Daten
Kommune
Bedburg
Größe
82 kB
Datum
21.09.2010
Erstellt
16.09.10, 08:00
Aktualisiert
16.09.10, 08:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 41, 4. Änderung
- Rupperburg Bedburg-Broich
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
03. SEPTEMBER 2010
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES NR. 41,
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 41, 4. Änderung
Textliche Festsetzungen
4. ÄNDERUNG ‚RUPPERBURG’, BEDBURG-BROICH
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Für das Plangebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4
BauNVO festgesetzt.
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind die gemäß § 4 (3)
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig.
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzungen der
Traufhöhen bestimmt. Das Maß der Traufhöhe ergibt sich aus der
Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut.
Die angegebenen Höhen beziehen sich jeweils auf Normalhöhennull
(NHN).
3.
Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB)
Innerhalb des WA 2 sind maximal 2 Wohnungen je Wohngebäude zulässig. Die Doppelhaushälfte gilt dabei als ein Gebäude.
Hinweise
1.
Bodendenkmäler
Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NW, insbesondere die
Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16 DschG NW sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten.
2.
Erdbebenzone
Gemäß der ‚Karte der Erdbebenzone und geologischen Untergrundklasse des Bundeslandes NRW’, Juni 2006 zur DIN 4149 liegt das
Plangebiet in der Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse S. Die DIN
4149 ‚Bauten in deutschen Erdbebengebieten’ ist zu beachten.
3.
Grundwassersituation
Bei natürlicher, vom Bergbau unbeeinflusster Grundwassersituation
wurden im Bereich des Bebauungsplanes flurnahe Grundwasserstände
gemessen. In der Erftaue zwischen Türnich und Bedburg wird das
Grundwasser dauerhaft durch geeignete wasserwirtschaftliche Maßnahmen einige Meter unter der Geländeoberfläche gehalten.
4.
Gehölzfällungen
Erforderliche Gehölzfällungen sind außerhalb der Brutzeit von Vögeln im
Zeitraum 1. Oktober bis 1. März auszuführen.
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