Daten
Kommune
Bedburg
Größe
13 kB
Datum
16.11.2010
Erstellt
17.11.10, 17:56
Aktualisiert
17.11.10, 17:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
über
die Durchführung von technischen Prüfaufgaben nach § 103 GO
zwischen
der Stadt Bedburg und der Stadt Elsdorf
Zwischen den Städten Bedburg und Elsdorf wird zwecks Wahrnehmung der technischen Prüfaufgaben des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Bedburg gem. §§ 1, 23
Abs. 1 und Abs. 2 sowie §§24 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit –
GkG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NW S. 621)- in der zur
Zeit geltenden Fassung – folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung getroffen:
§ 1 Aufgaben
(1) Die Stadt Elsdorf verpflichtet sich, die nach § 103 GO NRW anfallenden techni-
schen Rechnungsprüfungsaufgaben für die Stadt Bedburg durchzuführen.
(2) Die technischen Prüfaufträge ergeben sich aus dem jährlich zu erstellenden Prüf-
plan und können vom Rat, vom Rechnungsprüfungsausschuss sowie vom Bürgermeister der Stadt Bedburg erteilt werden. Entsprechende Regelungen der Stadt
Elsdorf bleiben unberührt.
(3) Für die Planung und Durchführung der Prüfungen gelten die Vorgaben der Rech-
nungsprüfungsordnung der Stadt Bedburg sowie der hierzu erlassenen Dienstanweisungen. Entsprechende Regelungen der Stadt Elsdorf bleiben unberührt.
(4) Die wöchentliche Arbeitszeit wird grundsätzlich montags bis donnerstags an jeweils
2 Arbeitstagen in Bedburg und Elsdorf mit gleichem Stundenanteil abgeleistet. Der
Einsatz an Freitagen erfolgt grundsätzlich wöchentlich alternierend oder nach vorheriger Abstimmung der beiden Leiter der Rechnungsprüfungsämter der Vertragspartner.
§ 2 Technisches Prüfpersonal
(1) Die Stadt Elsdorf stellt sicher, dass zur Aufgabenerfüllung im Rechnungsprüfungs-
amt der Stadt Elsdorf eine Vollzeitstelle für technisches Prüfpersonal zur Verfügung
steht. Die Stellenausweisung hierzu erfolgt im Einvernehmen mit der Stadt Bedburg maximal nach A 12 BBesG bzw. EGr. 12 TVöD. Die Besetzung der Stelle
durch die Stadt Elsdorf setzt das vorher vorliegende Einverständnis der Stadt Bed-
burg voraus.
(2) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Bedburg ist gegenüber dem
technischen Prüfer/der technischen Prüferin fachlich weisungsbefugt. Die disziplinarische Weisungsbefugnis obliegt als einstellender Behörde der Stadt Elsdorf.
§ 3 Kostenausgleich
(1) Die Beteiligten tragen die tatsächlich anfallenden Personalaufwendungen grund-
sätzlich jeweils zu gleichen Teilen. Sach- und Gemeinkosten werden nicht gesondert erfasst und nicht verrechnet.
Jeweils ein Drittel der Personalaufwendungen gelten als Fixkosten für die beiden
Vertragspartner. Das verbleibende Drittel wird grundsätzlich auf beide Vertragspartner zu gleichen Teilen aufgeteilt, es sei denn, dass einer der Vertragspartner
im Rahmen dieser Vereinbarung den/die Beschäftigte/n bzw. den/die Beamten/Beamtin insgesamt mehr als zur Hälfte im abgelaufenen Haushaltsjahr in Anspruch genommen hat. In diesem Fall erfolgt eine Spitzabrechnung.
(2) Zur Überprüfung der Inanspruchnahme im Rahmen dieser Kooperationsvereinba-
rung ist von der/dem Beschäftigten bzw. der/dem Beamtin/Beamten täglich eine
Stundenaufzeichnung durchzuführen, die monatlich beiden Leitern der jeweiligen
Rechnungsprüfungsämter der Städte Bedburg und Elsdorf vorzulegen ist. Die Ergebnisse dieser Aufzeichnungen stellen die Grundlage für eine Abrechnung nach
Abs. 1 dar.
§ 4 Kündigung
(1) Diese Vereinbarung kann von den Beteiligten unter Einhaltung einer Kündigungs-
frist von 12 Monaten zum Ende eines Haushaltsjahres gekündigt werden.
(2) Die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von 5 Haushaltsjahren möglich; sie bedarf
der Schriftform und ist an den Vereinbarungspartner zu richten. Die Kündigung bedarf des Beschlusses der Vertretungskörperschaft der jeweiligen Stadt.
(3) Im Falle einer ordentlichen Kündigung hat die Stadt Elsdorf binnen eines Monats
nach Eingang der Kündigung beim Vereinbarungspartner eine Kostenaufstellung
vorzunehmen, aus der hervorgeht, wie die verbleibenden Personallasten (insbesondere eventuelle Pensionsrückstellungen, Kosten der Weiterbeschäftigung einer/eines Stelleninhabers/Stelleninhaberin über den Bedarf hinaus) auf die Vereinbarungspartner verteilt werden sollen.
(4) Im Übrigen wird auf § 30 GkG verwiesen.
(5) Eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung eines Beteiligten ist jeder-
zeit möglich, wenn gewährleistet ist, dass das technische Prüfpersonal
-
durch den Kündigenden übernommen wird oder
von der Stadt Elsdorf nicht mehr weiter beschäftigt werden muss.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Regelung tritt nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde gem. § 24 GkG
am Tage nach der Bekanntmachung, frühestens am 01.01.2011 in Kraft.