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Beschlussvorlage (Beratung der Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2011)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
34 kB
Datum
30.11.2010
Erstellt
26.11.10, 12:58
Aktualisiert
26.11.10, 12:58
Beschlussvorlage (Beratung der Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2011) Beschlussvorlage (Beratung der Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2011) Beschlussvorlage (Beratung der Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2011) Beschlussvorlage (Beratung der Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2011) Beschlussvorlage (Beratung der Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2011) Beschlussvorlage (Beratung der Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2011)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP8212/2010 Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 30.11.2010 Betreff: Beratung der Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2011 Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2011 zuzustimmen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken. Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismßigkeit) zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 3 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben. Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung anerkannte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr zugrunde gelegt. Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten, die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter ertragswirksam aufgelöst werden. In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch dritte aufgebrachte Kapital (Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen wurden nach wie vor auf der Basis eines Zinssatzes von 5,33 v.H. berechnet. Zulässig wäre ein Zinssatz von bis zu 7 v.H. Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie der kalkulatorischen Kosten sind auch Umlagen beteiligter Verwaltungseinheiten ansatzfähige Kosten im Sinne von § 6 KAG. In den Umlagen sind anteilig die umlagefähigen Kosten der Geschäftsbereiche 1 und 2 sowie die allgemeinen Verwaltungskosten des Geschäftsbereichs 8 enthalten. Die Umlagen erfolgten überwiegend nach den jeweiligen Umsätzen der relevanten Kostenstellen. Beschlussvorlage WP8-212/2010 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Die ansatzfähigen Kosten der Fahrbahnreinigung und des Winterdienstes stellen sich für das Jahr 2011 wie folgt dar: Kostenstellen Kostenarten Straßenreinigung Winterdienst Personalkosten Allgemeines 16.600 € Unterhaltungs- und Betriebskosten 48.750 € 27.050 € Kalkulatorische Kosten 11.540 € Interne Verrechnung 4.182 € 93.051 € 4.146 € Umlage der allgemeinen Kosten (nach veranlagten Frontmetern) 5.241 € 15.505 € - 20.746 € 58.174 € 147.146 € SUMME - € Die Kalkulation der ansatzfähigen Kosten beim Winterdienst orientiert sich überwiegend an den Durchschnittszahlen der vergangenen Jahre. A. Fahrbahnreinigung Zu den o.g. ansatzfähigen Kosten in Höhe von 58.174 € ist der aus dem Jahr 2009 resultierende Fehlbetrag in Höhe von 8.067 € gemäß § 6 KAG ebenfalls über die Gebühr des Jahres 2011 zu erwirtschaften. Die Berechnung des Gebührensatzes sieht demnach wie folgt aus: Gesamtkosten Anteil für das allgemeine öffentliche Interesse (25%) Fehlbetrag 2009 Ansatzfähige Kosten 58.174 € - 14.543 € 8.067 € 51.698 € Veranlagungsmeter 37.135 Gebühr je Veranlagungsmeter 1,39 € Der bisherige Gebührensatz für die Fahrbahnreinigung betrug 1,20 € je Frontmeter (Gesamtkosten 2010 = 61.271 €). Der Anstieg des Gebührensatzes resultiert aus dem Fehlbetrag des Jahres 2009. Der kalkulierte Deckungsgrad liegt bei 99,85%. Beschlussvorlage WP8-212/2010 Seite 3 STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage B. Winterdienst Auch bei der Kostenstelle Winterdienst kommt zu den o.g. ansatzfähigen Kosten des Jahres 2011 der Fehlbetrag aus 2009 in Höhe von 46.467 € hinzu. Die gesamten ansatzfähigen Kosten sind auf vier Straßenarten aufzuteilen: Frontmeter Anliegerstraße W 01 49.643 innerörtliche Straße W 02 33.753 Hauptgeschäftsstraße W 03 6.081 109.849 überörtliche Straße W 04 20.372 Die Berechnung der Gebührensätze stellt sich wie folgt dar: 66.498 € 45.213 € Hauptgeschäftsstraße 8.146 € -6.650 € -6.782 € -1.629 € 22.534 € 13.889 € 2.420 € 82.382 € 52.320 € 8.937 € 49.643 1,65 € 0,86 € 99,43% 33.753 1,55 € 0,81 € 99,99% 6.081 1,46 € 0,82 € 99,34% Anliegerstraße Kosten Winterdienst Anteil für das allgemeine öffentliche Interesse Fehlbetrag 2009 Umlagefähige Kosten Veranlagungsmeter Gebühr je Veranlagungsmeter Gebühr 2010 Deckungsgrad Innerortsstraße Überörtliche Straßen Summe 27.289 € 147.146 € -6.822 € -21.883 € 7.623 € 46.467 € 28.090 € 171.729 € 20.372 1,37 € 0,72 € 99,36% 109.849 Neben den deutlich ansteigenden Kosten des Winterdienstes (Gebührenkalkulation 2010 = 83.868 €) ist der in Ansatz zu bringende Fehlbetrag aus 2009 für den Anstieg der Gebührensätze verantwortlich. Auch für das Abrechnungsjahr 2010 zeichnet sich ein Fehlbetrag aufgrund der strengen Wintermonate Anfang dieses Jahres ab. Aufgrund der letzten Abrechnungsjahre 2008 und 2009 (jeweils mit negativem Ergebnis) und des sich abzeichnenden Fehlbetrages in 2010 wurden die Kosten für die Arbeitsstunden und für Streumaterial höher angesetzt. Der Gebührenanstieg belastet den durchschnittlichen für den Winterdienst mit Gebühren belasteten Haushalt in Bedburg mit zusätzlich rd. 16 €. Der Abschlag für das allgemeine öffentliche Interesse ist abhängig von der Straßenart: ¾ ¾ ¾ ¾ Anliegerstraße Innerortsstraße Hauptgeschäftsstraße Überörtliche Straße 10% 15 % 20% 25% Die Entwickllung der Aufwendungen für Streumittel zeigt, dass in den vergangenen zwei Jahren ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen ist. Die der Gebühr zugrunde liegenden ansatzfähigen Kosten für Streumittel orientieren sich am Durchschnittswert. Beschlussvorlage WP8-212/2010 Seite 4 STADT BEDBURG Seite: 5 Sitzungsvorlage 40.000 € 35.000 € 30.000 € 25.000 € 20.000 € 15.000 € 10.000 € 5.000 € 0€ Streumittel 2007 2008 2009 2010 Das gleiche Bild zeigt sich bei der für den Winterdienst anfallenden Arbeitsstunden. Entwicklung Stunden Winterdienst 5.000 4.500 4.000 3.500 3.000 2.500 2.000 1.500 1.000 500 Stunden Überstunden 2007 Beschlussvorlage WP8-212/2010 2008 2009 Rufbereitschaft 2010 Seite 5 STADT BEDBURG Seite: 6 Sitzungsvorlage Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 19.11.2010 ----------------------------------Salzhuber ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Stadtkämmerer ----------------------------------Koerdt Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-212/2010 Seite 6