Daten
Kommune
Bedburg
Größe
46 kB
Datum
21.09.2010
Erstellt
16.09.10, 08:00
Aktualisiert
16.09.10, 08:00
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STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP8157/2010
Büro des Verwaltungsvorstandes
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
21.09.2010
Betreff:
Auslaufen der Konzessionsverträge für Strom und Gas zum 30.09.2011
Beschlussvorschlag:
Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
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Sitzungsvorlage
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Begründung:
Konzessionsverträge, die Anfang der 1990er-Jahre von vielen Städten und Gemeinden mit
einer i. d. R. zwanzigjährigen Laufzeit abgeschlossen worden sind, laufen in den
kommenden Jahren aus. Da Neukonzessionierungen wiederum regelmäßig eine Laufzeit
von 20 Jahren haben, bedeutet die Konzessionsvergabe eine langfristige Weichenstellung
für die Städte und Gemeinden. Vor Ort stellt sich dann häufig nicht nur die Frage, welche
Vorgaben für eine rechtssichere Neukonzessionierung zu beachten sind, sondern auch die
grundsätzliche Frage, ob statt einer Konzessionsvergabe eine Rekommunalisierung des
Energieversorgungsnetzes erfolgen soll.
Die Stadt Bedburg hat mit der RWE Rhein Ruhr AG (früher: RWE Energie AG) am
30.09.1991 Konzessionsverträge für die Strom- und Gasversorgung abgeschlossen. Diese
Konzessionsverträge enden mit Ablauf des 30.09.2011. Nach dem neuen
Energiewirtschaftsgesetz unterliegen die Konzessionsverträge besonderen Bedingungen.
Eine Verlängerung der Konzessionsverträge unterliegt zwar nicht dem klassischen
kommunalen Vergaberecht, es ist jedoch ein spezielles energiewirtschaftliches
Vergabeverfahren
einzuhalten.
Rechtsgrundlagen
hierfür
sind
das
Energiewirtschaftsgesetz vom 07. Juli 2005 (EnWG 2005) in Verbindung mit der
Konzessionsabgabenverordnung in der Fassung vom 08.11.2006 (KAV 2006).
Durch die Konzessionsverträge gewährt eine Kommune ihrem Vertragspartner das Recht
zur Benutzung ihrer öffentlichen Verkehrswege (Wegenutzungsrecht). Im Gegenzug erhält
die Kommune hierfür eine Konzessionsabgabe. Nach der Neuregelung des
Energiewirtschaftsrechts mit der darin verankerten Entflechtung von Netz und Betrieb ist
der jeweilige Konzessionsvertrag mit dem Netzbetreiber abzuschließen. Die Konzessionsabgabe ist ebenso wie die Netznutzungsentgelte in den Endkundenpreisen für
Strom und Gas enthalten. Sie wird in Cent-Beträgen pro Energieeinheit festgelegt. Die
Höhe der Konzessionsabgabe hängt damit ausschließlich von der gelieferten Strom- bzw.
Gasmenge ab. Auch der 10%ige Kommunalrabatt bezieht sich nicht mehr auf die
Energielieferung im Ganzen, sondern nur noch auf den Anteil, der auf die
Netznutzungsentgelte in der Niederspannung oder im Niederdruck entfällt. Nach § 3 der
Konzessionsabgabenverordnung ist die Vereinbarung sonstiger Finanz- oder
Sachleistungen zwischen Gemeinde und Netzbetreiber unzulässig.
Nach § 46 Absatz 3 Satz 1 EnWG 2005 müssen die Gemeinden vor einer Verlängerung
bzw. einem Neuabschluss von Konzessionsverträgen spätestens 2 Jahre vor Ablauf der
alten Konzessionsverträge das Vertragsende durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger
oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen. Wenn im Gemeindegebiet mehr
als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen
sind, hat diese Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu
erfolgen. Diese Bestimmung dient dazu, den Wettbewerb um das Netz zu fördern und das
Verfahren transparent zu machen.
Die Stadt Bedburg hat eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom
26.06.2009 veröffentlicht.
Darauf hin sind im Juli und Oktober 2009 zwei Interessenbekundungen eingegangen. Eine
weitere Bewerbung ist am 14.08.2010 bei der Stadt eingegangen.
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Die nunmehr in Frage kommenden Handlungsoptionen sind vielfältig und hängen von der
Ausgangslage der jeweiligen Kommune sowie von den Modalitäten der Einbindung eines
Dritten ab. Für die Stadt Bedburg bzw. die übrigen Nordkreiskommunen ergeben sich im
Einzelnen folgende Möglichkeiten:
•
•
•
Neuabschluss der Konzessionsverträge mit dem bisherigen Konzessionsinhaber
Neuvergabe der Konzessionen an einen anderen Netzbetreiber
Kooperation mit Bergheim, Elsdorf und Kerpen und Neuvergabe der Konzessionen
an eine gemeinsame noch zu gründende Netzgesellschaft
a) Neuabschluss der Konzessionsverträge mit dem bisherigen Konzessionsinhaber
Beim Neuabschluss der Konzessionsverträge mit dem bisherigen Konzessionsinhabers
handelt es sich um die Handlungsoption mit dem geringsten Risiko. Einnahmeausfälle bei
den Konzessionsabgaben sind nur durch energiesparsames Verhalten der
Nutzer/Verbraucher
sowie
durch
die
weiterhin
steigende
Anzahl
von
Sondervertragskunden zu befürchten. Im Haushalt 2010 und in den Folgejahren sind
jährlich Konzessionsabgaben für Strom, Gas und Wasser in Höhe von rund 900.000 €
kalkuliert.
Dem gegenüber verzichtet die Stadt jedoch auch auf die wirtschaftliche Chance, die eine
Netzübernahme bieten kann. Ob diese Chance in einem vernünftigen Verhältnis zu den
Risiken steht, die mit einer Netzübernahme zwangsläufig verbunden sind, bedarf ggf. einer
gutachtlichen Untersuchung.
Die Möglichkeit, sich im Bereich des Strom- und Gasvertriebes beispielsweise mittels
eigener Stadtwerke wirtschaftlich oder ökologisch zu engagieren, wird durch den
Netzbetrieb nicht berührt.
b) Neuvergabe der Konzessionen an einen anderen (dritten) Netzbetreiber
Bei dieser Variante findet ein Tausch des Vertragspartners statt, ansonsten gelten die
Ausführungen zu a) analog. Problematisch ist, dass der neue Betreiber in den Besitz des
Netzes
kommen
muss.
In
den
Endschaftsregelungen
der
bestehenden
Konzessionsverträge ist lediglich geregelt, dass die Stadt berechtigt bzw. verpflichtet ist,
die Netze zu übernehmen/zu erwerben. Dagegen ist im Energiewirtschaftsgesetz geregelt,
dass im Falle einer Nichtverlängerung der Konzessionsverträge der bisherige
Nutzungsberechtigte
verpflichtet
ist,
die
Netze
dem
neuen
Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen
Vergütung zu überlassen.
Aus Sicht der Verwaltung ergeben sich für diese Modellvariante auch im Hinblick auf die
Präsenz des bisherigen Nutzungsberechtigten im Stadtgebiet wahrscheinlich keine
positiven Gesichtspunkte.
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c) Kommunale Kooperationen
Sowohl für den Netzbetrieb als auch für den Einstieg in den Vertrieb sind fundierte
Kenntnisse und umfangreiche organisatorische, kaufmännische, personelle und
technische Voraussetzungen zu erfüllen. Da die Stadt jedoch nicht über entsprechendes
Know How verfügt, bietet sich eine Zusammenarbeit mit einem geeigneten strategischen
Partner an. Dieser Partner könnte der bisherige Netzbetreiber, aber auch ein Dritter sein.
Die Wirtschaftlichkeit eines eigenen Netzbetriebes mit evtl. Einstieg in den Vertrieb hängt
auch von der Größe des Betriebes ab; kleine Betriebseinheiten haben geringere Chancen,
einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. So ist der derzeitige Netzbetreiber der größte
Regionalversorger. Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Übernahme des
Netzbetriebes sind kommunale Kooperationen nahe liegend. Aus Sicht der Verwaltung
bietet sich eine Zusammenarbeit mit den Nachbarkommunen (Altkreiskommunen)
Bergheim, Elsdorf und Kerpen insbesondere deshalb an, weil in allen genannten
Kommunen die Konzessionsverträge zeitnah auslaufen. Die Konzessionsverträge für
Strom und Gas laufen in den einzelnen Kommunen wie folgt aus:
o
o
o
o
Stadt Bedburg
Kreisstadt Bergheim
Gemeinde Elsdorf
Stadt Kerpen
30.09.2011
31.12.2011
31.03.2013
31.01.2014
Durch eine Kooperation lassen sich die Kosten einer Kommunalisierung der Netze für jede
einzelne Kommune reduzieren. Vor diesem Hintergrund haben in den vergangenen
Monaten Gespräche mit den Rhein-Erft-Kreis-Kommunen, insbesondere jedoch mit den
Nachbarkommunen Bergheim, Elsdorf und Kerpen stattgefunden. Sinn und Zweck dieser
Gespräche war es, dass die Nordkreiskommunen möglichst ein gemeinsames Vorgehen
für eine evtl. Kommunalisierung anstreben.
Eine entsprechende Erklärung der
Bürgermeister/innen der Nordkreiskommunen ist als Anlage 1 beigefügt.
Im Rahmen einer solchen Kooperation ist die Gründung einer neuen gemeinsamen
Netzgesellschaft erforderlich. Es bestand Einigkeit, dass für diese Netzgesellschaft im
Rahmen eines Interessensbekundungsverfahrens ein kompetenter Partner aus der
Energiewirtschaft gesucht werden müsste. Das Verfahren könnte unter Einbeziehung der
bisher für die Stadt Bergheim tätigen Beraterfirma begleitet werden. Die Kosten wären von
den beteiligten Kommunen zu gleichen Teilen zu tragen. Im Übrigen wären die Modalitäten
der Zusammenarbeit noch auszuarbeiten. Die Kosten, die dadurch entstehen, dass
spezielle auf eine bestimmte Kommune bezogene Beratungs- und Gutachterkosten
anfallen (z.B. eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bezogen auf das Netz einer Kommune),
wären von der jeweiligen Kommune zu tragen.
Die Netzgesellschaft soll das Eigentum der Energienetze erwerben und könnte ggf.
weitere energiebezogene Dienstleistungen anbieten. Wegen des unterschiedlichen
Zeitraumes des Auslaufens der einzelnen Konzessionsverträge soll ein gemeinsames
Interessenbekundungsverfahren
vorgeschaltet
werden.
Ein
solches
Interessenbekundungsverfahren dient der Marktsichtung und Erkundung potentieller
Kooperationspartner für die Netzgesellschaft. Dabei ist den Anbietern die Möglichkeit zu
geben, darzulegen, wie die Aufgaben der Netzgesellschaft mit dem externen Partner
wirtschaftlich
erbracht
werden
können.
Damit
verbunden
sind
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Analysen der mit dem Netzbetrieb verbundenen
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Risiken. Die Verfahrensschritte sollen mit dem bereits für die Stadt Bergheim tätigen
Beratungsunternehmen Rödl und Partner abgestimmt werden.
Durch das gemeinsame Vorgehen der Nordkreiskommunen können bei der komplexen
Sachlage und der Größe der entstehenden Netzgesellschaft neben zusätzlichen
Synergien beim Betrieb bereits im Vorfeld die Kosten für die Entflechtung der Netze
verringert
sowie
die
Kosten
für
die
erforderlichen
Gutachten/Stellungnahmen/Beratungen/Vertragsgestaltung/Ausschreibung
für
jede
einzelne Kommune minimiert werden.
Auch nach einer Netzübernahme durch eine gemeinsame Netzgesellschaft fließen die
Konzessionsabgaben in gleicher Höhe in den städtischen Haushalt. Diese sind dann von
der Netzgesellschaft an die Stadt zu zahlen. Darüber hinaus ergeben sich Chancen,
weitere Erträge für den städtischen Haushalt zu generieren. Diese Chancen erhöhen sich,
wenn bei einem Einstieg in den Vertrieb von Strom und Gas auch hieraus Gewinne erzielt
werden können. Eigene Stadtwerke bzw. regionale Netzgesellschaften haben allgemein
ein gutes Image und eine hohe Akzeptanz beim Bürger. Es ist daher anzunehmen, dass
aufgrund der Identifikation der Bürger mit dem städtischen Strom-/Gaslieferanten ein nicht
geringes Kundenpotential gewonnen werden kann.
Hinsichtlich der Chancen für eine Kommunalisierung des Strom- und Gasnetzes ist zu
berücksichtigen, dass im Dezember 2009 die Kreisstadt Bergheim einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
den
Auftrag
zur
Erstellung
einer
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu einer möglichen Übernahme der Strom- und Gasnetze im
Stadtgebiet Bergheim erteilt hat. Diese Wirtschaftlichkeitsbetrachtung wurde in der Sitzung
des dortigen Rates am 17.05.2010 vorgestellt. Im Ergebnis wurden folgende
Schlussfolgerungen gezogen:
•
•
•
•
Unter den dargelegten Prämissen ist aus wirtschaftlichen Gründen sowohl die
Übernahme des Stromnetzes als auch des Gasnetzes empfehlenswert.
Die Wirtschaftlichkeit des Ergebnisses hängt wesentlich vom Kaufpreis der Netze ab.
Eine weitere wesentliche Unsicherheit sind die anfänglich zu übertragenden
Netzerlöse für das Stadtgebiet Bergheim.
Angesichts der großen Zahl von Bewerbungen auf die Konzession (in Bergheim
liegen 8 Bewerbungen vor) ist die Umsetzung einer wettbewerblichen Partnerwahl
anzustreben, um im Rahmen von Verhandlungen den optimalen Kooperationspartner
für die Kreisstadt Bergheim zu finden und das wirtschaftliche Ergebnis für die
Kreisstadt Bergheim weiter zu verbessern.
Von politischer Seite wäre zu diskutieren, welches Umsetzungsmodell (Gründung
vollumfängliches Versorgungsunternehmen mit weiteren Aktivitäten oder
Konzentration auf Netzeigentum und Verpachtung) bevorzugt wird.
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Sitzungsvorlage
Wesentliche Fakten und Risiken bei der Kommunalisierung der
Gasnetze
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Strom- und
a) Kaufpreisfindung
Im Energiewirtschaftsgesetz ist geregelt, dass im Falle einer Nichtverlängerung der
Konzessionsverträge der bisherige Nutzungsberechtigte verpflichtet ist, seine für den
Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen
technischen Anlagen (Netze, Verteilungsanlagen u.a.) gegen Zahlung einer wirtschaftlich
angemessenen Vergütung zu überlassen.
In den Konzessionsverträgen ist geregelt, dass die Stadt diese notwendigen Anlagen
käuflich erwerben muss. Als Kaufpreis ist der Sachzeitwert der Anlagen am Tag der
Übernahme vertraglich geregelt.
Zu dem sich aus diesen beiden Formulierungen ergebenden Konfliktpotential
(wirtschaftlich angemessene Vergütung ./. Sachzeitwert) gibt es eine Entscheidung des
BGH, das sog. „Kaufering-Urteil“. Danach ist eine Endschaftsregelung im
Konzessionsvertrag, die für die Übertragung des örtlichen Versorgungsnetzes auf die
Gemeinde ein Entgelt in Höhe des Sachzeitwertes vorsieht, gemäß § 1 GWB und § 103a
GWB unwirksam, wenn der Sachzeitwert den Ertragswert der Versorgungsanlagen nicht
unerheblich übersteigt und damit die Übernahme der Versorgungsanlagen von vorne
herein unwirtschaftlich würde und dadurch faktisch ausgeschlossen wäre. Dieses Urteil ist
noch entsprechend der Rechtslage, die vor 2005 in Kraft war, ergangen, so dass der
Schluss zugelassen sein muss, dass nach heutiger Rechtslage, die erheblich verschärfte
Liberalisierungsbestimmungen aufweist, ein erneutes Urteil noch wesentlich
kommunalfreundlicher ausfallen würde. Für diese Annahme spricht auch, dass die großen
Energiekonzerne in lfd. Verfahren von Netzübertragungen bisher weitere
höchstrichterliche Urteile im Verfahren verhindert bzw. sich vorab im Rahmen von
Vergleichen verständigt haben.
Für den Fall, dass der bisherige Netzbetreiber und –eigner sein Netz abgeben muss, wird
mit Sicherheit der Kaufpreis der Versorgungsanlagen streitig sein und sich das Verfahren
längere Zeit hinziehen.
b) Festlegung Nutzungsentgelte
Die Netznutzungsentgelte werden von der zuständigen Regulierungsbehörde genehmigt.
Darüber hinaus wurde zum 01.01.2009 die „Anreizregulierung“ eingeführt, wodurch den
Netzbetreibern Obergrenzen für ihre Entgelte vorgegeben werden. Netzbetreiber
unterliegen daher einem Effizienzvergleich und Effizienzsteigerungen anderer
Netzbetreiber werden diesen für die Zukunft auferlegt. In einem bundesweiten Vergleich
wird die Kosteneffizienz der Netzbetreiber ermittelt. Ziel ist, dass die Effizienz der Netzbetreiber mittelfristig ansteigt und sich diese angleicht und mindestens die Effizienz des
Durchschnitts aller Netzbetreiber erreicht wird. Der bisher im Stadtgebiet tätige
Netzbetreiber hat von der Regulierungsbehörde eine Effizienz von 100 % zugestanden
bekommen, d. h. er ist derzeit Benchmarkführer.
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Sitzungsvorlage
c) Entflechtung der Netze
Die praktische Umsetzung eines eigenen Netzbetriebes geht einher mit einer Entflechtung
des bestehenden Netzes. Die hierbei anfallenden Kosten sind zwar in der
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu berücksichtigen, können aber zur Zeit noch nicht
berechnet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Höhe der Kosten auch damit
korrespondiert, wie groß das zu entflechtende Netz ist (nur Stadtgebiet Bedburg oder
gemeinsames Vorgehen mit Nachbarkommunen).
d) Modernisierungnotwendigkeit der Netze
Neben dem zur Zeit von neutraler Seite noch nicht bewerteten Zustand der Netze ist zu
berücksichtigen, dass ein zeitgemäßer Betrieb der Netze in Zukunft weit mehr verlangen
wird, als die Reduzierung von Ausfallzeiten. Der technologische Fortschritt stellt
zunehmend Anforderungen, die hervorragendes technisches know-how erfordern und die
erforderliche Kapitalkraft und Liquidität voraussetzen, um durch Investitionen dem
Wettbewerb standhalten zu können. Das Thema Smart Grid (intelligentes Stromnetz)
gewinnt immer mehr an Bedeutung. So wird es im Bereich der erneuerbaren Energien
immer wichtiger, einen „Rückfluss“ des Stromes vom dezentralen Erzeuger in das
Stromnetz der Kommune zu ermöglichen. Weiterhin wird die digitale Anbindung von
Stromanschlüssen in Wohnhäusern in den nächsten Jahren ein wichtiges Thema werden.
Es besteht insoweit das Risiko, dass die notwendigen Investitionen aufgrund von
Entscheidungen der Regulierungsbehörde nicht erwirtschaftet werden können.
e) Risiko in der durch
Investitionsnotwendigkeit
Entscheidungen
der
Regulierungsbehörde
ausgelösten
Entscheidungen der Regulierungsbehörde können den wirtschaftlichen Druck mit sich
bringen, dass Investitionen getätigt werden müssen. Hierdurch kann es zu einer
Einschränkung der städtischen Handlungsfähigkeit in anderen kommunalen
Handlungsfeldern kommen.
Auch die Schilderung der mit der Netzübernahme verbundenen Chancen und Risiken
macht deutlich, dass es für ein regionales Netzunternehmen wichtig ist, einen erfahrenen
externen strategischen Partner, möglichst aus dem Energiesektor einzubinden.
Entscheidender Vorteil einer solchen Zusammenarbeit ist, dass der Partner neben
langjähriger Erfahrung im Energiesektor auch die notwendigen Ressourcen (Personal,
Kapital, u. a.) mitbringt. Eine solche Zusammenarbeit muss langfristig angelegt sein, damit
sie für einen Partner auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten attraktiv ist. Wichtig für
eine solche Zusammenarbeit ist im Gegenzug auch die Anerkennung kommunaler
Interessen.
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Sitzungsvorlage
Zusammenfassung
Infolge des Auslaufens der Konzessionsverträge zum 30.09.2011 ist eine Entscheidung
bezüglich der weiteren Vorgehensweise erforderlich. Sowohl eine Entscheidung für eine
Verlängerung der Konzessionsverträge als auch eine Entscheidung zur Kommunalisierung
der Netze bindet die Stadt für lange Zeit.
Die endgültige Beschlussfassung des Rates bzw. der Räte der Kommunen Bergheim,
Elsdorf und Kerpen über
•
•
•
die Gründung einer gemeinsamen Netzgesellschaft,
den Abschluss eines Konzessionsvertrages mit dieser Netzgesellschaft und
die Auswahl des strategischen Partners
bedarf einer intensiven wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitung. U. a. müssen die
Fragen der Gewerbesteuerzerlegung und der Möglichkeit der Schaffung eines
steuerlichen Querverbundes z.B. mit den Bäderbetrieben für alle beteiligten Kommunen
dargestellt werden.
Abschließend wird auf das Erfordernis hingewiesen, gegenüber den Gesprächspartnern
aus den Nachbarkommunen ein Signal zu geben, ob die Gründung einer gemeinsamen
Netzgesellschaft angestrebt werden soll und hierfür die erforderlichen Mittel, d. h.
zunächst eine Kostenbeteiligung an Beratungsleistungen, bereitgestellt werden.
Als Anlagen 2 und 3 sind Auszüge des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005
(nur die §§ 46-48) und die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom 09. Januar 1992
beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 15.09.2010
----------------------------------Baum
----------------------------------Koerdt
Kämmerer
Bürgermeister
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