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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag gem. §§ 53 ff. SGB X
über die
kooperative Zusammenarbeit
auf der Basis einer Arbeitsgemeinschaft
im Sinne des § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
zwischen
dem Kreis Euskirchen
-
als kommunaler Träger nach dem SGB II –
vertreten durch den Landrat des Kreises Euskirchen
(nachfolgend bezeichnet als "kommunaler Träger")
und
der Agentur für Arbeit Brühl
mit den Geschäftsstellen in Euskirchen und Kall
vertreten durch die Vorsitzende der Geschäftsführung
(nachfolgend bezeichnet als "Agentur für Arbeit ")
(zusammen nachfolgend auch bezeichnet als "Vertragspartner")
2
Inhaltsverzeichnis
Präambel
§1
Errichtung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit, Rechtsform
§2
Name und Sitz
§3
Aufgaben der ARGE
§4
Organe der ARGE
§5
Trägerversammlung
§6
Beschlüsse der Trägerversammlung
§7
Geschäftsführung und Vertretung
§8
Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit
§9
Personal
§ 10
Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung
§ 11
Steuerung und Qualitätssicherung
§ 12
Innenrevision
§ 13
Finanzplanung
§ 14
Finanzierung
§ 15
Abwicklung von Transferleistungen
§ 16
Infrastruktur
§ 17
Kostenerstattung
§ 18
Haftung
§ 19
Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle
§ 20
Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung
§ 21
Schlussbestimmungen
Um die Lesbarkeit der Vereinbarung zu gewährleisten, wurde darauf verzichtet,
neben der männlichen jeweils auch die weibliche Form der Darstellung zu
formulieren.
-3Präambel
Das zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt
sieht
die
Zusammenlegung
von
Arbeitslosen-
und
Sozialhilfe
zur
Grundsicherung für Arbeitssuchende vor. Nach dem Verständnis des Kreises Euskirchen
und der Agentur für Arbeit Brühl können die angestrebten Effekte zur Reduzierung der
Arbeitslosigkeit und Bedürftigkeit nur durch eine enge Kooperation erreicht werden, die die
Stärken beider Partner berücksichtigt und auf den vorhandenen Strukturen aufbaut.
Beide Vertragspartner orientieren sich bei der Umsetzung des SGB II an folgenden
Leitsätzen:
1.
Bestmögliche Hilfestellung für die betroffenen Menschen bieten
2.
Zugang zu den Leistungen des SGB II so unbürokratisch wie möglich
gewährleisten
3.
Vorhandene Strukturen weiter nutzen und nicht zerschlagen
4.
Integration der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Kreis Euskirchen
gewährleisten: Leistungen weitestgehend dezentral und „aus einer Hand“ unter
Nutzung der vorhandenen Ressourcen
5.
Kommunale Selbstverwaltung respektieren:
o
Schaffung ausreichender Gestaltungsspielräume, um auf konkrete örtliche
Gegebenheiten flexibel reagieren zu können
o
6.
Haushalts- und Personalhoheit der Kommunen wahren
Leistungen wirtschaftlich erbringen
Der Kreis Euskirchen und die Agentur für Arbeit Brühl setzen sich das Ziel, zum 01.01.2005
eine gemeinsame und funktionsfähige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) auf der Grundlage des
SGB II zur Erledigung der gesetzlichen Aufgaben vorzubereiten und zu errichten.
Dabei geht die kommunale Seite davon aus, dass
-
durch den Bund eine auskömmliche Finanzierung der ARGE einschließlich einer
jährlichen Dynamisierung gewährleistet ist (derzeitiger Orientierungsmaßstab ist
mindestens die
Höhe der im Informationsblatt des BMWA – IIC 2 – vom
11.08.2004 - Regionale Verteilung der Mittel für aktivierende Leistungen
(Eingliederung, Personal und Verwaltung) nach dem SGB II im Jahr 2005 avisierten Beträge). Der Kreis sieht die Finanzierung solange als auskömmlich an,
soweit das durch den Bund zur Verfügung gestellte Verwaltungskostenbudget die
Personal- und Sachkosten der ARGE deckt. Hierbei wird eine Aufstockung des
Betreuungsschlüssels bis maximal
4
•
1 : 140 bei der ganzheitlichen Leistungssachbearbeitung,
•
1 : 140 beim Vermittlungsmanagement,
•
1 : 100 beim Fallmanagement,
akzeptiert. Grundlage für diese Vereinbarung ist die Modellrechnung, die als
Anlage 2 Bestandteil dieses Vertrages ist.
-
substantiell gleichbleibende rechtliche Rahmenbedingungen vorliegen.
-5-
Voraussetzungen / Ziele
1.
Gemeinsames Vermittlungsmanagement des Kreises Euskirchen und der Agentur
für Arbeit Brühl unter Nutzung der arbeitsmarktlichen Kompetenz der Agentur für
Arbeit
Brühl
mit
dem
Ziel
einer
effizienten
Vermittlung
in
Arbeit/Beschäftigung/Ausbildung.
Bei der Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung sind Arbeitslosengeld I- und SGB IIBerechtigte gleichberechtigt zu behandeln.
2.
Übernahme des ganzheitlichen Fallmanagements (Beratungs- und Betreuungsleistungen aus einer Hand; Beseitigung persönlicher Vermittlungshemmnisse) als
besondere soziale Kompetenz des Kreises mit dem Ziel einer bestmöglichen
persönlichen Förderung der Hilfesuchenden.
3.
Gewährleistung dezentraler Strukturen in 11 kreisangehörigen Städten und
Gemeinden
-
Eingangsberatung zur Integration,
-
ganzheitliche finanzielle Leistungsgewährung,
-
flankierende Eingliederungsleistungen i.S. von § 16 Abs. 2 Ziffer 1 SGB II,
mit dem Ziel einer bürgernahen Hilfeleistung vor Ort.
4.
Nutzung
vorhandener
Kooperationspartner
der
Strukturen
Freien
leistungsWohlfahrtspflege
und
und
erfolgsorientierter
der
weiteren
Beschäftigungsförderung (z.B. BZE und andere Bildungsträger) mit dem Ziel,
bewährte Angebote weiterhin sinnvoll einzusetzen.
5.
Bündelung der vorhandenen Kompetenzen aller Beteiligten zur Erzielung
höchstmöglicher Synergieeffekte.
Anlage 1:
Grafische Darstellung (Sozialbüro/Fallmanagement/Vermittlungsmanagement)
6
§1
Errichtung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit, Rechtsform
1.
Die Vertragspartner errichten eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) unter aktiver
Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden auf der Basis des § 44b
SGB II durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß §§ 53 ff. SGB X zur
Wahrnehmung der den Vertragspartnern nach dem SGB II obliegenden Aufgaben.
2.
Die Vertragspartner setzen sich für ihre Zusammenarbeit in der ARGE das
gemeinsame Ziel, bürgernah und wirkungsvoll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei
der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, die
Qualifizierung
zu
verbessern,
den
Lebensunterhalt
der
erwerbsfähigen
Hilfeempfänger und den mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen zu sichern sowie ihre Eigenverantwortung zu stärken.
3.
Die ARGE ist örtlich zuständig für den Bereich des Kreises Euskirchen.
§2
Name und Sitz
1.
Die ARGE führt den Namen „EU-aktiv - Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für
Arbeitssuchende im Kreis Euskirchen“.
2.
Die ARGE hat ihren Sitz in Euskirchen.
§3
Aufgaben der ARGE
1.
Die ARGE nimmt die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den
Kreis Euskirchen als kommunaler Träger und für die Agentur für Arbeit Brühl wahr,
die der ARGE durch Gesetz zugewiesen sind oder ihr von den Vertragspartnern
auf der Grundlage dieser Vereinbarung übertragen werden.
2.
Die ARGE nimmt in gleichberechtigter Verantwortung der Partner gemäß § 44b
-7Abs. 3 Satz 1 SGB II sämtliche der Agentur für Arbeit nach dem SGB II
obliegenden Aufgaben wahr.
3.
Der kommunale Träger überträgt der ARGE die Wahrnehmung folgender
Aufgaben:
-
Ermittlung, Berechnung und Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und
Heizung nach § 22 SGB II sowie Auszahlung von Leistungen nach § 23 Abs. 3
SGB II
-
Erbringung von flankierenden Dienstleistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr.1
SGB II.
4.
Weitere Aufgaben können der ARGE durch einstimmigen Beschluss der
Trägerversammlung übertragen werden, sofern die Übertragung der Aufgabe
gesetzlich zulässig ist. Die der ARGE durch die Übertragung weiterer Aufgaben
entstehenden Kosten sind vom jeweiligen Aufgabenträger zu übernehmen.
§4
Organe der ARGE
Die ARGE hat folgende Organe:
1. die Trägerversammlung
2. den Geschäftsführer
Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen darüber, dass durch Nutzung
vorhandener Strukturen und Kooperationen für Zwecke der ARGE über die vorstehenden
Organe hinaus keine neue Behördenstruktur erforderlich ist.
§5
Trägerversammlung
1.
Die Trägerversammlung setzt sich zusammen aus jeweils 4 Vertretern und 4
Stellvertreter der Vertragspartner. Die Hälfte der Vertreter wird vom Kreis
Euskirchen und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zu gleichen Teilen,
die andere Hälfte von der Agentur für Arbeit Brühl benannt. Die Mitglieder der
Trägerversammlung erhalten keine Aufwandsentschädigung.
8
2.
Die nichtöffentlichen Sitzungen der Trägerversammlung finden am Sitz der ARGE
statt. Sitzungen sind einzuberufen, wenn der Geschäftsführer, der Kommunale
Träger oder die Agentur für Arbeit es verlangen.
3.
Die Trägerversammlung wählt mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden aus
ihrer Mitte für die Amtszeit von 5 Jahren. Eine mehrmalige Wiederwahl ist
zulässig. Der Vorsitzende amtiert solange weiter, bis ein Nachfolger gewählt
ist.
Die Trägerversammlung kann den Vorsitzenden jederzeit mit 2/3-Mehrheit
abwählen.
Für die Dauer der ersten Amtszeit stellt die Agentur für Arbeit Brühl den
Vorsitzenden dieses Gremiums, der Kreis Euskirchen den stellvertretenden
Vorsitzenden. Beide Vertragspartner verständigen sich rechtzeitig vor Ablauf
der fünf Jahre über den Fortbestand dieser Regelung.
4.
Die Trägerversammlung wird durch den Geschäftsführer einberufen. Zur
Trägerversammlung sind alle Vertragspartner schriftlich unter Beachtung einer
Frist von 2 Wochen einzuladen. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt
durch die Agentur für Arbeit.
5.
Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Trägerversammlung
beschließt mit der Mehrheit ihrer Stimmen, es sei denn, in diesem Vertrag ist
ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
6.
Die Trägerversammlung bestimmt die strategischen Leitlinien der ARGE im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Die Trägerversammlung nimmt den
Jahresbericht
des
Geschäftsführers
entgegen.
Sie
hat
gegenüber
dem
Geschäftsführer ein Auskunftsrecht in wichtigen Angelegenheiten der Planung und
Steuerung und nimmt Controlling-Aufgaben wahr.
7.
Die Trägerversammlung beschließt insbesondere:
a) die Finanzplanung,
b) den Plan zur quantitativen und qualitativen Personalausstattung,
c) über die Einrichtung weiterer Anlaufstellen.
-9-
8.
Die Trägerversammlung bestellt auf Vorschlag der Vertragsparteien den
Geschäftsführer für eine Amtszeit von fünf Jahren. Eine mehrmalige Bestellung
des
Geschäftsführers
Geschäftsführer
ist
jederzeit
möglich.
durch
Die
Trägerversammlung
einstimmigen
Beschluss
kann
den
abberufen.
Die
Trägerversammlung bestellt außerdem einen stellvertretenden Geschäftsführer.
Dabei steht dem Vertragspartner, der nicht den Geschäftsführer stellt, ein
Vorschlagsrecht zu.
Für die Dauer der ersten Amtszeit stellt der Kreis Euskirchen den
Geschäftsführer,
die
Agentur
für
Arbeit
Brühl
den
stellvertretenden
Geschäftsführer. Beide Vertragspartner verständigen sich rechtzeitig vor
Ablauf der fünf Jahre über den Fortbestand dieser Regelung.
§6
Beschlüsse der Trägerversammlung
1.
Die von den Vertragspartnern in den Angelegenheiten der ARGE zu treffenden
Bestimmungen
erfolgen
Trägerversammlung
durch
werden
Beschlussfassung.
in
Sitzungen
gefasst.
Die
Im
Beschlüsse
Falle
der
äußerster
Dringlichkeit kann ein Beschluss im Umlaufverfahren gefasst werden, soweit
dies gesetzlich zulässig ist und kein Vertragspartner diesem Verfahren
widerspricht.
2.
Beschlüsse der Trägerversammlung bedürfen der Mehrheit aller Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit sollen der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
eine Einigung herbeiführen. Ist eine Einigung nicht zu erreichen, gilt dies als
Ablehnung.
Für Änderungen dieses Vertrages ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich.
3.
Über die Sitzung der Trägerversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. Bei Beschlüssen außerhalb einer
Sitzung (Umlaufverfahren) ist in einer von dem Geschäftsführer oder einem
Vertragspartner
Niederschrift
zu
das
fertigenden
Ergebnis
und
mit
zu
den
unterzeichnenden
Stimmabgaben
der
besonderen
einzelnen
Vertragspartner festzuhalten und vom Vorsitzenden gegen zu zeichnen. In der
10
Niederschrift sind der Ort und der Tag der Versammlung, die Teilnehmer, die
Gegenstände der Tagesordnung, alle Anträge und das Ergebnis der
Abstimmungen sowie die Beschlüsse der Trägerversammlung aufzunehmen.
Jedem Vertragspartner ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift
zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind innerhalb eines Monats
nach Zugang des Protokolls zu erheben.
§7
Geschäftsführung und Vertretung
1.
Die ARGE hat einen Geschäftsführer. Er vertritt die ARGE gerichtlich und
außergerichtlich.
Es wird angestrebt, dass für die Geschäftsführung bereits vorhandene Strukturen
und Ressourcen genutzt werden.
2.
Der Geschäftsführer entscheidet über die fachliche Aufgabenwahrnehmung in der
ARGE. Er hat insbesondere das fachliche Weisungsrecht.
3.
Der stellvertretende Geschäftsführer nimmt die Aufgaben des Geschäftsführers
wahr, wenn dieser an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist
(Verhinderungsvertretung).
4.
Die Besoldung bzw. Vergütung des Geschäftsführers entspricht maximal A 14
BBesG / BAT I b, die des stellvertretenden Geschäftsführers nach maximal A 12
BBesG / BAT III.
§8
Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit
1.
Der Kreis Euskirchen und die Agentur für Arbeit richten in gleichberechtigter
Verantwortlichkeit und Zusammenarbeit für alle, die einen Arbeitsplatz oder
Ausbildungsplatz suchen, in den Geschäftsstellen der Agentur für Arbeit in
Euskirchen und in Kall jeweils eine Anlaufstelle ein. Die ARGE kann bei durch den
Geschäftsführer festgestellter Bedarfslage weitere Anlaufstellen einrichten.
- 11 2.
Die der ARGE obliegenden Aufgaben
•
der Bereitstellung eines persönlichen Ansprechpartners für die erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen (§ 14 SGB II),
•
die Durchführung der Vermittlung und des Fallmanagements (insbesondere
§§ 15 und 16 Abs. 1 SGB II),
•
die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 Abs. 3 SGB II,
•
die Förderung der Eingliederung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II,
•
die Leistungsgewährung (§§ 19 ff. SGB II)
werden durch Beschäftigte der Agentur für Arbeit Brühl bzw. des Kreises
Euskirchen
und
der
kreisangehörigen
Kommunen
nach
Maßgabe
der
nachfolgenden Regelungen durchgeführt.
Die flankierenden Dienstleistungen gemäß § 16 Abs. 2 Ziffern 2-4 SGB II obliegen
dem Kreis Euskirchen und werden von diesem bzw. den kreisangehörigen
Kommunen – ggf. unter Beteiligung beauftragter Dritter – wahrgenommen.
Bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit berücksichtigen die
Vertragsparteien die Regelungen der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 und 18 Abs. 3 SGB
II zur Fortführung bewährter Strukturen entsprechend.
Auf dieser Grundlage stellen der Kreis Euskirchen und die Agentur für Arbeit Brühl
einvernehmlich fest, dass zur Beschäftigung erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger (bis
zum 31.12.2004: erwerbsfähige Sozialhilfebezieher) die bisher geeigneten und
bewährten Strukturen beibehalten werden, um die Eingliederung nach § 16 Abs. 3
SGB II zu erbringen.
Daher besteht seitens des Kreises Euskirchen und der Agentur für Arbeit die
Absicht, das der ARGE für Eingliederungsleistungen nach dem SGB II ab dem
01.01.2005 aus dem Bundeshaushalt bereit gestellte Budget auch dafür
einzusetzen, diese Strukturen bedarfsgerecht zu nutzen.
Der Kreis Euskirchen und die Agentur für Arbeit Brühl gehen bis auf weiteres
davon aus, dass die im Kreis Euskirchen bestehenden Beratungsangebote den
Anforderungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB II genügen. Die
Angebotsstrukturen werden an die zukünftigen Erfordernisse angepasst.
3.
Folgende Systeme werden von der Agentur für Arbeit der ARGE zur Nutzung zur
Verfügung gestellt:
-
Verfahren zur Bewilligung und Auszahlung der Geldleistungen gemäß SGB II
(A2LL),
12
4.
-
Verfahren zur Vermittlung coArb und COMPAS,
-
Verfahren zur Bewirtschaftung der Finanzmittel (Finas).
Für die strategische Umsetzung (Aufgaben und Organisation) gelten gemeinsam
folgende Leitlinien:
Die Vertragspartner vertreten gemeinsam die Auffassung, dass sich Art und
Umfang der Eingliederungsleistungen nach dem SGB II an den jeweils
vorherrschenden aktuellen Bedingungen des Arbeits- und Ausbildungsmarktes
orientieren müssen. Aus fachlicher Sicht und aus Effizienzgründen sind die
Eingliederungsleistungen auf einen ausgewählten Kreis der SGB II-Berechtigten zu
konzentrieren. Hierzu gehören primär alle Erwerbslosen bis zum vollendeten 25.
Lebensjahr und circa 35 v. H. der Erwerbslosen aus der Altersgruppe der 25 - 57jährigen. Dies setzt nach noch festzulegenden Kriterien eine Unterscheidung
zwischen Marktkunden, Beratungskunden (hier nach Förderung und Aktivierung)
und aktivierbaren Kunden und Betreuungskunden (sichernde Leistungen) voraus.
Die Unterscheidung zwischen aktivierbaren Kunden und Fällen mit nur sichernden
Leistungen ist vorläufig und nicht als starres System zu verstehen, sondern es soll
so flexibel gehandhabt werden, dass ein Wechsel bei verändertem Profiling
jederzeit möglich ist. Personalansatz und Ablauforganisation sind zu Beginn auf
einen durchschnittlichen Anteil von ca. 40 % aktivierbarer Fälle ausgerichtet. Die
Vertragsgestaltung soll erforderliche Anpassungen zulassen.
5.
In der ARGE erfolgt dezentral in den einzurichtenden Außenstellen („Sozialbüros“
in den Rathäusern) eine Prüfung der Aktivierungsmöglichkeiten (Eingangsberatung
zur Integration) und der Bedürftigkeit der Personengruppe der Arbeitslosengeld-IIAntragsteller durch den jeweiligen persönlichen Ansprechpartner. Bei festgestellter
Bedürftigkeit wird die finanzielle Leistungsgewährung in den Sozialbüros erbracht.
6.
Die ARGE bietet aktivierbaren Hilfesuchenden eine individuelle Hilfe- und Eingliederungsplanung durch ein Vermittlungs- und Fallmanagement. Der Vermittlungs/Fallmanager
kontrolliert
und
steuert
die
Umsetzung
der
individuellen
Eingliederungsplanung. Bei der Umsetzung der beruflichen Eingliederung bedient
er sich ggf. externer Dienstleister.
7.
Beide Träger sprechen sich in Abstimmung mit dem Geschäftsführer für eine
Übertragung
der
Unterschriftsberechtigungen
Durchführungsverantwortung
auf
die
und
Vermittlungs-/Fallmanager-
der
bzw.
- 13 Sachbearbeiterebene und für eine Begrenzung der Fallrate aus. Grundlage für die
finanzielle Ausstattung dieser ARGE und zur Bemessung der Auskömmlichkeit der
Mittel ist auf der Basis der politischen Willensbildung eine Fallzahl pro Fallmanager
von 75 bzw. pro sachbearbeitender Kraft von 140. Für die Personalbemessung in
der ARGE soll von einer mittleren Fallzahl von 110
(ganzheitliche finanzielle
Leistungsgewährung und Vermittlungsmanagement) und 75 pro Fallmanager
ausgegangen werden.
Die ARGE gewährleistet eine einheitliche Durchführung der ganzheitlichen
Leistungsgewährung, des Vermittlungs- und Fallmanagements. Erforderliche
Richtlinien und Weisungen zur Bearbeitung des Fallbestandes für die eingesetzten
Mitarbeiter zur Umsetzung des SGB II werden durch den Geschäftsführer erstellt.
Er bedient sich hierbei des der ARGE zur Verfügung gestellten vorhandenen
Personals.
Die ARGE richtet an ihrem Sitz eine zentrale Stelle zur Durchführung der
Widerspruchs- und Klageverfahren ein.
Die Bearbeitung der Widersprüche und Klagen erfolgt ausschließlich durch
Mitarbeiter der ARGE.
Bei Durchführung von Klageverfahren vor den Sozialgerichten wird die ARGE
durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44 b Abs. 2, S. 2 SGB II) wobei es diesem
unbenommen bleibt, sich persönlich durch entsprechend qualifizierte Mitarbeiter
oder juristischen Rechtsbeistand vertreten zulassen.
Das Recht zur Fachaufsicht durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Durchführung der
Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz bleibt unberührt, soweit die Agentur
Träger der Leistungen ist (§ 47 Abs. 1 SGB II).
Soweit gegen Urteile von Sozialgerichten Rechtsmittelverfahren durchzuführen
sind und Streitgegenstand Leistungen sind, für die die Agentur Träger ist, werden
Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz durch die für den Sitz der ARGE
zuständige Regionaldirektion bzw. die Zentrale (Revisionsverfahren) durchgeführt.
Zu diesem Zweck fertigt der Geschäftsführer der ARGE Generalvollmachten (mit
dem Recht zur Erteilung von Untervollmacht) für den Vorsitzenden der
Geschäftsführung der Regionaldirektion bzw. den Vorsitzenden des Vorstandes
aus, veranlasst deren Hinterlegung bei den zuständigen Gerichten zweiter und
14
dritter Instanz sowie die Unterrichtung der Regionaldirektion und der Zentrale der
Bundesagentur für Arbeit.
Die für die Durchführung von Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz zweiter
oder dritter Instanz in Angelegenheiten nach dem SGB III geltenden Regelungen
(Berichtswesen u. ä.) finden entsprechende Anwendung, soweit es um Leistungen
nach dem SGB II in der Trägerschaft der Agentur geht.
Soweit für die Integration von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Begutachtung
Fachdienste einzuschalten sind, bedient sich die ARGE der bereits vorhandenen
Einrichtungen der Agentur und des Kreises. Soweit die personellen Ressourcen
nicht ausreichen, kann sich der Geschäftsführer Dritter bedienen.
8.
Um
die
Durchlässigkeit
zwischen
sichernder
und
aktivierbarer
Hilfe
zu
unterstützen, wird ein geeigneter Informationsaustausch gewährleistet.
9.
Grundlage für die Berechnung der Stellenpauschalen für die Sachbearbeiter der
sichernden Leistungsgewährung ist die Besoldung/Vergütung bis nach A 10
BBesG bzw. VergGr. IV b BAT, für die Vermittlungs-/Fallmanager die
Besoldung/Vergütung bis nach A 11 BBesG bzw. VergGr. IV a BAT.
Die Stellenpauschale entspricht einem Wert von 68.090 € für die Bereiche der
sichernden Leistungsgewährung, Vermittlungs- und Fallmanagement.
Die
Stellen
des
Geschäftsführers,
des
stellvertretenden
Geschäftsführers
(Verhinderungsvertretung und Controlling gem. § 53 SGB II), der Mitarbeiter für die
Bearbeitung
von
Verwaltungskraft
Widersprüchen
und
Klageverfahren,
Finanzen
und
der
werden nach KGSt-Pauschalen analog der vereinbarten
Vergütungen (s. Anlage 3) pauschal refinanziert.
Mit der jeweiligen Stellenpauschale sind die Kosten des Arbeitsplatzes (Vergütung
des Mitarbeiters, sonstige Sachkosten, z.B. Miete, Heizung, Strom, Overhead)
abgegolten. Dabei wird unterstellt, dass seitens der Agentur für Arbeit die EDVAusstattung (Hard- und Software) sowie die Systembetreuung gewährleistet wird.
10.
Die
ARGE
soll
keine
eigenen
Strukturen
zur
beruflichen
Eingliederung
Erwerbsloser aufbauen, sondern sich dabei der bewährten Strukturen des Kreises
Euskirchen sowie der Agentur für Arbeit Brühl und der Förderangebote nach dem
- 15 SGB III bedienen. Die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt ist gemeinsame
Aufgabe der ARGE. Bei der Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung sind
Arbeitslosengeld I- und SGB II-Berechtigte gleichberechtigt zu behandeln.
11.
Die ARGE bemüht sich, ausreichend Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung zu
stellen. Hierbei greift sie auf die besonderen Möglichkeiten und Chancen des
Kreises sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zurück.
12.
Die Vertragspartner gehen davon aus, dass es keine zentralen Einkaufsprozesse
seitens der Bundesagentur für Arbeit geben wird, die auf die ARGE zwingend
anzuwenden sind.
Bei Durchführung beruflicher Eingliederungs- und Bildungsmaßnahmen unter den
Bedingungen der Vergabeordnung für Leistungen sind die lokalen Qualifizierungsund Beschäftigungsträger zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 u. § 18 Abs. 1 SGB II).
Dies gilt in gleicher Weise auch für andere lokale Träger, die psychosoziale
Beratungs-, Wohn- oder andere Betreuungsangebote vorhalten.
13.
Unbeschadet
einer
anderen
gesetzlichen
Regelung
ist
die
ARGE
kein
eigenständiger Reha-Träger. Notwendige Verfahrensschritte zur Einleitung der
beruflichen Rehabilitation sind über die Agentur vorzunehmen.
§9
Personal
1.
Die Vertragspartner sowie die Städte und Gemeinden im Kreis Euskirchen stellen
der ARGE im Rahmen eines Dienstleistungsüberlassungsvertrages ausschließlich
Dienstleistungen zur Verfügung. Sie benennen hierzu namentlich die Dienstkräfte,
die nach dem Kapazitäts- und Qualifikationsplan (§ 9 Abs. 3) für die Erfüllung der
ihr übertragenen Aufgaben notwendig sind. Sie bleiben Dienstvorgesetzte ihrer
Mitarbeiter. Eine Zuweisung von Personal nach § 12 Abs. 2 BAT bzw. § 123 a Abs.
1 Satz 2 BRRG erfolgt nicht. Der Geschäftsführer ist fachlicher Vorgesetzter aller
Mitarbeiter, die für die ARGE tätig werden.
2.
Eine Dienstleistungsüberlassung nach Abs. 1 wird in einer separaten Vereinbarung
geregelt. Stellt ein Vertragspartner der ARGE das Personal im Wege der
16
Zuweisung zur Verfügung, überträgt er das Direktionsrecht hinsichtlich der
Arbeitspflicht zur Ausführung der übertragenen Aufgaben und des Verhaltens am
Arbeitsplatz auf den Geschäftsführer der ARGE. Für Beamte wird das fachliche
Weisungsrecht in gleichem Umfang übertragen. Zugewiesene Mitarbeiter bleiben
in der Personalhoheit des entsendenden Trägers. Den Trägern obliegt bei
auftretenden Stellenvakanzen in Abstimmung mit dem Geschäftsführer deren
Besetzung. Der Kreis Euskirchen stellt für die ihm obliegenden Aufgaben gem. § 6
(1) Ziffer 2 SGB II die personelle und finanzielle Umsetzung im Rahmen der ARGE
sicher.
Über die Vorgabe des § 6 (1) Ziffer 2 SGB II hinausgehende Personalzuweisungen
erhält er eine entsprechende Personalkostenerstattung durch die ARGE.
Zur Erfüllung der in § 3 dieses Vertrages beschriebenen Aufgaben der ARGE
schließt sie mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden oder Dritten
Dienstleistungsvereinbarungen.
3.
Die für die Aufgabenerledigung erforderlichen Personalressourcen werden zu
Planungs- und Abrechnungszwecken durch den Geschäftsführer aufgestellt und
den jeweiligen Aufgabenbereichen nach § 3 Abs. 2 und 3 und § 8 Abs. 2 dieses
Vertrages zugeordnet. Bei der Festlegung ist auf eine möglichst hohe Kontinuität
bei
der
Aufgabenwahrnehmung
zu
achten.
Dieser
Kapazitäts-
und
Organisationsplan wird in jährlichen Abständen fortgeschrieben. Bei dringendem
Bedarf kann der Plan unterjährig angepasst werden.
4.
Die operativen Aufgaben der ARGE werden von ausreichend qualifizierten
Mitarbeitern des Kreises Euskirchen und der Agentur für Arbeit Brühl (Mitarbeiter
der Arbeitsvermittlung und der Leistungsabteilung) wahrgenommen. Soweit die
Aufgaben nach § 16 Abs. 3 SGB II durch Dritte erfüllt werden sollen, haben der
Kreis Euskirchen und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden (soweit
rechtlich zulässig) ein Erstangebotsrecht.
5.
Ist beim Kreis Euskirchen und den kreisangehörigen Kommunen und der Agentur
für Arbeit das entsprechend benötigte Personal nicht vorhanden, kann die ARGE
gemäß der gesetzlichen Verpflichtung aus § 17 SGB II bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben Leistungen Dritter in Anspruch nehmen.
6.
Die Qualifizierung der Mitarbeiter obliegt der ARGE.
- 17 -
7.
Beide Träger stimmen darin überein, dass die ARGE über die Vermittlungs- und
Fallmanager sowie die Leistungssachbearbeitung hinaus weiteres Personal
benötigt, um ihre Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können. Hierzu gehören
Mitarbeiter für z. B.
-
die Haushaltsplanung und -bewirtschaftung,
-
die Rechnungslegung gegenüber der Trägerversammlung,
-
das Beschaffungswesen,
-
die Widerspruchsstelle, das Sozialgerichtsverfahren,
-
die Realisierung von Ansprüchen gegenüber Dritten, soweit sie nicht mit der
ganzheitlichen Leistungsgewährung zusammenhängen,
-
die Organisation der im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten
sowie die Verwaltung des Eingliederungsbudgets der ARGE.
§ 10
Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung
1.
Die
ARGE
nimmt
die
ihr
obliegenden
Aufgaben
–
soweit
dies
die
Eingangsberatung zur Integration, die Leistungsgewährung und die Aufgaben gem.
§ 16 Abs. 2, Ziffer 1 SGB II betrifft – dezentral in den örtlichen „Sozialbüros“ der
kreisangehörigen Kommunen wahr und hält diese dezentralen Strukturen bei.
Durch diese dezentrale und ortsnahe Bearbeitungsform kann ein bestmögliches
Dienstleistungsangebot für die Kunden bereitgestellt werden.
2.
Die von den Vertragspartnern in die ARGE einzubringenden Teilaufgaben nach
dem SGB II kann die ARGE auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden oder
Dritte übertragen. Hierfür nutzt die ARGE vorhandene räumliche und personelle
Strukturen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden.
3.
Die ARGE benötigt voraussichtlich keine neuen Räumlichkeiten zur Durchführung
der ihr obliegenden Aufgaben. Bei der Entscheidung über die Beibehaltung der
Standorte und die Erbringung der Leistungen in neuen Standorten sind
Wirtschaftlichkeit und organisatorische Mindestgrößen zu berücksichtigen.
4.
Die Dienstleistungen der ARGE werden an den folgenden Standorten erbracht:
•
Zentrale Aufgaben
Kreishaus
18
•
Vermittlung und Fallmanagement
Geschäftsstellen der Agentur Euskirchen
und Kall ;Kreishaus Euskirchen und Sozialbüros der kreisangehörigen
Kommunen
•
Sachbearbeitung
Rathäuser der jeweiligen Kommunen
§ 11
Steuerung und Qualitätssicherung
1.
Die
ARGE
führt
ein
Steuerungssystem
ein,
das
sicherstellt,
dass
die
Grundsicherung für Arbeitsuchende bürgernah und wirtschaftlich erbracht wird.
Das Steuerungssystem misst Wirkung und Wirtschaftlichkeit der Aktivitäten zur
Eingliederung sowie Erfolg und Umfang bei der Förderung erwerbsfähiger
Hilfebedürftiger und deren Bedarfsgemeinschaften. Es garantiert die Erfüllung der
gesetzlichen
Anforderungen
und
stellt
die
Transparenz
hinsichtlich
der
Mittelverwendung und der erreichten Wirkung her. Bei der Entwicklung
gemeinsamer Verfahren und Systeme zum internen Controlling und externen
Benchmarking kann auf bestehende Erfahrungen von beiden Seiten zurückgegriffen werden.
2.
Da in der ARGE auch kommunalfinanzierte Leistungen erbracht werden, sind die
kommunalen Belange im Controlling und Berichtswesen in geeigneter Weise zu
berücksichtigen. Dabei ist sicher zu stellen, dass Controlling und Berichtswesen
auf kommunaler Ebene gemeindescharf möglich sind.
3.
Auf Basis des gemeinsamen Steuerungssystems vereinbaren die Vertragspartner
mit dem Geschäftsführer der ARGE jährlich überprüfbare Ziele, die durch
Zielindikatoren, Richtgrößen und Leitwerte konkretisiert werden.
4.
Bei Bedarf eines der Vertragspartner werden für die Aufgabenwahrnehmung
zusätzlich zu der zu erlassenden Rechtsverordnung gemäß § 18 Abs. 4 SGB II
gemeinsame Qualitätsstandards als für die ARGE verbindlich vereinbart. Zur
Durchführung von Leistungen zur Eingliederung durch Dritte kann die ARGE
Vereinbarungen gem. § 17 SGB II abschließen.
- 19 -
§ 12
Innenrevision
Die ARGE ermöglicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben den Bundes- und/oder
kommunalen Prüfungsinstitutionen die Ausübung des Prüfungsrechts.
§ 13
Finanzplanung
1.
Der Geschäftsführer stellt für jedes Kalenderjahr bis zum spätestens 30. November
des Vorjahres eine Finanzplanung auf, die alle im Kalenderjahr voraussichtlich zur
Verfügung
stehenden
Ausgabe-
und
Verpflichtungsermächtigungen
bzw.
Einnahmen zusammenstellt und die geplanten Ausgaben ausweist. Dieser
Finanzplan wird von der Trägerversammlung beschlossen. Der Finanzplan soll
dabei insbesondere die in der ARGE anfallenden Verwaltungskosten für Aufgaben
in Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit (§ 46 Abs. 1 SGB II) und
Eingliederungsleistungen (§ 46 Abs. 1 SGB II) umfassen.
2.
Der Plan nach § 9 Abs. 3 dieses Vertrags (Kapazitäts- und Qualifikationsplan) wird
dem Finanzplan als Anlage beigefügt.
§ 14
Finanzierung
1.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der ARGE die im Bundeshaushalt
veranschlagten Mittel zur Verfügung, eine hierfür erforderliche (Teil-)Ausgabe- und
Verpflichtungsermächtigung wird der ARGE vom Bund erteilt. Darüber hinaus
stehen der ARGE die auf Basis der gemeinsamen Finanzplanung im kommunalen
Haushalt veranschlagten Mittel zur Verfügung, eine hierfür erforderliche Ausgabeund Verpflichtungsermächtigung wird der ARGE erteilt. Dabei gelten die jeweiligen
haushaltsrechtlichen Vorschriften und Verfahren.
2.
Beide Vertragspartner gehen davon aus, dass eine auskömmliche Finanzierung
der ARGE einschließlich einer jährlichen Dynamisierung gewährleistet ist
20
(derzeitiger
Orientierungsmaßstab
ist
mindestens
die
Höhe
der
im
Informationsblatt des BMWA – IIC 2 – vom 11.08.2004 - Regionale Verteilung der
Mittel für aktivierende Leistungen (Eingliederung, Personal und Verwaltung) nach
dem SGB II im Jahr 2005 - avisierten Beträge). Der Kreis sieht die Finanzierung
solange als auskömmlich an, soweit das durch den Bund zur Verfügung gestellte
Verwaltungskostenbudget die Personal- und Sachkosten der ARGE deckt. Hierbei
wird eine Aufstockung des Betreuungsschlüssels bis maximal
•
1 : 140 bei der ganzheitlichen Leistungssachbearbeitung
•
1 : 140 beim Vermittlungsmanagement
•
1 : 100 beim Fallmanagement
akzeptiert. Grundlage für diese Vereinbarung ist die Modellrechnung, die als
Anlage 2 Bestandteil dieses Vertrages ist.
Hierbei ist die Möglichkeit eines zeitnahen und flexiblen Mitteleinsatzes im Rahmen
eines Gesamtbudgets erforderlich, um kurzfristig handlungsfähig zu sein und auf
neu entstehende oder zu erwartende Bedarfe reagieren zu können.
Dies erfordert eine weitgehende Handlungsfreiheit der ARGE bei der Verwendung
der Mittel unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und der
Wirtschaftlichkeit.
§ 15
Abwicklung von Transferleistungen
1.
Die ARGE erlässt einheitliche Leistungsbescheide. Auf dieser Grundlage werden
alle Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Abschnitt 2 SGB II
sowie §§ 42 bis 44 SGB II durch die ARGE ausgezahlt und alle damit zusammenhängenden Einnahmen eingezogen. Die ARGE bedient sich der hierbei
einzusetzenden IT-Verfahren.
2.
Außerdem wird vereinbart, dass Erstattungen/Forderungen bzw. Rückflüsse aus
der Zeit vor dem 01.01.2005 dem jeweils bis zum 31.12.2004 zuständig
gewesenen Leistungsträger zustehen.
3.
Der Kreis Euskirchen erstattet die Geldleistungen, die er nach den §§ 22 und 23
Abs. 3 SGB II aufzuwenden hat, abzüglich der ihm zustehenden Einnahmen.
- 21 -
4.
Der Kreis Euskirchen verpflichtet sich (bis zur Erteilung einer Einzugsermächtigung
für die Zentralkasse der Bundesagentur für Arbeit) die erforderlichen Kassenmittel
für die von der BA gezahlten kommunalen Leistungen rechtzeitig, spätestens am
Tag der Belastung des Kontos der BA zur Verfügung zu stellen (Gutschrift auf das
Konto 760 016 00 der Filiale Nürnberg der Deutschen Bundesbank - Bankleitzahl
760 00 00 - "Verwendungszweck 8323/00099/01 - KdU-Erstattung").
§ 16
Infrastruktur
1.
Die ARGE verfügt über keine eigene Infrastruktur; diese wird vielmehr von den
jeweiligen Partnern zur Verfügung gestellt. Dabei ist auf vorhandene Strukturen
zurück zu greifen. Die für die gemeinsame Aufgabenerledigung erforderlichen
Verwaltungskosten trägt der Bund gem. § 46 Abs. 1 SGB II. Dieser erstattet
Verwaltungskosten im Rahmen der Pauschale für Eingliederungsleistungen und
Verwaltungsaufwand.
2.
Aus dem Kapazitäts- und Qualifikationsplan ergeben sich die Gesamtzahl der
Arbeitsplätze der ARGE, die Zahl der Arbeitsplätze, für die der Bund nach Abs. 1
die Verwaltungskosten trägt, sowie die Zahl der Arbeitsplätze, für die der Kreis
Euskirchen die Verwaltungskosten zu tragen hat und die mit kommunalen
Mitarbeitern besetzt sind.
3.
Die Verwaltungskosten werden nach den eingesetzten Arbeitsplätzen der Partner
aufgeteilt.
§ 17
Kostenerstattung
1.
Für Personal oder Dienstleistungen, die der ARGE zur Verfügung gestellt werden,
und die nicht dem kommunalen Träger nach § 6 SGB II obliegen, werden die
Kosten erstattet. Die Kostenerstattung erfolgt auf Basis der im Rahmen des Plans
gemäß
§
9
Abs.
3
dieses
Vertrages
geplanten
Ressourcen.
Die
Finanzierungsstruktur ergibt sich aus der beigefügten Modellrechnung (Anlage 2).
22
2.
Die Verwaltungskosten für Infrastruktur werden nach den in § 16 Absatz 2 und 3
dieses Vertrages genannten Kriterien den Vertragspartnern zugerechnet. Die
Personal- und Sachkosten der zur Verfügung gestellten Personalstellen sind durch
die festgelegten Stellenpauschalen abgegolten.
3.
Erbringt einer der Vertragspartner gemäß diesem Vertrag oder gesonderter
Vereinbarung Leistungen, die der ARGE obliegen oder erbringt die ARGE
Leistungen,
die
dem
jeweiligen
Vertragspartner
obliegen,
erfolgt
eine
wechselseitige Erstattung der Kosten. Die Modalitäten zur Erstattung der Kosten
sind einvernehmlich zu regeln.
§ 18
Haftung
1.
Die Haftung der Vertragspartner im Außenverhältnis richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
2.
Im Falle von Amtshaftungsansprüchen, die gegen die ARGE geltend gemacht
werden, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des Beschäftigten, der den
Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen alleine. Haben
mehrere Beschäftigte unterschiedlicher Arbeitgeber bzw. Dienstherren innerhalb
der ARGE den Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis
der Verursachungsbeiträge, oder falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils zu
gleichen Teilen. Ein im Außenverhältnis in Anspruch genommener Vertragspartner
hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch.
3.
Wird gegen die ARGE ein sonstiger Anspruch auf Schadensersatz geltend
gemacht, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des Beschäftigten, der den
Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen alleine. Haben
mehrere Beschäftigte unterschiedlicher Arbeitgeber bzw. Dienstherren innerhalb
der ARGE den Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis
der Verursachungsbeiträge, oder falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils zu
gleichen Teilen. Ein im Außenverhältnis in Anspruch genommener Vertragspartner
hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch.
- 23 4.
Für
alle
sonstigen
Schäden
Dritter,
insbesondere
aus
Verletzung
der
Verkehrssicherungspflicht, haftet im Innenverhältnis der Vertragspartner, der den
Schaden zu vertreten hat. Er stellt die übrigen Vertragspartner insoweit von
jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte frei.
§ 19
Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle
1.
Für die gemeinsame Einigungsstelle gemäß § 45 SGB II benennen die
Vertragspartner einen Vertreter, der die Interessen der ARGE vertritt. Die
namentliche Benennung des Vertreters der ARGE und seines Stellvertreters erfolgt
rechtzeitig vor dem 01.01.2005.
2.
In den Fällen des § 45 Abs. 1 S. 4 SGB II übernimmt der jeweilige Geschäftsführer
der ARGE den Vorsitz.
§ 20
Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung
1.
Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
2.
Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Vertrag durch die ARGE beginnt
am 01.01.2005 und ist zunächst für die Dauer von 5 Jahren befristet. Die
Vertragspartner können den Vertrag einvernehmlich um jeweils 3 weitere Jahre
verlängern.
Die Übergangsregelungen der §§ 65a ff. SGB II sollen für den Zeitraum bis
spätestens 30.09.2005 zur Anwendung kommen. Nähere Einzelheiten vereinbaren
die Vertragspartner gesondert.
3.
Dieser Vertrag kann jeweils zum Quartalsende mit einer neunmonatigen
Nachlaufzeit gekündigt werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz muss
schriftlich dem anderen Vertragspartner erklärt werden.
4.
Teilkündigungen von einzelnen nach § 3 dieses Vertrages auf die ARGE
24
übertragenen Aufgaben können jeweils zum 31.12. eines Jahres ausgeübt werden.
Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich bis zum 31. März des Jahres,
in welchem die Kündigung wirksam werden soll, dem anderen Vertragspartner
erklärt werden.
5.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 21
Schlussbestimmungen
1.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags oder Teile von ihnen
unwirksam sein oder werden, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Vertrag im
Übrigen weiterhin gültig sein soll. An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden
die Vertragspartner der ARGE dann eine solche vereinbaren, die wirksam ist und
dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.
2.
Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diesen Vertrag
auswirken, wird vereinbart, in angemessener Frist Verhandlungen über eine ggf.
notwendige Vertragsanpassung aufzunehmen.
3.
Dieser Vertrag unterliegt dem Schriftformerfordernis gemäß § 56 SGB X.
Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie dessen Aufhebung
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung
dieses Schriftformerfordernisses.
Euskirchen, ___________________
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Agentur für Arbeit Brühl
Vorsitzende der Geschäftsführung
Günter Rosenke
Dorothee Lentzen
Sozialbüro
Anlage 1
Für Antragsteller u. Leistungsberechtigte
Abt. 50 - Soziales
Kommunaler Träger
Kreis Euskirchen
BAM
BAM
BLA
BLA
DA
EU
HE
KA
ME
NE
WEI
SLE
ZÜL
Zielgruppe SGB XII
Zielgruppe SGB II
Zielgruppe SGB II
Kommunaler Träger
Kommunaler Träger
Kreis Euskirchen
Kreis Euskirchen
Agentur für Arbeit +
DA
EU
HE
KA
ME
NE
SLE
WEI
ZÜL
BAM
BLA
DA
EU
HE
KA
ME
NE
Kommunaler Träger - Kreis Euskirchen
SLE
WEI ZÜL
Teamberatung zur Integration
Eingangsberatung zur Integration
o
o
o
o
Dauerhaft voll Erwerbsgeminderte und
Personen über 65 Jahre
Personen mit Zeitrente oder längerer
Krankheit
Sonstige nicht erwerbsfähige Personen, die
nicht in der Bedarfsgemeinschaft mit Alg-IIBerechtigten leben
Hilfen in besonderen Lebenslagen
o
o
o
Finanzielle Hilfen für arbeitsfähige Personen
Sozialgeld für Angehörige der
Bedarfsgemeinschaft arbeitsfähiger Personen,
die selbst nicht arbeitsfähig sind
Dienst- und Sachleistungen für arbeitsfähige
Personen
Sachbearbeitung zur Gewährung
finanzieller Leistungen
o
o
Vermittlungsaufgaben und –maßnahmen
Finanzielle Leistungen
- s. auch SGB III -
Teamberatung zur Integration
Fallmanagement
Vermittlungsmanagement
Beseitigung persönlicher
Vermittlungshemmnisse
Leistungen zur Eingliederung
(§ 16 (1) SGB II)
Anlage 2
Besoldung Schlüssel
Vergütung
SB Leistung
VM
FM
A 10 / IVb
A 11 / IVa
A 11 / IVa
1 : 110*
50%/110**
1 : 75***
Anzahl
Stellen
AP-Kosten
KGSt-Mittelwert
(Beamte/Ang.)
48,9
22
7,2
78,1
Pauschale
AA
68.090
Gesamt
3.329.601
1.497.980
490.248
5.317.829
Geschäftsführer A 14 / Ib
stellv. GF /
A 12 / III
Controlling § 53
1
1
94.140
78.060
94.140
78.060
WSP/Klagen
Finanzen
Verwaltung
3
2
1
70.920
63.480
51.000
212.760
126.960
51.000
562.920
A 11 / IVa
A 10 / IVb
A 7 / VIb
5.880.749
Verwaltungskostenbudget
Bund
Kreis / KdU
5.000.000
5.382 Fälle : 350 =
A 8 / Vc
15,4 Stellen
56700
=
873.180
5.873.180
Kosten lt. Berechnung
Fehlbetrag
5.880.749
-7.569