Daten
Kommune
Bedburg
Größe
30 kB
Datum
16.11.2010
Erstellt
16.11.10, 17:54
Aktualisiert
16.11.10, 17:54
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STADT BEDBURG
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Drucksache: WP8188/2010
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 32 10 10
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss
09.11.2010
Rat der Stadt Bedburg
16.11.2010
Betreff:
Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen
Straßen - Sondernutzungssatzung - vom 14.10.2003
- Zweite Änderungssatzung
Beschlussvorschlag:
Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg die Änderung
der §§ 5, 6 und 8 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung - entsprechend der Verwaltungsvorlage.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 18.11.2008 die Sondernutzungssatzung um
die §§ 5 `Werbeanlagen´ und 6 `Wahlsichtwerbug´ erweitert; ursächlich hierfür war eine
Neufassung der Mustersattzung des Städte- und Gemeindebundes zu Sondernutzungen aus
Januar 2008.
Neben geringfügiger redaktioneller Änderungen im Bereich der Werbeanlagen [Zulassung von 20
Plakattafeln im gesamten Stadtgebiet, Verpflichtung zum Anbringen eines Aufklebers der Stadt]
wurde im Bereich der Wahlsichtwerbung das Verfahren der sog. `abgestuften Chancengleichheit´
für die Parteien eingeführt. Im Ergebnis kann mitgeteilt werden, dass sich die o. a. Änderungen
bewährt haben; so ist im Stadtgebiet Bedburg im Vergleich zu anderen Kommunen keine
`Plakatierflut´ vorhanden.
Aus Gründen der Rechtssicherheit, wie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird
verwaltungsseitig vorgeschlagen, redaktionelle Änderungen in den §§ 5, 6 und 8 der
Sondernutzungssatzung aus nachfolgenden Gründen vorzunehmen; im einzelnen:
§ 5 Werbeanlagen
Es wird angeregt, in gewissen Straßenzügen generell (Wahl-)Werbung zu untersagen; so schlägt
die Verwaltung aufgrund des historischen Charakters vor, in allen Straßenzügen von Alt Kaster
(Wahl-)Werbung zu unterbinden.
§ 6 Wahlsichtwerbung
Gem. § 5 Parteiengesetz muss der Umfang der Wahlsichtwerbung einer Partei, die im Bundestag
in Fraktionsstärke vertreten ist, mindestens halb so groß wie für jede andere Parteil sein. Aktuell
erhalten die im Rat der Stadt Bedburg vertretenen Fraktion Sondernutzungen pro Stimmbezirk:
- CDU: 6,
- SPD: 5,
- FDP: 3,
- FWG: 3,
- Bündnis 90/ Die Grünen: 3.
§ 8 Gebührentarif
Der am 27.06.2004 mit der Fa. Hoffmann Outdoor Media GmbH geschlossene Vertrag zur
Vermarktung von bis zu 40 Werbedisplays innerhalb des Stadtgebiets Bedburg wurde zum
30.06.2010 gekündigt. Ursächlich heirfür war die Nicht-Einhaltung von Vertragsvereinbarungen,
die sich negativ auf das äußere Erscheinungsbild der Stadt auswirkten. Hierdurch obliegt die
Plakatiergenehmigung für Gewerbetreibende wieder der Stadt. Nicht zuletzt zur Reduzierung der
Plakatierflut schlägt die Verwaltung vor, die Sondernutzungsgebühr für gewerbliche Anbiter von
derzeit 25,- auf 75,- € zu erhöhen.
Die Neuerungen der §§ 5,6 und 8 sind in Fettdruck dargestellt.
§5
Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung
sind
a) gemäß Absatz 2 zugelassene Werbeflächen (Plakattafeln),
b) zu Werbezwecken abgestellte Kfz-Anhänger,
c) zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder –
aufbauten,
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Sitzungsvorlage
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d) Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht, Bildprojektionen, großflächig wirkende
Werbeflächen über 4 qm (Großflächenwerbung),
e) Planen mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten im Luftraum über dem Straßenkörper,
f) sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen zur öffentlichen Wahrnehmung von kommerziellen Werbebotschaften
(2) Im Gemeindegebiet werden insgesamt 20 Plakattafeln zugalssen. Diese dürfen nur im
öffentlichen Verkehrsraum (ausgenommen die in § 5 Absatz 3 genannten Straßenzüge) installerit
werden, sofern Sie mit einem Aufkleber der Stadt Bedburg versehe sind.
(3) Im Bereich nachfolgend aufgeführter Straßen und Plätze ist das Anbringen oder
Aufstellen von Werbeplaketen jeglicher Art generell untersagt:
- Hauptstraße ab Agathator bis Erfttor
- Wallstraße
- Eulengasse
- Kirchstraße
- Vikariestraße
(4) Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. Bei der Erlaubniserteilung
von Werbeanlagen gemäß Absatz 1 b) und c) sind insbesondere die Beeinträchtigung des
Parkraums in einem Gemeindeteil sowie der Bewegungsmöglichkeiten von Menschen mit
Behinderungen sowie weiteren in der Mobilität eingeschränkten Verkehrsteilnehmer zu
berücksichtigen. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich sind
Werbeanlagen gemäß Absatz 1 b) – f) nicht zulässig.
§6
Wahlsichtwerbung
(1) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Wahlsichtwerbung ist lediglich in einem
Zeitraum von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag unter folgenden Voraussetzungen
zulässig:
a) Jede Partei kann in jedem Wahlbezirk mindestens eine Werbefläche (Werbeträger u. ä.)
beanspruchen. Die Wahlwerbung darf auf parteieigenen Werbeträgern erfolgen. Die Gesamtzahl
der Werbeflächen für Parteien/Wählergruppen, die im Rat der Stadt Bedburg vertreten sind,
wird gemäß folgender Formel beschränkt:
1 Werbemöglichkeit je 70 Einwohner. Die Verteilung erfolgt nach dem Grundsatz der abgestuften
Chancengleichheit unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes.
b)Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl
eigene Wahlvorschläge eingereicht haben bzw. einen Anspruch gemäß Parteiengesetz haben.
Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen, sobald eine Partei ihre Wahlvorschläge zurückgezogen hat.
Den einzelnen Parteien können bestimmte Aufstellplätze zugewiesen werden. Zur Wahrung
städtebaulicher Belange können Werbeflächen einheitlicher Größe verlangt werden.
c) Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber dürfen Wahlplakate in Formaten bis zu DIN
A 0 auf Tafeln oder Plakatreitern im gesamten Stadtgebiet mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3
dieser Satzung aufgeführten Straßen bzw. Plätze aufstellen.
(2) Spanntransparente zur Wahlwerbung im Luftraum über dem Straßenkörper oder an
Brückgeländern sind unzulässig.
(3) Absatz 1 gilt für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen entsprechend.
Beschlussvorlage WP8-188/2010
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Sitzungsvorlage
Gebührentarif zu § 8
A. Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Sondernutzungsgebühr für einzelne Tage beträgt 1/30 der jeweiligen Monatsgebühr. Jeder
Tag der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen wird als voller Tag berechnet.
(2) Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle 50 Cent auf- oder
abgerundet.
(3) Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 10,00 €.
(4) Beim Nachweis der Gemeinnützigkeit durch den Sondernutzungsnehmer wird, wenn die
Sondernutzung gemeinnützigen Zwecken dient, nur die Mindestgebühr erhoben.
B. Gebühren
Tarifstelle
Art der Sondernutzung
1
Kommerzielle Uhren- und Litfasssäulen, kommerzielle Plakatwände
Erlaubnispflichtige Automaten, die
mehr als 30 cm in den Straßenraum
hineinragen, sowie Schaukästen und
Vitrinen an der Stätte der Leistung
Verkaufswagen für das Feilbieten von
Waren im Reisegewerbe, soweit es
sich nicht um Lebensmittelbetriebe
handelt
Imbissstuben, Trinkhallen, Kioske mit
festem Standort
kommerzielle Werbe- und
Verkaufsstände sowie
Informationsstände
Lotterieveranstaltungen
Bauzäune, Baubuden, Baugerüste,
Baumaschinen, Arbeitswagen
Materiallieferungen und –lagerun-gen
für die Dauer von mehr als
48 Stunden bzw. die mehrfache
Inanspruchnahme innerhalb eines
Monats
Container für die Dauer von mehr als
48 Stunden bzw. die mehrfache
Inanspruchnahme innerhalb eines
Monats
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9
Tarifstelle
Art der Sondernutzung
Beschlussvorlage WP8-188/2010
Sondernutzungsgebühr
€/qm/Monat (bisher)
4,00 €
3,00 €
4,50 €
6,00 €
6,00 €
3,50 €
2,50 €
2,00 €
2,00 €
Sondernutzungsgebühr
€/qm/Monat
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Sitzungsvorlage
Tribünen für kommerzielle
Veranstaltungen
Abstellen von nicht mehr
zugelassenen Fahrzeugen (Lkw,
Pkw, Motorräder, Anhänger)
Sonstiges
2,00 €
6,00 €
2,00 € - 6,00 €
C) Gebühren für Sonstige Veranstaltungen sowie Plakatierungen
Tarifstelle
Art der Sondernutzung
Sondernutzungsgebühr
A Verkaufsstände auf Wochenmärkten
C
D
E
(Gebühr je qm)
B Schausteller auf Kirmessen
Schützenfesten
(Gebühr je Veranstaltung)
Raupen, Auto-Scooter
und ähnliche Fahrgeschäfte
Karussells, Kinderflieger
und ähnliche Fahrgeschäfte
Pfeilwerfen, Verlosungen, Süßwaren,
Schieß- u. Unterhaltungswagen
und ähnliche Geschäfte
Imbissbetriebe
Sonstige öffentliche Veranstaltungen (Gebühr je Veranstaltung
nach Art und Umfang)
Zirkusgastspiele, Stunt-Shows und
ähnliche Veranstaltungen
Puppenspieltheater,
Kinderbelustigungen und ähnliche
kleinere Darbietungen
Drehgenehmigungen kommerzieller
Art (Gebühr je Drehtag nach Art und
Umfang)
Drehgenehmigungen nicht
kommerzieller Art (Gebühr je Drehtag
nach Art und Umfang)
Plakatierungen je Veranstaltung
(gewerbliche Anbieter)
Plakatierungen je Veranstaltung
(nichtgewerbl. Anbieter/Vereine)
Beschlussvorlage WP8-188/2010
1,50 €
100,00 €
40,00 €
20,00 €
60,00 €
200,00 € - 500,00 €
50,00 € - 200,00 €
200,00 € - 500,00 €
50,00 € - 200,00 €
25,00 €
75,00 €
10,00 €
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Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 28.10.2010
----------------------------------Ritz
Sachbearbeiter
----------------------------------Kramer
Fachbereichsleiter
gesehen:
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-188/2010
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