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Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 49/2004)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
158 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54

Inhalt der Datei

Öffentlich-rechtlicher Vertrag gem. §§ 53 ff. SGB X über die kooperative Zusammenarbeit auf der Basis einer Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zwischen dem Kreis Euskirchen - als kommunaler Träger nach dem SGB II – vertreten durch den Landrat des Kreises Euskirchen (nachfolgend bezeichnet als "kommunaler Träger") und der Agentur für Arbeit Brühl mit den Geschäftsstellen in Euskirchen und Kall vertreten durch die Vorsitzende der Geschäftsführung (nachfolgend bezeichnet als "Agentur für Arbeit ") (zusammen nachfolgend auch bezeichnet als "Vertragspartner") 2 Inhaltsverzeichnis Präambel §1 Errichtung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit, Rechtsform §2 Name und Sitz §3 Aufgaben der ARGE §4 Organe der ARGE §5 Trägerversammlung §6 Beschlüsse der Trägerversammlung §7 Geschäftsführung und Vertretung §8 Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit §9 Personal § 10 Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung § 11 Steuerung und Qualitätssicherung § 12 Innenrevision § 13 Finanzplanung § 14 Finanzierung § 15 Abwicklung von Transferleistungen § 16 Infrastruktur § 17 Kostenerstattung § 18 Haftung § 19 Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle § 20 Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung § 21 Schlussbestimmungen Um die Lesbarkeit der Vereinbarung zu gewährleisten, wurde darauf verzichtet, neben der männlichen jeweils auch die weibliche Form der Darstellung zu formulieren. -3Präambel Das zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sieht die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitssuchende vor. Nach dem Verständnis des Kreises Euskirchen und der Agentur für Arbeit Brühl können die angestrebten Effekte zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit und Bedürftigkeit nur durch eine enge Kooperation erreicht werden, die die Stärken beider Partner berücksichtigt und auf den vorhandenen Strukturen aufbaut. Beide Vertragspartner orientieren sich bei der Umsetzung des SGB II an folgenden Leitsätzen: 1. Bestmögliche Hilfestellung für die betroffenen Menschen bieten 2. Zugang zu den Leistungen des SGB II so unbürokratisch wie möglich gewährleisten 3. Vorhandene Strukturen weiter nutzen und nicht zerschlagen 4. Integration der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Kreis Euskirchen gewährleisten: Leistungen weitestgehend dezentral und „aus einer Hand“ unter Nutzung der vorhandenen Ressourcen 5. Kommunale Selbstverwaltung respektieren: o Schaffung ausreichender Gestaltungsspielräume, um auf konkrete örtliche Gegebenheiten flexibel reagieren zu können o 6. Haushalts- und Personalhoheit der Kommunen wahren Leistungen wirtschaftlich erbringen Der Kreis Euskirchen und die Agentur für Arbeit Brühl setzen sich das Ziel, zum 01.01.2005 eine gemeinsame und funktionsfähige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) auf der Grundlage des SGB II zur Erledigung der gesetzlichen Aufgaben vorzubereiten und zu errichten. Dabei geht die kommunale Seite davon aus, dass - durch den Bund eine auskömmliche Finanzierung der ARGE einschließlich einer jährlichen Dynamisierung gewährleistet ist (derzeitiger Orientierungsmaßstab ist mindestens die Höhe der im Informationsblatt des BMWA – IIC 2 – vom 11.08.2004 - Regionale Verteilung der Mittel für aktivierende Leistungen (Eingliederung, Personal und Verwaltung) nach dem SGB II im Jahr 2005 avisierten Beträge). Der Kreis sieht die Finanzierung solange als auskömmlich an, soweit das durch den Bund zur Verfügung gestellte Verwaltungskostenbudget die Personal- und Sachkosten der ARGE deckt. Hierbei wird eine Aufstockung des Betreuungsschlüssels bis maximal 4 • 1 : 140 bei der ganzheitlichen Leistungssachbearbeitung, • 1 : 140 beim Vermittlungsmanagement, • 1 : 100 beim Fallmanagement, akzeptiert. Grundlage für diese Vereinbarung ist die Modellrechnung, die als Anlage 2 Bestandteil dieses Vertrages ist. - substantiell gleichbleibende rechtliche Rahmenbedingungen vorliegen. -5- Voraussetzungen / Ziele 1. Gemeinsames Vermittlungsmanagement des Kreises Euskirchen und der Agentur für Arbeit Brühl unter Nutzung der arbeitsmarktlichen Kompetenz der Agentur für Arbeit Brühl mit dem Ziel einer effizienten Vermittlung in Arbeit/Beschäftigung/Ausbildung. Bei der Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung sind Arbeitslosengeld I- und SGB IIBerechtigte gleichberechtigt zu behandeln. 2. Übernahme des ganzheitlichen Fallmanagements (Beratungs- und Betreuungsleistungen aus einer Hand; Beseitigung persönlicher Vermittlungshemmnisse) als besondere soziale Kompetenz des Kreises mit dem Ziel einer bestmöglichen persönlichen Förderung der Hilfesuchenden. 3. Gewährleistung dezentraler Strukturen in 11 kreisangehörigen Städten und Gemeinden - Eingangsberatung zur Integration, - ganzheitliche finanzielle Leistungsgewährung, - flankierende Eingliederungsleistungen i.S. von § 16 Abs. 2 Ziffer 1 SGB II, mit dem Ziel einer bürgernahen Hilfeleistung vor Ort. 4. Nutzung vorhandener Kooperationspartner der Strukturen Freien leistungsWohlfahrtspflege und und erfolgsorientierter der weiteren Beschäftigungsförderung (z.B. BZE und andere Bildungsträger) mit dem Ziel, bewährte Angebote weiterhin sinnvoll einzusetzen. 5. Bündelung der vorhandenen Kompetenzen aller Beteiligten zur Erzielung höchstmöglicher Synergieeffekte. Anlage 1: Grafische Darstellung (Sozialbüro/Fallmanagement/Vermittlungsmanagement) 6 §1 Errichtung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit, Rechtsform 1. Die Vertragspartner errichten eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) unter aktiver Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden auf der Basis des § 44b SGB II durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß §§ 53 ff. SGB X zur Wahrnehmung der den Vertragspartnern nach dem SGB II obliegenden Aufgaben. 2. Die Vertragspartner setzen sich für ihre Zusammenarbeit in der ARGE das gemeinsame Ziel, bürgernah und wirkungsvoll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, die Qualifizierung zu verbessern, den Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hilfeempfänger und den mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu sichern sowie ihre Eigenverantwortung zu stärken. 3. Die ARGE ist örtlich zuständig für den Bereich des Kreises Euskirchen. §2 Name und Sitz 1. Die ARGE führt den Namen „EU-aktiv - Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Arbeitssuchende im Kreis Euskirchen“. 2. Die ARGE hat ihren Sitz in Euskirchen. §3 Aufgaben der ARGE 1. Die ARGE nimmt die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Kreis Euskirchen als kommunaler Träger und für die Agentur für Arbeit Brühl wahr, die der ARGE durch Gesetz zugewiesen sind oder ihr von den Vertragspartnern auf der Grundlage dieser Vereinbarung übertragen werden. 2. Die ARGE nimmt in gleichberechtigter Verantwortung der Partner gemäß § 44b -7Abs. 3 Satz 1 SGB II sämtliche der Agentur für Arbeit nach dem SGB II obliegenden Aufgaben wahr. 3. Der kommunale Träger überträgt der ARGE die Wahrnehmung folgender Aufgaben: - Ermittlung, Berechnung und Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II sowie Auszahlung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II - Erbringung von flankierenden Dienstleistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 SGB II. 4. Weitere Aufgaben können der ARGE durch einstimmigen Beschluss der Trägerversammlung übertragen werden, sofern die Übertragung der Aufgabe gesetzlich zulässig ist. Die der ARGE durch die Übertragung weiterer Aufgaben entstehenden Kosten sind vom jeweiligen Aufgabenträger zu übernehmen. §4 Organe der ARGE Die ARGE hat folgende Organe: 1. die Trägerversammlung 2. den Geschäftsführer Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen darüber, dass durch Nutzung vorhandener Strukturen und Kooperationen für Zwecke der ARGE über die vorstehenden Organe hinaus keine neue Behördenstruktur erforderlich ist. §5 Trägerversammlung 1. Die Trägerversammlung setzt sich zusammen aus jeweils 4 Vertretern und 4 Stellvertreter der Vertragspartner. Die Hälfte der Vertreter wird vom Kreis Euskirchen und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zu gleichen Teilen, die andere Hälfte von der Agentur für Arbeit Brühl benannt. Die Mitglieder der Trägerversammlung erhalten keine Aufwandsentschädigung. 8 2. Die nichtöffentlichen Sitzungen der Trägerversammlung finden am Sitz der ARGE statt. Sitzungen sind einzuberufen, wenn der Geschäftsführer, der Kommunale Träger oder die Agentur für Arbeit es verlangen. 3. Die Trägerversammlung wählt mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte für die Amtszeit von 5 Jahren. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende amtiert solange weiter, bis ein Nachfolger gewählt ist. Die Trägerversammlung kann den Vorsitzenden jederzeit mit 2/3-Mehrheit abwählen. Für die Dauer der ersten Amtszeit stellt die Agentur für Arbeit Brühl den Vorsitzenden dieses Gremiums, der Kreis Euskirchen den stellvertretenden Vorsitzenden. Beide Vertragspartner verständigen sich rechtzeitig vor Ablauf der fünf Jahre über den Fortbestand dieser Regelung. 4. Die Trägerversammlung wird durch den Geschäftsführer einberufen. Zur Trägerversammlung sind alle Vertragspartner schriftlich unter Beachtung einer Frist von 2 Wochen einzuladen. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch die Agentur für Arbeit. 5. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Trägerversammlung beschließt mit der Mehrheit ihrer Stimmen, es sei denn, in diesem Vertrag ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. 6. Die Trägerversammlung bestimmt die strategischen Leitlinien der ARGE im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Die Trägerversammlung nimmt den Jahresbericht des Geschäftsführers entgegen. Sie hat gegenüber dem Geschäftsführer ein Auskunftsrecht in wichtigen Angelegenheiten der Planung und Steuerung und nimmt Controlling-Aufgaben wahr. 7. Die Trägerversammlung beschließt insbesondere: a) die Finanzplanung, b) den Plan zur quantitativen und qualitativen Personalausstattung, c) über die Einrichtung weiterer Anlaufstellen. -9- 8. Die Trägerversammlung bestellt auf Vorschlag der Vertragsparteien den Geschäftsführer für eine Amtszeit von fünf Jahren. Eine mehrmalige Bestellung des Geschäftsführers Geschäftsführer ist jederzeit möglich. durch Die Trägerversammlung einstimmigen Beschluss kann den abberufen. Die Trägerversammlung bestellt außerdem einen stellvertretenden Geschäftsführer. Dabei steht dem Vertragspartner, der nicht den Geschäftsführer stellt, ein Vorschlagsrecht zu. Für die Dauer der ersten Amtszeit stellt der Kreis Euskirchen den Geschäftsführer, die Agentur für Arbeit Brühl den stellvertretenden Geschäftsführer. Beide Vertragspartner verständigen sich rechtzeitig vor Ablauf der fünf Jahre über den Fortbestand dieser Regelung. §6 Beschlüsse der Trägerversammlung 1. Die von den Vertragspartnern in den Angelegenheiten der ARGE zu treffenden Bestimmungen erfolgen Trägerversammlung durch werden Beschlussfassung. in Sitzungen gefasst. Die Im Beschlüsse Falle der äußerster Dringlichkeit kann ein Beschluss im Umlaufverfahren gefasst werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist und kein Vertragspartner diesem Verfahren widerspricht. 2. Beschlüsse der Trägerversammlung bedürfen der Mehrheit aller Mitglieder. Bei Stimmengleichheit sollen der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende eine Einigung herbeiführen. Ist eine Einigung nicht zu erreichen, gilt dies als Ablehnung. Für Änderungen dieses Vertrages ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich. 3. Über die Sitzung der Trägerversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. Bei Beschlüssen außerhalb einer Sitzung (Umlaufverfahren) ist in einer von dem Geschäftsführer oder einem Vertragspartner Niederschrift zu das fertigenden Ergebnis und mit zu den unterzeichnenden Stimmabgaben der besonderen einzelnen Vertragspartner festzuhalten und vom Vorsitzenden gegen zu zeichnen. In der 10 Niederschrift sind der Ort und der Tag der Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, alle Anträge und das Ergebnis der Abstimmungen sowie die Beschlüsse der Trägerversammlung aufzunehmen. Jedem Vertragspartner ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Protokolls zu erheben. §7 Geschäftsführung und Vertretung 1. Die ARGE hat einen Geschäftsführer. Er vertritt die ARGE gerichtlich und außergerichtlich. Es wird angestrebt, dass für die Geschäftsführung bereits vorhandene Strukturen und Ressourcen genutzt werden. 2. Der Geschäftsführer entscheidet über die fachliche Aufgabenwahrnehmung in der ARGE. Er hat insbesondere das fachliche Weisungsrecht. 3. Der stellvertretende Geschäftsführer nimmt die Aufgaben des Geschäftsführers wahr, wenn dieser an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist (Verhinderungsvertretung). 4. Die Besoldung bzw. Vergütung des Geschäftsführers entspricht maximal A 14 BBesG / BAT I b, die des stellvertretenden Geschäftsführers nach maximal A 12 BBesG / BAT III. §8 Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit 1. Der Kreis Euskirchen und die Agentur für Arbeit richten in gleichberechtigter Verantwortlichkeit und Zusammenarbeit für alle, die einen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz suchen, in den Geschäftsstellen der Agentur für Arbeit in Euskirchen und in Kall jeweils eine Anlaufstelle ein. Die ARGE kann bei durch den Geschäftsführer festgestellter Bedarfslage weitere Anlaufstellen einrichten. - 11 2. Die der ARGE obliegenden Aufgaben • der Bereitstellung eines persönlichen Ansprechpartners für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 14 SGB II), • die Durchführung der Vermittlung und des Fallmanagements (insbesondere §§ 15 und 16 Abs. 1 SGB II), • die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 Abs. 3 SGB II, • die Förderung der Eingliederung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II, • die Leistungsgewährung (§§ 19 ff. SGB II) werden durch Beschäftigte der Agentur für Arbeit Brühl bzw. des Kreises Euskirchen und der kreisangehörigen Kommunen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen durchgeführt. Die flankierenden Dienstleistungen gemäß § 16 Abs. 2 Ziffern 2-4 SGB II obliegen dem Kreis Euskirchen und werden von diesem bzw. den kreisangehörigen Kommunen – ggf. unter Beteiligung beauftragter Dritter – wahrgenommen. Bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit berücksichtigen die Vertragsparteien die Regelungen der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 und 18 Abs. 3 SGB II zur Fortführung bewährter Strukturen entsprechend. Auf dieser Grundlage stellen der Kreis Euskirchen und die Agentur für Arbeit Brühl einvernehmlich fest, dass zur Beschäftigung erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger (bis zum 31.12.2004: erwerbsfähige Sozialhilfebezieher) die bisher geeigneten und bewährten Strukturen beibehalten werden, um die Eingliederung nach § 16 Abs. 3 SGB II zu erbringen. Daher besteht seitens des Kreises Euskirchen und der Agentur für Arbeit die Absicht, das der ARGE für Eingliederungsleistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.2005 aus dem Bundeshaushalt bereit gestellte Budget auch dafür einzusetzen, diese Strukturen bedarfsgerecht zu nutzen. Der Kreis Euskirchen und die Agentur für Arbeit Brühl gehen bis auf weiteres davon aus, dass die im Kreis Euskirchen bestehenden Beratungsangebote den Anforderungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB II genügen. Die Angebotsstrukturen werden an die zukünftigen Erfordernisse angepasst. 3. Folgende Systeme werden von der Agentur für Arbeit der ARGE zur Nutzung zur Verfügung gestellt: - Verfahren zur Bewilligung und Auszahlung der Geldleistungen gemäß SGB II (A2LL), 12 4. - Verfahren zur Vermittlung coArb und COMPAS, - Verfahren zur Bewirtschaftung der Finanzmittel (Finas). Für die strategische Umsetzung (Aufgaben und Organisation) gelten gemeinsam folgende Leitlinien: Die Vertragspartner vertreten gemeinsam die Auffassung, dass sich Art und Umfang der Eingliederungsleistungen nach dem SGB II an den jeweils vorherrschenden aktuellen Bedingungen des Arbeits- und Ausbildungsmarktes orientieren müssen. Aus fachlicher Sicht und aus Effizienzgründen sind die Eingliederungsleistungen auf einen ausgewählten Kreis der SGB II-Berechtigten zu konzentrieren. Hierzu gehören primär alle Erwerbslosen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr und circa 35 v. H. der Erwerbslosen aus der Altersgruppe der 25 - 57jährigen. Dies setzt nach noch festzulegenden Kriterien eine Unterscheidung zwischen Marktkunden, Beratungskunden (hier nach Förderung und Aktivierung) und aktivierbaren Kunden und Betreuungskunden (sichernde Leistungen) voraus. Die Unterscheidung zwischen aktivierbaren Kunden und Fällen mit nur sichernden Leistungen ist vorläufig und nicht als starres System zu verstehen, sondern es soll so flexibel gehandhabt werden, dass ein Wechsel bei verändertem Profiling jederzeit möglich ist. Personalansatz und Ablauforganisation sind zu Beginn auf einen durchschnittlichen Anteil von ca. 40 % aktivierbarer Fälle ausgerichtet. Die Vertragsgestaltung soll erforderliche Anpassungen zulassen. 5. In der ARGE erfolgt dezentral in den einzurichtenden Außenstellen („Sozialbüros“ in den Rathäusern) eine Prüfung der Aktivierungsmöglichkeiten (Eingangsberatung zur Integration) und der Bedürftigkeit der Personengruppe der Arbeitslosengeld-IIAntragsteller durch den jeweiligen persönlichen Ansprechpartner. Bei festgestellter Bedürftigkeit wird die finanzielle Leistungsgewährung in den Sozialbüros erbracht. 6. Die ARGE bietet aktivierbaren Hilfesuchenden eine individuelle Hilfe- und Eingliederungsplanung durch ein Vermittlungs- und Fallmanagement. Der Vermittlungs/Fallmanager kontrolliert und steuert die Umsetzung der individuellen Eingliederungsplanung. Bei der Umsetzung der beruflichen Eingliederung bedient er sich ggf. externer Dienstleister. 7. Beide Träger sprechen sich in Abstimmung mit dem Geschäftsführer für eine Übertragung der Unterschriftsberechtigungen Durchführungsverantwortung auf die und Vermittlungs-/Fallmanager- der bzw. - 13 Sachbearbeiterebene und für eine Begrenzung der Fallrate aus. Grundlage für die finanzielle Ausstattung dieser ARGE und zur Bemessung der Auskömmlichkeit der Mittel ist auf der Basis der politischen Willensbildung eine Fallzahl pro Fallmanager von 75 bzw. pro sachbearbeitender Kraft von 140. Für die Personalbemessung in der ARGE soll von einer mittleren Fallzahl von 110 (ganzheitliche finanzielle Leistungsgewährung und Vermittlungsmanagement) und 75 pro Fallmanager ausgegangen werden. Die ARGE gewährleistet eine einheitliche Durchführung der ganzheitlichen Leistungsgewährung, des Vermittlungs- und Fallmanagements. Erforderliche Richtlinien und Weisungen zur Bearbeitung des Fallbestandes für die eingesetzten Mitarbeiter zur Umsetzung des SGB II werden durch den Geschäftsführer erstellt. Er bedient sich hierbei des der ARGE zur Verfügung gestellten vorhandenen Personals. Die ARGE richtet an ihrem Sitz eine zentrale Stelle zur Durchführung der Widerspruchs- und Klageverfahren ein. Die Bearbeitung der Widersprüche und Klagen erfolgt ausschließlich durch Mitarbeiter der ARGE. Bei Durchführung von Klageverfahren vor den Sozialgerichten wird die ARGE durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44 b Abs. 2, S. 2 SGB II) wobei es diesem unbenommen bleibt, sich persönlich durch entsprechend qualifizierte Mitarbeiter oder juristischen Rechtsbeistand vertreten zulassen. Das Recht zur Fachaufsicht durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Durchführung der Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz bleibt unberührt, soweit die Agentur Träger der Leistungen ist (§ 47 Abs. 1 SGB II). Soweit gegen Urteile von Sozialgerichten Rechtsmittelverfahren durchzuführen sind und Streitgegenstand Leistungen sind, für die die Agentur Träger ist, werden Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz durch die für den Sitz der ARGE zuständige Regionaldirektion bzw. die Zentrale (Revisionsverfahren) durchgeführt. Zu diesem Zweck fertigt der Geschäftsführer der ARGE Generalvollmachten (mit dem Recht zur Erteilung von Untervollmacht) für den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektion bzw. den Vorsitzenden des Vorstandes aus, veranlasst deren Hinterlegung bei den zuständigen Gerichten zweiter und 14 dritter Instanz sowie die Unterrichtung der Regionaldirektion und der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit. Die für die Durchführung von Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz zweiter oder dritter Instanz in Angelegenheiten nach dem SGB III geltenden Regelungen (Berichtswesen u. ä.) finden entsprechende Anwendung, soweit es um Leistungen nach dem SGB II in der Trägerschaft der Agentur geht. Soweit für die Integration von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Begutachtung Fachdienste einzuschalten sind, bedient sich die ARGE der bereits vorhandenen Einrichtungen der Agentur und des Kreises. Soweit die personellen Ressourcen nicht ausreichen, kann sich der Geschäftsführer Dritter bedienen. 8. Um die Durchlässigkeit zwischen sichernder und aktivierbarer Hilfe zu unterstützen, wird ein geeigneter Informationsaustausch gewährleistet. 9. Grundlage für die Berechnung der Stellenpauschalen für die Sachbearbeiter der sichernden Leistungsgewährung ist die Besoldung/Vergütung bis nach A 10 BBesG bzw. VergGr. IV b BAT, für die Vermittlungs-/Fallmanager die Besoldung/Vergütung bis nach A 11 BBesG bzw. VergGr. IV a BAT. Die Stellenpauschale entspricht einem Wert von 68.090 € für die Bereiche der sichernden Leistungsgewährung, Vermittlungs- und Fallmanagement. Die Stellen des Geschäftsführers, des stellvertretenden Geschäftsführers (Verhinderungsvertretung und Controlling gem. § 53 SGB II), der Mitarbeiter für die Bearbeitung von Verwaltungskraft Widersprüchen und Klageverfahren, Finanzen und der werden nach KGSt-Pauschalen analog der vereinbarten Vergütungen (s. Anlage 3) pauschal refinanziert. Mit der jeweiligen Stellenpauschale sind die Kosten des Arbeitsplatzes (Vergütung des Mitarbeiters, sonstige Sachkosten, z.B. Miete, Heizung, Strom, Overhead) abgegolten. Dabei wird unterstellt, dass seitens der Agentur für Arbeit die EDVAusstattung (Hard- und Software) sowie die Systembetreuung gewährleistet wird. 10. Die ARGE soll keine eigenen Strukturen zur beruflichen Eingliederung Erwerbsloser aufbauen, sondern sich dabei der bewährten Strukturen des Kreises Euskirchen sowie der Agentur für Arbeit Brühl und der Förderangebote nach dem - 15 SGB III bedienen. Die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt ist gemeinsame Aufgabe der ARGE. Bei der Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung sind Arbeitslosengeld I- und SGB II-Berechtigte gleichberechtigt zu behandeln. 11. Die ARGE bemüht sich, ausreichend Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Hierbei greift sie auf die besonderen Möglichkeiten und Chancen des Kreises sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zurück. 12. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass es keine zentralen Einkaufsprozesse seitens der Bundesagentur für Arbeit geben wird, die auf die ARGE zwingend anzuwenden sind. Bei Durchführung beruflicher Eingliederungs- und Bildungsmaßnahmen unter den Bedingungen der Vergabeordnung für Leistungen sind die lokalen Qualifizierungsund Beschäftigungsträger zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 u. § 18 Abs. 1 SGB II). Dies gilt in gleicher Weise auch für andere lokale Träger, die psychosoziale Beratungs-, Wohn- oder andere Betreuungsangebote vorhalten. 13. Unbeschadet einer anderen gesetzlichen Regelung ist die ARGE kein eigenständiger Reha-Träger. Notwendige Verfahrensschritte zur Einleitung der beruflichen Rehabilitation sind über die Agentur vorzunehmen. §9 Personal 1. Die Vertragspartner sowie die Städte und Gemeinden im Kreis Euskirchen stellen der ARGE im Rahmen eines Dienstleistungsüberlassungsvertrages ausschließlich Dienstleistungen zur Verfügung. Sie benennen hierzu namentlich die Dienstkräfte, die nach dem Kapazitäts- und Qualifikationsplan (§ 9 Abs. 3) für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig sind. Sie bleiben Dienstvorgesetzte ihrer Mitarbeiter. Eine Zuweisung von Personal nach § 12 Abs. 2 BAT bzw. § 123 a Abs. 1 Satz 2 BRRG erfolgt nicht. Der Geschäftsführer ist fachlicher Vorgesetzter aller Mitarbeiter, die für die ARGE tätig werden. 2. Eine Dienstleistungsüberlassung nach Abs. 1 wird in einer separaten Vereinbarung geregelt. Stellt ein Vertragspartner der ARGE das Personal im Wege der 16 Zuweisung zur Verfügung, überträgt er das Direktionsrecht hinsichtlich der Arbeitspflicht zur Ausführung der übertragenen Aufgaben und des Verhaltens am Arbeitsplatz auf den Geschäftsführer der ARGE. Für Beamte wird das fachliche Weisungsrecht in gleichem Umfang übertragen. Zugewiesene Mitarbeiter bleiben in der Personalhoheit des entsendenden Trägers. Den Trägern obliegt bei auftretenden Stellenvakanzen in Abstimmung mit dem Geschäftsführer deren Besetzung. Der Kreis Euskirchen stellt für die ihm obliegenden Aufgaben gem. § 6 (1) Ziffer 2 SGB II die personelle und finanzielle Umsetzung im Rahmen der ARGE sicher. Über die Vorgabe des § 6 (1) Ziffer 2 SGB II hinausgehende Personalzuweisungen erhält er eine entsprechende Personalkostenerstattung durch die ARGE. Zur Erfüllung der in § 3 dieses Vertrages beschriebenen Aufgaben der ARGE schließt sie mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden oder Dritten Dienstleistungsvereinbarungen. 3. Die für die Aufgabenerledigung erforderlichen Personalressourcen werden zu Planungs- und Abrechnungszwecken durch den Geschäftsführer aufgestellt und den jeweiligen Aufgabenbereichen nach § 3 Abs. 2 und 3 und § 8 Abs. 2 dieses Vertrages zugeordnet. Bei der Festlegung ist auf eine möglichst hohe Kontinuität bei der Aufgabenwahrnehmung zu achten. Dieser Kapazitäts- und Organisationsplan wird in jährlichen Abständen fortgeschrieben. Bei dringendem Bedarf kann der Plan unterjährig angepasst werden. 4. Die operativen Aufgaben der ARGE werden von ausreichend qualifizierten Mitarbeitern des Kreises Euskirchen und der Agentur für Arbeit Brühl (Mitarbeiter der Arbeitsvermittlung und der Leistungsabteilung) wahrgenommen. Soweit die Aufgaben nach § 16 Abs. 3 SGB II durch Dritte erfüllt werden sollen, haben der Kreis Euskirchen und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden (soweit rechtlich zulässig) ein Erstangebotsrecht. 5. Ist beim Kreis Euskirchen und den kreisangehörigen Kommunen und der Agentur für Arbeit das entsprechend benötigte Personal nicht vorhanden, kann die ARGE gemäß der gesetzlichen Verpflichtung aus § 17 SGB II bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Leistungen Dritter in Anspruch nehmen. 6. Die Qualifizierung der Mitarbeiter obliegt der ARGE. - 17 - 7. Beide Träger stimmen darin überein, dass die ARGE über die Vermittlungs- und Fallmanager sowie die Leistungssachbearbeitung hinaus weiteres Personal benötigt, um ihre Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können. Hierzu gehören Mitarbeiter für z. B. - die Haushaltsplanung und -bewirtschaftung, - die Rechnungslegung gegenüber der Trägerversammlung, - das Beschaffungswesen, - die Widerspruchsstelle, das Sozialgerichtsverfahren, - die Realisierung von Ansprüchen gegenüber Dritten, soweit sie nicht mit der ganzheitlichen Leistungsgewährung zusammenhängen, - die Organisation der im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten sowie die Verwaltung des Eingliederungsbudgets der ARGE. § 10 Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung 1. Die ARGE nimmt die ihr obliegenden Aufgaben – soweit dies die Eingangsberatung zur Integration, die Leistungsgewährung und die Aufgaben gem. § 16 Abs. 2, Ziffer 1 SGB II betrifft – dezentral in den örtlichen „Sozialbüros“ der kreisangehörigen Kommunen wahr und hält diese dezentralen Strukturen bei. Durch diese dezentrale und ortsnahe Bearbeitungsform kann ein bestmögliches Dienstleistungsangebot für die Kunden bereitgestellt werden. 2. Die von den Vertragspartnern in die ARGE einzubringenden Teilaufgaben nach dem SGB II kann die ARGE auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden oder Dritte übertragen. Hierfür nutzt die ARGE vorhandene räumliche und personelle Strukturen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden. 3. Die ARGE benötigt voraussichtlich keine neuen Räumlichkeiten zur Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben. Bei der Entscheidung über die Beibehaltung der Standorte und die Erbringung der Leistungen in neuen Standorten sind Wirtschaftlichkeit und organisatorische Mindestgrößen zu berücksichtigen. 4. Die Dienstleistungen der ARGE werden an den folgenden Standorten erbracht: • Zentrale Aufgaben Kreishaus 18 • Vermittlung und Fallmanagement Geschäftsstellen der Agentur Euskirchen und Kall ;Kreishaus Euskirchen und Sozialbüros der kreisangehörigen Kommunen • Sachbearbeitung Rathäuser der jeweiligen Kommunen § 11 Steuerung und Qualitätssicherung 1. Die ARGE führt ein Steuerungssystem ein, das sicherstellt, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende bürgernah und wirtschaftlich erbracht wird. Das Steuerungssystem misst Wirkung und Wirtschaftlichkeit der Aktivitäten zur Eingliederung sowie Erfolg und Umfang bei der Förderung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und deren Bedarfsgemeinschaften. Es garantiert die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und stellt die Transparenz hinsichtlich der Mittelverwendung und der erreichten Wirkung her. Bei der Entwicklung gemeinsamer Verfahren und Systeme zum internen Controlling und externen Benchmarking kann auf bestehende Erfahrungen von beiden Seiten zurückgegriffen werden. 2. Da in der ARGE auch kommunalfinanzierte Leistungen erbracht werden, sind die kommunalen Belange im Controlling und Berichtswesen in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Dabei ist sicher zu stellen, dass Controlling und Berichtswesen auf kommunaler Ebene gemeindescharf möglich sind. 3. Auf Basis des gemeinsamen Steuerungssystems vereinbaren die Vertragspartner mit dem Geschäftsführer der ARGE jährlich überprüfbare Ziele, die durch Zielindikatoren, Richtgrößen und Leitwerte konkretisiert werden. 4. Bei Bedarf eines der Vertragspartner werden für die Aufgabenwahrnehmung zusätzlich zu der zu erlassenden Rechtsverordnung gemäß § 18 Abs. 4 SGB II gemeinsame Qualitätsstandards als für die ARGE verbindlich vereinbart. Zur Durchführung von Leistungen zur Eingliederung durch Dritte kann die ARGE Vereinbarungen gem. § 17 SGB II abschließen. - 19 - § 12 Innenrevision Die ARGE ermöglicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben den Bundes- und/oder kommunalen Prüfungsinstitutionen die Ausübung des Prüfungsrechts. § 13 Finanzplanung 1. Der Geschäftsführer stellt für jedes Kalenderjahr bis zum spätestens 30. November des Vorjahres eine Finanzplanung auf, die alle im Kalenderjahr voraussichtlich zur Verfügung stehenden Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen bzw. Einnahmen zusammenstellt und die geplanten Ausgaben ausweist. Dieser Finanzplan wird von der Trägerversammlung beschlossen. Der Finanzplan soll dabei insbesondere die in der ARGE anfallenden Verwaltungskosten für Aufgaben in Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit (§ 46 Abs. 1 SGB II) und Eingliederungsleistungen (§ 46 Abs. 1 SGB II) umfassen. 2. Der Plan nach § 9 Abs. 3 dieses Vertrags (Kapazitäts- und Qualifikationsplan) wird dem Finanzplan als Anlage beigefügt. § 14 Finanzierung 1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der ARGE die im Bundeshaushalt veranschlagten Mittel zur Verfügung, eine hierfür erforderliche (Teil-)Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigung wird der ARGE vom Bund erteilt. Darüber hinaus stehen der ARGE die auf Basis der gemeinsamen Finanzplanung im kommunalen Haushalt veranschlagten Mittel zur Verfügung, eine hierfür erforderliche Ausgabeund Verpflichtungsermächtigung wird der ARGE erteilt. Dabei gelten die jeweiligen haushaltsrechtlichen Vorschriften und Verfahren. 2. Beide Vertragspartner gehen davon aus, dass eine auskömmliche Finanzierung der ARGE einschließlich einer jährlichen Dynamisierung gewährleistet ist 20 (derzeitiger Orientierungsmaßstab ist mindestens die Höhe der im Informationsblatt des BMWA – IIC 2 – vom 11.08.2004 - Regionale Verteilung der Mittel für aktivierende Leistungen (Eingliederung, Personal und Verwaltung) nach dem SGB II im Jahr 2005 - avisierten Beträge). Der Kreis sieht die Finanzierung solange als auskömmlich an, soweit das durch den Bund zur Verfügung gestellte Verwaltungskostenbudget die Personal- und Sachkosten der ARGE deckt. Hierbei wird eine Aufstockung des Betreuungsschlüssels bis maximal • 1 : 140 bei der ganzheitlichen Leistungssachbearbeitung • 1 : 140 beim Vermittlungsmanagement • 1 : 100 beim Fallmanagement akzeptiert. Grundlage für diese Vereinbarung ist die Modellrechnung, die als Anlage 2 Bestandteil dieses Vertrages ist. Hierbei ist die Möglichkeit eines zeitnahen und flexiblen Mitteleinsatzes im Rahmen eines Gesamtbudgets erforderlich, um kurzfristig handlungsfähig zu sein und auf neu entstehende oder zu erwartende Bedarfe reagieren zu können. Dies erfordert eine weitgehende Handlungsfreiheit der ARGE bei der Verwendung der Mittel unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit. § 15 Abwicklung von Transferleistungen 1. Die ARGE erlässt einheitliche Leistungsbescheide. Auf dieser Grundlage werden alle Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Abschnitt 2 SGB II sowie §§ 42 bis 44 SGB II durch die ARGE ausgezahlt und alle damit zusammenhängenden Einnahmen eingezogen. Die ARGE bedient sich der hierbei einzusetzenden IT-Verfahren. 2. Außerdem wird vereinbart, dass Erstattungen/Forderungen bzw. Rückflüsse aus der Zeit vor dem 01.01.2005 dem jeweils bis zum 31.12.2004 zuständig gewesenen Leistungsträger zustehen. 3. Der Kreis Euskirchen erstattet die Geldleistungen, die er nach den §§ 22 und 23 Abs. 3 SGB II aufzuwenden hat, abzüglich der ihm zustehenden Einnahmen. - 21 - 4. Der Kreis Euskirchen verpflichtet sich (bis zur Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Zentralkasse der Bundesagentur für Arbeit) die erforderlichen Kassenmittel für die von der BA gezahlten kommunalen Leistungen rechtzeitig, spätestens am Tag der Belastung des Kontos der BA zur Verfügung zu stellen (Gutschrift auf das Konto 760 016 00 der Filiale Nürnberg der Deutschen Bundesbank - Bankleitzahl 760 00 00 - "Verwendungszweck 8323/00099/01 - KdU-Erstattung"). § 16 Infrastruktur 1. Die ARGE verfügt über keine eigene Infrastruktur; diese wird vielmehr von den jeweiligen Partnern zur Verfügung gestellt. Dabei ist auf vorhandene Strukturen zurück zu greifen. Die für die gemeinsame Aufgabenerledigung erforderlichen Verwaltungskosten trägt der Bund gem. § 46 Abs. 1 SGB II. Dieser erstattet Verwaltungskosten im Rahmen der Pauschale für Eingliederungsleistungen und Verwaltungsaufwand. 2. Aus dem Kapazitäts- und Qualifikationsplan ergeben sich die Gesamtzahl der Arbeitsplätze der ARGE, die Zahl der Arbeitsplätze, für die der Bund nach Abs. 1 die Verwaltungskosten trägt, sowie die Zahl der Arbeitsplätze, für die der Kreis Euskirchen die Verwaltungskosten zu tragen hat und die mit kommunalen Mitarbeitern besetzt sind. 3. Die Verwaltungskosten werden nach den eingesetzten Arbeitsplätzen der Partner aufgeteilt. § 17 Kostenerstattung 1. Für Personal oder Dienstleistungen, die der ARGE zur Verfügung gestellt werden, und die nicht dem kommunalen Träger nach § 6 SGB II obliegen, werden die Kosten erstattet. Die Kostenerstattung erfolgt auf Basis der im Rahmen des Plans gemäß § 9 Abs. 3 dieses Vertrages geplanten Ressourcen. Die Finanzierungsstruktur ergibt sich aus der beigefügten Modellrechnung (Anlage 2). 22 2. Die Verwaltungskosten für Infrastruktur werden nach den in § 16 Absatz 2 und 3 dieses Vertrages genannten Kriterien den Vertragspartnern zugerechnet. Die Personal- und Sachkosten der zur Verfügung gestellten Personalstellen sind durch die festgelegten Stellenpauschalen abgegolten. 3. Erbringt einer der Vertragspartner gemäß diesem Vertrag oder gesonderter Vereinbarung Leistungen, die der ARGE obliegen oder erbringt die ARGE Leistungen, die dem jeweiligen Vertragspartner obliegen, erfolgt eine wechselseitige Erstattung der Kosten. Die Modalitäten zur Erstattung der Kosten sind einvernehmlich zu regeln. § 18 Haftung 1. Die Haftung der Vertragspartner im Außenverhältnis richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2. Im Falle von Amtshaftungsansprüchen, die gegen die ARGE geltend gemacht werden, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des Beschäftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen alleine. Haben mehrere Beschäftigte unterschiedlicher Arbeitgeber bzw. Dienstherren innerhalb der ARGE den Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils zu gleichen Teilen. Ein im Außenverhältnis in Anspruch genommener Vertragspartner hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch. 3. Wird gegen die ARGE ein sonstiger Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des Beschäftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen alleine. Haben mehrere Beschäftigte unterschiedlicher Arbeitgeber bzw. Dienstherren innerhalb der ARGE den Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils zu gleichen Teilen. Ein im Außenverhältnis in Anspruch genommener Vertragspartner hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch. - 23 4. Für alle sonstigen Schäden Dritter, insbesondere aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, haftet im Innenverhältnis der Vertragspartner, der den Schaden zu vertreten hat. Er stellt die übrigen Vertragspartner insoweit von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte frei. § 19 Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle 1. Für die gemeinsame Einigungsstelle gemäß § 45 SGB II benennen die Vertragspartner einen Vertreter, der die Interessen der ARGE vertritt. Die namentliche Benennung des Vertreters der ARGE und seines Stellvertreters erfolgt rechtzeitig vor dem 01.01.2005. 2. In den Fällen des § 45 Abs. 1 S. 4 SGB II übernimmt der jeweilige Geschäftsführer der ARGE den Vorsitz. § 20 Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung 1. Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. 2. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Vertrag durch die ARGE beginnt am 01.01.2005 und ist zunächst für die Dauer von 5 Jahren befristet. Die Vertragspartner können den Vertrag einvernehmlich um jeweils 3 weitere Jahre verlängern. Die Übergangsregelungen der §§ 65a ff. SGB II sollen für den Zeitraum bis spätestens 30.09.2005 zur Anwendung kommen. Nähere Einzelheiten vereinbaren die Vertragspartner gesondert. 3. Dieser Vertrag kann jeweils zum Quartalsende mit einer neunmonatigen Nachlaufzeit gekündigt werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich dem anderen Vertragspartner erklärt werden. 4. Teilkündigungen von einzelnen nach § 3 dieses Vertrages auf die ARGE 24 übertragenen Aufgaben können jeweils zum 31.12. eines Jahres ausgeübt werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich bis zum 31. März des Jahres, in welchem die Kündigung wirksam werden soll, dem anderen Vertragspartner erklärt werden. 5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 21 Schlussbestimmungen 1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags oder Teile von ihnen unwirksam sein oder werden, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Vertrag im Übrigen weiterhin gültig sein soll. An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragspartner der ARGE dann eine solche vereinbaren, die wirksam ist und dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt. 2. Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diesen Vertrag auswirken, wird vereinbart, in angemessener Frist Verhandlungen über eine ggf. notwendige Vertragsanpassung aufzunehmen. 3. Dieser Vertrag unterliegt dem Schriftformerfordernis gemäß § 56 SGB X. Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie dessen Aufhebung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Euskirchen, ___________________ Kreis Euskirchen Der Landrat Agentur für Arbeit Brühl Vorsitzende der Geschäftsführung Günter Rosenke Dorothee Lentzen Sozialbüro Anlage 1 Für Antragsteller u. Leistungsberechtigte Abt. 50 - Soziales Kommunaler Träger Kreis Euskirchen BAM BAM BLA BLA DA EU HE KA ME NE WEI SLE ZÜL Zielgruppe SGB XII Zielgruppe SGB II Zielgruppe SGB II Kommunaler Träger Kommunaler Träger Kreis Euskirchen Kreis Euskirchen Agentur für Arbeit + DA EU HE KA ME NE SLE WEI ZÜL BAM BLA DA EU HE KA ME NE Kommunaler Träger - Kreis Euskirchen SLE WEI ZÜL Teamberatung zur Integration Eingangsberatung zur Integration o o o o Dauerhaft voll Erwerbsgeminderte und Personen über 65 Jahre Personen mit Zeitrente oder längerer Krankheit Sonstige nicht erwerbsfähige Personen, die nicht in der Bedarfsgemeinschaft mit Alg-IIBerechtigten leben Hilfen in besonderen Lebenslagen o o o Finanzielle Hilfen für arbeitsfähige Personen Sozialgeld für Angehörige der Bedarfsgemeinschaft arbeitsfähiger Personen, die selbst nicht arbeitsfähig sind Dienst- und Sachleistungen für arbeitsfähige Personen Sachbearbeitung zur Gewährung finanzieller Leistungen o o Vermittlungsaufgaben und –maßnahmen Finanzielle Leistungen - s. auch SGB III - Teamberatung zur Integration Fallmanagement Vermittlungsmanagement Beseitigung persönlicher Vermittlungshemmnisse Leistungen zur Eingliederung (§ 16 (1) SGB II) Anlage 2 Besoldung Schlüssel Vergütung SB Leistung VM FM A 10 / IVb A 11 / IVa A 11 / IVa 1 : 110* 50%/110** 1 : 75*** Anzahl Stellen AP-Kosten KGSt-Mittelwert (Beamte/Ang.) 48,9 22 7,2 78,1 Pauschale AA 68.090 Gesamt 3.329.601 1.497.980 490.248 5.317.829 Geschäftsführer A 14 / Ib stellv. GF / A 12 / III Controlling § 53 1 1 94.140 78.060 94.140 78.060 WSP/Klagen Finanzen Verwaltung 3 2 1 70.920 63.480 51.000 212.760 126.960 51.000 562.920 A 11 / IVa A 10 / IVb A 7 / VIb 5.880.749 Verwaltungskostenbudget Bund Kreis / KdU 5.000.000 5.382 Fälle : 350 = A 8 / Vc 15,4 Stellen 56700 = 873.180 5.873.180 Kosten lt. Berechnung Fehlbetrag 5.880.749 -7.569