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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 76/2005
28.02.2005
Az.: 40/211 - 19
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh.
15.03.2005
Kreisausschuss
06.04.2005
Kreistag
27.04.2005
Festsetzung des Eigenanteils gem. § 7 Schulfinanzgesetz (SchFG) für die Inanspruchnahme des
Schülertickets
Sachbearbeiter: Herr Ney
Tel.: 15 531
Abt.: 40
Die Vorlage berührt nicht den Etat
X Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
gez.
Hessenius
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
1. Der Kreistag beschließt, den Eigenanteil für freifahrtberechtigte Schüler ab dem 01.08.2005 von
bisher 10,00 EUR auf 12,00 EUR bzw. für das zweite Geschwisterkind von 5,00 EUR auf 6,00
EUR festzusetzen. Der Eigenanteil entfällt für Schüler, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem SGB XII – Sozialhilfe – erhalten.
2. Die Mehrbeträge von 2,00 EUR bzw. 1,00 EUR sind von der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK)
gleichzeitig mit dem übrigen Fahrpreis für das Schülerticket gegen Erstattung einer Aufwandsentschädigung zu erheben.
Begründung:
I. Allgemeines
Am 22.05.2002 beschloss der Kreistag, mit Wirkung vom 1.8.2002 an den Berufskollegs in Euskirchen und Kall sowie an der Don-Bosco-Schule in Euskirchen das Schülerticket einzuführen. Durch
das Schülerticket wird der Kreis von seiner Verpflichtung zur Übernahme der notwendigen Schülerfahrkosten nicht befreit. Der Kreis zahlt für das Schülerticket an die RVK einen „Garantiebetrag“. Der „Garantiebetrag“ wird ermittelt, indem für das aktuelle Schuljahr der Betrag im Verhältnis
der Schülerzahlen „abzurechnendes Schuljahr zu vorhergehendem Schuljahr“ angepasst wird.
Maßgebend ist die amtliche Schulstatistik. Anteilige Tariferhöhungen werden eingerechnet. Für
das Schuljahr 2003/2004 betrug der Garantiebetrag 521.656,04 EUR.
Für die zusätzlichen Leistungen des Schülertickets (räumlich und zeitlich unbegrenzte Nutzung
des ÖPNV im Gebiet des Verkehrsverbundes) zahlen die freifahrtberechtigten volljährigen Schüler
bzw. die Erziehungsberechtigten monatlich einen Eigenanteil an den Verkehrsträger.
Freifahrtberechtigte Schüler sind nach § 7 Abs. 2 SchFG Schüler, die eine Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr, ein Berufsgrundschuljahr, eine Berufsfachschule oder eine Fachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, besuchen und deren Schule die
nächstgelegene Schule ist. Für diese Schüler kostet das Schülerticket monatlich 10,00 EUR. Für
das zweite Geschwisterkind beträgt der Eigenanteil 5,00 EUR. Freifahrtberechtigte Schüler, die
laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII – Sozialhilfe - beziehen, erhalten das
Schülerticket kostenlos.
Das Schülerticket wird von den Schülern akzeptiert und angenommen.
II. Neue Rechtslage
§ 7 Abs. 1 Schulfinanzgesetz (SchFG) hat nunmehr folgenden Wortlaut:
„Schülerfahrkosten im Sinne dieser Vorschrift sind Kosten, die für die wirtschaftlichste
Beförderung von Schülerinnen und Schülern von ihrer Wohnung in NordrheinWestfalen aus zu ihrer Schule und zurück notwendig entstehen. Berechtigen Schülerzeitkarten darüber hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs, kann der Schulträger einen von den Erziehungsberechtigten oder
der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von
bis zu 12,00 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Erziehungsberechtigten mit
mehreren eine Schule besuchenden Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in
der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 6,00 Euro
je Beförderungsmonat. Der Eigenanteil entfällt für Schülerinnen und Schüler, für die
laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz geleistet wird.“
Durch die Änderung der Rechtslage kann der Eigenanteil für die freifahrtberechtigten Schüler von
10,00 EUR auf 12,00 EUR bzw. für das zweite Geschwisterkind von 5,00 EUR auf 6,00 EUR angehoben werden. Nach dem mit dem Verkehrsverbund Rhein-Sieg geschlossenen Vertrag über
das Schülerticket stehen die Differenzbeträge (Eigenanteil II) von 2,00 EUR bzw. 1,00 EUR dem
Schulträger zu.
III. Umsetzung
Für den Einzug des Eigenanteils II stehen dem Kreis zwei Möglichkeiten offen:
a) Der Kreis zieht den Eigenanteil II in eigener Regie ein.
Für den Kreis entstünde zusätzlicher Verwaltungsaufwand – Vertragsabschluss, kassentechnische Abwicklung, Überwachung des Zahlungseingangs, Mahnverfahren - für die Einziehung
des Eigenanteils II.
Seite - 3 b) Der Einzug des Eigenanteils II erfolgt durch das Verkehrsunternehmen gleichzeitig mit dem
übrigen Fahrpreis.
Die Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) bietet an, den Eigenanteil II im Rahmen der Einziehung des Fahrpreises für das Schülerticket einzuziehen. Die RVK verlangt für den Mehraufwand und als Ausgleich für das unternehmerische Risiko eine Aufwandsvergütung in Höhe von
20 % des einzuziehenden Eigenanteils II (Prognose bezogen auf der Basis des Jahres 2004
rd. 3.800,- EUR). Der Kreis erhält ohne Rücksicht auf die Höhe des tatsächlich eingehenden
Eigenanteils II 80 % der rechnerisch erzielten Mehreinnahmen durch den Eigenanteil II.
IV. Finanzielle Auswirkung
Nach Mitteilung der RVK kann der Kreis durch eine Erhöhung des Eigenanteils um 2,00 EUR bzw.
1,00 EUR mit Einnahmen in Höhe von rd. 19.000 EUR (Prognose bezogen auf das Jahr 2004)
rechnen. Bei diesem Betrag ist die an die RVK zu zahlende Aufwandsentschädigung bereits berücksichtigt.
Unter Berücksichtigung der Finanzlage des Kreises wird vorgeschlagen, den Eigenanteil auf 12,00
EUR bzw. 6,00 EUR festzusetzen. Die Mehrbeträge von 2,00 EUR bzw. 1,00 EUR sind von der
RVK gleichzeitig mit dem übrigen Fahrpreis für das Schülerticket gegen Erstattung einer Aufwandsentschädigung zu erheben. Schüler, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB
XII – Sozialhilfe – beziehen, sind weiterhin von der Zahlung des Eigenanteils befreit.
V. Teil- und Nichtfreifahrtberechtigte Schüler
Teilfreifahrtberechtigte Schüler und Nichtfreifahrtberechtigte Schüler *1) zahlen aufgrund einer
allgemeinen Tariferhöhung für das Schülerticket ab dem 1.8.2005 monatlich 20,55 EUR (bisher
19,95 EUR). Dieser Eigenanteilsbetrag steht nach dem Anschlussvertrag über das Tarifangebot
„SchülerTicket“ vom 30.04./06.05.2004 zum Vertrag vom 01.09.2002 mit der Verkehrsverbund
Rhein-Sieg GmbH in voller Höhe dem Verkehrsträger zu.
*1)
Teilfreifahrtberechtigte Schüler sind Schüler, die eine Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr, ein Berufsgrundschuljahr, eine Berufsfachschule oder eine Fachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, besuchen und für die diese Schule nicht die nächstgelegene Schule ist.
Nichtfreifahrtberechtigte Schüler sind Schüler, die eine der v. g. Schulformen besuchen und deren Schulweg
weniger als 5 km beträgt (für Schüler der Don-Bosco-Schule weniger als 3,5 km) und nicht besonders gefährlich ist.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde die männliche Form gewählt. Die Aussagen beziehen sich
selbstverständlich auch auf Schülerinnen.
I. V. gez. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiter:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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