Daten
Kommune
Bedburg
Größe
34 kB
Datum
30.11.2010
Erstellt
26.11.10, 12:58
Aktualisiert
26.11.10, 12:58
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STADT BEDBURG
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Drucksache: WP8212/2010
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
30.11.2010
Betreff:
Beratung der Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2011
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, der vorgelegten
Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in
der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2011 zuzustimmen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage
überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein
privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im übrigen können Gebühren erhoben werden. Das
veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage
nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten.
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu
bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein
Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu
der Inanspruchnahme stehen darf.
Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom
Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus
verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismßigkeit) zwischen Gebühr und
Gegenleistung fordert.
Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes
innerhalb der nächsten 3 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses
Zeitraums ausgeglichen werden.
Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan bzw.
einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise in der
Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen die bilanziellen
Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens in der Kostenrechnung
abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben.
Die kalkulatorischen Abschreibungen werden in Bedburg auf der Grundlage der
Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt. Hierdurch wird der in der Rechtsprechung anerkannte nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertete reale Werteverzehr zugrunde gelegt.
Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten, die im
Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter ertragswirksam aufgelöst
werden.
In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe
gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch dritte aufgebrachte Kapital (Zuweisungen,
Beiträge) außer Betracht. Die kalkulatorischen Zinsen wurden nach wie vor auf der Basis eines
Zinssatzes von 5,33 v.H. berechnet. Zulässig wäre ein Zinssatz von bis zu 7 v.H.
Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie der kalkulatorischen Kosten
sind auch Umlagen beteiligter Verwaltungseinheiten ansatzfähige Kosten im Sinne von § 6 KAG.
In den Umlagen sind anteilig die umlagefähigen Kosten der Geschäftsbereiche 1 und 2 sowie die
allgemeinen Verwaltungskosten des Geschäftsbereichs 8 enthalten. Die Umlagen erfolgten
überwiegend nach den jeweiligen Umsätzen der relevanten Kostenstellen.
Beschlussvorlage WP8-212/2010
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STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
Die ansatzfähigen Kosten der Fahrbahnreinigung und des Winterdienstes stellen sich für das Jahr
2011 wie folgt dar:
Kostenstellen
Kostenarten
Straßenreinigung
Winterdienst
Personalkosten
Allgemeines
16.600 €
Unterhaltungs- und Betriebskosten
48.750 €
27.050 €
Kalkulatorische Kosten
11.540 €
Interne Verrechnung
4.182 €
93.051 €
4.146 €
Umlage der allgemeinen Kosten (nach
veranlagten Frontmetern)
5.241 €
15.505 €
- 20.746 €
58.174 €
147.146 €
SUMME
- €
Die Kalkulation der ansatzfähigen Kosten beim Winterdienst orientiert sich überwiegend an den
Durchschnittszahlen der vergangenen Jahre.
A. Fahrbahnreinigung
Zu den o.g. ansatzfähigen Kosten in Höhe von 58.174 € ist der aus dem Jahr 2009 resultierende
Fehlbetrag in Höhe von 8.067 € gemäß § 6 KAG ebenfalls über die Gebühr des Jahres 2011 zu
erwirtschaften.
Die Berechnung des Gebührensatzes sieht demnach wie folgt aus:
Gesamtkosten
Anteil für das allgemeine öffentliche Interesse (25%)
Fehlbetrag 2009
Ansatzfähige Kosten
58.174 €
- 14.543 €
8.067 €
51.698 €
Veranlagungsmeter
37.135
Gebühr je Veranlagungsmeter
1,39 €
Der bisherige Gebührensatz für die Fahrbahnreinigung betrug 1,20 € je Frontmeter (Gesamtkosten
2010 = 61.271 €). Der Anstieg des Gebührensatzes resultiert aus dem Fehlbetrag des Jahres
2009.
Der kalkulierte Deckungsgrad liegt bei 99,85%.
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Sitzungsvorlage
B. Winterdienst
Auch bei der Kostenstelle Winterdienst kommt zu den o.g. ansatzfähigen Kosten des Jahres 2011
der Fehlbetrag aus 2009 in Höhe von 46.467 € hinzu.
Die gesamten ansatzfähigen Kosten sind auf vier Straßenarten aufzuteilen:
Frontmeter
Anliegerstraße
W 01
49.643
innerörtliche
Straße
W 02
33.753
Hauptgeschäftsstraße
W 03
6.081
109.849
überörtliche Straße
W 04
20.372
Die Berechnung der Gebührensätze stellt sich wie folgt dar:
66.498 €
45.213 €
Hauptgeschäftsstraße
8.146 €
-6.650 €
-6.782 €
-1.629 €
22.534 €
13.889 €
2.420 €
82.382 €
52.320 €
8.937 €
49.643
1,65 €
0,86 €
99,43%
33.753
1,55 €
0,81 €
99,99%
6.081
1,46 €
0,82 €
99,34%
Anliegerstraße
Kosten Winterdienst
Anteil für das allgemeine
öffentliche Interesse
Fehlbetrag 2009
Umlagefähige Kosten
Veranlagungsmeter
Gebühr je Veranlagungsmeter
Gebühr 2010
Deckungsgrad
Innerortsstraße
Überörtliche
Straßen
Summe
27.289 € 147.146 €
-6.822 € -21.883 €
7.623 €
46.467 €
28.090 € 171.729 €
20.372
1,37 €
0,72 €
99,36%
109.849
Neben den deutlich ansteigenden Kosten des Winterdienstes (Gebührenkalkulation 2010 =
83.868 €) ist der in Ansatz zu bringende Fehlbetrag aus 2009 für den Anstieg der Gebührensätze
verantwortlich. Auch für das Abrechnungsjahr 2010 zeichnet sich ein Fehlbetrag aufgrund der
strengen Wintermonate Anfang dieses Jahres ab.
Aufgrund der letzten Abrechnungsjahre 2008 und 2009 (jeweils mit negativem Ergebnis) und des
sich abzeichnenden Fehlbetrages in 2010 wurden die Kosten für die Arbeitsstunden und für
Streumaterial höher angesetzt.
Der Gebührenanstieg belastet den durchschnittlichen für den Winterdienst mit Gebühren
belasteten Haushalt in Bedburg mit zusätzlich rd. 16 €.
Der Abschlag für das allgemeine öffentliche Interesse ist abhängig von der Straßenart:
¾
¾
¾
¾
Anliegerstraße
Innerortsstraße
Hauptgeschäftsstraße
Überörtliche Straße
10%
15 %
20%
25%
Die Entwickllung der Aufwendungen für Streumittel zeigt, dass in den vergangenen zwei Jahren
ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen ist. Die der Gebühr zugrunde liegenden ansatzfähigen
Kosten für Streumittel orientieren sich am Durchschnittswert.
Beschlussvorlage WP8-212/2010
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Sitzungsvorlage
40.000 €
35.000 €
30.000 €
25.000 €
20.000 €
15.000 €
10.000 €
5.000 €
0€
Streumittel
2007
2008
2009
2010
Das gleiche Bild zeigt sich bei der für den Winterdienst anfallenden Arbeitsstunden.
Entwicklung Stunden Winterdienst
5.000
4.500
4.000
3.500
3.000
2.500
2.000
1.500
1.000
500
Stunden
Überstunden
2007
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2008
2009
Rufbereitschaft
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Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 19.11.2010
----------------------------------Salzhuber
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
Sachbearbeiterin
Fachbereichsleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
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