Daten
Kommune
Bedburg
Größe
24 kB
Datum
30.11.2010
Erstellt
26.11.10, 12:58
Aktualisiert
26.11.10, 12:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren
in der Stadt Bedburg
vom
Der Rat der Stadt Bedburg hat am
aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17.06.2003 (SGV 2127) sowie
der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21. Oktober 1969 (SGV NW 610) in Verbindung mit §§ 7 und 76 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (SGV NW 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese
Satzung beschlossen.
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Für die Inanspruchnahme der im Gebiet der Stadt Bedburg gelegenen, in ihrem Eigentum und auch unter ihrer Verwaltung stehenden Friedhöfe sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser
Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben.
(2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Gebührenpflichtige
Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm
zuzurechnen ist,
a. die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder
b. eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie
unmittelbar begünstigt wird.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg vom 15. Dezember 2009 außer Kraft.
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Gebührentarif zu § 1 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg
vom
1. Gebühren für Erwerb, Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten (je
Grabstelle)
1.1. Erdreihengrab
1.2. Erdkindergrab (unter 5 Jahre)
1.3. Erdwahlgrab
1.4. Urnenreihengrab
1.5. Urnenwahlgrab
1.6. anonymes Urnengrab
1.525,00 €
645,00 €
1.775,00 €
725,00 €
725,00 €
725,00 €
Mit den Gebühren nach Ziffer 1.1 und 1.3 bis 1.6 wird der Erwerb des Nutzungsrechts für 25 Jahre abgegolten. Mit der Gebühr nach Ziffer 1.2 wird der Erwerb für
15 Jahre abgegolten. Für den Wiedererwerb bzw. die Verlängerung des Nutzungsrechts der Gebühren nach Ziffer 1.1 und 1.3 bis 1.6 werden 1/25 der jeweiligen Gebühr festgesetzt.
2. Gebühren für die Grabanfertigung
2.1. Erdbestattung von montags bis freitags 12.00 Uhr
2.2. Erbestattung von freitags ab 12.00 Uhr sowie samstags
2.3. Erdbestattung an Sonn- und Feiertagen
2.4. Erdbestattung Kindergrab von montags bis freitags 12.00 Uhr
2.5. Erdbestattung Kindergrab von freitags ab 12.00 Uhr
sowie samstags
2.6. Erdbestattung Kindergrab an Sonn- und Feiertagen
2.7. Urnenbestattung von montags bis freitags 12.00 Uhr
2.8. Urnenbestattung von freitags ab 12.00 Uhr sowie samstags
2.9. Urnenbestattung an Sonn- und Feiertagen
490,00 €
735,00 €
980,00 €
245,00 €
368,00 €
490,00 €
98,00 €
147,00 €
196,00 €
3. Gebühren für Einebnungen
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
3.5.
3.6.
3.7.
3.8.
3.9.
3.10.
3.11.
Einebnung Erdgrab je Stelle
Entfernung Grabstein
Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle
Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle
Entfernung einer Abdeckplatte
Berechtigungsscheine
Einebnung Urnengrab
Entfernung Grabstein
Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle
Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle
Entfernung einer Abdeckplatte
64,00 €
128,00 €
128,00 €
64,00 €
128,00 €
16,00 €
32,00 €
64,00 €
64,00 €
32,00 €
64,00 €
4. Gebühren für die Benutzung von Friedhofseinrichtungen
4.1. Aufbewahren von Leichen in Leichenkammern/Kühlzellen
je Kalendertag
4.2. Benutzung der Trauerhalle (einmalig)
4.3. Aufbewahren von Urnen je angefangene Woche
4.4. Benutzung der Leichenhalle für Obduktionszwecke
4.4.1. vor der Beisetzung (60% von 4.2)
4.4.2. nach der Beisetzung (105% von 4.2)
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60,00 €
300,00 €
60,00 €
180,00 €
315,00 €
5. Gebühren für die Genehmigung von Grabmalen und das Verlegen von Einfassungen
Für jede Genehmigung; auch wenn mehrere in einem Bescheid
Zusammengefasst werden
16,00 €
6. Gebühren für Umbettungen
6.1. Umbettungen von Erdbestattungen vor Ablauf der Ruhefrist sind
grundsätzlich nur durch eine Fachfirma möglich. Deren Beauftragung
erfolgt durch den Nutzungsrechtinhaber.
6.2. Für sonstige Ausgrabungen werden Gebühren nach dem
tatsächlichen Arbeitsaufwand erhoben.
Der Stundensatz wird festgesetzt auf
7. Gebühren für Sonderleistungen
Werden auf Wunsch Sonderleistungen erbracht, die im vorstehenden
Gebührentarif nicht vorgesehen sind, werden die tatsächlich entstehenden
Kosten berechnet.
hein780 / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T4055.doc
30,00 €