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Beschlussvorlage (Beratung der Gebührenbedarfsberechnung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2011)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
36 kB
Datum
30.11.2010
Erstellt
26.11.10, 12:58
Aktualisiert
26.11.10, 12:58
Beschlussvorlage (Beratung der Gebührenbedarfsberechnung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2011) Beschlussvorlage (Beratung der Gebührenbedarfsberechnung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2011) Beschlussvorlage (Beratung der Gebührenbedarfsberechnung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2011) Beschlussvorlage (Beratung der Gebührenbedarfsberechnung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2011) Beschlussvorlage (Beratung der Gebührenbedarfsberechnung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2011) Beschlussvorlage (Beratung der Gebührenbedarfsberechnung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2011)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP8201/2010 Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 30.11.2010 Betreff: Beratung der Gebührenbedarfsberechnung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2011 Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die Erhebung von Friedhofsgebühren zu beschließen Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken. Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Dies geschieht im vorliegenden Fall durch die Nutzung von Äquivalenzziffern. Äquivalenzziffern sind Gewichtungs- oder Umrechnungsziffern, mit deren Hilfe verschiedenartige Faktoren in gleichartige Parameter umgerechnet werden sollen. Dafür muß als Berechnungsgrundlage ein geeigneter Maßstab gefunden werden. Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 3 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Insbesondere im Bereich des Friedhofswesens sind mehrere Gebührentatbestände zu berücksichtigen und die entsprechenden Gebührensätze zu kalkulieren; und zwar ¾ ¾ ¾ ¾ ¾ ¾ Graberstellung Einebnung Inanspruchnahme der Aufbahrungs- und Leichenhallen sowie der Kühlkammern Grabnutzung Umbettungen Genehmigungen Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben. Die kalkulatorischen Abschreibungen werden aufgrund von Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet. Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten, die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter ertragswirksam aufgelöst werden. In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Zinsen für das für die entsprechende Aufgabe gebundene Kapital anzusetzen. Hierbei bleibt das durch Dritte aufgebrachte Kapital (Zuweisungen, Beiträge) außer Betracht. Der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen liegt ein Zinssatz von 5,33 v.H. zugrunde. Zulässig wäre lt. Rechtsprechung ein Zinssatz von bis zu 7 v.H. Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie der kalkulatorischen Kosten sind auch die Umlagen beteiligter Verwaltungseinheiten ansatzfähige Kosten im Sinne von § 6 Beschlussvorlage WP8-201/2010 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage KAG. In den Umlagen sind anteilig die umlagefähigen Kosten der Geschäftsbereiche 1 und 2 sowie die allgemeinen Verwaltungskosten des Geschäftsbereichs 8 enthalten. Die Umlagen erfolgten überwiegend nach den jeweiligen Umsätzen der relevanten Kostenstellen. Die demografische Entwicklung, eine sich ändernde Bestattungskultur sowie die unterschiedliche Pflegeintensität der einzelnen Grabarten beeinflussen die Höhe der Bestattungskosten. Der Trend hin zur Urnenbestattung verdeutlicht die nahstehende Grafik. 300 248 250 220 224 227 222 200 164 156 144 150 133 119 94 100 104 103 68 56 50 0 Bestattungen davon Urnenbestattungen 2005 2006 2007 2008 davon Erdbestattungen 2009 Dieser Trend hat zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Gebührensätze ¾ für die Grabnutzungsentschädigung ¾ für die Inanspruchnahme der Leichen-/Aufbahrungshalle und auch ¾ für die Graberstellung. Aufgrund des beschriebenen Nutzerverhaltens würden die bisher gewählten Kalkulationsparameter, die überwiegend auf die Größe der gewählten Gräber abzielten, zu einem sachlich nicht zu rechtfertigenden Auseinanderdriften der Gebührensätze für die unterschiedlichen Grabarten führen. Mit der Gebühr für die Grabnutzung wird die Unterhaltung der Friedhöfe finanziert. Die Unterhaltung der Infrastruktur der Friedhöfe steht nicht alleine in Zusammenhang mit der Grabgröße. Um dem im Gebührenrecht verankerten Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen, wurde mit dem Fraktionsbeirat die Einführung einer Grundgebühr für die „Fixkosten“ im Bereich der Grabnutzungsentschädigungen vereinbart. Die Einführung dieser Grundgebühr führt zwar zu einer Erhöhung der Gebühren für Urnengräber aber auch zu einer höheren Gebührengerechtigkeit. Beschlussvorlage WP8-201/2010 Seite 3 STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage Noch gravierender als bei den Grabnutzungsgebühren wirkt sich das Bestattungsverhalten der Nutzer auf die Inanspruchnahme der Leichen- und Aufbahrungshallen aus. 450 400 406 383 350 352 341 300 250 200 150 124 100 109 103 77 50 Nutzung Leichenkammer 2007 Nutzung Trauerhalle 2008 2009 2010 (hochgerechnet) Selbst bei gleichbleibenden Kosten verteuert sich die Gebühr aufgrund der geringer werdenden Inanspruchnahmen. Unter Berücksichtigung der ansatzfähigen Kosten würde die Gebühr für die Inanspruchnahme der Aufbahrungshallen auf 648 € steigen. Da der Nutzen in keinem Verhältnis mehr zur Gebührenhöhe steht, bestand Einvernehmen zwischen Verwaltung und Fraktionsbeirat, dass das Äquivalenzprinzip als gestört bezeichnet werden kann. Die Gebühr für die Inanspruchnahme der Hallen soll daher auf 300 € (Kühlkammer auf 60 € je Tag) festgesetzt werden. Ebenfalls bestand Einigkeit zwischen Fraktionsbeirat und Verwaltung, dass dies zur Erreichung von mehr Gebührengerechtigkeit nur ein erster Schritt sein kann. Bis zum 30.06.2011 sollen Gespräche mit Vertretern der Kirchen, der ortsansässigen Bestattungs- und Gartenbauunternehmen stattfinden. Ziele dieser ergebnisoffenen Gespräche sollen beispielsweise neue Konzepte zur Nutzung der Leichen- und Aufbahrungshallen sein aber auch die Möglichkeiten alternativer Bestattungsarten aufzeigen. Es gilt die kostenrechnende Einrichtung „Friedhofswesen“ entsprechend der bestehenden Bedarfe möglichst bis zum 31.12.2011 neu zu organisieren. Aufgrund der beiliegenden Kalkulationen ergeben sich folgende Gebührensätze: Beschlussvorlage WP8-201/2010 Seite 4 STADT BEDBURG Seite: 5 Sitzungsvorlage 2010 Erdbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr Erbestattung Freitags 12.00 Uhr und Samstags 260,00 € € Erdbestattung Kindergrab Montag-Freitag 12.00 Uhr € € 130,00 Urnenbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr € Urnenbestattung Freitags 12.00 Uhr und Samstags € Urnenbestattung an Sonn- und Feiertagen € Erdreihengrab € Erdkindergrab (unter 5 Jahre) € Erdwahlgrab € Urnenreihengrab € Urnenwahlgrab € anonymes Urnengrab € Einebnung Erdgrab € Entfernung Grabstein € Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle € 368,00 490,00 65,00 98,00 147,00 196,00 1.525,00 645,00 1.775,00 € 262,50 € 64,00 € 32,00 € 128,00 € 64,00 € 128,00 € 32,00 64,00 € 64,00 € 64,00 € Beschlussvorlage WP8-201/2010 725,00 64,00 Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle 262,50 € € 64,00 € 262,50 725,00 32,00 32,00 € 128,00 € 14,00 64,00 € 16,00 € 16,00 2,00 € 32,00 € 32,00 16,00 € 64,00 € 32,00 32,00 € 64,00 € 75,00 € € 462,50 Entfernung Grabstein 90,00 € € 725,00 € 462,50 € 137,50 € € 462,50 Einebnung Urnengrab 66,00 € € 1.850,00 € 49,50 € € 555,00 Berechtigungsscheine 33,00 € € 130,00 € 230,00 € € 97,50 Entfernung einer Abdeckplatte 173,00 € € € 115,00 € € 1.387,50 Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle 460,00 € 245,00 260,00 € € € 195,00 Erdbestattung Kindergrab an Sonn- und Feiertagen 345,00 980,00 € € 230,00 € 735,00 520,00 € Diff. 490,00 € 390,00 Erdbestattung an Sonn- und Feiertagen Erdbestattung Kindergrab Freitags 12.00 Uhr und Samstags 2011 32,00 € Seite 5 STADT BEDBURG Seite: 6 Sitzungsvorlage Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle 16,00 € 32,00 € 32,00 Entfernung einer Abdeckplatte € Nutzung Trauerhalle * € Nutzung Leichenkammer * € Genehmigungen Grabmale € 16,00 € 64,00 € 267,50 32,00 € 300,00 € 53,50 32,50 € 60,00 € 14,00 6,50 € 16,00 € 2,00 € Die ansatzfähigen Kosten der Friedhofsunterhaltung (rd. 62% der Gesamtkosten), die über die Grabnutzungsgebühren abgrechnet werden, sinken gegenüber der Vorjahreskalkulation um rd. 30 T€. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 26.11.2010 ----------------------------------Eßer Fachbereichsleiter Beschlussvorlage WP8-201/2010 ----------------------------------Baum Stadtkämmerer ----------------------------------Koerdt Bürermeister Seite 6