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Beschlussvorlage (Beratung der Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Gebühren zur Durchführung der Abwasserbeseitigung in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2011)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
29 kB
Datum
30.11.2010
Erstellt
26.11.10, 12:58
Aktualisiert
26.11.10, 12:58
Beschlussvorlage (Beratung der Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Gebühren zur Durchführung der Abwasserbeseitigung in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2011) Beschlussvorlage (Beratung der Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Gebühren zur Durchführung der Abwasserbeseitigung in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2011) Beschlussvorlage (Beratung der Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Gebühren zur Durchführung der Abwasserbeseitigung in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2011) Beschlussvorlage (Beratung der Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Gebühren zur Durchführung der Abwasserbeseitigung in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2011)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP8213/2010 Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 30.11.2010 Betreff: Beratung der Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Gebühren zur Durchführung der Abwasserbeseitigung in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2011 Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, der in dieser Vorlage enthaltenen Gebührenkalkulation bezüglich der Erhebung von Gebühren zur Durchführung der Abwasserbeseitigung in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2011 zuzustimmen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken. Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismßigkeit) zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 3 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben. Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung anerkannte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr zugrunde gelegt. Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten, die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter ertragswirksam aufgelöst werden. In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch dritte aufgebrachte Kapital (Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen wurden nach wie vor auf der Basis eines Zinssatz von 5,33 v.H. berechnet. Zulässig wäre ein Zinssatz von bis zu 7 v.H. Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie der kalkulatorischen Kosten sind auch Umlage beteiligter Verwaltungseinheiten ansatzfähige Kosten im Sinne von § 6 KAG. In den Umlagen sind anteilig die umlagefähigen Kosten der Geschäftsbereiche 1 und 2 sowie die allgemeinen Verwaltungskosten des Geschäftsbereichs 8 enthalten. Die Umlage erfolgten überwiegend nach den jeweiligen Umsätzen der relevanten Kostenstellen. Aufgrund der Rechtssprechung werden seit dem Jahr 2008 die gemäß § 6 KAG zu erhebenden Gebühren der kostenrechnende Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ über die Gebührentatbestände Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben. Beschlussvorlage WP8-213/2010 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Die ansatzfähigen Kosten verteilen sich wie folgt: Kostenarten Personalkosten Unterhaltungs- und Betriebskosten Beiträge an den Erftverband Kalkulatorische Kosten Umlagen Zwischensumme Überschuss / Fehlbetrag 2009 SUMME Kalkulatio n 2011 Kalkulation 2010 Differenz [EUR] [EUR] [EUR] Anteil Niederschlagswasser Anteil Schmutzwasser [%] [EUR] [%] [EUR] 82.700 € 103.700 € -21.000 € 45% 37.215 € 55% 45.485 € 266.000 € 254.700 € 146.300 € 2.536.041 € 119.700 € 1.608.000 € 55% 2.400.000 € 11.300 € 45% -136.041 € 67% 33% 792.000 € 1.884.000 € 1.734.310 € 149.690 € 45% 847.800 € 55% 1.036.200 € 139.900 € 142.892 € -2.992 € 45% 55% 76.945 € 4.772.600 € 4.771.642 € 958 € 62.955 € 2.675.670 € 119.794 € 149.113 € -29.319 € 0€ 4.892.394 € 4.920.755 € -28.361 € 2.096.930 € -11.594 € 131.388 € 2.664.076 € 2.228.318 € Die Personalkosten betreffen die direkt mit der Abwasserbeseitigung in der Stadt Bedburg befassten Mitarbeiter des Geschäftsbereichs 8 – Tiefbau. Die Unterhaltungs- und Betriebskosten beinhalten im Wesentlichen die voraussichtlich im Jahr 2011 anfallenden Unterhaltungskosten der Kanäle sowie die Kosten für Strom zum Betrieb von Pumpstationen etc. Die sich seit Jahren zeigende Tendenz des sinkenden Beitrags an den Erftverband setzt sich auch lt. Prognose des Erftverbands vom 18.10.2010 und dem vom Wirtschalftsplanausschuss empfohlenen Entwurf des Wirtschaftsplanes 2011 fort. Von den insgesamt steigenden kalkulatorischen Kosten (+ 150 T€) entfallen 100 T€ auf „kalkulatorische Wagnisse“. Diese stellen den wahrscheinlich entstehenden Aufwand aus den Kanalbefahrungen und den sich daraus ergebenden voraussichtlichen Schadensbildern dar. In der Bilanz der Stadt Bedburg werden diese als Rückstellungen verbucht. Der Betrag resultiert aus der Erfahrung der letzten Jahre. Die kalkulatorischen Abschreibungen betragen 1.150 T€ und die kalkulatorischen Zinsen 634 T€. Die Umlagen beinhalten die Querschnittskosten der Geschäftsbereiche 1, 2 und 8 sowie den über Stundenaufzeichnungen ermittelte Arbeitsaufwand der Mitarbeiter/innen des Bauhofes. Die voraussichtlichen Kosten 2011 sind nahezu identisch zu den Kalkulationsgrundlagen des Jahres 2010 (+ 0,02%). Gegenüber den Gesamtkosten aus der Abrechnung 2009 (5.275 T€) reduzieren sich die ansatzfähigen Kosten (ohne Überschüsse/Fehlbeträge) gar um 502 T€ (9,52%). Aus der Abrechnung des Jahres 2009 resultierte insgesamt ein Fehlbetrag in Höhe von 119.794 €, der gemäß § 6 Abs. 2 KAG ansatzfähig ist. Dieser Fehlbetrag ist allerdings zweigeteilt: ¾ auf die Kostenstelle „Schmutzwasser“ entfällt ein Überschuss von Beschlussvorlage WP8-213/2010 11.594 € Seite 3 STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage ¾ auf die Kostenstelle „Niederschlagswasser“ entfällt ein Fehlbetrag von Die o.g. Kosten verteilen sich über die getrennten Gebührenmaßstäbe wie folgt: ¾ Schmutzwasser ¾ Niederschlagswasser o o 131.388 € 1.048.000 cbm 3.450.000 qm versiegelte Grundstücksfläche versiegelte Straßenflächen 2.253.000 qm 1.197.000 qm In Anwendung der gebührenrelevanten Parameter ergeben sich folgende Gebührensätze: ¾ Schmutzwasser ¾ Niederschlagswasser 2,54 €/cbm (2010 = 2,65 €) 0,64 €/qm (2010 = 0,62 €) Mit vorgenannten Gebührensätzen werden Kostendeckungsgrade erreicht: ¾ Schmutzwasser ¾ Niederschlagswasser 99,92 % 99,09 % Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 19.11.2010 ----------------------------------Salzhuber Sachbearbeiterin ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum Fachbereichsleiter Stadtkämmerer ----------------------------------Koerdt Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-213/2010 Seite 4