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Beschlussvorlage (Anlage 4 v. 4 zur Beschlussvorlage WP8-154/2010)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
507 kB
Datum
21.09.2010
Erstellt
16.09.10, 08:00
Aktualisiert
16.09.10, 08:00
Beschlussvorlage (Anlage 4 v. 4 zur Beschlussvorlage WP8-154/2010) Beschlussvorlage (Anlage 4 v. 4 zur Beschlussvorlage WP8-154/2010)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Fachbereich lV Hoch- und Tiefbau. Bauhof' Datum: 8. September 2010 Az.: Lüftungsanlage Gymnasium Bedburg: Notwendigkeit der kostenintensiven Anderung / Prüfung, inwieweit die Firma SKE oder die Stadt Bedburg die Kosten tragen muss l. Bekannter Sachverhalt: Gem. Schreiben der SKE vom 25.08.2010 / Prüfbericht des TÜV Rheinland vom 04.05.2010, Ziffet 4.2.2, hat eine wiederkehrende Sachverständigenprüfung der raumlufttechnischen Anlagen ergeben, dass die vorhandene Lüftungsanlage derAula nicht ausreichend ist für eine mögliche Personenzahl von 220 Personen, so dass eine Zu- und Abluftanlage fehlt. Die entstehenden Kosten für die Beseitigung dieses l\,4angels belaufen sich voraussichtlich auf 90.000 €. ll. Vertraqsinhalt: Gem. S 2 Ziffer 1 des Mietvertrages zwischen der SKE und der Stadt Bedburg ist folgendes bestimmt: ,,1 . Der Vemieter hat die im Rahmen der Errichtung des Neubaus bzw der Sanierung des vorhandenen Gebäudebestandes von ihm erbrcchten Maßnahmen nach den Regeln der Baukunst und in Einklang mit den zum Zeitpunkt det Übetgabe gemäß S B jeweils geltenden, allgemeinen und besondercn bauotdnungsrechtlichen vor- schiften insbesonclere unter Beachtung det Schulbautichtlinie NRW und GUVV sowie in Einklang mit dem ieweiligen Stand det Technik durchzuführen. Das gesamte Mietobjekt muss jederzeit während der Mietzeit zur Nutzung als Schule geeignet sein und sämuichen Bestimmungen hinsichtlich Bau, Sanierung 'ffenUich+echtlichen und Nutzung genügen. Der Vemieter hat sicherzustellen, dass die Neubau- und Sanierungsmaßnahmen nu im zumutbaren Umfang und unter gößtmöglicher Rück' sichtnahme auf den laufenden Schulbetieb durchgefühft werden. Die Gewähleistung eines ordnungsgemäßen lJnterrichts dai dadurch zu keinem Zeitpunkt gefährdet werden " S 2 Ziffer 2 des l\4ietvertrages trifft folgende Regelung: ,,2. Hinsichtlich des vorhandenen Gebäudebestandes kann der vermieter grundsätzlich nicht geltend machen, dass Schäden an den zu sanierenden STADT BEDBURG Seite - 2 - zum Aktenvermerk der Stadt Bedburg vom 08.09.2010 Gebäuden vor Vertragsabschluss nicht erkennbar gewesen waren (sog. ,,verdeckte Schäden"). Sie berechtigten allerdings insoweit zu Nachforderungen des Vermieters gegen den Mieter hinsichtlich der Mehrkosten, die sich aus verdeckten Schäden infolge der nachstehenden Umstände ergeben: Standsicherheit, Gebrauchstauglichkeit und Kontamination mit schadstoffen des vorhanclenen Gebäudebestandes hinsichtlich der Teile, die nicht von den San ieru ngsmaßn ah men betroffen sind ; B augrund ; Kam pfmitte I und historische F unde, wenn und soweit die entsprechenden Risiken nicht aus den Ausschreibungsund Verdingungsunterlagen, insbesonclere den entsprechenden Gutachten (Baugrundgutachten, etc.) bzw. aus anderen Gründen (Begehungen, etc.) für einen kundigen Baufachmann unter Anwendung der bei Veftragsabschluss gebotenen Sorgfalt erke n nbar waren." Die Anlage 1 zur BQA (Auflistung des Zustandes des Bestandes) für den Bereich der Aula zählt hier keinen Mangel auf. lll. Subsumtion; . Es handelt sich bei der mangelhaften Lüftung um einen Mangel, der auch zum Sanierungszeitpunkt nicht dem Stand der Technik entsprochen haben wird, und somit im Verantwortungsbereich der SKE liegt. Die SKE ist Verpflichtet, den Mangel zu beseitigen. . Die (Mehr-)kosten hierfür muss die Stadt Bedburq traqen. da es sich um einen lvlangel handelt, der die Gebrauchstauglichkeit der Schule beeinträchtigt, und dieser Mangel von Seiten der Stadt nicht der SKE vor Vertragsabschluss bekanntgegeben wurde (weil dieser Mangel der Stadt selbst nicht bekannt gewesen war), und nach Ansicht des Unterzeichners auch nicht ,,frr einen kundigen Baufachmann unter Anwendung der bei Veftragsabschluss gebotenen Sorgfalt erkennbar" wat. Allerdings ist nach Ansicht des Unterzeichners hierdurch kein Schaden für die Stadt Bedburg entstanden: Wäre der SKE bei Vertragsabschluss der Mangel bekannt gewesen. hätte diese den hierfür erforderlichen lvehrkostenaufwand in ihr seinezeitiges Angebot eingepreist, so dass die Stadt Bedburg in der Wirkung dann seinerzeit lür die Kosten gerade gestanden J häLLe. rmAuftras -----==---\-----..coenen Coenen /'f l, r{ 't ^n l,l,Q - l{ 'Y , {'tl' /e V I. 4 ,tt