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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg, 6. vereinfachte Änderung Ecke Leitweg-Eichendorffstraße hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 i. V. m. 13 BauGB)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
21 kB
Datum
23.11.2010
Erstellt
18.11.10, 18:02
Aktualisiert
18.11.10, 18:02
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg, 6. vereinfachte Änderung
Ecke Leitweg-Eichendorffstraße
hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 i. V. m. 13 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg, 6. vereinfachte Änderung
Ecke Leitweg-Eichendorffstraße
hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 i. V. m. 13 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg, 6. vereinfachte Änderung
Ecke Leitweg-Eichendorffstraße
hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 i. V. m. 13 BauGB)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP8207/2010 Fachbereich III - Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr Sitzungsteil Az.: 61.26.12.4-C-2 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Stadtentwicklungsausschuss 23.11.2010 Betreff: Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg, 6. vereinfachte Änderung Ecke Leitweg-Eichendorffstraße hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 i. V. m. 13 BauGB Beschlussvorschlag: Der Stadtenwicklungsausschuss fasst gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585) den Aufstellungsbeschluss für die 6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43/Bedburg. Dabei wird bestimmt, dass das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB Anwendung findet und von der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie der Erstellung des Umweltberichtes nach § 2a BauGB abgesehen wird. Dem Antragsteller wird aufgegeben die Kosten des Bebauungsplanverfahrens zu übernehmen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Gemäß dem vorliegenden Bauantrag vom 09. November 2010 sollen vor dem Mehrfamilienhaus Leitweg 26 vier Vorstellbalkone (je zwei Balkone übereinander) – sog. „Altane“ – mit einer Tiefe von je 1,75 m und einer Breite von je 3,14 m errichtet werden. Da die Balkone außerhalb der im Bebauungsplan 43/Bedburg, 1. Änderung (rechtskräftig seit 04.09.2007) festgesetzten überbaubaren Fläche liegen, liegt dem o. g. Bauantrag ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes 43/Bedburg, 1. Änderung wegen der Überschreitung der festgesetzten straßenseitigen Baugrenze bei. Genehmigungsfähig ohne Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wären im vorliegenden Fall Balkone oder Altane lediglich in einer Tiefe von max. 1,5 m und einer Breite von insgesamt max. 5,76 m. Nach Rücksprache mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde ist nach vorliegender Rechtslage eine Befreiung von der festgesetzten Baugrenze nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht möglich, da zur Begründung der festgesetzten Baugrenzen im rechtskräftigen Bebauungsplan ausgeführt wird, dass die festgesetzten Baugrenzen flexible Erweiterungen ermöglichen – dies bedeutet jedoch eine Erweiterungmöglichkeit nur in Richtung der straßenabgewandten Seite. Der Eigentümer sieht jedoch eine erhöhte Attraktivität der Wohnungen mit größeren Balkonen. Grundsätzlich unterstützt die Verwaltung die Planung und Argumentation des Antragstellers, da aus der bisherigen Planentwicklung und aus der Entwicklung des Gebietes erkennbar ist, dass sich das Gebiet weiterhin positiv verändert und eine ständige Plananpassung notwendig ist. Es wurde seitens der Verwaltung mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde abgestimmt, dass die beantragte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vorab unter der Voraussetzung erteilt werden kann, dass der Bebauungsplan entsprechend geändert wird. Die straßenzugewandte Baugrenze soll daher um 1,75 m entlang der Gebäudeflucht des Hauses „Leitweg 26“ in Richtung Leitweg verschoben werden. Dem Antragsteller soll aufgegeben werden, die Kosten des Bebauungsplanverfahrens zu übernehmen. Da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 und ohne einen Umweltbericht gem. § 2a BauGB durchgeführt werden. Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen: Finanzielle Auswirkungen: Nein : Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 12. November 2010 Kenntnis genommen: Beschlussvorlage WP8-207/2010 Seite 2 STADT BEDBURG ----------------------------------(Harald Schreier) Sachbearbeiter Beschlussvorlage WP8-207/2010 Sitzungsvorlage ----------------------------------(Jürgen Schmeier) Fachbereichsleiter Seite: 3 ----------------------------------(Gunnar Koerdt) Bürgermeister Seite 3