Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage WP8-209/2010)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
7,3 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
26.11.10, 12:58
Aktualisiert
26.11.10, 12:58
Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage WP8-209/2010)

öffnen download melden Dateigröße: 7,3 kB

Inhalt der Datei

Dreißigste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Bedburg vom __.12.2010 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweiligen gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Bedburg am __.12.2010 folgende 30. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Bedburg vom 20.10.1975 beschlossen: Artikel I § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: §3 (1) Die Benutzungsgebühr wird für Obdachlosenunterkünfte a) für abgeschlossene Wohnungen auf 19,00 €/qm/Monat und b) für eine Unterbringung in Mehrpersonenunterkünfte auf 220,00 € / Person festgesetzt. Artikel II Die dreißigste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Bedburg tritt am 01. Januar 2011 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende dreißigste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Bedburg wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 50181 Bedburg, den __.12.2010 Koerdt Bürgermeister