Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Az.: 50/411-00
Datum:
X Öffentliche Sitzung
V 49/2004
09.12.2004
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreistag
14.12.2004
Umsetzung des SGB II im Kreis Euskirchen
hier: Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gem. §§ 53 ff. SGB X über die kooperative
Zusammenarbeit auf der Basis einer Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 44b des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II)
Sachbearbeiter/in: Frau Schmitz
x
Tel.: 02251/15 563
Abt.: 50
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag ermächtigt die Verwaltung, den beigefügten „Öffentlich-rechtlichen Vertrag gem.
§§ 53 ff. SGB X über die kooperative Zusammenarbeit auf der Basis einer Arbeitsgemeinschaft im
Sinne des § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)“ mit der Agentur für Arbeit in
Brühl abzuschließen.
Begründung:
Seite - 2 -
1.
Sachstand:
Am 30.08.2004 hat der Kreistag im Wege der Dringlichkeitsentscheidung beschlossen, dass
der Kreis Euskirchen einen Antrag auf Zulassung als kommunaler Träger gem. § 6a SGB II
(Option) stellen soll. Für den Fall, dass diesem Antrag nicht entsprochen wird, soll die mit der
Agentur für Arbeit ausgehandelte und als Vorvertrag im August unterschriebene Vereinbarung umgesetzt werden.
Wie bereits mehrfach berichtet wurde, hat das Land NRW dem Antrag des Kreises Euskirchen seine Zustimmung verweigert, was zur Folge hatte, dass die Zulassung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nicht erfolgte. Auch das seitens des Kreises angestrengte verwaltungsgerichtliche Eilverfahren war erfolglos.
Nachdem das Scheitern des Optionsantrages definitiv entschieden war, hat der Kreis Euskirchen unverzüglich die Verhandlungen mit der Agentur für Arbeit wieder aufgenommen. Mit
Schreiben vom 20.10.2004 wurde der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für
Arbeit in Brühl der überarbeitete und an die Endfassung angepasste Vertrag zur Unterzeichnung durch den Landrat vorgelegt. Seitens der Agentur für Arbeit wurde erneuter Verhandlungsbedarf geltend gemacht. Am 11. und 24.11.2004 wurden weitere Gespräche zwischen
der Agentur für Arbeit, den Vertretern des Kreises Euskirchen und der dem Arbeitskreis SGB
II angehörigen Vertretern von 5 Städten und Gemeinden geführt. Kein Einvernehmen konnte
zu folgenden Vertragsbedingungen erzielt werden:
o die Dienstleistungsüberlassung von Personal an die ARGE
o die Frage der Auskömmlichkeit der Finanzierung (Kreis: mindestens Deckung der Personalkosten in Höhe von 100%)
o die vom Kreis Euskirchen gewünschte Möglichkeit einer außerordentliche Kündigung,
wenn die auskömmliche Finanzierung nicht mehr gewährleistet ist
Nach einem weiteren Termin mit der Regionaldirektion der Agentur für Arbeit in Düsseldorf
konnte durch die Vertreter der Geschäftsführung der Agentur in Brühl am 01.12.2004 in einer
außerordentliche Bürgermeisterkonferenz berichtet werden, dass nach erneuter Abstimmung
mit der Regionaldirektion die ARGE nun doch bei den Vertragspartnern und den Städten und
Gemeinden Leistungen „einkaufen“ kann und eine Zuweisung von Personal nicht erforderlich
ist. Nach wie vor sei es zwingend erforderlich, dass das von der Agentur eingebrachte Personal zu 100% aus dem Budget finanziert wird. Die Vertreter der Agentur für Arbeit sagten
außerdem zu, einen Vorschlag für eine neue Berechnungsgrundlage kurzfristig zu unterbreiten. Dieser Vorschlag wurde seitens der Verwaltung in folgenden Punkten angepasst:
o Berechnung der Stellen für die ganzheitliche Leistungssachbearbeitung und das Vermittlungs- und Fallmanagement anhand der bisherigen Fallschlüssel (1 : 110 bei der Leistungssachbearbeitung und im Vermittlungsmanagement, 1 : 75 bei den Fallmanagern)
o Größenvorgaben für die einzelnen Bearbeitungsbereiche:
Leistungssachbearbeitung für den gesamten Fallbestand
Fallmanagement für 10% des gesamten Fallbestandes
Vermittlungsmanagement für 50% des verbleibenden Fallbestandes
o Etablierung der Führungsstruktur durch Geschäftsführung, stellvertretende Geschäftsführung als Verhinderungsvertretung, Mitarbeiter1 für die Bereiche Finanzen, Controlling,
Widersprüche, Klagen, Verwaltungskraft
o Festlegung von maximalen Fallbeständen für die einzelnen Bereiche, um sicher zu stellen, dass eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung gewährleistet ist (max. 1 : 140 bei
Leistungssachbearbeitung und Vermittlungsmangement, 1 : 100 Fallmanagement)
o Änderung der Kündigungsklausel, die den Vertragspartnern ermöglicht, bei Wegfall der
Geschäftsgrundlage (z.B. nicht auskömmlicher Finanzierung, Überschreitung der maximalen Fallzahlen) jeweils zum Quartalsende eine Kündigung auszusprechen.
1
Wegen der besseren Lesbarkeit wird ausdrücklich auf die weibliche Schreibweise verzichtet.
Seite - 3 Diese Änderungen wurden der Agentur für Arbeit am 07.12.2004 durch die Verwaltungsleitung vorgestellt. In einer Dienstbesprechung mit den Abteilungsleitern der kreisangehörigen
Städte und Gemeinden am gleichen Tag wurden diese geänderten Vertragsinhalte ebenfalls
besprochen. Zwischenzeitlich ist von allen kreisangehörigen Kommen verwaltungsseitig Einvernehmen mit diesen Vertragsinhalten bekundet worden.
Am 09.12.2004 hat die Agentur für Arbeit Brühl schriftlich mitgeteilt, dass nach Prüfung
durch die Regionaldirektion keine Einwände gegen den Vertrag bestehen. Auf telefonische
Rückfrage konnte auch bestätigt werden, dass die Finanzierung des von der Agentur einzubringenden Personals kein Problem mehr bereiten wird und die Stellenpauschale als auskömmlich angesehen wird.
2.
Haushalt
Durch die Änderung der Finanzierung der Personal- und Sachkosten in der ARGE durch
Stellenpauschalen (vorher: Fallpauschalen) aus einem Gesamtbudget (s. Anlage 2 zum Vertrag: Zuweisung des Bundes und des Kreises Euskirchen) muss der Kreis einen Betrag in
Höhe des Personalkostenanteils für die Bearbeitung der originären Kreisaufgaben nach dem
SGB II (hauptsächlich Kosten der Unterkunft) einbringen. Diese Mittel sind im Kreishaushalt
im Budget 300 500 005 „Leistungen nach dem SGB II“ zusätzlich zu veranschlagen.
3.
Vertragstext:
Als Anlagen sind die zwei Vertragsausfertigungen beigefügt:
1. Ausfertigung des im August 2004 unterschriebenen Vorvertrages mit eingefügten – und
nachvollziehbar dargestellten - Änderungen nach dem Stand 07.12.2004
2. Ausfertigung des Vertrages, Stand 07.12.2004, mit Anlagen 1 und 2, der nach Beschlussfassung zu unterzeichnen ist
Außerdem ist als Anlage 3 eine Übersicht über die Änderungen mit Begründungen beigefügt.
I. V. gez. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)