Daten
Kommune
Bedburg
Größe
131 kB
Datum
21.09.2010
Erstellt
16.09.10, 08:00
Aktualisiert
16.09.10, 08:00
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 41, 4. Änderung
- Rupperburg Bedburg-Broich
BEGRÜNDUNG
03. SEPTEMBER 2010
INHALTSVERZEICHNIS
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 41, 4. Änderung
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
Geltungsbereich des Plangebietes
Regionalplan
Flächennutzungsplan
Bebauungsplan Nr. 41
Planverfahren
2.
Anlass der Planung
3.
Ziel und Zweck der Planung
4.
Begründung einzelner Planinhalte
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Höchstzahl der Wohnungen
Erschließung
5.
Umweltbelange
6.
Kosten
7.
Städtebauliche Kennwerte
Begründung
2
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 41, 4. Änderung
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Geltungsbereich des Plangebietes
Begründung
Das Plangebiet der 4. Änderung des Bebauungsplanes liegt innerhalb
des Ortsteiles Bedburg-Broich an der östlichen Ortsgrenze entlang der
ehemaligen Böschung des Braunkohletagebaus Fortuna-Garsdorf. Die
Plangebietsgröße beträgt insgesamt ca. 0,22 ha. Der Geltungsbereich
besteht aus den öffentlich gewidmeten Flurstücken 215 und teilweise
111 und den privaten Flurstücken 216, 217, 276, 277, 336 und teilweise
40, alle Flur 10. Die in den Geltungsbereich einbezogene Verkehrsfläche zweigt nördlich des Plangebietes von der Straße Rupperburg ab
und erschließt die rückwärtigen Grundstücke zwischen Rupperburg und
ehemaligem Braunkohletagebau. Auf Höhe des Flurstückes 217 wurde
eine Wendeanlage erstellt. Südlich dieser Wendeanlage ist die Verkehrsfläche nur noch als Fuß- und Radweg nutzbar. Der Weg steigt ab
der Wendeanlage bis zur südlichen Grenze des Geltungsbereiches um
ca. 3,50 m an. Im Süden grenzt das Plangebiet mit seiner südwestlichen
Ecke an die Ringerschließung der Vetschauer Straße, die die rückwärtigen Grundstücke zwischen der Friedhofstraße und der ehemaligen Böschung des Tagebaugebietes erschließt. Westlich der Wendeanlage ist
das Plangebiet mit einem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus für insgesamt 7 Wohneinheiten bebaut. Die südlich angrenzenden Flächen innerhalb des Plangebietes sind nicht bebaut und weisen üppige Gehölzbestände auf. Das Gelände steigt Richtung Süden geringfügig an. Die
vorgesehene Bebauung des Plangebietes würde die Bebauung der
rückwärtigen Grundstücke zwischen Vetschauer Straße und den von
der Rupperburg abzweigenden Weg komplettieren.
1.2
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung als Allgemeinen Siedlungsbereich
(ASB) dar.
1.3
Flächennutzungsplan
1.4
Der heute gültige Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt den
Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung teilweise als Wohnbauflächen, teilweise als Grünflächen dar. Aufgrund der nicht
parzellenscharfen Abgrenzung einzelner Nutzungen innerhalb des
Flächennutzungsplanes gilt der Bebauungsplan Nr. 41 als aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt und damit auch die 4. Änderung dieses
Bebauungsplanes.
Bebauungsplan Nr. 41
Der Bebauungsplan Nr. 41 setzt für den Geltungsbereich der 4. Änderung zwei Baufenster mit jeweils 14 m Tiefe fest. Das nördliche Baufenster ist zur Wendeanlage des östlich gelegenen Weges orientiert,
das südliche Baufenster reiht sich in die Bebauung entlang der Vetschauer Straße ein. Generell wurde eine maximal zweigeschossige Bebauung in offener Bauweise mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von
0,8 festgesetzt.
3
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 41, 4. Änderung
1.5
Begründung
Planverfahren
Durch die ehemaligen Besitzer des Grundstückes Gemarkung Bedburg,
Flur 10, Flurstück 217 (‚Rupperburg 12a’) wurde mit Schreiben vom
01.07.2001 der Antrag auf Durchführung einer Bebauungsplanänderung
gestellt. Daraufhin wurde durch den Rat der Aufstellungsbeschluss für
die 4. Änderung des Bebauungsplanes am 11.12.2001 gefasst und die
frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Aufgrund der zwischenzeitlichen Änderungen des BauGB und der
Überschreitung der in der Novelle formulierten Übergangsfristen kann
das Änderungsverfahren nicht fortgeführt werden. Es muss nach den
aktuellen Vorschriften des BauGB in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) entwickelt werden.
Aufgrund der innerörtlichen Lage des Plangebietes handelt es sich bei
der beabsichtigten Bebauungsplanänderung um eine Innenentwicklung.
Entsprechende Bebauungspläne können nach § 13a BauGB aufgestellt
werden, wenn es sich um die Wiedernutzbarmachung von Flächen, eine
Nachverdichtung oder andere vergleichbare Maßnahmen handelt. Erfasst werden insbesondere Bebauungspläne zur Erhaltung, Erneuerung
und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile. Das Gesetz zielt auf Gebiete, die im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB
darstellen, auf innerhalb des Siedlungsbereiches befindliche brach gefallene Flächen oder Flächen, die aus anderen Gründen einer neuen
Nutzung zugeführt werden sollen und auf entsprechende Bebauungsplanänderungen. Gemäß § 13a BauGB kann ein Bebauungsplan in der
Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn
in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauGB von
weniger als 20.000 m² festgesetzt wird. Aufgrund der geringen Größe
des Geltungsbereiches wird dieser Grenzwert auf keinen Fall überschritten. Somit können die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach
§ 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB angewendet werden. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB kann demnach verzichtet werden. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung entfällt und
würde auch bei Nichtdurchführung eines beschleunigten Verfahrens entfallen, weil für die Grundstücke bereits Baurecht aufgrund des rechtsgültigen Bebauungsplanes besteht.
2.
Anlass der Planung
Auf dem Grundstück Gemarkung Bedburg, Flur 10, Flurstück 217 ‚Rupperburg 12a’ in Bedburg-Broich wurde durch Baugenehmigung vom
11.04.1996 die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohnungen
in zweigeschossiger Bauweise entsprechend den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 41 durch den damaligen Erftkreis entsprochen.
Entgegen den eingereichten und genehmigten Antragsunterlagen wurde
das Mehrfamilienhaus rechnerisch mit drei Vollgeschossen errichtet.
Deshalb hat der Rhein-Erft-Kreis gegenüber dem damaligen Eigentümer
am 07.06.1999 eine Rückbauverfügung erlassen, gegen die durch den
Eigentümer Widerspruch eingelegt wurde. Zur Einstellung des folgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde von den damaligen Eigentümern der Antrag auf Durchführung einer Bebauungsplanänderung
4
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 41, 4. Änderung
3.
Begründung
gestellt.
Ziel und Zweck der Planung
Durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 soll im Bereich des
Flurstückes 217 das Planungsrecht an den Baubestand angepasst werden. Die zulässige Geschossigkeit wird innerhalb des WA 1 von maximal zwei auf drei Vollgeschosse erhöht. Gleichzeitig wird durch eine
Traufhöhenfestsetzung entsprechend des Bestandes sichergestellt,
dass sich das 3. Vollgeschoss innerhalb des Dachgeschosses befindet.
Die überbaubaren Flächen werden innerhalb eines zusammenhängenden Baufensters zusammengefasst, um insbesondere auf den Flurstücken 276 und 277 eine geordnete und sinnvolle städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten.
4.
Begründung einzelner Planinhalte
4.1
Art der baulichen Nutzung
Die Wohnbauflächen werden als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt,
um neben dem Wohnen Spielraum für ergänzende Nutzungen zu gewähren. Die ausnahmsweise im Allgemeinen Wohngebiet zulässigen
Nutzungen werden ausgeschlossen, weil sie in das kleinteilig strukturierte Gebiet gestalterisch und funktional nicht zu integrieren sind und dem
angestrebten Gebietscharakter widersprechen würden.
4.2
Maß der baulichen Nutzung
Entsprechend dem Stammplan wird die Grundflächenzahl auf 0,4 festgesetzt. Die gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO mögliche Überschreitung der
maximal überbaubaren Grundfläche durch Garagen, Stellplätze, Zuwegungen und Nebenanlagen wird nicht ausgeschlossen. Auf eine Festsetzung der Geschossflächenzahl wird im Gegensatz zum Stammplan
verzichtet, weil durch die Festsetzung der Grundflächenzahl, der Anzahl
der Vollgeschosse und der Trauf- und Firsthöhen die Ausnutzung hinreichend bestimmt ist.
Die Zahl der Vollgeschosse wird gegenüber dem Stammplan im WA 1
von zwei auf drei Vollgeschossen erhöht. Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen diese Änderung aufgrund der separaten Lage des Grundstückes innerhalb des baulichen Zusammenhanges keine Bedenken.
Gleichzeitig wird durch die Festsetzung der maximalen Traufhöhe entsprechend der Bestandssituation sichergestellt, dass sich das 3. Vollgeschoss innerhalb des Dachgeschosses befindet.
Die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen beziehen sich auf Normalhöhennull. Die tatsächliche Traufhöhe des Gebäudes kann durch Subtraktion der angegebenen Geländehöhe an der nächstgelegenen Verkehrsfläche ermittelt werden.
4.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Entsprechend dem Stammplan wird eine offene Bauweise festgesetzt.
Diese Bauweise wird dahingehend differenziert, dass innerhalb des
WA 2 nur Einzel- und Doppelhäuser zugelassen sind. Damit soll sicher5
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 41, 4. Änderung
Begründung
gestellt werden, dass innerhalb des WA 2 eine Bebauung realisiert wird,
die sich in den Bestand im Bereich der Vetschauer Straße einfügt.
Die überbaubaren Flächen werden innerhalb der 4. Änderung durch ein
zusammenhängendes Baufenster festgesetzt. Damit wird die Aufteilung
auf zwei Baufenster innerhalb des Stammplanes aufgegeben und eine
sinnvolle Bebauung der Flurstücke 277 und 40 gewährleistet. Die überbaubaren Flächen werden innerhalb des WA 1 Richtung Norden um ca.
2 m und in Richtung Osten von 14 m auf 14,50 m erweitert, um das Bestandsgebäude in die überbaubaren Flächen einzubeziehen. Südlich
der Grenze des Flurstückes 217 wird die überbaubare Fläche parallel
um 2,60 m nach Osten verschoben, damit westlich des Baufensters ein
ausreichender Abstand zur Flurstücksgrenze gemäß Landesbauordnung gewährleistet ist.
4.4
Höchstzahl der Wohnungen
Zur Sicherstellung einer kalkulierbaren Dichte und der entsprechenden
Einwohnerzahl wird innerhalb des WA 2 die Zahl der Wohneinheiten je
Hauseinheit auf maximal zwei beschränkt. Durch diese Festsetzung
werden ein erhöhtes Verkehrsaufkommen und ein erhöhter Stellplatzbedarf im Bereich der Vetschauer Straße vermieden.
4.5
Erschließung
Die Verkehrsflächen innerhalb des Änderungsbereiches werden vorrangig als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Die
Festsetzung folgt damit dem Ausbaustandard des heutigen Weges.
Südlich der Wendeanlage wird der Weg als Verkehrsfläche mit der
Zweckbestimmung Fuß- und Radweg festgesetzt, um eine verkehrliche
Erschließung über diesen Weg zu vermeiden. Der Weg steigt in diesem
Abschnitt um ca. 9 % an und weist einen erheblichen Höhenunterschied
zu den angrenzenden Grundstücken auf. Während die nördlichen
Flurstücke des WA 1 unmittelbar von der Wendeanlage erschlossen
werden können, wird das WA 2 über das Flurstück 336 an die Vetschauer Straße angebunden.
Entsprechend der verkehrlichen Anbindung ist die Ver- und Entsorgung
der einzelnen Grundstücke vorgesehen. Während das WA 1 an den
Mischwasserkanal unterhalb des östlich gelegenen Weges angeschlossen wird, wird das WA 2 an den entsprechenden Kanal unterhalb der
Vetschauer Straße angebunden.
Gemäß § 51a Landeswassergesetz NRW ist das Niederschlagswasser
von Grundstücken, die nach dem 01. Januar 1996 erstmals bebaut werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
möglich ist. Da die Entwässerungsplanung des Ortsteiles Broich für die
betroffenen Grundstücke bisher eine Einleitung des Niederschlagswassers in den Mischwasserkanal vorgesehen hat, werden diese Grundstücke von der Verpflichtung ausgenommen, weil eine Einleitung in ein
ortsnahes Gewässer nicht möglich und eine Versickerung aufgrund der
kleinen Grundstücke wirtschaftlich unverhältnismäßig ist.
Die Unterbringung des ruhenden privaten Verkehrs erfolgt grundsätzlich
auf den Privatgrundstücken. Es werden keine Grundstücksflächen für
Garagen und Stellplätze ausgeschlossen, so dass diese innerhalb des
gesamten Baugebietes realisiert werden können.
6
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 41, 4. Änderung
5.
Begründung
Umweltbelange
Da es sich bei der vorliegenden Bebauungsplanänderung um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, gelten gemäß § 13a (2)
Nr. 4 BauGB Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt.
Ein Ausgleich der Eingriffsmaßnahmen ist somit rechtlich nicht erforderlich.
Aufgrund der Bebauungsplanänderung, die in der Gesamtheit aufgrund
der gleich bleibenden Grundflächenzahl zu keiner Erhöhung der möglichen Flächenversiegelung führt, wäre auch bei Nichtanwendung des
beschleunigten Verfahrens kein Ausgleich notwendig. Somit ist auch
davon auszugehen, dass die Bebauungsplanänderung keine Auswirkungen auf das Schutzgut Boden hat.
Die Vergrößerung der überbaubaren Flächen ermöglicht die Realisierung eines Doppelhauses mit maximal zwei zusätzlichen Wohneinheiten
gegenüber dem Stammplan. Das dadurch entstehende zusätzliche Verkehrsaufkommen führt nicht zu einer erheblichen Lärmbelästigung der
Bestandsbebauung im Bereich der Vetschauer Straße.
Aufgrund des unverhältnismäßigen technischen und wirtschaftlichen
Aufwandes wird von einer Versickerung des Niederschlagswassers abgesehen. Insgesamt sind durch die Umsetzung des Bebauungsplanes
keine negativen Auswirkungen für die Umwelt zu erwarten.
In den Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen, dass Gehölzfällungen außerhalb der Brutzeit von Vögeln im Zeitraum 1. Oktober bis 1.
März auszuführen sind.
6.
Kosten
Da die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 von dem Erwerber
des Flurstückes 217 beantragt wurde und dieser für die Planungskosten
aufkommt, fallen für die Stadt keine Kosten an.
7.
Städtebauliche Kennwerte
●
Gesamtfläche
2.271 m²
●
Allgemeine Wohngebiete
Allgemeines Wohngebiet WA 1
Allgemeines Wohngebiet WA 2
1.865 m²
1.183 m²
682 m²
●
Verkehrsflächen
Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich
Zweckbestimmung Fuß- und Radweg
Straßenverkehrsfläche
406 m²
217 m²
173 m²
16 m²
7