Daten
Kommune
Bedburg
Größe
23 kB
Datum
13.11.2007
Erstellt
22.10.10, 06:39
Aktualisiert
22.10.10, 06:39
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-1010/2007 Anlage zur Beschlussvorlage WP7-1010/2007
Seite 1 von 7
Anlage zu a) des Beschlussvorschlages „Abwägungsliste“ Bebauungsplan Nr. 15/Bedburg, 9. ver. Änd.
Schreiben von ..., vom
...
Stellungnahme
Nr. 1
Gegen die o.g. Bauleitplanung
Straßen NRW, Schreiben bestehen seitens der
vom 29.08.2007
Straßenbauverwaltung grundsätzlich
keine Bedenken.
Nr. 2
PLEdoc, Schreiben vom
30.08.2007
Abwägungsvorschlag
Beschluss: Der Rat der Stadt Bedburg
beschließt........
Entfällt.
... die Mitteilung zur Kenntnis zu
nehmen.
Ich weise darauf hin, dass die
Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob
Schutzmaßnahmen gegen den Lärm
durch Verkehr auf der BAB A 61
erforderlich sind. Eventuell notwendige
Maßnahmen gehen zu Lasten der
Stadt Bedburg.
Entfällt.
Wir danken Ihnen für Ihre
Benachrichtigung und teilen Ihnen mit,
dass die o.g. Maßnahmen die
Versorgungsanlagen der nachstehend
aufgeführten Eigentümer bzw.
Betreiber nicht berühren.
E.ON AG, Ferngas, GasLINE, KGN,
MEGAL GmbH, METG, NETG, TENP.
Sollte der Geltungsbereich bzw. das
Projekt erweitert oder verlagert werden
oder sollte der Arbeitsraum die
dargestellten Projektgrenzen
wesentlich überschreiten, so bitten wir,
uns am weiteren Verfahren zu
beteiligen.
... die Mitteilung zur Kenntnis zu
nehmen.
WP7-1010/2007 Anlage zur Beschlussvorlage WP7-1010/2007
Nr. 3
RWE Rhein-Ruhr
Netzservice (RWE NET),
Schreiben vom
03.09.2007
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Die sich im westlichen Plangebiet befindliche
Leitungsanlage und die dorthin führende
Leitungstrasse sind durch
Grunddienstbarkeit gesichert und durch die
Planung nicht direkt betroffen. Die für diesen
Bereich prognostizierte Flächennutzung
sieht typischerweise eine permanente
Vegetationsfläche in Form von Gras vor.
Vorsorglich ist die DVGW Richtlinie GW 125
„Bepflanzungen im Bereich unterirdischer
Versorgungsanlagen“ als Anlage zum
Durch das Planungsgebiet werden
unsere Versorgungsleitungen berührt. Bebauungsplan zu nehmen und bei ggbf.
Wir bitten Sie bei der weiteren Planung beabsichtigten Anpflanzungen zu beachten.
die Lage unserer Leitungen zu
berücksichtigen, um Kosten für
Trassenanpassungen zu vermeiden.
Nach Prüfung der uns zugesandten
Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass
wir keine grundsätzlichen Bedenken
erheben.
Zur Information über unseren
Leitungsstand in o.g. Bereich fügen wir
in Anlage zu diesem Schreiben
Auszüge aus unseren
Bestandsunterlagen bei.
Bei Nutzungsänderungen der Flächen,
wie z.B. Entwidmung von öffentlichen
Grundstücksflächen, werden bei einem
Verkauf vereinbarungsgemäß dingliche
Sicherungen unsere Leitungstrassen
und Anlagenstandorte notwendig.
Im Gasbereich ist im Flurstück 768
eine Grunddienstbarkeit eingetragen.
Wir bitten Sie bei der Planung von
Bepflanzungszonen darauf zu achten,
dass unsere
Versorgungsleitungstrassen frei von
Baum und Strauchwerk bleiben.
Bei nicht auszuschließenden
Näherungen von Bepflanzungen an
unsere Versorgungsleitungen, bitten
... die Mitteilung zur Kenntnis zu
nehmen und einen
entsprechenden Hinweis zur
Beachtung der DVGW Richtlinie
GW 125 „Bepflanzungen im
Bereich unterirdischer
Versorgungsanlagen“
aufzunehmen.
WP7-1010/2007 Anlage zur Beschlussvorlage WP7-1010/2007
Nr. 4
Bezirksregierung
Arnsberg, Schreiben
vom 03.09.2007
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wir Sie die DVGW Richtlinie GW 125
„Bepflanzungen im Bereich
unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu
berücksichtigen. Darüber hinaus sind
notwendig werdende
Schutzmaßnahmen mit uns
abzustimmen.
Veränderungen an unseren
Versorgungsnetzen sind in dem
Bereich z.Zt. nicht geplant.
(Die RWE Power AG wurde bereits regulär
Gegen en Bebauungsplan bestehen
aus hiesiger Sicht keine Bedenken. Ich mit am Verfahren beteiligt.)
weise jedoch darauf hin, dass das
Plangebiet im Bereich
braunkohlenbergbaubedingter,
großflächiger
Grundwasserbeeinflussung liegt.
... die Mitteilung zur Kenntnis zu
nehmen.
Es wird empfohlen, einen
entsprechenden Hinweis in den
Textteil des Bebauungsplanes
aufzunehmen.
Nr. 5
Kampfmittelbeseitigungs
dienst, Schreiben vom
04.09.2007
Deshalb wird gebeten, die
entsprechende Bergwerksgesellschaft,
RWE Power AG in 50935 Köln, an
dem weiteren Bauleitplanverfahren zu
beteiligen.
Die Auswertung der meinem
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)
zur Verfügung stehenden Luftbildern
ergeben im Umfeld Hinweise auf das
Vorhandensein von
Bombenblindgängern/Kampfmitteln.
Da es keine konkreten Hinweise auf das
Vorhandensein von Kampfmitteln im
Plangebiet gibt, wird das Merkblatt
„Sonderbohrungen“ als Hinweis im
Bebauungsplan aufgenommen.
... die Mitteilung zur Kenntnis zu
nehmen und das Merkblatt
„Sondierbohrungen“ als Anlage
zum Bebauungsplan zu
nehmen.
WP7-1010/2007 Anlage zur Beschlussvorlage WP7-1010/2007
Da sich jedoch im unmittelbaren
Bereich keine Hinweise auf das
Vorhandensein von Kampfmitteln
ergeben, bestehen aus Sicht des KBD
keine Bedenken gegen die
Durchführung der in Rede stehenden
Maßnahme.
Eine Garantie der Freiheit von
Kampfmitteln kann gleichwohl nicht
gewährt werden.
Sind bei der Durchführung des
Bauvorhabens beim Aushub
außergewöhnliche Verfärbungen
festzustellen oder werden verdächtige
Gegenstände beobachtet, sind die
Arbeiten sofort einzustellen und die
zuständige Ordnungsbehörde, der
KBD oder die nächstgelegene
Polizeidienststelle zu verständigen.
Hinweis:
Sollten in dem in Rede stehenden
Bereich Erdarbeiten mit erheblicher
mechanischer Belastung (z.B.
Rammarbeiten, Pfahlgründen,
Verbauarbeiten oder vergleichbare
Arbeiten) durchgeführt werden, wird
eine Tiefendetektion empfohlen.
Zwecks Abstimmung der
Vorgehensweise bitte ich um Ihren
Rückruf. Siehe Merkblatt
Sondierbohrungen.
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WP7-1010/2007 Anlage zur Beschlussvorlage WP7-1010/2007
Nr. 6
Erftverband, Schreiben
vom 04.09.2007
Nr. 7
RWE Power, Schreiben
vom 19.09.2007
Gegen die o.g. Maßnahme bestehen
aus wasserwirtschaftlicher Sicht
seitens des Erftverbandes keine
Bedenken, wenn folgender Hinweis bei
der weiteren Planung berücksichtigt
wird:
Eine eventuell geplante Versickerung
des Niederschlagswassers sollte nur
über belebte Bodenschichten erfolgen.
Gem. § 51a LWG ist
Niederschlagswasser zu versickern, zu
verrieseln oder ortsnah in ein
Gewässer einzuleiten.
Wir weisen daraufhin hin, dass die
Bodenkarte des Landes NRW, Blatt
L5104 im gesamten Plangebiet Böden
ausweist, die humoses Bodenmaterial
enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen
Bodendruck und im allgemeinen kaum
tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln
die Bodenschichten auf kurzer Distanz
in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so
dass selbst bei einer gleichmäßigen
Belastung diese Böden mit
unterschiedlichen Setzungen reagieren
können. Das gesamte Plangebiet ist
daher wegen der
Baugrundverhältnisse gem. § 9 Abs. 5
Nr. 1 BauGB als Fläche zu
kennzeichnen, bei deren Bebauung
ggf. besondere bauliche Maßnahmen,
insbesondere im Gründungsbereich,
erforderlich sind.
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Durch Aufnahme des Hinweises wird dem
Anliegen entsprochen.
... die Mitteilung zur Kenntnis zu
nehmen und den Hinweis im
Bebauungsplan aufzunehmen.
Durch Aufnahme des Hinweises wird dem
Anliegen entsprochen.
... die Mitteilung zur Kenntnis zu
nehmen und einen
entsprechenden Hinweis
aufzunehmen..
WP7-1010/2007 Anlage zur Beschlussvorlage WP7-1010/2007
Nr. 8
Rhein-Erft-Kreis,
Schreiben vom
24.09.2007
Hier sind die Bauvorschriften der DIN
1054 „Baugrund – Sicherheitshinweise
im Erd- und Grundbau“ und der DIN
18196 „Erd- und Grundbau;
Bodenklassifikation für bautechnische
Zwecke“ sowie die Bestimmungen der
Bauordnung des Landes NRW zu
beachten.
Aus Gründen des Naturschutzes und
der Landespflege rege ich an, den
erhaltenswerten Baumbestand, der
dem Schutz der Baumschutzsatzung
unterliegen würde, in den
Randbereichen des Baugrundstückes
gem. § 9 (1) Nr. b) BauGB als zu
erhalten festzusetzen. Durch den
Erhalt der Bäume könnte die
Wohngebietsdurchgrünung bestehen
bleiben und eine Grünverbindung zu
den angrenzenden Gebieten erhalten
werden.
Ich rege an, dass alle an die Baustelle
angrenzenden Bäume und Sträucher
entsprechend der DIN 18920 „Schutz
von Bäumen, Pflanzbeständen und
Vegetationsflächen, während der
Bauzeit gegen Beeinträchtigungen
jeglicher Art wie Gehölzrodungen,
Abschieben, Verdichtungen oder
Erosionsschäden zu schützen sind.
Aufgrund der Größe des
Baugrundstückes rege ich an, das sals
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In der Begründung wurde bereits bei
entfallenden Bäumen eine
Ausgleichsfestsetzung im Rahmen einer
Neuanpflanzung der entfallenden Baumart
vorgesehen. Ferner wurden die zwei
vorderen Kastanienbäume zum Erhalt
festgesetzt.
Einer Änderung der ggbf. durchzuführenden
Anpflanzungsmaßnahmen in Form der
Baumart „Eberesche – Sorbus aucuparia“
als Hochstamm anstatt der bisherigen
Festsetzung (Kastanie oder Birke) wird
aufgrund des aktuellen Bestandes als
unproblematisch angesehen.
Hinsichtlich der Empfehlung zum Schutz
sämtlicher Sträucher und Bäume während
der Bauzeit durch Beachtung der DIN 18920
„Schutz von Bäumen und Sträuchern,
Pflanzbeständen und Vegetationsflächen“
überwiegt das Interesse an
... die Mitteilung zur Kenntnis zu
nehmen.
WP7-1010/2007 Anlage zur Beschlussvorlage WP7-1010/2007
Ersatz für jeden entfallenden Baum die
Anpflanzung einer mittelhoch
wachsenden Eberesche –Sorbus
aucuparia- als Hochstamm vorzusehen
ist.
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