Daten
Kommune
Bedburg
Größe
89 kB
Datum
14.09.2010
Erstellt
13.09.10, 17:56
Aktualisiert
13.09.10, 17:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg
6. Änderung
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
26. AUGUST 2010
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES NR. 33 / Bed-
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg, 6. Änderung
Textliche Festsetzungen
burg, 6. ÄNDERUNG
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) und der Bauordnung NW (BauONW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)
Die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
3. Anlagen für Verwaltungen
4. Gartenbaubetriebe
5. Tankstellen
sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1
Grundflächenzahl (§ 9 Abs. 2 BauGB, § 19 Abs. 4 BauNVO)
Die nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zulässige Überschreitung der
Grundflächenzahl GRZ für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten
sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO ist im Geltungsbereich
dieses Bebauungsplanes bis zu 25 von Hundert zulässig.
2.2
Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 2 BauGB, § 18 BauNVO)
Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzungen der
Trauf- und Firsthöhen bestimmt. Bezugshöhe der Höhenfestsetzungen
ist die Oberkante des höchsten Punktes der Verkehrsfläche, die unmittelbar vor dem Grundstück liegt.
Das Maß der Traufhöhe ergibt sich aus der Schnittlinie der Außenfläche
der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut. Das Maß der Firsthöhe
ergibt sich aus der Höhe des obersten Gebäudeabschlusses. Bei Pultdächern entspricht die Traufe der Schnittlinie des niedrigeren aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut, der First der Schnittlinie des höheren aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut. Bei Pultdächern kann
die angegebene Traufhöhe jeweils um maximal 0,50 m auf ganzer Länge überschritten werden.
3.
Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind maximal 2 Wohnungen
je Wohngebäude zulässig. Die Doppelhaushälfte gilt dabei als ein Gebäude.
2
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg, 6. Änderung
4.
Textliche Festsetzungen
Nicht überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 5 BauNVO)
In den Vorgartenflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1
BauNVO sowie Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen
zulässig sind mit Ausnahme von nicht überdachten Stellplätzen, Stützmauern, Einfriedungen und Abfallbehältern ausgeschlossen. Abfallbehälter sind einzuhausen oder allseitig einzugrünen.
Der Anteil der Stellplatzflächen in Vorgärten darf 50 % der Gesamtfläche nicht überschreiten.
Vorgartenflächen werden begrenzt durch die vordere Baugrenze und
deren seitliche Verlängerung bis zur Grundstücksgrenze.
5.
Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 12
Abs. 6 BauNVO)
Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen und auf den hierfür festgesetzten Flächen zulässig.
Garagen und Carports müssen von ihrer Zufahrtsseite mindestens
5,00 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen.
Auf Flächen für Garagen sind auch Carports oder offene Stellplätze, auf
Garagenzufahrten offene Stellplätze zulässig.
[…]
Kennzeichnungen
1.
Überschwemmungsgebiet
Das gesamte Plangebiet liegt innerhalb des Überschwemmungsgebietes der Erft.
2.
Baugrundverhältnisse
Der gesamte Bereich des Bebauungsplanes liegt im Auebereich der
Erft, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen
kaum tragfähig. Bodenschichten wechseln auf kurzer Distanz in ihrer
Verbreitung und Mächtigkeit, sodass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Das gesamte Plangebiet wird daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei
deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere
im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Hinweise
1.
Bodendenkmäler
Im Plangebiet liegen keine konkreten Indizien zu Bodendenkmälern vor.
3
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg, 6. Änderung
Textliche Festsetzungen
Trotzdem sind archäologische Funde nicht auszuschließen. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW, insbesondere die Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16 DschG NRW, sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425 / 9039-0, Fax
02425 / 9039-199 unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des
Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
2.
Grundwasserverhältnisse
Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche
an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder
natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist
ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195
‚Bauwerksabdichtungen’ zu beachten.
3.
Kampfmittel
Dem Kampfmittelräumdienst liegen nach Auswertung der vorliegenden
Luftbilder Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln oder Bombenblindgängern / Kampfmitteln vor, da der Bereich im ehemaligen
Bombenabwurfgebiet / Kampfgebiet liegt. Auch wenn Bodenuntersuchungen diesen Verdacht nicht bestätigen sollten, wird darauf hingewiesen, dass beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln
Erdarbeiten unverzüglich einzustellen sind und umgehend die nächste
Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Köln zu benachrichtigen ist.
4.
Erdbebengefährdung
Gemäß der ‚Karte der Erdbebenzone und geologischen Untergrundklasse des Bundeslandes NRW’, Juni 2006 zur DIN 4149 liegt das
Plangebiet in der Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse S. Die
Vorgaben der DIN 4149 sind zu beachten.
4