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Beschlussvorlage (Auslaufen der Konzessionsverträge für Strom und Gas zum 30.09.2011)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
46 kB
Datum
21.09.2010
Erstellt
16.09.10, 08:00
Aktualisiert
16.09.10, 08:00

Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP8157/2010 Büro des Verwaltungsvorstandes Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg 21.09.2010 Betreff: Auslaufen der Konzessionsverträge für Strom und Gas zum 30.09.2011 Beschlussvorschlag: Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Konzessionsverträge, die Anfang der 1990er-Jahre von vielen Städten und Gemeinden mit einer i. d. R. zwanzigjährigen Laufzeit abgeschlossen worden sind, laufen in den kommenden Jahren aus. Da Neukonzessionierungen wiederum regelmäßig eine Laufzeit von 20 Jahren haben, bedeutet die Konzessionsvergabe eine langfristige Weichenstellung für die Städte und Gemeinden. Vor Ort stellt sich dann häufig nicht nur die Frage, welche Vorgaben für eine rechtssichere Neukonzessionierung zu beachten sind, sondern auch die grundsätzliche Frage, ob statt einer Konzessionsvergabe eine Rekommunalisierung des Energieversorgungsnetzes erfolgen soll. Die Stadt Bedburg hat mit der RWE Rhein Ruhr AG (früher: RWE Energie AG) am 30.09.1991 Konzessionsverträge für die Strom- und Gasversorgung abgeschlossen. Diese Konzessionsverträge enden mit Ablauf des 30.09.2011. Nach dem neuen Energiewirtschaftsgesetz unterliegen die Konzessionsverträge besonderen Bedingungen. Eine Verlängerung der Konzessionsverträge unterliegt zwar nicht dem klassischen kommunalen Vergaberecht, es ist jedoch ein spezielles energiewirtschaftliches Vergabeverfahren einzuhalten. Rechtsgrundlagen hierfür sind das Energiewirtschaftsgesetz vom 07. Juli 2005 (EnWG 2005) in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung in der Fassung vom 08.11.2006 (KAV 2006). Durch die Konzessionsverträge gewährt eine Kommune ihrem Vertragspartner das Recht zur Benutzung ihrer öffentlichen Verkehrswege (Wegenutzungsrecht). Im Gegenzug erhält die Kommune hierfür eine Konzessionsabgabe. Nach der Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts mit der darin verankerten Entflechtung von Netz und Betrieb ist der jeweilige Konzessionsvertrag mit dem Netzbetreiber abzuschließen. Die Konzessionsabgabe ist ebenso wie die Netznutzungsentgelte in den Endkundenpreisen für Strom und Gas enthalten. Sie wird in Cent-Beträgen pro Energieeinheit festgelegt. Die Höhe der Konzessionsabgabe hängt damit ausschließlich von der gelieferten Strom- bzw. Gasmenge ab. Auch der 10%ige Kommunalrabatt bezieht sich nicht mehr auf die Energielieferung im Ganzen, sondern nur noch auf den Anteil, der auf die Netznutzungsentgelte in der Niederspannung oder im Niederdruck entfällt. Nach § 3 der Konzessionsabgabenverordnung ist die Vereinbarung sonstiger Finanz- oder Sachleistungen zwischen Gemeinde und Netzbetreiber unzulässig. Nach § 46 Absatz 3 Satz 1 EnWG 2005 müssen die Gemeinden vor einer Verlängerung bzw. einem Neuabschluss von Konzessionsverträgen spätestens 2 Jahre vor Ablauf der alten Konzessionsverträge das Vertragsende durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat diese Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. Diese Bestimmung dient dazu, den Wettbewerb um das Netz zu fördern und das Verfahren transparent zu machen. Die Stadt Bedburg hat eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 26.06.2009 veröffentlicht. Darauf hin sind im Juli und Oktober 2009 zwei Interessenbekundungen eingegangen. Eine weitere Bewerbung ist am 14.08.2010 bei der Stadt eingegangen. Beschlussvorlage WP8-157/2010 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Die nunmehr in Frage kommenden Handlungsoptionen sind vielfältig und hängen von der Ausgangslage der jeweiligen Kommune sowie von den Modalitäten der Einbindung eines Dritten ab. Für die Stadt Bedburg bzw. die übrigen Nordkreiskommunen ergeben sich im Einzelnen folgende Möglichkeiten: • • • Neuabschluss der Konzessionsverträge mit dem bisherigen Konzessionsinhaber Neuvergabe der Konzessionen an einen anderen Netzbetreiber Kooperation mit Bergheim, Elsdorf und Kerpen und Neuvergabe der Konzessionen an eine gemeinsame noch zu gründende Netzgesellschaft a) Neuabschluss der Konzessionsverträge mit dem bisherigen Konzessionsinhaber Beim Neuabschluss der Konzessionsverträge mit dem bisherigen Konzessionsinhabers handelt es sich um die Handlungsoption mit dem geringsten Risiko. Einnahmeausfälle bei den Konzessionsabgaben sind nur durch energiesparsames Verhalten der Nutzer/Verbraucher sowie durch die weiterhin steigende Anzahl von Sondervertragskunden zu befürchten. Im Haushalt 2010 und in den Folgejahren sind jährlich Konzessionsabgaben für Strom, Gas und Wasser in Höhe von rund 900.000 € kalkuliert. Dem gegenüber verzichtet die Stadt jedoch auch auf die wirtschaftliche Chance, die eine Netzübernahme bieten kann. Ob diese Chance in einem vernünftigen Verhältnis zu den Risiken steht, die mit einer Netzübernahme zwangsläufig verbunden sind, bedarf ggf. einer gutachtlichen Untersuchung. Die Möglichkeit, sich im Bereich des Strom- und Gasvertriebes beispielsweise mittels eigener Stadtwerke wirtschaftlich oder ökologisch zu engagieren, wird durch den Netzbetrieb nicht berührt. b) Neuvergabe der Konzessionen an einen anderen (dritten) Netzbetreiber Bei dieser Variante findet ein Tausch des Vertragspartners statt, ansonsten gelten die Ausführungen zu a) analog. Problematisch ist, dass der neue Betreiber in den Besitz des Netzes kommen muss. In den Endschaftsregelungen der bestehenden Konzessionsverträge ist lediglich geregelt, dass die Stadt berechtigt bzw. verpflichtet ist, die Netze zu übernehmen/zu erwerben. Dagegen ist im Energiewirtschaftsgesetz geregelt, dass im Falle einer Nichtverlängerung der Konzessionsverträge der bisherige Nutzungsberechtigte verpflichtet ist, die Netze dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen. Aus Sicht der Verwaltung ergeben sich für diese Modellvariante auch im Hinblick auf die Präsenz des bisherigen Nutzungsberechtigten im Stadtgebiet wahrscheinlich keine positiven Gesichtspunkte. Beschlussvorlage WP8-157/2010 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 c) Kommunale Kooperationen Sowohl für den Netzbetrieb als auch für den Einstieg in den Vertrieb sind fundierte Kenntnisse und umfangreiche organisatorische, kaufmännische, personelle und technische Voraussetzungen zu erfüllen. Da die Stadt jedoch nicht über entsprechendes Know How verfügt, bietet sich eine Zusammenarbeit mit einem geeigneten strategischen Partner an. Dieser Partner könnte der bisherige Netzbetreiber, aber auch ein Dritter sein. Die Wirtschaftlichkeit eines eigenen Netzbetriebes mit evtl. Einstieg in den Vertrieb hängt auch von der Größe des Betriebes ab; kleine Betriebseinheiten haben geringere Chancen, einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. So ist der derzeitige Netzbetreiber der größte Regionalversorger. Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Übernahme des Netzbetriebes sind kommunale Kooperationen nahe liegend. Aus Sicht der Verwaltung bietet sich eine Zusammenarbeit mit den Nachbarkommunen (Altkreiskommunen) Bergheim, Elsdorf und Kerpen insbesondere deshalb an, weil in allen genannten Kommunen die Konzessionsverträge zeitnah auslaufen. Die Konzessionsverträge für Strom und Gas laufen in den einzelnen Kommunen wie folgt aus: o o o o Stadt Bedburg Kreisstadt Bergheim Gemeinde Elsdorf Stadt Kerpen 30.09.2011 31.12.2011 31.03.2013 31.01.2014 Durch eine Kooperation lassen sich die Kosten einer Kommunalisierung der Netze für jede einzelne Kommune reduzieren. Vor diesem Hintergrund haben in den vergangenen Monaten Gespräche mit den Rhein-Erft-Kreis-Kommunen, insbesondere jedoch mit den Nachbarkommunen Bergheim, Elsdorf und Kerpen stattgefunden. Sinn und Zweck dieser Gespräche war es, dass die Nordkreiskommunen möglichst ein gemeinsames Vorgehen für eine evtl. Kommunalisierung anstreben. Eine entsprechende Erklärung der Bürgermeister/innen der Nordkreiskommunen ist als Anlage 1 beigefügt. Im Rahmen einer solchen Kooperation ist die Gründung einer neuen gemeinsamen Netzgesellschaft erforderlich. Es bestand Einigkeit, dass für diese Netzgesellschaft im Rahmen eines Interessensbekundungsverfahrens ein kompetenter Partner aus der Energiewirtschaft gesucht werden müsste. Das Verfahren könnte unter Einbeziehung der bisher für die Stadt Bergheim tätigen Beraterfirma begleitet werden. Die Kosten wären von den beteiligten Kommunen zu gleichen Teilen zu tragen. Im Übrigen wären die Modalitäten der Zusammenarbeit noch auszuarbeiten. Die Kosten, die dadurch entstehen, dass spezielle auf eine bestimmte Kommune bezogene Beratungs- und Gutachterkosten anfallen (z.B. eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bezogen auf das Netz einer Kommune), wären von der jeweiligen Kommune zu tragen. Die Netzgesellschaft soll das Eigentum der Energienetze erwerben und könnte ggf. weitere energiebezogene Dienstleistungen anbieten. Wegen des unterschiedlichen Zeitraumes des Auslaufens der einzelnen Konzessionsverträge soll ein gemeinsames Interessenbekundungsverfahren vorgeschaltet werden. Ein solches Interessenbekundungsverfahren dient der Marktsichtung und Erkundung potentieller Kooperationspartner für die Netzgesellschaft. Dabei ist den Anbietern die Möglichkeit zu geben, darzulegen, wie die Aufgaben der Netzgesellschaft mit dem externen Partner wirtschaftlich erbracht werden können. Damit verbunden sind Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Analysen der mit dem Netzbetrieb verbundenen Beschlussvorlage WP8-157/2010 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Risiken. Die Verfahrensschritte sollen mit dem bereits für die Stadt Bergheim tätigen Beratungsunternehmen Rödl und Partner abgestimmt werden. Durch das gemeinsame Vorgehen der Nordkreiskommunen können bei der komplexen Sachlage und der Größe der entstehenden Netzgesellschaft neben zusätzlichen Synergien beim Betrieb bereits im Vorfeld die Kosten für die Entflechtung der Netze verringert sowie die Kosten für die erforderlichen Gutachten/Stellungnahmen/Beratungen/Vertragsgestaltung/Ausschreibung für jede einzelne Kommune minimiert werden. Auch nach einer Netzübernahme durch eine gemeinsame Netzgesellschaft fließen die Konzessionsabgaben in gleicher Höhe in den städtischen Haushalt. Diese sind dann von der Netzgesellschaft an die Stadt zu zahlen. Darüber hinaus ergeben sich Chancen, weitere Erträge für den städtischen Haushalt zu generieren. Diese Chancen erhöhen sich, wenn bei einem Einstieg in den Vertrieb von Strom und Gas auch hieraus Gewinne erzielt werden können. Eigene Stadtwerke bzw. regionale Netzgesellschaften haben allgemein ein gutes Image und eine hohe Akzeptanz beim Bürger. Es ist daher anzunehmen, dass aufgrund der Identifikation der Bürger mit dem städtischen Strom-/Gaslieferanten ein nicht geringes Kundenpotential gewonnen werden kann. Hinsichtlich der Chancen für eine Kommunalisierung des Strom- und Gasnetzes ist zu berücksichtigen, dass im Dezember 2009 die Kreisstadt Bergheim einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Auftrag zur Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu einer möglichen Übernahme der Strom- und Gasnetze im Stadtgebiet Bergheim erteilt hat. Diese Wirtschaftlichkeitsbetrachtung wurde in der Sitzung des dortigen Rates am 17.05.2010 vorgestellt. Im Ergebnis wurden folgende Schlussfolgerungen gezogen: • • • • Unter den dargelegten Prämissen ist aus wirtschaftlichen Gründen sowohl die Übernahme des Stromnetzes als auch des Gasnetzes empfehlenswert. Die Wirtschaftlichkeit des Ergebnisses hängt wesentlich vom Kaufpreis der Netze ab. Eine weitere wesentliche Unsicherheit sind die anfänglich zu übertragenden Netzerlöse für das Stadtgebiet Bergheim. Angesichts der großen Zahl von Bewerbungen auf die Konzession (in Bergheim liegen 8 Bewerbungen vor) ist die Umsetzung einer wettbewerblichen Partnerwahl anzustreben, um im Rahmen von Verhandlungen den optimalen Kooperationspartner für die Kreisstadt Bergheim zu finden und das wirtschaftliche Ergebnis für die Kreisstadt Bergheim weiter zu verbessern. Von politischer Seite wäre zu diskutieren, welches Umsetzungsmodell (Gründung vollumfängliches Versorgungsunternehmen mit weiteren Aktivitäten oder Konzentration auf Netzeigentum und Verpachtung) bevorzugt wird. Beschlussvorlage WP8-157/2010 Seite 5 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Wesentliche Fakten und Risiken bei der Kommunalisierung der Gasnetze Seite: 6 Strom- und a) Kaufpreisfindung Im Energiewirtschaftsgesetz ist geregelt, dass im Falle einer Nichtverlängerung der Konzessionsverträge der bisherige Nutzungsberechtigte verpflichtet ist, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen technischen Anlagen (Netze, Verteilungsanlagen u.a.) gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen. In den Konzessionsverträgen ist geregelt, dass die Stadt diese notwendigen Anlagen käuflich erwerben muss. Als Kaufpreis ist der Sachzeitwert der Anlagen am Tag der Übernahme vertraglich geregelt. Zu dem sich aus diesen beiden Formulierungen ergebenden Konfliktpotential (wirtschaftlich angemessene Vergütung ./. Sachzeitwert) gibt es eine Entscheidung des BGH, das sog. „Kaufering-Urteil“. Danach ist eine Endschaftsregelung im Konzessionsvertrag, die für die Übertragung des örtlichen Versorgungsnetzes auf die Gemeinde ein Entgelt in Höhe des Sachzeitwertes vorsieht, gemäß § 1 GWB und § 103a GWB unwirksam, wenn der Sachzeitwert den Ertragswert der Versorgungsanlagen nicht unerheblich übersteigt und damit die Übernahme der Versorgungsanlagen von vorne herein unwirtschaftlich würde und dadurch faktisch ausgeschlossen wäre. Dieses Urteil ist noch entsprechend der Rechtslage, die vor 2005 in Kraft war, ergangen, so dass der Schluss zugelassen sein muss, dass nach heutiger Rechtslage, die erheblich verschärfte Liberalisierungsbestimmungen aufweist, ein erneutes Urteil noch wesentlich kommunalfreundlicher ausfallen würde. Für diese Annahme spricht auch, dass die großen Energiekonzerne in lfd. Verfahren von Netzübertragungen bisher weitere höchstrichterliche Urteile im Verfahren verhindert bzw. sich vorab im Rahmen von Vergleichen verständigt haben. Für den Fall, dass der bisherige Netzbetreiber und –eigner sein Netz abgeben muss, wird mit Sicherheit der Kaufpreis der Versorgungsanlagen streitig sein und sich das Verfahren längere Zeit hinziehen. b) Festlegung Nutzungsentgelte Die Netznutzungsentgelte werden von der zuständigen Regulierungsbehörde genehmigt. Darüber hinaus wurde zum 01.01.2009 die „Anreizregulierung“ eingeführt, wodurch den Netzbetreibern Obergrenzen für ihre Entgelte vorgegeben werden. Netzbetreiber unterliegen daher einem Effizienzvergleich und Effizienzsteigerungen anderer Netzbetreiber werden diesen für die Zukunft auferlegt. In einem bundesweiten Vergleich wird die Kosteneffizienz der Netzbetreiber ermittelt. Ziel ist, dass die Effizienz der Netzbetreiber mittelfristig ansteigt und sich diese angleicht und mindestens die Effizienz des Durchschnitts aller Netzbetreiber erreicht wird. Der bisher im Stadtgebiet tätige Netzbetreiber hat von der Regulierungsbehörde eine Effizienz von 100 % zugestanden bekommen, d. h. er ist derzeit Benchmarkführer. Beschlussvorlage WP8-157/2010 Seite 6 STADT BEDBURG Seite: 7 Sitzungsvorlage c) Entflechtung der Netze Die praktische Umsetzung eines eigenen Netzbetriebes geht einher mit einer Entflechtung des bestehenden Netzes. Die hierbei anfallenden Kosten sind zwar in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu berücksichtigen, können aber zur Zeit noch nicht berechnet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Höhe der Kosten auch damit korrespondiert, wie groß das zu entflechtende Netz ist (nur Stadtgebiet Bedburg oder gemeinsames Vorgehen mit Nachbarkommunen). d) Modernisierungnotwendigkeit der Netze Neben dem zur Zeit von neutraler Seite noch nicht bewerteten Zustand der Netze ist zu berücksichtigen, dass ein zeitgemäßer Betrieb der Netze in Zukunft weit mehr verlangen wird, als die Reduzierung von Ausfallzeiten. Der technologische Fortschritt stellt zunehmend Anforderungen, die hervorragendes technisches know-how erfordern und die erforderliche Kapitalkraft und Liquidität voraussetzen, um durch Investitionen dem Wettbewerb standhalten zu können. Das Thema Smart Grid (intelligentes Stromnetz) gewinnt immer mehr an Bedeutung. So wird es im Bereich der erneuerbaren Energien immer wichtiger, einen „Rückfluss“ des Stromes vom dezentralen Erzeuger in das Stromnetz der Kommune zu ermöglichen. Weiterhin wird die digitale Anbindung von Stromanschlüssen in Wohnhäusern in den nächsten Jahren ein wichtiges Thema werden. Es besteht insoweit das Risiko, dass die notwendigen Investitionen aufgrund von Entscheidungen der Regulierungsbehörde nicht erwirtschaftet werden können. e) Risiko in der durch Investitionsnotwendigkeit Entscheidungen der Regulierungsbehörde ausgelösten Entscheidungen der Regulierungsbehörde können den wirtschaftlichen Druck mit sich bringen, dass Investitionen getätigt werden müssen. Hierdurch kann es zu einer Einschränkung der städtischen Handlungsfähigkeit in anderen kommunalen Handlungsfeldern kommen. Auch die Schilderung der mit der Netzübernahme verbundenen Chancen und Risiken macht deutlich, dass es für ein regionales Netzunternehmen wichtig ist, einen erfahrenen externen strategischen Partner, möglichst aus dem Energiesektor einzubinden. Entscheidender Vorteil einer solchen Zusammenarbeit ist, dass der Partner neben langjähriger Erfahrung im Energiesektor auch die notwendigen Ressourcen (Personal, Kapital, u. a.) mitbringt. Eine solche Zusammenarbeit muss langfristig angelegt sein, damit sie für einen Partner auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten attraktiv ist. Wichtig für eine solche Zusammenarbeit ist im Gegenzug auch die Anerkennung kommunaler Interessen. Beschlussvorlage WP8-157/2010 Seite 7 STADT BEDBURG Seite: 8 Sitzungsvorlage Zusammenfassung Infolge des Auslaufens der Konzessionsverträge zum 30.09.2011 ist eine Entscheidung bezüglich der weiteren Vorgehensweise erforderlich. Sowohl eine Entscheidung für eine Verlängerung der Konzessionsverträge als auch eine Entscheidung zur Kommunalisierung der Netze bindet die Stadt für lange Zeit. Die endgültige Beschlussfassung des Rates bzw. der Räte der Kommunen Bergheim, Elsdorf und Kerpen über • • • die Gründung einer gemeinsamen Netzgesellschaft, den Abschluss eines Konzessionsvertrages mit dieser Netzgesellschaft und die Auswahl des strategischen Partners bedarf einer intensiven wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitung. U. a. müssen die Fragen der Gewerbesteuerzerlegung und der Möglichkeit der Schaffung eines steuerlichen Querverbundes z.B. mit den Bäderbetrieben für alle beteiligten Kommunen dargestellt werden. Abschließend wird auf das Erfordernis hingewiesen, gegenüber den Gesprächspartnern aus den Nachbarkommunen ein Signal zu geben, ob die Gründung einer gemeinsamen Netzgesellschaft angestrebt werden soll und hierfür die erforderlichen Mittel, d. h. zunächst eine Kostenbeteiligung an Beratungsleistungen, bereitgestellt werden. Als Anlagen 2 und 3 sind Auszüge des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 (nur die §§ 46-48) und die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom 09. Januar 1992 beigefügt. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 15.09.2010 ----------------------------------Baum ----------------------------------Koerdt Kämmerer Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-157/2010 Seite 8 STADT BEDBURG Beschlussvorlage WP8-157/2010 Sitzungsvorlage Seite: 9 Seite 9