Daten
Kommune
Bedburg
Größe
20 kB
Datum
23.11.2010
Erstellt
18.11.10, 18:02
Aktualisiert
18.11.10, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG, BEBAUUNGSPLAN NR. 16. 4 / KASTER
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Stand: 15.11.2010
1.
ART DER BAULICHEN NUTZUNG GEM. § 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB
1.1
Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO
(1)
Zulässige Arten von Nutzungen gem. § 4 Abs. 2 BauNVO:
Wohngebäude
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
(2) Ausnahmsweise können zugelassen werden gem. § 4 Abs. 3 BauNVO:
Betriebe des Beherbergungsgewerbes
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
(3) Nicht zulässige Arten von Nutzungen gem. § 1 Abs. 6 BauNVO:
Anlagen für Verwaltungen
Gartenbaubetriebe
Tankstellen
2.
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG GEM. § 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB
2.1
Höhe der baulichen Anlagen gem. § 16 (2) Nr. 4 u. § 18 BauNVO i.V.m.
§ 9 (3) BauGB
Die Höhe der baulichen Anlagen ist als maximal zulässige First- bzw. Gebäudehöhe festgesetzt (siehe Planzeichnung).
Abweichungen der Trauf- und Firsthöhen bei aneinander gebauten Häusern sind
nicht zulässig.
Definitionen:
First- bzw. Gebäudehöhe:
Die Firsthöhe ist die Differenz der Höhe vom Bezugspunkt und dem höchsten
äußeren Scheitelpunkt der Dachhaut.
Bei Flachdächern ist der obere Bezugspunkt die Oberkante des Gebäudes.
Bezugspunkt:
Bezugspunkt ist die Höhe der fertig ausgebauten, an das Grundstück angrenzenden Verkehrsfläche (Oberkante Fahrbahn) in Höhe der Mitte der überbaubaren Grundstücksfläche. Doppelhäuser haben sich auf einen gemeinsamen Bezugspunkt zu beziehen, der sich aus dem Schnittpunkt der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Straßenkante ergibt.
3.
GARAGEN, OFFENE UND ÜBERDACHTE STELLPLÄTZE GEM. § 9 ABS. 1
NR. 4 BAUGB I.V.M. § 12 ABS. 6 BAUNVO
Garagen und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb überbaubarer Flächen
und in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Garagen müssen von ihrer Zufahrtsseite her mindestens 5,0 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen. Sonstige Stellplätze sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen und
des seitlichen Grenzabstandes zulässig.
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STADT BEDBURG, BEBAUUNGSPLAN NR. 16. 4 / KASTER
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
4.
Stand: 15.11.2010
ANPFLANZEN UND ERHALT VON BAUMEN, STRAUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN GEM. § 9 ABS. 1 NR. 25A UND B BAUGB
Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen und Erhalt sind die standortgerechten
Gehölze zu erhalten und durch standortgerechte heimische Pflanzen zu ergänzen, so dass mind. 70 % der Fläche unter Berücksichtigung nachbarschaftsschutzrechtlicher Belange mit standortgerechte heimischen Gehölzen II. und III.
Ordnung bewachsen sind. Ist ein Erhalt der Gehölze aufgrund der baulichen
Maßnahmen nicht möglich, können stattdessen angemessene Ersatzpflanzungen
im Pflanzstreifen erfolgen. Während der Baudurchführung sind die zu erhaltenden Bäume und Sträucher vor Beschädigungen zu schützen.
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche ist die Linden-Baumreihe zu erhalten. Der
Baumbestand ist bei einer möglichen Erneuerung der Parkplatzfläche oder sonstigen baulichen Eingriffen durch entsprechende Maßnahmen in der Art zu schützen, dass dieser weder beschädigt noch zerstört wird.
5.
GESTALTUNGSFESTSETZUNGEN GEM. § 86 LANDESBAUORDNUNG NRW
IN VERBINDUNG MIT § 9 ABS. 4 BAUGB
5.1
Dachgestaltung
5.1.1 Kombinationen aus Pult- und Flachdach sind allgemein zulässig.
5.1.2 Bei Doppelhaus- und Hausgruppenbebauung sind die Dächer nach Neigung und
Höhe einheitlich zu gestalten.
5.1.3 Für die Dacheindeckung der geneigten Dächer sind gedeckte Farbtöne aus dem
Farbspektrum grau/anthrazit und schwarz zulässig. Es sind matt- und unglasierte
Ziegel zulässig. Außerdem sind begrünte Dachflächen und Anlagen zur Nutzung
der Sonnenenergie zulässig. Dacheindeckungen aus Metallblechen und Dachpappen sind nicht zulässig.
5.1.4 Dachaufbauten, Einzelgauben und Zwerchgiebel dürfen in der Summe der Einzelbreiten, bezogen auf die jeweilige Dachfläche, höchstens 50% der Hauptfirstlänge
betragen und dürfen von Giebel und First einen Abstand von 1,50 m nicht unterschreiten.
5.2
Werbeanlagen
5.2.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung (bedeutet innerhalb des gesamten Geltungsbereiches) zulässig.
5.2.2 Werbeanlagen mit beweglichem Licht oder Blinklicht sind nicht zulässig.
5.3
Fassadengestaltung
5.3.1 Für die Außenwände von Gebäuden sind Fassadenmaterialien in Kunststoff, keramischen Materialien (z.B. Fliesen und Mosaik), mauerwerksimitierenden Verkleidungen sowie Putze in grell leuchtenden Farben unzulässig.
5.3.2 Werbeanlagen sind an der Fassade bis zu einer Größe von maximal 2 qm zulässig.
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
5.4
Stand: 15.11.2010
Einfriedungen
Einfriedungen der Vorgärten sind unzulässig mit Ausnahme von Hecken, die bis
zu einer Höhe von 0,80 m zulässig sind.
Als Vorgärten gelten die Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinie und der
vorderen Gebäudefront verlängert bis zu den seitlichen Grundstücksgrenzen.
Für Einfriedungen entlang des öffentlichen Fußweges (Parzelle 383) gilt außerdem: Holzflechtzäune und Mauern sind nicht zulässig.
6.
HINWEISE
6.1
Entwässerung
Zur Entlastung der Kanalisation und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung sollten versickerungsfördernde Maßnahmen erfolgen bzw. Zisternen zur Speicherung und Nutzung von Niederschlagswasser errichtet werden.
Bei eventuell geplanten Versickerungsmaßnahmen ist rechtzeitig die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.
Hierfür ist eventuell aufgrund der Vornutzung ein Bodengutachten erforderlich.
6.2
Natur- und Landschaftsschutz
Gemäß §39 BNatschG - Allgemeiner Artenschutz - sind ggf. erforderliche Gehölzfällungen außerhalb der Brutzeiten von Vögeln im Zeitraum 1.10. – 28.2.
durchzuführen, wenn die Gehölze als Brutstätten geeignet sind.
6.3
Bodendenkmalschutz
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als
Untere Denkmalbehörde oder der LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/90390, Fax: 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR – Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
6.4
Erdbebenzone 2
Das gesamte Plangebiet befindet sich innerhalb der Erdbebenzone 2 mit der untergrundklasse S (S= Gebiete relativ flachgründige Sedimentbecken) gem. der
Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Bei
der Bauausführung ist die DIN 4149 (Fassung April 2005) zu beachten.
6.5
Grundwasserabsenkungen / Bodenbewegungen
Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahme ist mit einem
Grundwasserwiederanstieg zu rechnen. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
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