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Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung - vom 14.10.2003 - Zweite Änderungssatzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
30 kB
Datum
16.11.2010
Erstellt
16.11.10, 17:54
Aktualisiert
16.11.10, 17:54
Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung - vom 14.10.2003
- Zweite Änderungssatzung) Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung - vom 14.10.2003
- Zweite Änderungssatzung) Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung - vom 14.10.2003
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- Zweite Änderungssatzung)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP8188/2010 Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: 32 10 10 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss 09.11.2010 Rat der Stadt Bedburg 16.11.2010 Betreff: Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung - vom 14.10.2003 - Zweite Änderungssatzung Beschlussvorschlag: Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg die Änderung der §§ 5, 6 und 8 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung - entsprechend der Verwaltungsvorlage. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 18.11.2008 die Sondernutzungssatzung um die §§ 5 `Werbeanlagen´ und 6 `Wahlsichtwerbug´ erweitert; ursächlich hierfür war eine Neufassung der Mustersattzung des Städte- und Gemeindebundes zu Sondernutzungen aus Januar 2008. Neben geringfügiger redaktioneller Änderungen im Bereich der Werbeanlagen [Zulassung von 20 Plakattafeln im gesamten Stadtgebiet, Verpflichtung zum Anbringen eines Aufklebers der Stadt] wurde im Bereich der Wahlsichtwerbung das Verfahren der sog. `abgestuften Chancengleichheit´ für die Parteien eingeführt. Im Ergebnis kann mitgeteilt werden, dass sich die o. a. Änderungen bewährt haben; so ist im Stadtgebiet Bedburg im Vergleich zu anderen Kommunen keine `Plakatierflut´ vorhanden. Aus Gründen der Rechtssicherheit, wie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, redaktionelle Änderungen in den §§ 5, 6 und 8 der Sondernutzungssatzung aus nachfolgenden Gründen vorzunehmen; im einzelnen: § 5 Werbeanlagen Es wird angeregt, in gewissen Straßenzügen generell (Wahl-)Werbung zu untersagen; so schlägt die Verwaltung aufgrund des historischen Charakters vor, in allen Straßenzügen von Alt Kaster (Wahl-)Werbung zu unterbinden. § 6 Wahlsichtwerbung Gem. § 5 Parteiengesetz muss der Umfang der Wahlsichtwerbung einer Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, mindestens halb so groß wie für jede andere Parteil sein. Aktuell erhalten die im Rat der Stadt Bedburg vertretenen Fraktion Sondernutzungen pro Stimmbezirk: - CDU: 6, - SPD: 5, - FDP: 3, - FWG: 3, - Bündnis 90/ Die Grünen: 3. § 8 Gebührentarif Der am 27.06.2004 mit der Fa. Hoffmann Outdoor Media GmbH geschlossene Vertrag zur Vermarktung von bis zu 40 Werbedisplays innerhalb des Stadtgebiets Bedburg wurde zum 30.06.2010 gekündigt. Ursächlich heirfür war die Nicht-Einhaltung von Vertragsvereinbarungen, die sich negativ auf das äußere Erscheinungsbild der Stadt auswirkten. Hierdurch obliegt die Plakatiergenehmigung für Gewerbetreibende wieder der Stadt. Nicht zuletzt zur Reduzierung der Plakatierflut schlägt die Verwaltung vor, die Sondernutzungsgebühr für gewerbliche Anbiter von derzeit 25,- auf 75,- € zu erhöhen. Die Neuerungen der §§ 5,6 und 8 sind in Fettdruck dargestellt. §5 Werbeanlagen (1) Werbeanlagen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind a) gemäß Absatz 2 zugelassene Werbeflächen (Plakattafeln), b) zu Werbezwecken abgestellte Kfz-Anhänger, c) zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder – aufbauten, Beschlussvorlage WP8-188/2010 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 d) Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht, Bildprojektionen, großflächig wirkende Werbeflächen über 4 qm (Großflächenwerbung), e) Planen mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten im Luftraum über dem Straßenkörper, f) sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen zur öffentlichen Wahrnehmung von kommerziellen Werbebotschaften (2) Im Gemeindegebiet werden insgesamt 20 Plakattafeln zugalssen. Diese dürfen nur im öffentlichen Verkehrsraum (ausgenommen die in § 5 Absatz 3 genannten Straßenzüge) installerit werden, sofern Sie mit einem Aufkleber der Stadt Bedburg versehe sind. (3) Im Bereich nachfolgend aufgeführter Straßen und Plätze ist das Anbringen oder Aufstellen von Werbeplaketen jeglicher Art generell untersagt: - Hauptstraße ab Agathator bis Erfttor - Wallstraße - Eulengasse - Kirchstraße - Vikariestraße (4) Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. Bei der Erlaubniserteilung von Werbeanlagen gemäß Absatz 1 b) und c) sind insbesondere die Beeinträchtigung des Parkraums in einem Gemeindeteil sowie der Bewegungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen sowie weiteren in der Mobilität eingeschränkten Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich sind Werbeanlagen gemäß Absatz 1 b) – f) nicht zulässig. §6 Wahlsichtwerbung (1) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Wahlsichtwerbung ist lediglich in einem Zeitraum von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) Jede Partei kann in jedem Wahlbezirk mindestens eine Werbefläche (Werbeträger u. ä.) beanspruchen. Die Wahlwerbung darf auf parteieigenen Werbeträgern erfolgen. Die Gesamtzahl der Werbeflächen für Parteien/Wählergruppen, die im Rat der Stadt Bedburg vertreten sind, wird gemäß folgender Formel beschränkt: 1 Werbemöglichkeit je 70 Einwohner. Die Verteilung erfolgt nach dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes. b)Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben bzw. einen Anspruch gemäß Parteiengesetz haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen, sobald eine Partei ihre Wahlvorschläge zurückgezogen hat. Den einzelnen Parteien können bestimmte Aufstellplätze zugewiesen werden. Zur Wahrung städtebaulicher Belange können Werbeflächen einheitlicher Größe verlangt werden. c) Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber dürfen Wahlplakate in Formaten bis zu DIN A 0 auf Tafeln oder Plakatreitern im gesamten Stadtgebiet mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 dieser Satzung aufgeführten Straßen bzw. Plätze aufstellen. (2) Spanntransparente zur Wahlwerbung im Luftraum über dem Straßenkörper oder an Brückgeländern sind unzulässig. (3) Absatz 1 gilt für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen entsprechend. Beschlussvorlage WP8-188/2010 Seite 3 STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage Gebührentarif zu § 8 A. Allgemeine Bestimmungen (1) Die Sondernutzungsgebühr für einzelne Tage beträgt 1/30 der jeweiligen Monatsgebühr. Jeder Tag der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen wird als voller Tag berechnet. (2) Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle 50 Cent auf- oder abgerundet. (3) Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 10,00 €. (4) Beim Nachweis der Gemeinnützigkeit durch den Sondernutzungsnehmer wird, wenn die Sondernutzung gemeinnützigen Zwecken dient, nur die Mindestgebühr erhoben. B. Gebühren Tarifstelle Art der Sondernutzung 1 Kommerzielle Uhren- und Litfasssäulen, kommerzielle Plakatwände Erlaubnispflichtige Automaten, die mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen, sowie Schaukästen und Vitrinen an der Stätte der Leistung Verkaufswagen für das Feilbieten von Waren im Reisegewerbe, soweit es sich nicht um Lebensmittelbetriebe handelt Imbissstuben, Trinkhallen, Kioske mit festem Standort kommerzielle Werbe- und Verkaufsstände sowie Informationsstände Lotterieveranstaltungen Bauzäune, Baubuden, Baugerüste, Baumaschinen, Arbeitswagen Materiallieferungen und –lagerun-gen für die Dauer von mehr als 48 Stunden bzw. die mehrfache Inanspruchnahme innerhalb eines Monats Container für die Dauer von mehr als 48 Stunden bzw. die mehrfache Inanspruchnahme innerhalb eines Monats 2 3 4 5 6 7 8 9 Tarifstelle Art der Sondernutzung Beschlussvorlage WP8-188/2010 Sondernutzungsgebühr €/qm/Monat (bisher) 4,00 € 3,00 € 4,50 € 6,00 € 6,00 € 3,50 € 2,50 € 2,00 € 2,00 € Sondernutzungsgebühr €/qm/Monat Seite 4 STADT BEDBURG 10 11 12 Seite: 5 Sitzungsvorlage Tribünen für kommerzielle Veranstaltungen Abstellen von nicht mehr zugelassenen Fahrzeugen (Lkw, Pkw, Motorräder, Anhänger) Sonstiges 2,00 € 6,00 € 2,00 € - 6,00 € C) Gebühren für Sonstige Veranstaltungen sowie Plakatierungen Tarifstelle Art der Sondernutzung Sondernutzungsgebühr A Verkaufsstände auf Wochenmärkten C D E (Gebühr je qm) B Schausteller auf Kirmessen Schützenfesten (Gebühr je Veranstaltung) Raupen, Auto-Scooter und ähnliche Fahrgeschäfte Karussells, Kinderflieger und ähnliche Fahrgeschäfte Pfeilwerfen, Verlosungen, Süßwaren, Schieß- u. Unterhaltungswagen und ähnliche Geschäfte Imbissbetriebe Sonstige öffentliche Veranstaltungen (Gebühr je Veranstaltung nach Art und Umfang) Zirkusgastspiele, Stunt-Shows und ähnliche Veranstaltungen Puppenspieltheater, Kinderbelustigungen und ähnliche kleinere Darbietungen Drehgenehmigungen kommerzieller Art (Gebühr je Drehtag nach Art und Umfang) Drehgenehmigungen nicht kommerzieller Art (Gebühr je Drehtag nach Art und Umfang) Plakatierungen je Veranstaltung (gewerbliche Anbieter) Plakatierungen je Veranstaltung (nichtgewerbl. Anbieter/Vereine) Beschlussvorlage WP8-188/2010 1,50 € 100,00 € 40,00 € 20,00 € 60,00 € 200,00 € - 500,00 € 50,00 € - 200,00 € 200,00 € - 500,00 € 50,00 € - 200,00 € 25,00 € 75,00 € 10,00 € Seite 5 STADT BEDBURG Seite: 6 Sitzungsvorlage Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 28.10.2010 ----------------------------------Ritz Sachbearbeiter ----------------------------------Kramer Fachbereichsleiter gesehen: ----------------------------------Koerdt Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-188/2010 Seite 6