohner „Am
Mühlenkreuz“ erneut diskutiert. Leider sind unseren
Vorstellungen jedoch nur halbherzig Rechnung getragen worden und das nunmehr eingeleitete Konzept weist immer noch planerische Lücken auf, die
zu schließen sind.
Aus der durch den Planer erstellten Begründung
geht hervor, dass das Plangebiet von der „Neuen
Bergstraße“ aus erschlossen wird und dass ein
Durchfahren zur Straße „Am Mühlenkreuz“ nicht
möglich ist und nur Müll- und Rettungsfahrzeugen
gestattet werden soll.
Man hat uns darüber informiert, dass mit RWE Power und dem beauftragten Planer am 7.4.09 ein
weiteres Erörterungsgespräch geführt und der Plan
diskutiert wurde. RWE Power hat sich hier unseren
Vorschlägen gegenüber positiv gezeigt.
Die uns zugesagte und beschlossene Nichtanbin- Nach Abwägung aller Aspekte wird das zukünftige … der Anregung nicht
dung des „Mühlenkreuzes“ (1) an das neue Bauge- Baugebiet entsprechend der städtebaulichen zu folgen.
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Ausschuss für
Nr.
Struktur und Stadtentwicklung empfiehlt
dem Rat der Stadt
Bedburg ...
biet wurde faktisch nicht umgesetzt. Hier grenzt eine Grundidee der Arrondierung und der Verknüpfung
vorhandene und ausgewiesene Verkehrsfläche an der angrenzenden Wohngebiete sowohl an die
eine neue noch auszuweisende und jetzt geplante „Neue Bergstraße“ als auch an die Straßen „Am
Verkehrsfläche. Die dargestellte Durchfahrtsbe- Mühlenkreuz“ (1) und (2) angebunden. Damit wird
schränkung im Bebauungsplan als Festsetzung ist eine gleichmäßige Verteilung der zukünftigen Verjedoch nach Aussage des Planers aufgrund eines kehre gewährleistet. Zur Reduzierung unnötiger
Urteils aus jüngster Vergangenheit nicht haltbar. Durchgangsverkehre wird eine gradlinige StraßenDas beschlossene und geplante Konzept der Nicht- führung vermieden und die Straße „Am Mühlenanbindung in der vorliegenden Form kann daher kreuz“ (1) im rechten Winkel auf den Platzbereich
rechtlich nicht manifestiert werden und ist jederzeit geführt. Zusätzlich wird durch verkehrstechnische
zu revidieren. Der Planungswille wird nicht umge- Maßnahmen im Rahmen des Straßenausbaus die
setzt und dem Vertrauensschutz der Bürger in die Durchquerung erschwert. Gemäß der VerkehrsunPlanung wird nicht ausreichend Rechnung getragen. tersuchung der Ingenieurgruppe für VerkehrsweEs wird daher vorgeschlagen, eine Alternativlösung sen und Verfahrensentwicklung IVV Aachen, Januar 2009 werden die Verkehrsbelastungen für die
wie folgt umzusetzen:
Die geplante öffentliche Verkehrsfläche, die sich umliegenden Straßen durch das Verkehrsaufkomzwischen „Neue Bergstraße“ einerseits und „Am men des neuen Wohngebietes für gering und verMühlenkreuz“ (1) anderseits befindet, soll als Grün- tretbar gehalten. Eine übermäßige, über das verfläche ausgewiesen werden. Alternativ soll diese trägliche Maß der Anlieger hinausgehende Belasdurch eine entsprechende Festsetzung gemäß § 9 tung erfolgt nicht. Vielmehr führt eine Aufteilung
Abs. 1 Nr. 11 BauGB nur noch als fußläufige Ver- der Verkehre zu einer für alle Anlieger der Neuen
kehrsfläche einzurichten und auch nur so, und zwar Bergstraße sowie des Mühlenkreuzes ausgleimit einer deutlich reduzierten Breite von maximal chenden Aufteilung der Verkehre. Somit wird eine
1,50 m, auszubauen. Dieser zukünftige Fuß- und einseitige Belastung von Bewohnern vermieden.
Radweg könnte den vorhandenen Grünstreifen Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Ardurchqueren und im Bereich des alten Baugebietes beitsverhältnisse liegt ebenso wenig vor.
in den dortigen Abschluss der Straßenführung
(Wendehammer) einmünden. Auch dies trägt zur
wechselseitigen Verkehrsberuhigung bei bzw. dem
Verbindungsgedanken Rechnung zu tragen. Eine
Kfz-mäßige Verbindung zwischen „Neue Bergstraße“ und „Am Mühlenkreuz“ (1) wäre damit dauerhaft
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Ausschuss für
Nr.
Struktur und Stadtentwicklung empfiehlt
dem Rat der Stadt
Bedburg ...
planungsrechtlich ausgeschlossen. Somit entfällt
auch die Problematik des gesamten Baustellenverkehrs und die damit verbundenen Unfallrisiken,
Straßenschäden und Lärm- bzw. Deckbelästigungen.
Diese fußläufigen Wegverbindungen sind in ganz In Königshoven finden sich beidermaßen ebenfalls … die Mitteilung zur
Königshoven in allen Bereichen wieder zu finden. Sackgassen wie auch durchgebundene Straßen, Kenntnis zu nehmen.
Letztendlich weisen wir darauf hin, dass seinerzeit die keine Haupterschließungsfunktion des gesamauch an der Allhovener Straße lediglich – nach Pro- ten Stadtgebietes übernehmen. Somit entspricht
test der Anlieger - nur eine fußläufige Verbindung das vorgesehene Plankonzept durchaus dem Königshovener Erschließungssystem. Sackgassenhergestellt wurde.
straßen sind mit Ausnahme des Mühlenkreuzes
jedoch meist kürzer. Damit wirkt das vorgeschlagene Erschließungssystem einer Ausbildung übermäßig langer Sackgassen mit ledigliche eeiner
Anbindung als externe Erschließung entgegen.
Hinsichtlich der Allhovener Straße wird darauf hingewiesen, dass im dortigen Bereich der Bebauungsplan – im Gegensatz zu den Anbindungen
„Am Mühlenkreuz“ (1) und (2) – ein durchgehender
Grünstreifen festgesetzt ist.
Ausweisung des noch nicht ausgebauten Teils der
Straßen „Am Mühlenkreuz“ (1), wie faktisch auch
jetzt schon vorhanden, im alten Bebauungsplan Nr.
30 / Kaster als Grünfläche. Dieser Bereich wird seit
Jahren auf Vorschlag und seinerzeitigen Unterstützung des Ortsvorstehers Herrn Moll in Eigeninitiative
der unmittelbaren Anwohner gepflegt und unterhalten und dient als Treffpunkt für Jung und Alt. Eine
Bank wurde schon vor Jahren aufgestellt und
Baumpflanzungen sind erfolgt. Durch diese Auswei-
Die angesprochene Fläche wurde im Bebauungs- … die Mitteilung zur
plan Nr. 30 als öffentliche Verkehrsfläche festge- Kenntnis zu nehmen.
setzt und ist somit nicht Gegenstand des hier vorliegenden Bebauungsplanverfahrens.
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Stellungnahme
Abwägung
Der Ausschuss für
Nr.
Struktur und Stadtentwicklung empfiehlt
dem Rat der Stadt
Bedburg ...
sung als Grünfläche erreicht man das im Ausschuss
diskutierte und gewollte Ziel und manifestiert diese
Fläche. Im Wege einer Patenschaft würde darüber
hinaus die Pflege und Unterhaltung für die Zukunft
sichergestellt werden.
Aufgrund der vorhandenen Grünfläche war es uns
damals baurechtlich nicht erlaubt, am Wohnhaus
Am Mühlenkreuz 64 eine Garage mit Grenzbebauung zu erstellen. Die Begründung der Stadt Bedburg
lautete: Zum Schutz der Grünfläche dürfen 1 m unseres Grundstückes zum Grünstreifen hin auch für
eine Garage nicht bebaut werden.
Gemäß dem Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster soll Die Überplanung der Grünfläche, die innerhalb des … die Mitteilung zur
nunmehr unmittelbar an den von uns nicht genutz- Bebauungsplanes Nr. 30 als Fläche zum Anpflan- Kenntnis zu nehmen.
tem 1 m (Schutz für die Grünfläche) ein Wohnhaus zen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt wurde, wurde innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 30a
anschließen - eine widersprüchliche Planung.
aufgegeben. Die Fläche liegt somit außerhalb des
So wie in der beigefügten Skizze, wäre die Bebau- Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 30a.
ung des Neubaugebietes für uns akzeptabel.
Die Anlage einer Stichstraße zur Straße „Am Müh- Die Anlage der Verbindungsstraße zur Straße „Am … der Anregung nicht
lenkreuz“ (1) wäre im Übrigen nur für die Erschlie- Mühlenkreuz“ (1) ist für die Umsetzung des erläu- zu folgen.
ßung eines einzigen Baugrundstückes erforderlich terten Erschließungskonzeptes notwendig.
und überaus unwirtschaftlich und kostenintensiv.
Ferner führt die Herstellung dieser überflüssigen
Erschließungsstraße zu einer weiteren Versiegelung
des Bodens und damit auch zu möglichen Entwässerungsproblemen. Hierfür liegt kein städtebauliches Das städtebauliche Erfordernis nach § 1 Abs. 3
Erfordernis vor, welches nach dem Baugesetzbuch BauGB bezieht sich auf den Bebauungsplan insGrundlage für einen Bebauungsplan ist. Für den gesamt. Einzelne Festsetzungen werden aus städBau von Straße und Kanal können hier weitere Kos- tebaulichen Gründen nach § 9 Abs. 1 BauGB festgesetzt. Beides liegt entsprechend der Begrünten eingespart werden.
dung zum Bebauungsplan hier vor.
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Abwägung
Der Ausschuss für
Nr.
Struktur und Stadtentwicklung empfiehlt
dem Rat der Stadt
Bedburg ...
Negative Auswirkungen auf das bestehende Wohngebiet „Am Mühlenkreuz“:
Der Charakter des Wohngebietes „Am MühlenkreuzAlt“ als bisher eindeutiger ruhiger Wohnbereich wird
sich durch eine mögliche verkehrliche Anbindung
des neuen geplanten Wohngebietes „Am Mühlenkreuz-Neu“ negativ verändern:
Hierdurch entstünde ein überproportional langer
Straßenzug, der aufgrund seines ringförmigen Verlaufes zukünftig anstelle einer Wohnstraße die Funktion einer Erschließungsstraße übernehmen würde
und somit lediglich die Brunnenstraße entlasten
würde, die aufgrund der Ausbaubreite und Funktion
als Haupterschließungsachse dient. Das Erschließungskonzept des Stadtteils Königshoven basiert
jedoch im Alt-Ort auf einer eindeutigen Haupterschließungsstraßenstruktur mit den großzügig ausgebauten Straßen Brunnenstraße, Talstraße und
Josef-Schnitzler-Straße.
Es entstünde ein großflächiges, zusammenhängendes Baugebiet in einer für Königshoven vollkommen
untypischen Größe. Die Tendenz in der modernen
städtebaulichen Planung geht heute jedoch insgesamt wieder zu kleineren, abgeschlossenen Wohnbereichen mit Identitätsstiftendem Charakter. Dem
sollte man sich nicht verschließen.
Aufgrund der Straßenführung der verlängerten … die Mitteilung zur
Straße „Am Mühlenkreuz“ (1) und der geringen Kenntnis zu nehmen.
Zahl zusätzlicher Wohneinheiten, ist nicht davon
auszugehen, dass die Straße „Am Mühlenkreuz“
die Funktion einer Entlastungsstraße übernehmen
wird. Trotz Zusammenschluss der Wohngebiete
werden die zukünftigen Teilabschnitte ihren eigenen, unverwechselbaren Charakter beibehalten.
Schon jetzt besteht vielmehr am Mühlenkreuz eine
für Königshoven überproportional lange Sackgasse
mit nur einem Anschluss an die GustavHeinemann-Straße. Zudem steht der festgesetzte
Straßenquerschnitt dem Charakter einer Erschließungsstraße entgegen und führt zu einer Geschwindigkeitsreduzierung.
Vergleichbare Erschließungen bestehen bereits in
Königshoven auch abseits der genannten Haupterschließungsachsen (z.B. Im Hamm / Pannengasse / Jahnstraße oder Ginnerstraße / St.Sebastianus-Straße).
Verkehrliche Belastungen bedürfen auch einer sub- Eine objektive Beurteilung, an welche die Stadt im ... den Hinweis zur
jektiven Betrachtungsweise und sind daher beson- Rahmen der Abwägung gebunden ist, lässt keiner- Kenntnis zu nehmen.
ders zu gewichten und grundsätzlich zu vermeiden. lei Verkehrsbelastungen erkennen, die ein erträgliches Maß überschreiten.
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Stellungnahme
Abwägung
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Nr.
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Es wurde am 22.1.09 erklärt, dass ein Kanalisationsund Entwässerungskonzept noch nicht erstellt wurde. Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass unserer
Ansicht nach das Kanalnetz an der Straße „Am
Mühlenkreuz“ unterdimensioniert ist. Bereits heute
kommt es im unteren Bereich des Mühlenkreuzes /
Gustav-Heinemann-Straße zu Rückstauungen und
Überflutungen. Sollten weitere Gebäude (27 Häuser)
angeschlossen werden, ist der Nachweis zu führen,
dass keine Überlastungen des Kanalnetzes durch
die Neubebauung erfolgen und die Entwässerungssituation mindestens der heutigen gleich zu stellen
ist. Hier ist Abhilfe zu schaffen.
Die bislang allgemein verwendete und auch in der
öffentlichen Bekanntmachung genannte Bezeichnung des Bebauungsplanes (Gebiet zwischen „Neue
Bergstraße“ und „Am Mühlenkreuz“ in Königshoven)
sollte zur Klarstellung des räumlichen Schwerpunktes des Bebauungsplanes und zur Klarstellung der
lediglich nachbarschaftlichen Verhältnisse zum Gebiet „Am Mühlenkreuz“ folgendermaßen geändert
werden:
Gebiet „Neue Bergstraße“ in Königshoven.
Damit kommt zum Ausdruck, dass es jedenfalls im
Prinzip funktionale und städtebauliche, auch wesentliche verkehrsmäßige Verknüpfungen zwischen dem
Neubaugebiet einerseits und dem Gebiet „Am Mühlenkreuz“ andererseits gerade nicht gibt oder geben
sollte.
Wir sind der Ansicht, wie auch schon in einigen Diskussionen unsererseits angeregt, dem Baugebiet
Gemäß § 51a Landeswassergesetz wird das Nie- … die Mitteilung zur
derschlagswasser dem „Hohenholzer Graben“ Kenntnis zu nehmen.
nördlich des Plangebietes zugeführt. Die Zunahme
von Rückstauungen im Bereich Mühlenkreuz /
Gustav-Heinemann-Straße durch das neue Baugebiet ist damit ausgeschlossen.
Die Bezeichnung eines Bebauungsplanes ist nicht … der Anregung nicht
Inhalt der vorgezogenen Bürgerbeteiligung. Es ist zu folgen.
verwaltungstechnisch nicht sinnvoll, innerhalb eines laufenden Verfahrens die Bezeichnung zu
ändern. Zudem müssen Bezeichnung des Bebauungsplanes und spätere Gebiets- und Straßenbenennung nicht zwangsläufig identisch sein. So
lautet die Bezeichnung des östlich angrenzenden
Bebauungsplanes Nr. 30 für die Straßen „Am Mühlenkreuz“ (1) und (2) „Hohenholzer Graben“.
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eine eigene Adresse zu geben, damit sich die neuen
Bürger mit ihrem Wohngebiet identifizieren können
und darüber hinaus der Baustellenverkehr zielgerichtet zu- und abfließen kann. Zum Schutz der Bürger an der „Neuen Bergstraße“ und zur Vermeidung
von Schäden sollte nach alternativen Zufahrtsmöglichkeiten in der Bauphase gesucht werden, da insbesondere der Schwerlastverkehr erfahrungsgemäß
Schäden verursachen kann, die zu vermeiden sind.
Zum Schluss unserer heutigen Stellungnahmen
möchten wir noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir unseren eigenen Absichten und
Zielsetzungen nicht etwa in der Richtung sehen
wollen, die Entwicklung dieses neuen Baugebietes
in Königshoven zu verhindern oder zu blockieren. Es
soll lediglich auch mit den hier vorgebrachten Einzelheiten der Ausgestaltung des Bebauungsplanes
Nr. 30a / Kaster erkennbar werden, dass beide Baugebiete aufeinander Rücksicht nehmen und die verkehrsmäßigen Strukturen sinnvoller weise so geordnet sind, dass eine wechselseitige Beruhigung, die
beiden Baugebiete gleichermaßen begünstigt, daraus folgt.
Die Bekanntmachung zum o.a. Bebauungsplan im
19.
Anwohner 8
Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises haben wir zur
17.05.2009
Kenntnis genommen. Nach Einsicht in die Planung
haben wir folgende Anregungen zum Plan vorzubringen:
Im Fachausschuss wurde das seinerzeitige Plankonzept aufgrund von Eingaben der Anwohner „Am
Mühlenkreuz“ erneut diskutiert. Leider sind unseren
Vorstellungen jedoch nur halbherzig Rechnung ge-
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Ausschuss für
Nr.
Struktur und Stadtentwicklung empfiehlt
dem Rat der Stadt
Bedburg ...
tragen worden und das nunmehr eingeleitete Konzept weist immer noch planerische Lücken auf, die
zu schließen sind.
Aus der durch den Planer erstellten Begründung
geht hervor, dass das Plangebiet von der „Neuen
Bergstraße“ aus erschlossen wird und dass ein
Durchfahren zur Straße „Am Mühlenkreuz“ nicht
möglich ist und nur Müll- und Rettungsfahrzeugen
gestattet werden soll.
Man hat uns darüber informiert, dass mit RWE Power und dem beauftragen Planer am 7.4.09 ein weiteres Erörterungsgespräch geführt und der Plan
diskutiert wurde. RWE Power hat sich hier unseren
Vorschlägen gegenüber positiv gezeigt.
Die uns zugesagte und beschlossene Nichtanbin- Nach Abwägung aller Aspekte wird das zukünftige … der Anregung nicht
dung des „Mühlenkreuzes“ (1) an das neue Bauge- Baugebiet entsprechend der städtebaulichen zu folgen.
biet wurde faktisch nicht umgesetzt. Hier grenzt eine Grundidee der Arrondierung und der Verknüpfung
vorhandene und ausgewiesene Verkehrsfläche an der angrenzenden Wohngebiete sowohl an die
eine neue noch auszuweisende und jetzt geplante „Neue Bergstraße“ als auch an die Straßen „Am
Verkehrsfläche. Die dargestellte Durchfahrtsbe- Mühlenkreuz“ (1) und (2) angebunden. Damit wird
schränkung im Bebauungsplan als Festsetzung ist eine gleichmäßige Verteilung der zukünftigen Verjedoch nach Aussage des Planers aufgrund eines kehre gewährleistet. Zur Reduzierung unnötiger
Urteils aus jüngster Vergangenheit nicht haltbar. Durchgangsverkehre wird eine gradlinige StraßenDas beschlossene und geplante Konzept der Nicht- führung vermieden und die Straße „Am Mühlenanbindung in der vorliegenden Form kann daher kreuz“ (1) im rechten Winkel auf den Platzbereich
rechtlich nicht manifestiert werden und ist jederzeit geführt. Zusätzlich wird durch verkehrstechnische
zu revidieren. Der Planungswille wird nicht umge- Maßnahmen im Rahmen des Straßenausbaus die
setzt und dem Vertrauensschutz der Bürger in die Durchquerung erschwert. Gemäß der VerkehrsunPlanung wird nicht ausreichend Rechnung getragen. tersuchung der Ingenieurgruppe für VerkehrsweEs wird daher vorgeschlagen, eine Alternativlösung sen und Verfahrensentwicklung IVV Aachen, Januar 2009 werden die Verkehrsbelastungen für die
wie folgt umzusetzen:
Die geplante öffentliche Verkehrsfläche, die sich umliegenden Straßen durch das Verkehrsaufkom-
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46
Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Ausschuss für
Nr.
Struktur und Stadtentwicklung empfiehlt
dem Rat der Stadt
Bedburg ...
zwischen „Neue Bergstraße“ einerseits und „Am men des neuen Wohngebietes für gering und verMühlenkreuz“ (1) anderseits befindet, soll als Grün- tretbar gehalten. Eine übermäßige, über das verfläche ausgewiesen werden. Alternativ soll diese trägliche Maß der Anlieger hinausgehende Belasdurch eine entsprechende Festsetzung gemäß § 9 tung erfolgt nicht. Vielmehr führt eine Aufteilung
Abs. 1 Nr. 11 BauGB nur noch als fußläufige Ver- der Verkehre zu einer für alle Anlieger der Neuen
kehrsfläche einzurichten und auch nur so, und zwar Bergstraße sowie des Mühlenkreuzes ausgleimit einer deutlich reduzierten Breite von maximal chenden Aufteilung der Verkehre. Somit wird eine
1,50 m, auszubauen. Dieser zukünftige Fuß- und einseitige Belastung von Bewohnern vermieden.
Radweg könnte den vorhandenen Grünstreifen Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Ardurchqueren und im Bereich des alten Baugebietes beitsverhältnisse liegt ebenso wenig vor.
in den dortigen Abschluss der Straßenführung
(Wendehammer) einmünden. Auch dies trägt zur
wechselseitigen Verkehrsberuhigung bei bzw. dem
Verbindungsgedanken Rechnung zu tragen. Eine
Kfz-mäßige Verbindung zwischen „Neue Bergstraße“ und „Am Mühlenkreuz“ (1) wäre damit dauerhaft
planungsrechtlich ausgeschlossen. Somit entfällt
auch die Problematik des gesamten Baustellenverkehrs und die damit verbundenen Unfallrisiken,
Straßenschäden und Lärm- bzw. Deckbelästigungen.
Diese fußläufigen Wegverbindungen sind in ganz
Königshoven in allen Bereichen wieder zu finden.
Letztendlich weisen wir darauf hin, dass seinerzeit
auch an der Allhovener Straße lediglich - nach Protest der Anlieger - nur eine fußläufige Verbindung
hergestellt wurde.
In Königshoven finden sich beidermaßen ebenfalls … die Mitteilung zur
Sackgassen wie auch durchgebundene Straßen, Kenntnis zu nehmen.
die keine Haupterschließungsfunktion des gesamten Stadtgebietes übernehmen. Somit entspricht
das vorgesehene Plankonzept durchaus dem Königshovener Erschließungssystem. Sackgassenstraßen sind mit Ausnahme des Mühlenkreuzes
jedoch meist kürzer. Damit wirkt das vorgeschlagene Erschließungssystem einer Ausbildung übermäßig langer Sackgassen mit ledigliche eeiner
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Ausschuss für
Nr.
Struktur und Stadtentwicklung empfiehlt
dem Rat der Stadt
Bedburg ...
Anbindung als externe Erschließung entgegen.
Hinsichtlich der Allhovener Straße wird darauf hingewiesen, dass im dortigen Bereich der Bebauungsplan – im Gegensatz zu den Anbindungen
„Am Mühlenkreuz“ (1) und (2) – ein durchgehender
Grünstreifen festgesetzt ist.
Ausweisung des noch nicht ausgebauten Teils der
Straßen „Am Mühlenkreuz“ (1), wie faktisch auch
jetzt schon vorhanden, im alten Bebauungsplan Nr.
30 / Kaster als Grünfläche. Dieser Bereich wird seit
Jahren auf Vorschlag und seinerzeitigen Unterstützung des Ortsvorstehers Herrn Moll in Eigeninitiative
der unmittelbaren Anwohner gepflegt und unterhalten und dient als Treffpunkt für Jung und Alt. Eine
Bank wurde schon vor Jahren aufgestellt und
Baumpflanzungen sind erfolgt. Durch diese Ausweisung als Grünfläche erreicht man das im Ausschuss
diskutierte und gewollte Ziel und manifestiert diese
Fläche. Im Wege einer Patenschaft würde darüber
hinaus die Pflege und Unterhaltung für die Zukunft
sichergestellt werden.
Aufgrund der vorhandenen Grünfläche war es uns
damals baurechtlich nicht erlaubt, am Wohnhaus
Am Mühlenkreuz 64 eine Garage mit Grenzbebauung zu erstellen. Die Begründung der Stadt Bedburg
lautete: Zum Schutz der Grünfläche dürfen 1 m unseres Grundstückes zum Grünstreifen hin auch für
eine Garage nicht bebaut werden.
Gemäß dem Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster soll
nunmehr unmittelbar an den von uns nicht genutztem 1 m (Schutz für die Grünfläche) ein Wohnhaus
Die angesprochene Fläche wurde im Bebauungs- … die Mitteilung zur
plan Nr. 30 als öffentliche Verkehrsfläche festge- Kenntnis zu nehmen.
setzt und ist somit nicht Gegenstand des hier vorliegenden Bebauungsplanverfahrens.
Die Überplanung der Grünfläche, die innerhalb des … die Mitteilung zur
Bebauungsplanes Nr. 30 als Fläche zum Anpflan- Kenntnis zu nehmen.
zen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt wur-
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Ausschuss für
Nr.
Struktur und Stadtentwicklung empfiehlt
dem Rat der Stadt
Bedburg ...
de, wurde innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 30a
anschließen- Eine widersprüchliche Planung.
aufgegeben. Die Fläche liegt somit außerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 30a.
Die Anlage der Verbindungsstraße zur Straße „Am
Mühlenkreuz“ (1) ist für die Umsetzung des Erschließungskonzeptes notwendig.
Die Anlage einer Stichstraße zur Straße „Am Mühlenkreuz“ (1) wäre im Übrigen nur für die Erschließung eines einzigen Baugrundstückes erforderlich
und überaus unwirtschaftlich und kostenintensiv.
Ferner führt die Herstellung dieser überflüssigen
Erschließungsstraße zu einer weiteren Versiegelung
des Bodens und damit auch zu möglichen Entwässerungsproblemen. Hierfür liegt kein städtebauliches
Erfordernis vor, welches nach dem Baugesetzbuch
Grundlage für einen Bebauungsplan ist. Für den
Bau von Straße und Kanal können hier weitere Kosten eingespart werden.
Negative Auswirkungen auf das bestehende Wohngebiet „Am Mühlenkreuz“:
Der Charakter des Wohngebietes „Am MühlenkreuzAlt“ als bisher eindeutiger ruhiger Wohnbereich wird
sich durch eine mögliche verkehrliche Anbindung
des neuen geplanten Wohngebietes „Am Mühlenkreuz-Neu“ negativ verändern:
Hierdurch entstünde ein überproportional langer
Straßenzug, der aufgrund seines ringförmigen Verlaufes zukünftig anstelle einer Wohnstraße die Funktion einer Erschließungsstraße übernehmen würde
Die Anlage der Verbindungsstraße zur Straße „Am … der Anregung nicht
Mühlenkreuz“ (1) ist für die Umsetzung des erläu- zu folgen.
terten Erschließungskonzeptes notwendig.
Das städtebauliche Erfordernis nach § 1 Abs. 3
BauGB bezieht sich auf den Bebauungsplan insgesamt. Einzelne Festsetzungen werden aus städtebaulichen Gründen nach § 9 Abs. 1 BauGB festgesetzt. Beides liegt entsprechend der Begründung zum Bebauungsplan hier vor.
Aufgrund der Straßenführung der verlängerten … die Mitteilung zur
Straße „Am Mühlenkreuz“ (1) und der geringen Kenntnis zu nehmen.
Zahl zusätzlicher Wohneinheiten, ist nicht davon
auszugehen, dass die Straße „Am Mühlenkreuz“
die Funktion einer Erschließungsstraße übernehmen wird. Trotz Zusammenschluss der Wohngebiete werden die zukünftigen Teilabschnitte ihren
eigenen, unverwechselbaren Charakter beibehalten.
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Ausschuss für
Nr.
Struktur und Stadtentwicklung empfiehlt
dem Rat der Stadt
Bedburg ...
und somit lediglich die Brunnenstraße entlasten Schon jetzt besteht vielmehr am Mühlenkreuz eine
würde, die aufgrund der Ausbaubreite und Funktion für Königshoven überproportional lange Sackgasse
als Haupterschließungsachse dient. Das Erschlie- mit nur einem Anschluss an die Gustavßungskonzept des Stadtteils Königshoven basiert Heinemann-Straße. Zudem steht der festgesetzte
jedoch im Alt-Ort auf einer eindeutigen Haupter- Straßenquerschnitt dem Charakter einer Erschlieschließungsstraßenstruktur mit den großzügig aus- ßungsstraße entgegen und führt zu einer Gegebauten Straßen Brunnenstraße, Talstraße und schwindigkeitsreduzierung.
Vergleichbare Erschließungen bestehen bereits in
Josef-Schnitzler-Straße.
Es entstünde ein großflächiges, zusammenhängen- Königshoven auch abseits der genannten Hauptdes Baugebiet in einer für Königshoven vollkommen erschließungsachsen (z.B. Im Hamm / Pannenuntypischen Größe. Die Tendenz in der modernen gasse / Jahnstraße oder Ginnerstraße / St.städtebaulichen Planung geht heute jedoch insge- Sebastianus-Straße).
samt wieder zu kleineren, abgeschlossenen Wohnbereichen mit Identitätsstiftendem Charakter. Dem
sollte man sich nicht verschließen.
Verkehrliche Belastungen bedürfen auch einer sub- Eine objektive Beurteilung, an welche die Stadt im … die Mitteilung zur
jektiven Betrachtungsweise und sind daher beson- Rahmen der Abwägung gebunden ist, lässt keiner- Kenntnis zu nehmen.
ders zu gewichten und grundsätzlich zu vermeiden. lei Verkehrsbelastungen erkennen, die ein erträgliches Maß überschreiten.
Es wurde am 22.1.09 erklärt, dass ein Kanalisationsund Entwässerungskonzept noch nicht erstellt wurde. Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass unserer
Ansicht nach das Kanalnetz an der Straße „Am
Mühlenkreuz“ unterdimensioniert ist. Bereits heute
kommt es im unteren Bereich des Mühlenkreuzes /
Gustav-Heinemann-Straße zu Rückstauungen und
Überflutungen. Sollten weitere Gebäude (27 Häuser)
angeschlossen werden, ist der Nachweis zu führen,
dass keine Überlastungen des Kanalnetzes durch
die Neubebauung erfolgen und die Entwässerungssituation mindestens der heutigen gleich zu stellen
Gemäß § 51a Landeswassergesetz wird das Nie- … die Mitteilung zur
derschlagswasser dem „Hohenholzer Graben“ Kenntnis zu nehmen.
nördlich des Plangebietes zugeführt. Die Zunahme
von Rückstauungen im Bereich Mühlenkreuz /
Gustav-Heinemann-Straße durch das neue Baugebiet sind damit ausgeschlossen.
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Stellungnahme
Abwägung
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Nr.
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dem Rat der Stadt
Bedburg ...
ist. Hier ist Abhilfe zu schaffen.
Die bislang allgemein verwendete und auch in der Die Bezeichnung eines Bebauungsplanes ist nicht … der Anregung nicht
öffentlichen Bekanntmachung genannte Bezeich- Inhalt der vorgezogenen Bürgerbeteiligung. Es ist zu folgen.
nung des Bebauungsplanes (Gebiet zwischen „Neue verwaltungstechnisch nicht sinnvoll, innerhalb eiBergstraße“ und „Am Mühlenkreuz“ in Königshoven) nes laufenden Verfahrens die Bezeichnung zu
sollte zur Klarstellung des räumlichen Schwerpunk- ändern. Zudem müssen Bezeichnung des Bebautes des Bebauungsplanes und zur Klarstellung der ungsplanes und spätere Gebiets- und Straßenbelediglich nachbarschaftlichen Verhältnisse zum Ge- nennung nicht zwangsläufig identisch sein. So
biet „Am Mühlenkreuz“ folgendermaßen geändert lautet die Bezeichnung des östlich angrenzenden
Bebauungsplanes Nr. 30 für die Straßen „Am Mühwerden:
lenkreuz“ (1) und (2) „Hohenholzer Graben“.
Gebiet „Neue Bergstraße“ in Königshoven.
Damit kommt zum Ausdruck, dass es jedenfalls im
Prinzip funktionale und städtebauliche, auch wesentliche verkehrsmäßige Verknüpfungen zwischen dem
Neubaugebiet einerseits und dem Gebiet „Am Mühlenkreuz“ andererseits gerade nicht gibt oder geben
sollte.
Wir sind der Ansicht, wie auch schon in einigen Diskussionen unsererseits angeregt, dem Baugebiet
eine eigene Adresse zu geben, damit sich die neuen
Bürger mit ihrem Wohngebiet identifizieren können
und darüber hinaus der Baustellenverkehr zielgerichtet zu- und abfließen kann. Zum Schutz der Bürger an der „Neuen Bergstraße“ und zur Vermeidung
von Schäden sollte nach alternativen Zufahrtsmöglichkeiten in der Bauphase gesucht werden, da insbesondere der Schwerlastverkehr erfahrungsgemäß
Schäden verursachen kann, die zu vermeiden sind.
Zum Schluss unserer heutigen Stellungnahmen
möchten wir noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir unseren eigenen Absichten und
Zielsetzungen nicht etwa in der Richtung sehen
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Stellungnahme
Abwägung
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wollen, die Entwicklung dieses neuen Baugebietes
in Königshoven zu verhindern oder zu blockieren. Es
soll lediglich auch mit den hier vorgebrachten Einzelheiten der Ausgestaltung des Bebauungsplanes
Nr. 30a / Kaster erkennbar werden, dass beide Baugebiete aufeinander Rücksicht nehmen und die verkehrsmäßigen Strukturen sinnvoller weise so geordnet sind, dass eine wechselseitige Beruhigung, die
beide Baugebiete gleichermaßen begünstigt, daraus
folgt.
Den von den verantwortlichen Planern getroffenen Die Erschließungsstraße in Verlängerung der … der Anregung nicht
20.
Anwohner 9
Begründungen entnehmen wir, dass das neue Plan- Straße „Am Mühlenkreuz“ (2) wurde im Bebau- zu folgen.
16.05.2009
gebiet von der „Neuen Bergstraße“ aus erschlossen ungsplanvorentwurf derart angebunden, dass hohe
werden soll, damit soll eine Durchfahrt für den all- Geschwindigkeiten ausgeschlossen sind und lasgemeinen Bau- und Straßenverkehr zum existieren- sen kein Verkehrsaufkommen erwarten, das zu
den „Am Mühlenkreuz“ verhindert werden, auch Beeinträchtigungen der Wohnruhe angrenzender
nach Abschluss der Bauphase. Dies kann u.E. aber Grundstücke führen würde. Durch die Einplanung
nur dann erreicht werden, wenn eine dauerhafte einzelner Besucherparkplätze wird die DurchfahDurchfahrtsbeschränkung vorgesehen wird, die rung zusätzlich erschwert werden.
auch den entsprechenden Bestand hat. Unseres
Wissens wurde mit RWE Power und dem beauftragten Planer am 07.04.2009 diesbezüglich in Köln ein
Gespräch geführt, bei dem der o.g. Bebauungsplan
diskutiert und erörtert wurde. Hierbei wurde festgestellt, dass uns die zugesagte und beschlossene
Nichtanbindung des „Am Mühlenkreuz“ (2) an das
neue Baugebiet seitens der Stadt Bedburg nicht
berücksichtigt wurde. Die Straße „Am Mühlenkreuz“
(2) ist gem. den Ausführungen zum Bebauungsplan
nicht für eine Durchfahrung vorgesehen, jedoch
planungsrechtlich weder festgelegt bzw. ausreichend dargestellt. Der Vertrauensschutz der Bürger
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in die öffentliche Planung wird hierbei in keiner Weise berücksichtigt. Nach unserer Auffassung müsste
planungsrechtlich festgesetzt und geregelt werden,
dass das betreffende Teilstück des östlichen Straßenbereiches „Neue Bergstraße“ und „Am Mühlenkreuz“ (2) nicht als öffentliche Verkehrsfläche definiert wird, sondern als eine Verkehrsfläche, die nur
als Fuß- und Radweg zu nutzen ist und damit eine
dauerhafte Durchfahrtsbeschränkung gewährleistet
ist.
Als Beispiel für eine fußläufige Wegeverbindung
kann die Straße vom jetzigen „Am Mühlenkreuzkreuz“ zur Allenhovenerstraße angeführt werden.
Hier wird den Belangen der Anwohner seitens der
Stadt offensichtlich Rechnung getragen.
Hinsichtlich der Allhovener Straße wird darauf hin- … die Mitteilung zur
gewiesen, dass im dortigen Bereich der Bebau- Kenntnis zu nehmen.
ungsplan – im Gegensatz zu den Anbindungen
„Am Mühlenkreuz“ (1) und (2) – ein durchgehender
Grünstreifen festgesetzt ist.
Die vorhandene Anliegerstraße „Am Mühlenkreuz“
(2) verzeichnet jetzt schon eine Verkehrsauslastung
die keine weitere Mehrbelastung durch zusätzlichen
Straßenverkehr mehr verträgt, da sie weder über
Bürgersteige und nur wenige, nicht ausreichende
Parkplätze verfügt, wobei die wenigen Parkplätze
auch noch ständig von Dauerparkern belegt sind.
Ansässige Schulkinder, Fußgänger und Radfahrer
müssen sich schon heute vor vorbeifahrenden Autos
auf die anliegenden Grundstücke oder hinter parkende Autos in Sicherheit bringen.
Weiterhin weist die existierende Kanalisation bei
Starkregen eklatante Mängel in der Form auf, dass
sich bei einem Rückstau in der Kanalisation die
Rückstaueinrichtung auf unserem Grundstück
Eine Straße mit einem derartigen Querschnitt ist in … die Mitteilung zur
der Regel auf eine Kapazität von über 100 Kfz / h Kenntnis zu nehmen.
ausgelegt. Derzeit beträgt die Verkehrsbelastung
in dieesem Bereich lediglich ein Bruchteil ihrer sich
aus dem Querschnitt ergebenen Kapazitat. Eine
übermäßige Belastung wird durch die Anbindung
nicht erzeugt.
Gemäß § 51a Landeswassergesetz wird das Nie- … die Mitteilung zur
derschlagswasser dem Hohenholzer Graben nörd- Kenntnis zu nehmen.
lich des Plangebietes zugeführt. Die Zunahme von
Rückstauungen im Bereich Mühlenkreuz / Gustav-
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Abwägung
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schließt und damit von unserem Grundstück kein Heinemann-Straße durch das neue Baugebiet sind
Wasser mehr abfließen kann. Folge, Wasser im damit ausgeschlossen.
Keller. Aufgrund dieser Tatsache, erscheint uns das
vorhandene Kanalnetz schon jetzt als unterdimensioniert und verträgt nicht noch weitere Anschlüsse
durch ein neues Baugebiet.
In der Anlage fügen wir das städtebauliche Konzept Es entspricht nicht den Tatsachen, dass das in der … die Mitteilung zur
bei, das bei dem vorgenannten Termin mit RWE Anlage beigefügte städtebauliche Konzept abge- Kenntnis zu nehmen.
Power diskutiert und abgestimmt wurde. In v.g. Kon- stimmt wurde, weil es nicht als Zeichnung vorlag.
zept haben wir entsprechende Hand-Eintragungen Es wurde lediglich Einvernehmen darüber erzielt,
vorgenommen, die als Vorschlag und Hinweis für die dass die Verbindungsstraße zur Straße „Am Mühweitere Planung zu verstehen sind mit der Bitte, lenkreuz“ (1) als Fuß- und Radweg festgesetzt
diesen bei Ihrer weiteren Planung zu berücksichti- werden sollte.
gen, damit unsere vorgebrachten Anliegen als Bür- Nach Abwägung aller Aspekte wird das zukünftige
ger und Anwohner „Am Mühlenkreuz“ (2) Berück- Baugebiet entsprechend der städtebaulichen
Grundidee der Arrondierung und der Verknüpfung
sichtigung finden.
der angrenzenden Wohngebiete sowohl an die
„Neue Bergstraße“ als auch an die Straßen „Am
Mühlenkreuz“ (1) und (2) angebunden. Damit wird
eine gleichmäßige Verteilung der zukünftigen Verkehre gewährleistet. Zur Reduzierung unnötiger
Durchgangsverkehre wird eine gradlinige Straßenführung vermieden und die Straße „Am Mühlenkreuz“ (1) im rechten Winkel auf den Platzbereich
geführt. Zusätzlich wird durch verkehrstechnische
Maßnahmen im Rahmen des Straßenausbaus die
Durchquerung erschwert. Gemäß der Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgruppe für Verkehrswesen und Verfahrensentwicklung IVV Aachen, Januar 2009 werden die Verkehrsbelastungen für die
umliegenden Straßen durch das Verkehrsaufkommen des neuen Wohngebietes für gering und ver-
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Stellungnahme
Abwägung
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tretbar gehalten. Eine übermäßige, über das verträgliche Maß der Anlieger hinausgehende Belastung erfolgt nicht. Vielmehr führt eine Aufteilung
der Verkehre zu einer für alle Anlieger der Neuen
Bergstraße sowie des Mühlenkreuzes ausgleichenden Aufteilung der Verkehre. Somit wird eine
einseitige Belastung von Bewohnern vermieden.
Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse liegt ebenso wenig vor..
21.
Was den Namen des neuen Baugebietes betrifft,
kann dieses, allein von seiner Lage her, nur als
Baugebiet Erweiterung „Neue Bergstraße“ firmieren
und nicht als Erweiterung „Am Mühlenkreuz“. Dies
u.a. auch aufgrund der planerischen und verkehrstechnischen Entwicklung, die im Wesentlichen von
dem Gebiet „Neue Bergstraße“ aus erfolgt, da hier
eindeutig der eigentliche und bauliche Schwerpunkt
des neuen Baugebietes liegt.
Abschließend möchten wir an dieser Stelle darauf
hinweisen, dass es nicht unsere Absicht und Intention ist, die Entwicklung des neuen Baugebietes zu
verhindern.
Mit diesem Schreiben äußern wir als betroffene Anwohner und Bürger unsere berechtigten Anliegen /
Interessen und Anregungen hinsichtlich den bisherigen und weiteren Planungsaktivitäten.
Deutsche Telekom Netz- Im Planbereich befinden sich noch keine Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom AG.
produktion GmbH
Zur telekommunikationstechnischen Versorgung des
19.05.2009
Baugebietes durch die Deutsche Telekom AG ist die
Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforder-
Die Bezeichnung eines Bebauungsplanes ist nicht … der Anregung nicht
Inhalt der vorgezogenen Bürgerbeteiligung. Es ist zu folgen.
verwaltungstechnisch nicht sinnvoll, innerhalb eines laufenden Verfahrens die Bezeichnung zu
ändern. Zudem müssen Bezeichnung des Bebauungsplanes und spätere Gebiets- und Straßenbenennung nicht zwangsläufig identisch sein. So
lautet die Bezeichnung des östlich angrenzenden
Bebauungsplanes Nr. 30 für die Straße „Am Mühlenkreuz“ (1) und (2) „Hohenholzer Graben“.
Die Koordination bezüglich des Ausbaus des Tele- … die Mitteilung zur
kommunikationsnetzes erfolgt im Rahmen der Kenntnis zu nehmen.
Straßenausbauplanung.
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Abwägung
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Nr.
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Bedburg ...
lich.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom AG so früh wie
möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn,
schriftlich angezeigt werden.
22.
Anwohner 10
18.05.2009
Die geplante öffentliche Verkehrsfläche, die sich
zwischen „Neue Bergstraße“ einerseits und „Am
Mühlenkreuz“ (1) andererseits befindet, soll als
Grünfläche ausgewiesen werden. Alternativ soll
diese durch eine entsprechende Festsetzung gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nur noch als fußläufige
Verkehrsfläche einzurichten und auch nur so, und
zwar mit einer deutlich reduzierten Breite von maximal 1,50 m, auszubauen. Dieser zukünftige Fußund Radweg könnte den vorhandenen Grünstreifen
durchqueren und im Bereich des alten Baugebietes
in den dortigen Abschluss der Straßenführung
(Wendehammer) einmünden. Auch dies trägt zur
wechselseitigen Verkehrsberuhigung bei bzw. dem
Verbindungsgedanken Rechnung zu tragen eine
Kfz-mäßige Verbindung zwischen „Neue Bergstraße“ und „Am Mühlenkreuz“ (1) wäre damit dauerhaft
planungsrechtlich ausgeschlossen. Diese fußläufigen Wegeverbindungen sind in ganz Königshoven in
allen Bereichen wieder zu finden.
Nach Abwägung aller Aspekte wird das zukünftige … der Anregung nicht
Baugebiet entsprechend der städtebaulichen zu folgen.
Grundidee der Arrondierung und der Verknüpfung
der angrenzenden Wohngebiete sowohl an die
„Neue Bergstraße“ als auch an die Straßen „Am
Mühlenkreuz“ (1) und (2) angebunden. Damit wird
eine gleichmäßige Verteilung der zukünftigen Verkehre gewährleistet. Zur Reduzierung unnötiger
Durchgangsverkehre wird eine gradlinige Straßenführung vermieden und die Straße „Am Mühlenkreuz“ (1) im rechten Winkel auf den Platzbereich
geführt. Zusätzlich wird durch verkehrstechnische
Maßnahmen im Rahmen des Straßenausbaus die
Durchquerung erschwert. Gemäß der Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgruppe für Verkehrswesen und Verfahrensentwicklung IVV Aachen, Januar 2009 werden die Verkehrsbelastungen für die
umliegenden Straßen durch das Verkehrsaufkommen des neuen Wohngebietes für gering und vertretbar gehalten. Eine übermäßige, über das verträgliche Maß der Anlieger hinausgehende Belastung erfolgt nicht. Vielmehr führt eine Aufteilung
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Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Ausschuss für
Nr.
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Bedburg ...
der Verkehre zu einer für alle Anlieger der Neuen
Bergstraße sowie des Mühlenkreuzes ausgleichenden Aufteilung der Verkehre. Somit wird eine
einseitige Belastung von Bewohnern vermieden.
Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse liegt ebenso wenig vor.
Ausweisung des noch nicht ausgebauten Teils der
Straßen „Am Mühlenkreuz“ (1) wie faktisch auch
jetzt schon vorhanden im alten Bebauungsplan Nr.
30 / Kaster als Grünfläche. Dieser Bereich wird seit
Jahren mit der seinerzeitigen Unterstützung des
Ortsvorstehers Herrn Moll in Eigeninitiative der unmittelbaren Anwohner gepflegt und unterhalten und
dient als Treffpunkt für Jung und Alt. Eine Bank wurde schon vor Jahren aufgestellt und Baumpflanzungen sind erfolgt. Durch diese Ausweisung als Grünfläche erreicht man das im Ausschuss diskutierte
und gewollte Ziel und manifestiert diese Fläche. Im
Wege einer Patenschaft würde darüber hinaus die
Pflege und Unterhaltung für die Zukunft sichergestellt werden.
Das in der Anlage beigefügte städtebauliche Konzept wurde in dem vorgenannten Termin mit RWE
Power abgestimmt und stellt ein schlüssiges und
sehr gut zu vermarktendes Konzept dar, welches die
verschiedenen Interessenlagen miteinander verbindet.
Die angesprochene Fläche wurde im Bebauungs- … die Mitteilung zur
plan Nr. 30 als öffentliche Verkehrsfläche festge- Kenntnis zu nehmen.
setzt und ist somit nicht Gegenstand des hier vorliegenden Bebauungsplanverfahrens.
Es entspricht nicht den Tatsachen, dass das in der … die Mitteilung zur
Anlage beigefügte städtebauliche Konzept abge- Kenntnis zu nehmen.
stimmt wurde, weil es nicht als Zeichnung vorlag.
Es wurde lediglich Einvernehmen darüber erzielt,
dass die Verbindungsstraße zur Straße „Am Mühlenkreuz“ (1) als Fuß- und Radweg festgesetzt
werden sollte. Diese Planung wurde zwischenzeitlich aufgegeben, weil das vorgenannte ursprüngliche Konzept der zweiseitigen Anbindung weiterverfolgt werden soll.
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Stellungnahme
Abwägung
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Bedburg ...
Der Charakter des Wohngebietes „Am Mühlenkreuz- Aufgrund der Straßenführung der verlängerten … die Mitteilung zur
Alt“ als bisher eindeutiger ruhiger Wohnbereich wird Straße „Am Mühlenkreuz“ (1) und der geringen Kenntnis zu nehmen.
sich durch eine mögliche verkehrliche Anbindung Zahl zusätzlicher Wohneinheiten, ist nicht davon
des neuen geplanten Wohngebietes „Am Mühlen- auszugehen, dass die Straße ‚Am Mühlenkreuz’
die Funktion einer Erschließungsstraße übernehkreuz-Neu“ negativ verändern:
Hierdurch entstünde ein überproportional langer men wird. Trotz Zusammenschluss der WohngeStraßenzug, der aufgrund seines ringförmigen Ver- biete werden die zukünftigen Teilabschnitte ihren
laufes zukünftig anstelle einer Wohnstraße die Funk- eigenen, unverwechselbaren Charakter beibehaltion einer Erschließungsstraße übernehmen würde ten.
und somit lediglich die Brunnenstraße entlasten Schon jetzt besteht vielmehr am Mühlenkreuz eine
würde, die aufgrund der Ausbaubreite und Funktion für Königshoven überproportional lange Sackgasse
als Haupterschließungsachse dient. Das Erschlie- mit nur einem Anschluss an die Gustavßungskonzept des Stadtteils Königshoven basiert Heinemann-Straße. Zudem steht der festgesetzte
jedoch im Alt-Ort auf einer eindeutigen Haupter- Straßenquerschnitt dem Charakter einer Erschlieschließungsstraßenstruktur mit den großzügig aus- ßungsstraße entgegen und führt zu einer Gegebauten Straßen Brunnenstraße, Talstraße und schwindigkeitsreduzierung.
Vergleichbare Erschließungen bestehen bereits in
Josef-Schnitzler-Straße.
Königshoven auch abseits der genannten Haupterschließungsachsen (z.B. Im Hamm / Pannengasse / Jahnstraße oder Ginnerstraße / St.Sebastianus-Straße).
Negative Auswirkungen auf die verkehrliche Belastung
Verkehrliche Belastungen bedürfen auch einer sub- Eine objektive Beurteilung, an welche die Stadt im ... den Hinweis zur
jektiven Betrachtungsweise und sind daher beson- Rahmen der Abwägung gebunden ist, lässt keiner- Kenntnis zu nehmen.
ders zu gewichten und grundsätzlich zu vermeiden. lei Verkehrsbelastungen erkennen, die ein erträgliEs ist heute noch nötig die Nachbarschaft, Lkw, ches Maß überschreiten.
Postboten usw. auf die Geschwindigkeit Beschränkung und auf spielende Kinder aufmerksam zu machen. Man erreicht die Menschen auch nur, weil
man sie mittlerweile kennt und alle miteinander
Rücksicht nehmen. Es ist schon für uns problema-
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Stellungnahme
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tisch die Geschwindigkeit Beschränkung einzuhalten
(Gefälle von der Straße), wo soll es dann enden, Die Straße wird nicht in der Breite erweitert, viel- ... den Hinweis zur
wenn diese Straßen erweitert wird, genauso gibt es mehr führt die Festsetzung einer Straße mit gerin- Kenntnis zu nehmen.
gem Querschnitt zu einer geringeren Fahrgeein großes Parkplatzproblem.
Wir sind der Ansicht, wie auch schon in einigen Dis- schwindigkeit. Zudem können durch versetzt ankussionen unsererseits angeregt, dem Baugebiet geordnete Stellplätze im Straßenausbau zusätzlieine eigene Adresse zu geben, damit sich die neuen che Geschwindigkeitsreduzierungen erreichet werBürger mit ihrem Wohngebiet identifizieren können den. Zur Sicherstellung ausreichender Stellplätze
und darüber hinaus der Baustellenverkehr zielge- im Plangebiet ist die Festsetzung von zwei Stellrecht zu- und abfließen kann. Zum Schutz der Bür- plätzen je Wohnung vorgesehen, um keinen zuger an der „Neuen Bergstraße“ und zur Vermeidung sätzlichen Parkdruck durch das Neubaugebiet zu
von Schäden sollte nach alternativen Zufahrtsmög- erzeugen.
lichkeiten in der Bauphase gesucht werden. Da ins- Die Regelung des Baustellenverkehrs kann nicht
besondere der Schwerlastverkehr erfahrungsgemäß Gegenstand einer Festsetzung im Bebauungsplan
Schäden verursachen kann, die zu vermeiden sind. sein. Nach Prüfung alternativer Wegeführungen
Zum Schluss unserer heutigen Stellungnahme scheidet jedoch die Führung des Baustellenvermöchten wir noch einmal ausdrücklich darauf hin- kehrs über den nördlich des Plangebietes gelegeweisen, dass wir unseren eigenen Absichten und nen Feldweg aus. Eine verkehrssichere Führung
Zielsetzungen nicht etwa in der Richtung sehen ist hier wegen des deutlich erhöhten Aufwandes
wollen, die Entwicklung dieses neuen Baugebietes nur mit unverhältnismäßigen Mitteln herzustellen.
in Königshoven zu verhindern oder zu blockieren. Es
soll lediglich auch mit den hier vorgebrachten Einzelheiten der Ausgestaltung des Bebauungsplanes
Nr. 30a / Kaster erkennbar werden, dass beide Baugebiete aufeinander Rücksicht nehmen und die verkehrsmäßigen Strukturen sinnvollerweise so geordnet sind, dass eine wechselseitige Beruhigung, die
beiden Baugebiete gleichermaßen begünstigt, daraus folgt.
23.
Bezirksregierung
Arns- Der Planungsbereich liegt über dem auf Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeld „Anna 3“. Eigentümer
berg
des Bergwerksfeldes ist die Rheinbraun Verkaufs20.05.2009
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Stellungnahme
Abwägung
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Nr.
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dem Rat der Stadt
Bedburg ...
ges. mbH, hier vertreten durch die RWE Power AG,
Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln.
Nach den mir vorliegenden Unterlagen ist im Planungsbereich kein einwirkungsrelevanter Bergbau
dokumentiert. Über mögliche zukünftige bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, falls nicht bereits geschehen, den o.g. Bergwerksfeldeigentümer an der Planungsmaßnahme zu beteiligen.
Der Bereich des Planungsgebietes ist von durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen sowohl im
„Oberen Grundwasserstockwerk“ wie auch in tiefer
liegenden Stockwerken betroffen.
Nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand 01.10.2007) liegen die Absenkungsbeträge bzgl. des „Oberen Grundwasserstockwerkes“ derzeit bei ca. - 30,0 m.
Bei den Planungen sollte folgendes bereits Berücksichtigung finden:
24.
Anwohner 11
24.05.2009
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt In den Bebauungsplan wird ein entsprechender … der Anregung zu
durch den fortschreitenden Betrieb der Braun- Hinweis bezüglich der Grundwasserstände aufge- folgen.
kohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum nommen.
wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung
der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand
nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung
der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasseranstieg zu erwarten.
Bei der anstehenden Beschlussfassung bitten wir,
die folgenden Punkte im o.g. Bebauungsplan zu
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60
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Stellungnahme
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dem Rat der Stadt
Bedburg ...
ändern:
1. Name des Baugebietes
Das Neubaugebiet soll ausschließlich über die Die Bezeichnung eines Bebauungsplanes ist nicht … der Anregung nicht
„Neue Bergstraße“ erschlossen werden. Daher ist Inhalt der vorgezogenen Bürgerbeteiligung. Es ist zu folgen.
die in der Beschlussvorlage vorgesehene Bezeich- verwaltungstechnisch nicht sinnvoll, innerhalb einung „Am Mühlenkreuz“ für das Neubaugebiet irre- nes laufenden Verfahrens die Bezeichnung zu
führend und führt zu erheblichen Irritationen bei ändern. Zudem müssen Bezeichnung des BebauAnfahrten zum Neubaugebiet. Zahlreiche LKW- ungsplanes und spätere Gebiets- und StraßenbeFehlfahrten innerhalb des bestehenden Wohngebie- nennung nicht zwangsläufig identisch sein. So
lautet die Bezeichnung des östlich angrenzenden
tes „Am Mühlenkreuz“ wären die Folge.
Konsequenterweise sollte die Benennung des Neu- Bebauungsplanes Nr. 30 für die Straße „Am Mühbaugebietes in „Neue Bergstraße“ geändert werden. lenkreuz“ (1) und (2) „Hohenholzer Graben“.
2. Art der baulichen Nutzung
In der Beschlussvorlage wird ein Allgemeines
Wohngebiet als Art der baulichen Nutzung vorgesehen. D. h., dass neben dem Bau von Wohnhäusern
auch andere Nutzungen z.B. durch Handwerksbetriebe, Gaststätten etc. möglich sein sollen. Dies
entspricht nur bedingt dem erklärten Ziel und Zweck
der Planung zur Schaffung von einem hochwertigen
Wohnquartier, insbesondere für Familien mit Kindern.
Zur Sicherstellung einer maximalen Wohnqualität
und Einhaltung der Planungsziele sollte die Art der
baulichen Nutzung als Reines Wohngebiet festgelegt werden.
Als Art der baulichen Nutzung wurde ein Allgemei- … der Anregung nicht
nes Wohngebiet festgesetzt. Damit sind neben der zu folgen.
Hauptnutzungsart Wohngebäude weitere das
Wohnen ergänzende und gleichzeitig nicht beeinträchtigende Nutzungsarten möglich. Diese ergänzenden Nutzungen ermöglichen die Verbindung
von Arbeiten und Wohnen und sind insofern besonders familienfreundlich.
3. Maß der baulichen Nutzung
In der Beschreibung des Plangebietes wird festge- Neben der maximalen Zweigeschossigkeit werden … der Anregung nicht
stellt, dass die an das Neubaugebiet räumlich an- eine Traufhöhe von 4,80 m und eine Firsthöhe von zu folgen.
grenzende Wohnbebauung vorwiegend aus einge- 10,00 m festgesetzt. Die derart getroffene Höhen-
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster
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Stellungnahme
Abwägung
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schossigen Einzel- und Doppelhäusern besteht. Im festsetzung impliziert, dass das zweite VollgeGegensatz dazu ist in der Beschlussvorlage eine schoss nur innerhalb eines Dachgeschosses realisiert werden kann. In die rechnerische ZweigeBebauung mit max. 2 Vollgeschossen zugelassen.
schossigkeit kann man durch die Anordnung von
Das Maß der baulichen Nutzung sollte auf 1,5 Ge- Zwerchgiebeln oder Dachgauben kommen, diese
schosse begrenzt werden, damit der als Planungs- werden jedoch auch in ihren Ausmaßen begrenzt..
ziel beschriebene gartenstadtähnliche Charakter Davon ausgenommen ist ein kleiner Bereich im
und die beabsichtigte Integrierung in die bestehende Westen des Plangebietes, für den eine Traufhöhe
zwischen 6,00 m und 6,50 m festgesetzt wird, um
Randbebauung erreicht werden.
hier zweigeschossige so genannte Stadtvillen erAbschließend möchten wir feststellen, dass wir dem möglichen zu können.
Neubaugebiet durchaus positiv gegenüber stehen.
Die bisherige Bürgerbeteiligung hat bereits dazu
geführt, dass wesentliche Anregungen der betroffenen Anwohner, insbesondere die dauerhafte Erschließung über die „Neue Bergstraße“, im vorgestellten Bebauungsplan übernommen worden sind.
25.
Anwohner 12
18.05.2009
Die v.g. Punkte haben das Ziel, die bekannt hohe
Wohnqualität aus dem Wohngebiet „Am Mühlenkreuz“ auf das Neubaugebiet zu übertragen.
Nachdem nun auch Sie durch das eingeholte Verkehrsgutachten der IVV, Ingenieurgruppe für Verkehrswesen und Verfahrensentwicklung, Aachen
vom Juli 2008 zu der Erkenntnis gekommen sind,
die beiden Straßen („Neue Bergstraße“ und „Am
Mühlenkreuz“) nicht zu verbinden, sollten Sie dies
auch im Planentwurf dokumentieren. In Ihrem Entwurf grenzen zwei Verkehrsflächen unmittelbar aneinander. Dies gibt nicht nur theoretisch sondern
auch praktisch die Möglichkeit mit PKW oder LKW
durchzufahren. Wir plädieren für eine Lösung, die
Nach Abwägung aller Aspekte wird das zukünftige … der Anregung nicht
Baugebiet entsprechend der städtebaulichen zu folgen.
Grundidee der Arrondierung und der Verknüpfung
der angrenzenden Wohngebiete sowohl an die
„Neue Bergstraße“ als auch an die Straßen „Am
Mühlenkreuz“ (1) und (2) angebunden. Damit wird
eine gleichmäßige Verteilung der zukünftigen Verkehre gewährleistet. Zur Reduzierung unnötiger
Durchgangsverkehre wird eine gradlinige Straßenführung vermieden und die Straße „Am Mühlenkreuz“ (1) im rechten Winkel auf den Platzbereich
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beiden Verkehrsflächen durch einen Grünstreifen geführt. Zusätzlich wird durch verkehrstechnische
von einander zu trennen (siehe Anlage). Damit wäre Maßnahmen im Rahmen des Straßenausbaus die
auch optisch klar, dass hier keine Durchfahrt mög- Durchquerung erschwert. Gemäß der Verkehrsunlich ist. Auch Fehler in Routenplaner / Navigations- tersuchung der Ingenieurgruppe für Verkehrswegeräten wären damit ausgeschlossen. Alternativ sen und Verfahrensentwicklung IVV Aachen, Jaschlagen wir vor, nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nuar 2009 werden die Verkehrsbelastungen für die
eine nur fußläufige Verkehrsfläche in Breite des umliegenden Straßen durch das Verkehrsaufkombestehenden Grünstreifens einzurichten und darin men des neuen Wohngebietes für gering und verdie beiden Straßen mit einem max. 1,5 m breiten tretbar gehalten. Eine übermäßige, über das verFußweg zu verbinden. Eine Kfz-mäßige Verbindung trägliche Maß der Anlieger hinausgehende Belas(„Am Mühlenkreuz“ (2)) wäre damit dauerhaft pla- tung erfolgt nicht. Vielmehr führt eine Aufteilung
der Verkehre zu einer für alle Anlieger der Neuen
nungsrechtlich ausgeschlossen.
Bergstraße sowie des Mühlenkreuzes ausgleichenden Aufteilung der Verkehre. Somit wird eine
einseitige Belastung von Bewohnern vermieden.
Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse liegt ebenso wenig vor..
Durch die bestehende Hanglage werden die darunter liegenden Grundstücke erheblich belastet. Einerseits würden die dort geplanten Häuser gerade im
Frühjahr und Herbst die Sonnenstunden erheblich
verkürzen und damit den Erholungswert der Gärten
einschränken. Andererseits bestände eine direkte
Einsehbarkeit von den höher gelegenen Häusern in
die tiefer gelegenen Gärten. In Ihrer Begründung
erwähnen Sie mehrfach, dass das neue Baugebiet
sich vom Charakter an die bestehende Bebauung
angleichen soll, warum weichen Sie an dieser Stelle
davon ab? Auch eine Durchlüftung von Westen wird
hierdurch verhindert (Schutzgüter Luft und Klima).
Ihr eingeholtes Gutachten für Artenschutzbelange
Durch die teilweise Ausbildung eines nordsüdaus- … der Anregung zu
gerichteten Baufensters wird die Einsehbarkeit in folgen.
die Gärten der Bestandsbebauung reduziert. Die
Verschattung der Bestandsbebauung durch die
Neubebauung ist aufgrund der dazwischen liegenden öffentlichen Grünfläche zu vernachlässigen.
Durch die Bebauung wird der Baumbestand nicht … die Mitteilung zur
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des Herrn Dipl. Biologen U. Haese vom Juni 2008 ist beeinträchtigt. Gemäß Gutachten zur Prüfung der Kenntnis zu nehmen.
nicht ganz korrekt was die am Waldrand anzutref- Artenschutzbelange vom Juni 2008, Dipl. Biol. U.
fenden Tiere angeht. Von Frühjahr bis Herbst krei- Haese, quartieren die Fledermäuse in Baumhöhsen abends über unserem Grundstück Fledermäuse len. Der unmittelbar angrenzende Baumbestand
und fangen hier am Waldrand Insekten. Bei feuch- wird jedoch für eine Höhlenbildung als zu jung
tem Wetter haben wir regelmäßig Grünspechte im angesehen. Grünspechte meiden den SiedlungsGarten, die nach Regenwürmern suchen. Es ist bereich nicht. Das Vorkommen wird somit durch
daher unserer Meinung nach davon abzuraten so die Neubebauung nicht beeinträchtigt.
nahe am Waldrand zu bauen.
Auch sollte der Grünstreifen am Waldrand in jetziger Für die Funktion als Ortsrandeingrünung ist die … der Anregung nicht
Breite fortgeführt werden, um den Charakter des festgesetzte Breite von ca. 4 m für die Fläche zum zu folgen.
Spazierweges am Waldrand zur Naherholung nicht Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ausreichend.
zu gefährden.
Wir bitten Sie daher die obigen Punkte in dem Bebauungsplan zu berücksichtigen, damit das begonnene Bauleitverfahren ohne weitere Einsprüche
zügig beendet werden kann.
… die Mitteilung zur
Die Versorgungsanlagen der von uns betreuten Entfällt.
26.
PLEdoc GmbH
Kenntnis zu nehmen.
Eigentümer bzw. Betreiber werden nicht berührt.
26.05.2009
Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert werden oder sollte der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen wesentlich
überschreiten, so bitten wir, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich diese
Auskunft nur auf die Versorgungsanlagen der zuvor
aufgelisteten Versorgungsunternehmen bezieht.
Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber (z.B.
auch weiterer E.ON-Gesellschaften) sind – falls
noch nicht geschehen – bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften /
Regionalcentern gesondert einzuholen.
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Abwägung
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Aus der Sicht der Unteren Landschaftsbehörde be27.
Rhein-Erft-Kreis
Kreisplanung und Natur- stehen gegen o.a. Bauleitplanung keine grundsätzlichen Bedenken, weil der Regionalplan Allgemeinen
schutz
Siedlungsbereich vorsieht und eine positive Stel28.05.2009
lungnahme der Bezirksregierung von 2004 vorliegt.
Die Erhaltung der vorhandenen Ortsrandeingrünung
und die Festsetzung einer neuen Ortsrandeingrünung wird begrüßt.
Der Verlust der Baum- und Strauchgruppen nördlich
der Wendeanlage der „Neuen Bergstraße“ kann
durch die Baumpflanzungen im zentralen Platzbereich lediglich optisch kompensiert werden.
Es wird geraten, eine zusätzliche Pflanzliste 3 für
Schnitthecken zu ergänzen mit den geeigneten und
ortsüblichen Arten:
Rotbuche, Hainbuche, Feldahorn, Liguster, Hasel
und ggf. Eibe.
Die Pflanzliste 1 für die Ortsrandeingrünung bitte ich
aus Gründen der biologischen Vielfalt um folgende
Arten zu ergänzen:
Cornus mas, Cornus sanguinea, Euonymus europaeus, Sorbus aucuparia, Viburnum opulus, Rahmnus frangula und Ligustrum vulgare.
Es wird angeregt, im Straßenraum 3 Eschen (Fraxinus excelsior) zu pflanzen und die Pflanzliste 2 für
den zentralen Platz um Winterlinde zu ergänzen und
ggf. ausschließlich Linden zu pflanzen um den Charakter eines Dorfangers zu unterstreichen.
Um die Realisierung des vollständigen Ausgleichs
zu sichern, wird angeregt ein Ersatzgeld in Höhe
In die Pflanzlisten wird eine zusätzliche Liste für … der Anregung zu
folgen.
Schnitthecken aufgenommen.
Die Pflanzliste 1 für die Ortsrandeingrünung wird … der Anregung zu
folgen.
um sieben Arten erweitert.
Die Pflanzliste 2 für den öffentlichen Raum wird um … der Anregung zu
folgen.
Eschen und Linden erweitert.
Die Realisierung der externen Ausgleichsmaß- … die Mitteilung zur
nahme wird im Rahmen des Erschließungsvertra- Kenntnis zu nehmen.
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von 4.333,33 € (10,00 € / m² Feldgehölzpflanzung) ges entsprechend geregelt. Eine Abstimmung über
festzusetzen und im Rahmen des Erschließungsver- eventuell notwendigen externen Ausgleich erfolgt
trages abzusichern.
bis zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans.
28.
RWE Netzservice GmbH
26.05.2009
Aus der Sicht von Wasserwirtschaft und Bodenschutz und des Immissionsschutzes werden keine
Anregungen und Bedenken zu den o.a. Bauleitplanung vorgebracht.
Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass wir keine grundsätzlichen
Bedenken erheben.
Zur Information über unseren Leitungsbestand in
obig genanntem Bereich fügen wir in Anlage zu diesem Schreiben Auszüge aus unseren Bestandsplanunterlagen bei. Durch das Plangebiet werden
unsere Versorgungsleitungen z.T. berührt. Wir bitten
Sie bei der weiteren Planung die Lage unserer Leitungen zu berücksichtigen, um Kosten für Trassenanpassungen zu vermeiden.
Bei Nutzungsänderungen der Flächen, wie z.B.
Entwidmung von öffentlichen Grundstücksflächen,
werden bei einem Verkauf vereinbarungsgemäß
dingliche Sicherungen unserer Leitungstrassen und
Anlagestandorte notwendig.
Bei Leistungserhöhungen ist u.U. die Anpassung
unserer Netze erforderlich. Hier sollte frühestmöglich
eine Absprache mit uns stattfinden, um notwendige
Anpassungsmaßnahmen (wie z.B. zusätzliche Ortsnetzstationen) zu planen und erforderliche Flächen
zu berücksichtigen.
Sollte durch Art und Umfang der Bebauung ein erhöhter Leistungsbedarf an Energien oder auch an
Entfällt.
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Die Lage der Leitungen wurde entsprechend be- … die Mitteilung zur
rücksichtigt. Die RWE-Bestandsplanunterlagen Kenntnis zu nehmen.
werden als Anlage zur Begründung aufgenommen.
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an Löschwasserressourcen zu erwarten sein, bitten
wir Sie uns rechtzeitig mit einzubinden, damit wir bei
der Netzauslegung dem Bedarf entsprechend berücksichtigen können. Unter Umständen wäre auch
der Raum für eine Ortsnetzstation mit in die Vorplanung einzubeziehen.
Wir bitten Sie bei der Planung von Bepflanzungszonen darauf zu achten, dass unsere Versorgungsleitungstrassen frei von Baum und Strauchwerk bleiben.
Bei nicht auszuschließenden Näherungen von Bepflanzungen an unsere Versorgungsleitungen, bitten
wir Sie die DVGW Richtlinie GW 125 „Bepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“
zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind notwendig
werdende Schutzmaßnahmen mit uns abzustimmen.
Veränderungen an unseren Versorgungsnetzen sind
in dem betroffenen Bereich z.Zt. nicht geplant.
… die Mitteilung zur
29.
IHK Industrie- und Han- Wir teilen Ihnen mit, dass von Seiten der Industrie- Entfällt.
und Handelskammer zu Köln keine Bedenken beKenntnis zu nehmen.
delskammer zu Köln
züglich der Änderung der oben genannten Pläne
29.05.2009
bestehen.
30.
Landesbetrieb Wald und Mit dem o. g. Bebauungsplan werden nördlich der Der Abstand der angesprochenen Baufenster zu … der Anregung nicht
Holz Nordrhein-Westfalen Straße „Am Mühlenkreuz“ nicht nur in Verlängerung den nördlich angrenzenden Waldflächen beträgt zu folgen.
der bestehenden Bebauung Baufenster ausgewie- mehr als 20 m. Die nördlich des Wirtschaftsweges
02.06.2009
sen, nördlich der bisher eingehaltenen Bauflucht gelegenen Flächen sind als Waldsaum ausgebildet
sind zusätzlich zwei Baufenster für Wohngebäude und weisen momentan eine geringe Gehölzhöhe
geplant.
auf. Westorientierte Gartenflächen werden gegenDer Abstand dieser Baufenster zu dem nördlich über einem hinreichenden Waldabstand höher
angrenzenden Waldstreifen beträgt ca. 15 Meter.
gewichtet, zumal lediglich zwei Gebäude den seiDer Sicherheitsabstand zum Wald sollte grundsätz- tens des Landesbetriebes Wald genannten Ablich mindestens der Höhe entsprechen, die die stand unterschreiten. Für die beiden betroffenen
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Abwägung
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Bäume im Waldrandbereich erreichen können. Nach Grundstücke wird eine Baulasteintragung vorgemeiner Einschätzung ist hier ein Mindestabstand nommen, die einen Schadenersatzverzicht des
von 30 Metern erforderlich.
zukünftigen Grundstückseigentümers bei Schäden
Bei Unterschreitung dieses Sicherheitsabstandes:
regelt, die durch die Nähe zum Wald entstehen
• besteht die latente Gefahr, dass durch umstür- könnten. Der Ausschluss eines Waldbrandes durch
zende Bäume Menschen und Gebäude zu Schaden die Bebauung bzw. dessen Abgasanlagen werden
innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens gerekommen,
• können Waldbrände leicht auf die Bebauung gelt. So dürfen gemäß § 43 (1) BauONW Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Abübergreifen,
• sind auch die Waldflächen selbst brandgefähr- stand von weniger als 100 m zu Wald nur errichtet
det, da Waldbrände häufig von bebauten Bereichen oder betrieben werden, wenn durch geeignete
Maßnahmen gewährleistet ist, dass kein Waldausgehen,
• wird die Bewirtschaftung des an die Bebauung brand entsteht.
angrenzenden Waldbestandes erschwert, da bei
Fällungen von Bäumen im Gefahrenbereich besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind,
• besitzt der Eigentümer der angrenzenden Waldfläche eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht.
Gegen diese von der vorhandenen Bauflucht abweichenden „Hinterlandbebauung“ bestehen aus Sicht
des Regionalforstamtes erhebliche Bedenken.
Der Eigentümer der nördlich angrenzenden Waldfläche ist m. E. zu beteiligen, da er zukünftig in der
Nutzung seines Eigentums beeinträchtigt wird.
Die Prüfung, ob und in welchem Umfang militärische Eine Terminverlängerung ist aufgrund der engen … der Anregung nicht
31.
Wehrbereichsverwaltung
Belange durch die von Ihnen mit Bezugsschreiben Terminkette nicht möglich. Die Wehrbereichsver- zu folgen.
West
zugeleiteten Unterlagen betroffen sind, konnte leider waltung hat die Möglichkeit im Rahmen der Beteili02.06.2009
bislang nicht abgeschlossen werden. Ich werde da- gung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB erneut
her nicht fristgerecht zu Ihrem Schreiben Stellung ihre Stellungnahme abzugeben.
nehmen können. Ich bitte daher um Terminverlängerung bis zum 19.06.2009. Vorsorglich mache ich
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Bedenken geltend. Diese werde ich zu gegebener
Zeit begründen. Ich darf Ihnen mein Bemühen versichern, die Angelegenheit baldmöglichst zum Abschluss zu bringen.
32.
RWE Liegenschaften und Im angegebenen Bereich befindet sich eine Rohrlei- Im Bebauungsplan wurde ein entsprechendes … die Mitteilung zur
tung DN 400 und Stromkabel von unserer Betriebs Geh- und Leitungsrecht für eine Rohrleitung fest- Kenntnis zu nehmen.
Umsiedlungen
Bohr- und Wasserwirtschaft (PBO). Beide Anlagen gesetzt. Es wird im weiteren Verfahren überprüft,
27.05.2009
inwiefern die Rechte notwendig sind.
sind aber nicht mehr in Betrieb.
33.
Erft Verband
29.05.2009
Darüber hinaus befinden sich eine aktive sowie eine
abgeworfene Grundwassermessstelle unserer Gesellschaft.
Die aktive Grundwassermessstelle 81186 bitten wir
unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes zu
erhalten bzw. während eventueller Baumaßnahmen
zu sichern. Die jeweilige Zugänglichkeit für Grundwasserstandsmessungen sowie Entnahmen von
Grundwasseranalysen bitten wir ebenfalls zu gewährleisten.
Die abgeworfene Grundwassermessstelle 81104 ist
in der Regel 1,5 m unter Flur abgeschnitten, verfüllt
und mit einer Betonplatte abgedichtet.
Die Grundwassermessstellen Nr.: 811863 und
812262 liegen direkt innerhalb des Plangebietes (s.
Lageplan). Grundwassermessstellen unterliegen
dem besonderen Schutz des LWG / NRW, das
heißt, Zugang und Bestandsschutz müssen gewährleistet sein. Sollte es Unklarheiten bezüglich der
genauen Lage bzw. allgemeine Fragen zu den
Messstellen geben, steht Ihnen Herr Wilhelms unter
der Tel. Nr.: 02271 / 88-1284 gerne zur Verfügung.
Des Weiteren bestehen gegen die o.g. Maßnahmen
Für die Grundwassermessstelle 81186 wurde im … die Mitteilung zur
Bebauungsplan ein entsprechendes Geh- und Kenntnis zu nehmen.
Fahrrecht für RWE Power festgesetzt.
Die abgeworfene Grundwassermessstelle 81104
liegt außerhalb des Plangebietes.
Für die Grundwassermessstelle 81186 wurde im … die Mitteilung zur
Bebauungsplan ein entsprechendes Geh- und Kenntnis zu nehmen.
Fahrrecht festgesetzt. Die Grundwassermessstelle
812262 liegt außerhalb des Plangebietes.
Die angesprochene FNP-Änderung soll zeitnah … die Mitteilung zur
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keine Bedenken. Wir möchten jedoch nachrichtlich durchgeführt werden.
Kenntnis zu nehmen.
darum bitten, für den Bereich der Erft zeitnah eine
Flächennutzungsplanänderung durchzuführen, um
das rückgewinnbare und zukünftige Überschwemmungsgebiet entsprechend dem Besprechungsergebnis vom 13.04.2009 (Gespräch zwischen der
Bezirksregierung Köln, Ihrem sowie unserem Hause) zu sichern.
Zur Erweiterung des Neubaugebietes „Am Mühlen34.
Anwohner 13
kreuz“ und „Neue Bergstraße“ sind wir nicht abge24.01.2010
neigt, jedoch bestehen noch einige Punkte, die für
uns Klärungsbedarf erfordern bzw. mit denen wir
uns in der bestehenden Erweiterung nicht einverstanden erklären:
1. Die Regelung des Baustellenverkehrs kann nicht … der Anregung nicht
1. Problem Baustellenverkehr
Nach Planung sollen alle Baustellenfahrzeuge über Gegenstand einer Festsetzung im Bebauungsplan zu folgen.
die „Neue Bergstraße“ das Neubaugebiet anfahren, sein. Nach Prüfung alternativer Wegeführungen
was für uns Anwohner der „Neuen Bergstraße“ eine scheidet jedoch die Führung des Baustellenvererhebliche Lärmbelästigung, ein vielfaches Mehr an kehrs über den nördlich des Plangebietes gelegeVerkehrsaufkommen nach sich zieht und für die nen Feldweg aus folgenden Gründen aus:
anwohnenden Kinder (die bis dato immer im Wen- Der bestehende Feldweg hat derzeit keinerlei ausdehammer spielen) ein erhöhtes Unfallrisiko dar- reichende Entwässerung und Befestigung. Für
eine Straße, die für den Zeitraum der Bebauung
stellt.
Da schon im Januar 2009 über den Baustellenver- ausreichend für die Befahrung von LKW ist, müsskehr gesprochen und Vorschläge gemacht wurden, te eine ausreichende Frostschutz-, Schottertragdiesen über den Weg hinter dem Neubaugebiet, schicht sowie eventuell einer Tragdeckschicht auf
Richtung ehemaligem Grubenrand, von außen aus einer Länge von ca. 600 m hergestellt werden.
heranzuführen, sehen wir dies als einzige sinnvolle Stellenweise starkes Gefälle sowie mögliche
schlechte Witterungsbedingungen schließen eine
und zumutbare Lösung.
Somit würden die Straßen der „Brunnenstraße“ und nur notdürftig hergestellte Befestigung aus. Die
„Neuen Bergstraße“ nicht in Mitleidenschaft gezo- Verkehrssicherheit wäre in diesem Fall - insbesondere für ortsunkundige Fahrer - nicht gegeben.
gen.
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Stellungnahme
Abwägung
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Eine Durchfahrtsbeschränkung sollte seitens der Die Entwässerung der Straße und Begegnungs„Neuen Bergstraße“ in Höhe und Breite stattfinden. verkehre für LKW auf dem Feldweg müssten siZusätzlich sollte ein Verbotsschild in Höhe Baustel- chergestellt werden. Da die Wegeparzelle teilweise
lediglich 4 m breit ist, wäre die zusätzliche Anpachlenverkehr über 2,8 to aufgestellt werden.
tung von angrenzenden Ackerflächen aus Privateigentum notwendig. Dies gilt für den Feldweg am
Waldrand wie auch für die Verlängerung der Pannengasse, die ab Ortsausgang ebenfalls nur einen
Querschnitt von unter 3 m aufweist.
Vom Feldweg aus müsste eine Abbiegezufahrt ins
Gebiet hinein ermöglicht werden. Aufgrund der
Fahrgeometrie von LKW’s bei Kurvenfahrten wäre
hier für den Zeitraum der Bauphase eine Verkehrsfläche vorzuhalten, die somit nicht zu vermarkten
ist und benachbarten Wohngrundstücken nach
bereits erfolgter Vermarktung realistischerweise
nicht zugeschlagen werden. Eine solche Abbiegezufahrt verhindert somit eine sinnvolle städtebauliche Struktur.
Die vorgenannten Gründe stehen der Führung des
Baustellenverkehrs über den Feldweg am Waldrand entgegen. Eine Führung des Baustellenverkehrs kann somit ausschließlich über die benachbarten Erschließungsstraßen „Neue Bergstraße“
und / oder „Am Mühlenkreuz“ erfolgen.
Eine verkehrssichere Führung ist wegen des deutlich erhöhten Aufwandes nur mit unverhältnismäßigen Mitteln herzustellen.
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster
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2. Gemäß § 51a Landeswassergesetz ist in Neu- 2. … die Mitteilung zur
2. Problem Abwasser / Regenwasser / Kanalnetz
Das Abwasser / Regenwasser des Neubaugebietes baugebieten das Niederschlagswasser zu versi- Kenntnis zu nehmen.
ckern oder einem ortsnahen Gewässer zuzufühsoll über die „Neue Bergstraße“ abgeführt werden.
Der Abwasserkanal der „Neuen Bergstraße“ ist bei ren. Da eine Versickerung aufgrund der Bodenverstarkem Regen dafür zu klein, wie wir aus eigenen hältnisse nicht möglich ist, soll das NiederschlagsErfahrungen leidvoll immer wieder feststellen müs- wasser in Abstimmung mit den beteiligten Behörsen. Das gleiche gilt für den Abwasserkanal vom den dem „Hohenholzer Graben“ im nördlich geleMühlenkreuz. Die einzige Möglichkeit ist also ein genen Wald zugeführt werden. Die Zunahme von
Rückstauungen im Bereich der „Neuen Bergstrazusätzlicher Kanal.
Wir bitten dies im Vorfeld nochmals zu prüfen und ße“ und im Bereich Mühlenkreuz durch das neue
nicht erstmal den ersten Starkregen abzuwarten bis Baugebiet ist damit ausgeschlossen.
dann alle Keller voll Wasser gelaufen sind!
3. Problem Durchgangsverkehr
Es bestehen bis dato ja noch immer Diskussionen,
ob die neue Anbindung des Neubaugebietes mit
einer Durchfahrtsstraße oder Sackgasse verbunden
werden soll.
Wir als Anwohner der „Neuen Bergstraße“ sind dafür, dass das fertige Neubaugebiet bei Abschluss
nur von einer Seite aus zu befahren sein soll, wir
wären auch nicht abgeneigt, wenn diese von der
„Neuen Bergstraße“ aus geht. Auf der anderen Seite
sollte das Neubaugebiet aber nur über einen bzw.
zwei Fußwege zu erreichen sein.
Dadurch erzielt man den Effekt einer beidseitigen
Verkehrsberuhigung und beide Baugebiete wären
trotzdem gut zu erreichen.
Wir sind also gegen eine Durchfahrtsstraße!
Als Anlage liegt die Unterschriftenliste der Anwohner
der „Neuen Bergstraße“ bei. An der regen Teilnahme ist zu erkennen, dass wir uns auch Gedanken
3. Nach Abwägung aller Aspekte wird das zukünf- 3. … der Anregung
tige Baugebiet entsprechend der städtebaulichen nicht zu folgen.
Grundidee der Arrondierung und der Verknüpfung
der angrenzenden Wohngebiete sowohl an die
„Neue Bergstraße“ als auch an die Straßen „Mühlenkreuz“ (1) und (2) angebunden. Damit wird eine
gleichmäßige Verteilung der zukünftigen Verkehre
gewährleistet. Zur Reduzierung unnötiger Durchgangsverkehre wird eine gradlinige Straßenführung vermieden und die Straße ‚Am Mühlenkreuz’
(1) im rechten Winkel auf den Platzbereich geführt.
Zusätzlich wird durch verkehrstechnische Maßnahmen im Rahmen des Straßenausbaus die
Durchquerung erschwert. Ebenso wird durch einen
geringen Straßenquerschnitt eine Reduzierung der
Geschwindigkeit erreicht. Gemäß der Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgruppe für Verkehrswesen und Verfahrensentwicklung IVV Aachen, Januar 2009 werden die Verkehrsbelastungen für die
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Abwägung
Der Ausschuss für
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umliegenden Straßen durch das Verkehrsaufkommachen um „unsere“ Straße.
Wir haben über dreißig Jahre in einer sehr ruhigen men des neuen Wohngebietes für gering und verStraße gewohnt, was sich auch in der Wohnqualität tretbar gehalten. Eine übermäßige, über das vergezeigt hat. Mit dieser Erweiterung verändert sich trägliche Maß der Anlieger hinausgehende Belasunsere Wohnqualität in einem erheblichen Maße, tung erfolgt nicht. Vielmehr führt eine Aufteilung
leider nicht positiv! Zudem ist es nicht gerade förder- der Verkehre zu einer für alle Anlieger der Neuen
Bergstraße sowie des Mühlenkreuzes ausgleilich um unseren Wert der Immobilie.
Wir bitten, dass die Anwohner der „Neuen Bergstra- chenden Aufteilung der Verkehre. Somit wird eine
ße“ hierzu bedacht werden und dass diese Punkte einseitige Belastung von Bewohnern vermieden.
Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arberücksichtigt werden.
Für weitere Diskussionen bzw. Klärungsgespräche beitsverhältnisse liegt ebenso wenig vor.
stehe ich Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
35.
Anwohner 14
26.08.2010
Durch unsere Unterschriften haben wir uns mit dem
Inhalt des o. g. Schreibens einverstanden erklärt.
Dadurch, dass die in dem Schreiben enthaltenen
Forderungen nicht gegeben werden – insbesondere
Bau einer Zufahrt für die Baufahrzeuge – können wir
uns auch mit den anderen Punkten nicht mehr identifizieren. Insbesondere kann unserer Familie (zwei
Kinder) nicht zugemutet werden, dass der gesamte
Verkehr nur über die Neue Bergstraße geführt wird,
Eine Aufteilung der Verkehre führt zu einer für alle … der Anregung zu
Anlieger der Neuen Bergstraße sowie des Mühlen- folgen
kreuzes ausgleichenden Aufteilung der Verkehre.
Somit wird eine einseitige Belastung von Bewohnern vermieden.
Abweichend von unseren Unterschriften in dem im
Betreff genannten Schreiben beantragen wir hiermit,
dass das Baugebiet im Bebauungsplan Nr. 30 sowohl von der Straße „Mühlenkreuz“ als auch von der
„Neue Bergstraße“ verkehrsmäßig angebunden
wird.
Wir bitten, diesen Sachverhalt entsprechend bei den
weiteren Planungen zu berücksichtigen.
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Ausschuss für
Nr.
Struktur und Stadtentwicklung empfiehlt
dem Rat der Stadt
Bedburg ...
hein780 / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T3857.doc
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