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Info GB (Landschaftsplan 16 "Euskirchen" a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abteilung 60.3 b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
63 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Info GB (Landschaftsplan 16 "Euskirchen"
a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abteilung 60.3
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung) Info GB (Landschaftsplan 16 "Euskirchen"
a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abteilung 60.3
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung) Info GB (Landschaftsplan 16 "Euskirchen"
a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abteilung 60.3
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: Info 15/2005 21.02.2005 Az.: 60.3/629-61/16 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 09.03.2005 Landschaftsplan 16 “Euskirchen” a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abteilung 60.3 b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses zu V 267/2004 vom 31.03.2004 liegt nunmehr der Vorentwurf des Landschaftsplanes Euskirchen vor. Die Abgrenzung des Plangebietes orientiert sich an den Grenzen der Stadt Euskirchen. Folgende planungsrelevante Inhalte bilden die Grundlage des Vorentwurfs: 1) die aktuellen Naturschutzgebiete 2) die Fortentwicklung der Bauleitplanung der Stadt Euskirchen 3) der Gebietsentwicklungsplan Region Aachen, Stand 2003 4) verschiedene Flurbereinigungsverfahren Der Vorentwurf wurde durch die Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung, Bonn, erarbeitet. Hinsichtlich der allgemeinen Aussagen (Entwicklungsziele und Verbotsvorschriften) erfolgte eine weitgehende Harmonisierung mit den bestehenden bzw. im Verfahren befindlichen Landschaftsplänen im Kreis Euskirchen. Die angrenzenden Landschaftspläne Mechernich, Zülpicher Börde und Weilerswist sowie Rheinbach-Meckenheim-Swisttal im Rhein-Sieg-Kreis wurden bei der Abgrenzung der Entwicklungziele und der Schutzgebiete beachtet. Frühzeitig sind im Rahmen von Abstimmungsterminen Anregungen und Bedenken der Stadt Euskirchen, der Landwirtschaft und der Unteren Forstbehörde berücksichtigt worden. 1) Entwicklungsziele gemäß § 18 LG NW Das Entwicklungsziel 1.1 „Erhaltung“ wird vornehmlich für die südlich gelegenen Bereiche, die zur Eifel hin ansteigen, festgelegt. Hinzu kommen die Niederungen des Bleibaches, der Erft und des Erftmühlenbaches bei Wüschheim und Größbüllesheim. Zur besseren Differenzierung werden mehrere Teilziele unterschieden: Das Entwicklungsziel 1.1-1 umfasst die großen Waldflächen im Plangebiet (der Billiger Wald, die Waldflächen westlich und östlich von Kreuzweingarten sowie der ausgedehnte Flamersheimer Wald). Hier sollen über die Erhaltung der Waldflächen hinaus auch wertvolle Lebensräume wie Heideflächen und Quellbereiche mit naturnahen Waldbächen erhalten und gefördert werden. Die Agrarlandschaften um Billig und Kirchheim zeichnen sich trotz der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung durch einen relativ hohen Strukturreichtum aus. Diese Bereiche werden daher mit dem Erhaltungsziel Erhaltung 1.1-2 - Strukturreiche Agrarlandschaft zu geordnet. Seite - 2 Ebenfalls unter das Entwicklungsziel „Erhaltung“ 1.1-3 - Niederungen und Täler fallen struktur- und grünlandreiche Abschnitte von Tälern und Niederungen im Plangebiet (das Bleibachtal, die Erftniederung um Wüschheim / Großbüllesheim, sowie bei Kreuzweingarten / Stotzheim, der obere Abschnitt des Steinbach- und Madbachtales). Die Steinbachtalsperre mit Umgebung und der Park „Ortholz“ am südlichen Ortsrand von Euskirchen sollen als Erholungsgebiete erhalten werden (1.1-4 Erholungsgebiete). Das Entwicklungsziel 1.2 „Anreicherung / Biotopentwicklung“ ist ebenfalls in Teilziele untergliedert. Die Agrarlandschaft der Börde (1.2-1 Agrarlandschaft), die intensiv genutzt wird, kann durch Anreicherung mit Gehölzstrukturen, Brachen und Säumen aufgewertet werden. Auch strukturarme Niederungen und Bachtäler (Veybachtal, mittlerer Abschnitt der Erftniederung, nördlicher Abschnitt des Steinbachtales, Erftmühlbach-, Rodderbach- Bruchgraben- und Mitbachtal) können durch geeignete Maßnahmen entwickelt werden (1.2-2 Niederungen und Täler). Unter das Entwicklungsziel Anreicherung (1.2-3 Ortsrandlagen) fallen auch Flächen am Siedlungsrand von Euskirchen sowie kleinflächig weiterer Siedlungen, die im FNP als Grünflächen und Ausgleichsflächen festgesetzt worden sind. Hier sollen insbesondere Gehölzstrukturen zur Ortseingrünung und ökologischen Aufwertung beitragen. Das Entwicklungsziel 1.3 „Wiederherstellung“ wird in den Bereichen des Plangebietes dargestellt, die durch Abgrabungen oder Aufschüttungen in Bezug auf Oberflächenstruktur, Wirkungsgefüge und Erscheinungsbild geschädigt sind. Hierzu zählen eine Abgrabungsfläche im Billiger Wald und zwei Flächen nördlich Dom-Esch. Bestehende Abbaugenehmigungen sowie die Rekultivierungsverpflichtung werden durch die Darstellung des Entwicklungszieles nicht berührt. Mit dem Entwicklungsziel 1.4 „temporäre Erhaltung“ werden Flächen belegt, die im Flächennutzungsplan der Stadt als Siedlungsflächen ausgewiesen sind und im Geltungsbereich des Landschaftsplanes liegen. 2) Festsetzungen gemäß §§ 20 – 26 LG NW Naturschutzgebiete (NSG) gemäß § 20 LG NW Im Landschaftsplanvorentwurf werden verschiedene Naturschutzgebiete festgesetzt. Diese umfassen Landschaftsteile, die sich durch Vorkommen seltener und gefährdeter Arten und Biotope auszeichnen. Hauptsächlich sind dies naturnahe Fließgewässer mit ihren Auen im Bereich der Börde mit kleinen Abschnitten des Bleibaches, des Mitbaches und des Ohrbaches. Im Übergangsbereich zur Voreifel sind je ein Abschnitt des Veybach- und des Erfttales als NSG vorgesehen. Der größere Teil der vorgeschlagenen NSG liegt in der Voreifel. Neben den Tälern von Steinbach und Madbach ist hier vor allem das von zahlreichen Quellen gespeiste, weitverzweigte Bachsystem im Flamersheimer Wald zu nennen. Im Billiger Wald sind orchideenreiche Heideflächen als NSG vorgeschlagen. Kleine NSG-Ausweisungen betreffen darüber hinaus zwei aufgelassene Kiesgruben bei Elsig (bisher bereits NSG) und bei Dom-Esch, die wertvolle ökologische Sonderstandorte darstellen und von hohem faunistischem Wert sind. Schließlich wird noch eine Ergänzungsfläche zum im Süden an das Plangebiet angrenzenden Kalkarer Moor als NSG festgesetzt. Landschaftsschutzgebiete (LSG) gemäß § 21 LG NW Im Bereich der Börde erstrecken sich die Landschaftsschutzgebiete hauptsächlich auf die Fließgewässer und – soweit vorhanden – die Auen. Bleibach-, Veybach- und Erfttal sowie Erftmühlenbach und die Bäche bei Flamersheim, Palmersheim und Schweinheim bilden regional, zum Teil landesweit bedeutsame Achsen des Biotopverbundes. Im Süden sollen die landwirtschaftlich genutzten Übergangsbereiche zur Voreifel um Billig und Kirchheim einschließlich des Erholungsgebietes an der Steinbachtalsperre als Landschaftsschutzgebiete, differenziert nach dem jeweiligen Schutzzweck ausgewiesen werden. Die die Voreifel bedeckenden, großflächigen Waldgebiete bei Kreuzweingarten, Billiger Wald, Alter Burgberg und Hardt sowie Flamersheimer Wald und Schornbusch sind flächendeckend als Landschaftsschutzgebiete vorgesehen. Seite - 3 Naturdenkmale (ND) gemäß § 22 LG NW und Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) gemäß § 23 LG NW Die geplanten ND und GLB betreffen herausragende Einzelbäume, Alleen, Baumgruppen sowie wertvolle Gehölzbestände an Burgen. Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen Pflegemaßnahmen werden hauptsächlich für die Grünlandbereiche in den Bachtälern festgesetzt. Weitere Maßnahmen sollen die dauerhafte Erhaltung der ökologisch sehr wertvollen Streuobstbestände sicherstellen. Die im Wald gelegenen Quellen und Bäche sollen – soweit noch nicht vorhanden – durch an die natürliche Vegetation angepasste Laubgehölze optimiert werden. Weitere Maßnahmen – insbesondere die Anpflanzung von bodenständigen Gehölzen als gliedernde und belebende Elemente sowie die Anlage naturnaher Lebensräume – werden nicht parzellenscharf abgegrenzt, sondern größeren, von den Entwicklungszielen abgeleiteten Maßnahmenräumen zugeordnet. Gleiches gilt für Maßnahmen an Fließgewässern und die allgemeinen Hinweise zur Biotoppflege. Weiteres Verfahren: Es ist geplant, im Frühjahr 2005 sowohl die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 27a LG NW als auch die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 27b LG NW durchzuführen. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange soll der Träger der Landschaftsplanung Aufschluss über von Dritten beabsichtigte oder eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen erhalten, die für den Naturschutz und die Landschaftspflege im Plangebiet bedeutsam sein können. Den Bürgern des Stadtgebietes Euskirchen sollen die allgemeinen Ziele des Planes in einer Bürgerversammlung soweit erforderlich auch in Terminen in den einzelnen Ortslagen erläutert und die Möglichkeit zur Erörterung gegeben werden. Der Termin hierzu wird rechtzeitig und ortsüblich bekannt gemacht. Vom Zeitpunkt der Beteiligung der Bürger an gilt gemäß § 42e Abs. 3 LG NW im Plangebiet für geplante Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und Geschützte Landschaftsbestandteile eine Veränderungssperre. Die zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeübte Bewirtschaftung bleibt hiervon unberührt. I. V. gez. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: ___________________ (Unterschrift) Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)