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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Anlage 1 zur Vorlage V 49/2004
Absichtserklärung Öffentlich-rechtlicher Vertrag
über die
kooperative Zusammenarbeit
auf der Basis einer Arbeitsgemeinschaft
im Sinne des § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
und eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß §§ 53 ff. SGB X
-Vorvertrag-
zwischen
dem Kreis Euskirchen
-
als kommunaler Träger nach dem SGB II –
vertreten durch den Landrat des Kreises Euskirchen
(nachfolgend bezeichnet als "kommunaler Träger")
und
der Agentur für Arbeit Brühl
mit den Geschäftsstellen in Euskirchen und Kall
vertreten durch die Vorsitzende der Geschäftsführung
(nachfolgend bezeichnet als "Agentur für Arbeit ")
(zusammen nachfolgend auch bezeichnet als "Vertragspartner")
Inhaltsverzeichnis
Präambel
§1
Errichtung der KooperationsArbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit,
Rechtsform
§2
Name und Sitz
§3
Aufgaben der KOGEARGE
§4
Organe der KOGEARGE
§5
Trägerversammlung
§6
Beschlüsse der Trägerversammlung
§7
Geschäftsführung und Vertretung
§8
Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit
§9
Personal
§ 10
Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung
§ 11
Steuerung und Qualitätssicherung
§ 12
Innenrevision
§ 13
Finanzplanung
§ 14
Finanzierung
§ 15
Abwicklung von Transferleistungen
§ 16
Infrastruktur
§ 17
Kostenerstattung
§ 18
Haftung
§ 19
Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle
§ 20
Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung
§ 21
Schlussbestimmungen
Um die Lesbarkeit der Vereinbarung zu gewährleisten, wurde darauf verzichtet,
neben der männlichen jeweils auch die weibliche Form der Darstellung zu
formulieren.
Präambel
Das zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt
sieht
die
Zusammenlegung
von
Arbeitslosen-
und
Sozialhilfe
zur
Grundsicherung für Arbeitssuchende vor. Nach dem Verständnis des Kreises Euskirchen
und der Agentur für Arbeit Brühl können die angestrebten Effekte zur Reduzierung der
Arbeitslosigkeit und Bedürftigkeit nur durch eine enge Kooperation erreicht werden, die die
Stärken beider Kooperationspartner berücksichtigt und auf den vorhandenen Strukturen
aufbaut.
Beide Vertragspartner orientieren sich bei der Umsetzung des SGB II an folgenden
Leitsätzen:
1.
Bestmögliche Hilfestellung für die betroffenen Menschen bieten
2.
Zugang zu den Leistungen des SGB II so unbürokratisch wie möglich
gewährleisten
3.
Vorhandene Strukturen weiter nutzen und nicht zerschlagen
4.
Integration der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Kreis Euskirchen
gewährleisten: Leistungen weitestgehend dezentral und „aus einer Hand“ unter
Nutzung der vorhandenen Ressourcen
5.
Kommunale Selbstverwaltung respektieren:
o
Schaffung ausreichender Gestaltungsspielräume, um auf konkrete örtliche
Gegebenheiten flexibel reagieren zu können
o
6.
Haushalts- und Personalhoheit der Kommunen wahren
Leistungen wirtschaftlich erbringen
Der Kreis Euskirchen und die Agentur für Arbeit Brühl setzen sich das Ziel, zum 01.051.2005
eine gemeinsame und funktionsfähige KooperationArbeitsgemeinschaft (KOGEARGE) auf
der Grundlage des SGB II zur Erledigung der gesetzlichen Aufgaben vorzubereiten und zu
errichten.
Dabei geht die kommunale Seite davon aus, dass
-
Durch den Bund eine auskömmliche Finanzierung der KOGEARGE (z.B.
mindestens im Sinne des Eckpunktepapiers des BMWA vom 16.02.2004)
einschließlich einer jährlichen Dynamisierung gewährleistet ist (derzeitiger
Orientierungsmaßstab ist mindestens die Höhe der im Informationsblatt des
BMWA – IIC 2 – vom 11.08.2004 - Regionale Verteilung der Mittel für aktivierende
Leistungen (Eingliederung, Personal und Verwaltung) nach dem SGB II im Jahr
2005 - avisierten Beträge). Der Kreis sieht die Finanzierung solange als
auskömmlich an, soweit das durch den Bund zur Verfügung gestellte
Verwaltungskostenbudget die Personal- und Sachkosten der ARGE deckt. Hierbei
wird eine Aufstockung des Betreuungsschlüssels bis maximal
•
1 : 140 bei der ganzheitlichen Leistungssachbearbeitung
•
1 : 140 beim Vermittlungsmanagement
•
1 : 100 beim Fallmanagement
akzeptiert. Grundlage für diese Vereinbarung ist die Modellrechnung, die als
Anlage 2 Bestandteil dieses Vertrages ist.
-
substantiell gleichbleibende rechtliche Rahmenbedingungen vorliegen.
Voraussetzungen / Ziele
1.
Gemeinsames Vermittlungsmanagement des Kreises Euskirchen und der Agentur
für Arbeit Brühl unter Nutzung der arbeitsmarktlichen Kompetenz der Agentur für
Arbeit
Brühl
mit
dem
Ziel
einer
effizienten
Vermittlung
in
Arbeit/Beschäftigung/Ausbildung.
Bei der Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung sind Arbeitslosengeld I- und SGB IIBerechtigte gleichberechtigt zu behandeln.
2.
Übernahme des ganzheitlichen Fallmanagements (Beratungs- und Betreuungsleistungen aus einer Hand; Beseitigung persönlicher Vermittlungshemmnisse) als
besondere soziale Kompetenz des Kreises mit dem Ziel einer bestmöglichen
persönlichen Förderung der Hilfesuchenden.
3.
Gewährleistung dezentraler Strukturen in 11 kreisangehörigen Städten und
Gemeinden
-
Eingangsberatung zur Integration,
-
ganzheitliche finanzielle Leistungsgewährung,
-
flankierende Eingliederungsleistungen i.S. von § 16 Abs. 2(2) Ziffer 1 SGB II,
mit dem Ziel einer bürgernahen Hilfeleistung vor Ort.
4.
Nutzung
vorhandener
Kooperationspartner
der
Strukturen
Freien
leistungsWohlfahrtspflege
und
und
erfolgsorientierter
der
weiteren
Beschäftigungsförderung (z.B. BZE und andere Bildungsträger) mit dem Ziel,
bewährte Angebote weiterhin sinnvoll einzusetzen.
5.
Bündelung der vorhandenen Kompetenzen aller Beteiligten zur Erzielung
höchstmöglicher Synergieeffekte.
Anlage 1:
Grafische Darstellung (Sozialbüro/Fallmanagement/Vermittlungsmanagement)
§1
Errichtung der Kooperationsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit, Rechtsform
1.
Die Vertragspartner errichten eine öffentlich-rechtliche Kooperationsgemeinschaft
Arbeitsgemeinschaft (KOGEARGE) unter aktiver Beteiligung der kreisangehörigen
Städte und Gemeinden auf der Basis einer Arbeitsgemeinschaft im Sinne des §
44b SGB II durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß §§ 53 ff. SGB X zur
Wahrnehmung der den Vertragspartnern nach dem SGB II obliegenden Aufgaben.
2.
Die Vertragspartner setzen sich für ihre Zusammenarbeit in der KOGEARGE das
gemeinsame Ziel, bürgernah und wirkungsvoll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei
der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, die
Qualifizierung
zu
verbessern,
den
Lebensunterhalt
der
erwerbsfähigen
Hilfeempfänger und den mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen zu sichern sowie ihre Eigenverantwortung zu stärken.
3.
Die KOGEARGE ist örtlich zuständig für den Bereich des Kreises Euskirchen.
§2
Name und Sitz
1.
Die KOGEARGE führt den Namen „KOOPERATIONSGEMEINSCHAFT ALG II für
den
Kreis
Euskirchen“
(Arbeitstitel).EU-aktiv
–
Arbeitsgemeinschaft
Grundsicherung für Arbeitssuchende im Kreis Euskirchen“.
2.
Die KOGEARGE hat ihren Sitz in Euskirchen.
§3
Aufgaben der KOGEARGE
1.
Die KOGEARGE nimmt die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende für
den Kreis Euskirchen als kommunaler Träger und für die Agentur für Arbeit Brühl
wahr, die der KOGEARGE durch Gesetz zugewiesen sind oder ihr von den
Vertragspartnern auf der Grundlage dieser Vereinbarung übertragen werden.
2.
Die KOGEARGE nimmt in gleichberechtigter Verantwortung der Partner gemäß §
44b Abs. 3 Satz 1 SGB II sämtliche der Agentur für Arbeit nach dem SGB II
obliegenden Aufgaben wahr.
3.
Der kommunale Träger überträgt der KOGEARGE die Wahrnehmung folgender
Aufgaben:
-
Ermittlung, Berechnung und Auszahlungen von Leistungen für Unterkunft und
Heizung nach § 22 SGB II sowie Auszahlung von Leistungen nach § 23 Abs. 3
SGB II
-
Erbringung von flankierenden Dienstleistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr.1
SGB II.
4.
Weitere Aufgaben können der KOGEARGE durch einstimmigen Beschluss der
Trägerversammlung übertragen werden, sofern die Übertragung der Aufgabe
gesetzlich zulässig ist. Die der KOGEARGE durch die Übertragung weiterer
Aufgaben
entstehenden
Kosten
sind
vom
jeweiligen
Aufgabenträger
zu
übernehmen.
§4
Organe der KOGEARGE
Die KOGEARGE hat folgende Organe:
1. die Trägerversammlung
2. den Geschäftsführer
Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen darüber, dass durch Nutzung
vorhandener Strukturen und Kooperationen für Zwecke der KOGEARGE über die
vorstehenden Organe hinaus keine neue Behördenstruktur erforderlich ist.
§5
Trägerversammlung
1.
Die Trägerversammlung setzt sich zusammen aus jeweils 4 Vertretern und 4
Stellvertreter der Vertragspartner. Die Hälfte der Vertreter wird vom Kreis
Euskirchen und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zu gleichen Teilen,
die andere Hälfte von der Agentur für Arbeit Brühl benannt. Die Mitglieder der
Trägerversammlung erhalten keine Aufwandsentschädigung.
2.
Die nichtöffentlichen Sitzungen der Trägerversammlung finden am Sitz der
KOGEARGE statt. Sitzungen sind einzuberufen, wenn der Geschäftsführer, der
Kommunale Träger oder die Agentur für Arbeit es verlangen.
3.
Die Trägerversammlung wählt mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden aus
ihrer Mitte für die Amtszeit von 5 Jahren. Eine mehrmalige Wiederwahl ist
zulässig. Der Vorsitzende amtiert solange weiter, bis ein Nachfolger gewählt
ist.
Die Trägerversammlung kann den Vorsitzenden jederzeit durch einstimmigen
Beschluss abwählen. Die Trägerversammlung kann den Vorsitzenden jederzeit mit
2/3-Mehrheit abwählen.
Für die Dauer der ersten Amtszeit stellt die Agentur für Arbeit Brühl den
Vorsitzenden dieses Gremiums, der Kreis Euskirchen den stellvertretenden
Vorsitzenden. Beide Vertragspartner verständigen sich rechtzeitig vor Ablauf
der fünf Jahre über den Fortbestand dieser Regelung.
4.
Die Trägerversammlung wird durch den Geschäftsführer einberufen. Zur
Trägerversammlung sind alle Vertragspartner schriftlich unter Beachtung einer
Frist von 2 Wochen einzuladen. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt
durch die Agentur für Arbeit.
5.
Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Trägerversammlung
beschließt mit der Mehrheit ihrer Stimmen, es sei denn, in diesem Vertrag ist
ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
6.
Die Trägerversammlung bestimmt die strategischen Leitlinien der KOGEARGE im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Die Trägerversammlung nimmt den
Jahresbericht
des
Geschäftsführers
entgegen.
Sie
hat
gegenüber
dem
Geschäftsführer ein Auskunftsrecht in wichtigen Angelegenheiten der Planung und
Steuerung und nimmt Controlling-Aufgaben wahr.
7.
Die Trägerversammlung beschließt insbesondere:
a) die Finanzplanung,
b) den Plan zur quantitativen und qualitativen Personalausstattung,
c) über die Einrichtung weiterer Anlaufstellen.
8.
Die Trägerversammlung wählt bestellt auf Vorschlag der Vertragsparteien den
Geschäftsführer für eine Amtszeit von fünf Jahren. Eine mehrmalige Wiederwahl
Bestellung des Geschäftsführers ist möglich. Die Trägerversammlung kann den
Geschäftsführer jederzeit durch einstimmigen Beschluss abwählenabberufen. Die
Trägerversammlung
wählt
bestellt
außerdem
einen
stellvertretenden
Geschäftsführer. Dabei steht dem Vertragspartner, der nicht den Geschäftsführer
stellt, ein Vorschlagsrecht zu.
Für die Dauer der ersten Amtszeit stellt der Kreis Euskirchen den
Geschäftsführer,
die
Agentur
für
Arbeit
Brühl
den
stellvertretenden
Geschäftsführer. Beide Vertragspartner verständigen sich rechtzeitig vor
Ablauf der fünf Jahre über den Fortbestand dieser Regelung.
§6
Beschlüsse der Trägerversammlung
1.
Die von den Vertragspartnern in den Angelegenheiten der KOGEARGE zu
treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung. Die Beschlüsse
der Trägerversammlung werden in Sitzungen gefasst. Im Falle äußerster
Dringlichkeit kann ein Beschluss im Umlaufverfahren gefasst werden, soweit
dies gesetzlich zulässig ist und kein Vertragspartner diesem Verfahren
widerspricht.
2.
Beschlüsse der Trägerversammlung bedürfen der Mehrheit aller Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit
entscheidet
die
Stimme
des
Vorsitzenden.
Bei
Stimmengleichheit sollen der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
eine Einigung herbeiführen. Ist eine Einigung nicht zu erreichen, gilt dies als
Ablehnung.
Für Änderungen dieses Vertrages ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich.
3.
Über die Sitzung der Trägerversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. Bei Beschlüssen außerhalb einer
Sitzung (Umlaufverfahren) ist in einer von dem Geschäftsführer oder einem
Vertragspartner
Niederschrift
zu
das
fertigenden
Ergebnis
und
mit
zu
den
unterzeichnenden
Stimmabgaben
der
besonderen
einzelnen
Vertragspartner festzuhalten und vom Vorsitzenden gegen zu zeichnen. In der
Niederschrift sind der Ort und der Tag der Versammlung, die Teilnehmer, die
Gegenstände der Tagesordnung, alle Anträge und das Ergebnis der
Abstimmungen sowie die Beschlüsse der Trägerversammlung aufzunehmen.
Jedem Vertragspartner ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift
zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind innerhalb eines Monats
nach Zugang des Protokolls zu erheben.
§7
Geschäftsführung und Vertretung
1.
Die KOGEARGE hat einen Geschäftsführer. Er vertritt die KOGEARGE gerichtlich
und außergerichtlich.
Es wird angestrebt, dass für die Geschäftsführung bereits vorhandene Strukturen
und Ressourcen genutzt werden.
2.
Der Geschäftsführer entscheidet über die fachliche Aufgabenwahrnehmung in der
KOGEARGE. Er hat insbesondere das fachliche Weisungsrecht.
3.
Der stellvertretende Geschäftsführer nimmt die Aufgaben des Geschäftsführers
wahr, wenn dieser an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist
(Verhinderungsvertretung).
4.
Die Trägerversammlung schlägt vor, dem Geschäftsführer für dessen Tätigkeit
eine der Bedeutung angemessene leistungsgerechte Bezahlung zu gewähren. Die
Besoldung bzw. Vergütung des Geschäftsführers entspricht maximal A 14 BBesG /
BAT I b, die des stellvertretenden Geschäftsführers nach maximal A 12 BBesG /
BAT III.
§8
Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit
1.
Der Kreis Euskirchen und die Agentur für Arbeit richten in gleichberechtigter
Verantwortlichkeit und Zusammenarbeit für alle, die einen Arbeitsplatz oder
Ausbildungsplatz suchen, in den Geschäftsstellen der Agentur für Arbeit in
Euskirchen und in Kall jeweils eine Anlaufstelle ein. Die KOGEARGE kann bei
durch den Geschäftsführer festgestellter Bedarfslage weitere Anlaufstellen
einrichten.
2.
Die der KOGEARGE obliegenden Aufgaben
•
der Bereitstellung eines persönlichen Ansprechpartners für die erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen (§ 14 SGB II),
•
die Durchführung der Vermittlung und des Fallmanagements (insbesondere
§§ 15 und 16 Abs. 1 SGB II),
•
die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 Abs. 3 SGB II,
•
die Förderung der Eingliederung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II,
•
die Leistungsgewährung (§§ 19 ff. SGB II)
werden durch Beschäftigte der Agentur für Arbeit Brühl bzw. des Kreises
Euskirchen
und
der
kreisangehörigen
Kommunen
nach
Maßgabe
der
nachfolgenden Regelungen durchgeführt.
Die flankierenden Dienstleistungen gemäß § 16 Abs. 2 Ziffer 2.-4 SGB II obliegen
dem Kreis Euskirchen und werden von diesem bzw. den kreisangehörigen
Kommunen – ggf. unter Beteiligung beauftragter Dritter – wahrgenommen.
Bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit berücksichtigen die
Vertragsparteien die Regelungen der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 und 18 Abs. 3 SGB
II zur Fortführung bewährter Strukturen entsprechend.
Auf dieser Grundlage stellen der Kreis Euskirchen und die Agentur für Arbeit Brühl
einvernehmlich fest, dass zur Beschäftigung erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger (bis
zum 31.12.2004: erwerbsfähige Sozialhilfebezieher) die bisher geeigneten und
bewährten Strukturen beibehalten werden, um die Eingliederung nach § 16 Abs. 3
SGB II zu erbringen.
Daher besteht seitens des Kreises Euskirchen und der Agentur für Arbeit die
Absicht, im Rahmen der zukünftigen Kooperation nach § 44 b SGB II das der
KOGEARGE für Eingliederungsleistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.2005
aus dem Bundeshaushalt bereit gestellte Budget auch dafür einzusetzen, diese
Strukturen bedarfsgerecht zu nutzen.
Der Kreis Euskirchen und die Agentur für Arbeit Brühl gehen bis auf weiteres
davon aus, dass die im Kreis Euskirchen bestehenden Beratungsangebote den
Anforderungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB II genügen. Die
Angebotsstrukturen werden an die zukünftigen Erfordernisse angepasst.
3.
Folgende Systeme werden von der Agentur für Arbeit der KOGEARGE zur
Nutzung zur Verfügung gestellt:
-
Verfahren zur Bewilligung und Auszahlung der Geldleistungen gemäß SGB II
(A2LL),
4.
-
Verfahren zur Vermittlung coArb und COMPAS,
-
Verfahren zur Bewirtschaftung der Finanzmittel (Finas).
Für die strategische Umsetzung (Aufgaben und Organisation) gelten gemeinsam
folgende Leitlinien:
Die Vertragspartner vertreten gemeinsam die Auffassung, dass sich Art und
Umfang der Eingliederungsleistungen nach dem SGB II an den jeweils
vorherrschenden aktuellen Bedingungen des Arbeits- und Ausbildungsmarktes
orientieren müssen. Aus fachlicher Sicht und aus Effizienzgründen sind die
Eingliederungsleistungen auf einen ausgewählten Kreis der SGB II-Berechtigten zu
konzentrieren. Hierzu gehören primär alle Erwerbslosen bis zum vollendeten 25.
Lebensjahr und circa 35 v. H. der Erwerbslosen aus der Altersgruppe der 25 - 57jährigen. Dies setzt nach noch festzulegenden Kriterien eine Unterscheidung
zwischen Marktkunden, Beratungskunden (hier nach Förderung und Aktivierung)
und aktivierbaren Kunden und Betreuungskunden (sichernde Leistungen) voraus.
Die Unterscheidung zwischen aktivierbaren Kunden und Fällen mit nur sichernden
Leistungen ist vorläufig und nicht als starres System zu verstehen, sondern es soll
so flexibel gehandhabt werden, dass ein Wechsel bei verändertem Profiling
jederzeit möglich ist. Personalansatz und Ablauforganisation sind zu Beginn auf
einen durchschnittlichen Anteil von ca. 40 % aktivierbarer Fälle ausgerichtet. Die
Vertragsgestaltung soll erforderliche Anpassungen zulassen.
5.
In der KOGEARGE erfolgt dezentral in den einzurichtenden Außenstellen
(„Sozialbüros“ in den Rathäusern) eine Prüfung der Aktivierungsmöglichkeiten
(Eingangsberatung zur Integration) und der Bedürftigkeit der Personengruppe der
Arbeitslosengeld-II-Antragsteller
durch
den
jeweiligen
persönlichen
Ansprechpartner.
Bei
festgestellter
Bedürftigkeit
wird
die
finanzielle
Leistungsgewährung in den Sozialbüros erbracht.
6.
Die KOGEARGE bietet aktivierbaren Hilfesuchenden eine individuelle Hilfe- und
Eingliederungsplanung durch ein Vermittlungs- und Fallmanagement. Der
Vermittlungs-/Fallmanager kontrolliert und steuert die Umsetzung der individuellen
Eingliederungsplanung. Bei der Umsetzung der beruflichen Eingliederung bedient
er sich ggf. externer Dienstleister.
7.
Beide Träger sprechen sich in Abstimmung mit dem Geschäftsführer für eine
Übertragung
der
Durchführungsverantwortung
Unterschriftsberechtigungen
auf
die
und
Vermittlungs-/Fallmanager-
der
bzw.
Sachbearbeiterebene und für eine Begrenzung der Fallrate aus. Grundlage für die
finanzielle Ausstattung dieser ARGE und zur Bemessung der Auskömmlichkeit der
Mittel ist auf der Basis der politischen Willensbildung die vom Bund vorgesehene
eine Fallzahl pro Fallmanager von 75 bzw. pro sachbearbeitender Kraft von 140.
Für die Personalbemessung in der KOGEARGE soll von einer mittleren Fallzahl
von
110
(ganzheitliche
finanzielle
Leistungsgewährung
und
Vermittlungsmanagement) und 75 pro Fallmanager ausgegangen werden.
Die Agentur für Arbeit Brühl wird das auf der Grundlage der vorstehend
vereinbarten Fallzahlen erforderliche Personal für das Vermittlungs- und
Fallmanagement
der
KOGE
zuweisen
und
ggf.
einstellen,
soweit
der
Personalbedarf nicht aus den Personalzuweisungen des kommunalen Trägers
oder Dritter gedeckt werden kann.
Die ARGE gewährleistet eine einheitliche Durchführung der ganzheitlichen
Leistungsgewährung, des Vermittlungs- und Fallmanagements. Erforderliche
Richtlinien und Weisungen zur Bearbeitung des Fallbestandes für die eingesetzten
Mitarbeiter zur Umsetzung des SGB II werden durch den Geschäftsführer erstellt.
Er bedient sich hierbei des der ARGE zur Verfügung gestellten vorhandenen
Personals.
Die Fachaufsicht für die ganzheitliche finanzielle Leistungsgewährung erfolgt in der
KOGE durch die bisherige Fachaufsicht Sozialhilfe beim Kreis Euskirchen. Diese
Mitarbeiter vertreten die KOGE auch in Widerspruchs- und Klageverfahren im
Leistungsrecht. Näheres wird ggf. in der Geschäftsordnung geregelt. Die ARGE
richtet an ihrem Sitz eine zentrale Stelle zur Durchführung der Widerspruchs- und
Klageverfahren ein.
Die Bearbeitung der Widersprüche und Klagen erfolgt ausschließlich durch
Mitarbeiter der ARGE.
Bei Durchführung von Klageverfahren vor den Sozialgerichten wird die ARGE
durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44 b Abs. 2, S. 2 SGB II) wobei es diesem
unbenommen bleibt, sich persönlich durch entsprechend qualifizierte Mitarbeiter
oder juristischen Rechtsbeistand vertreten zulassen.
Das Recht zur Fachaufsicht durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Durchführung der
Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz bleibt unberührt, soweit die Agentur
Träger der Leistungen ist (§ 47 Abs. 1 SGB II).
Soweit gegen Urteile von Sozialgerichten Rechtsmittelverfahren durchzuführen
sind und Streitgegenstand Leistungen sind, für die die Agentur Träger ist, werden
Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz durch die für den Sitz der ARGE
zuständige Regionaldirektion bzw. die Zentrale (Revisionsverfahren) durchgeführt.
Zu diesem Zweck fertigt der Geschäftsführer der ARGE Generalvollmachten (mit
dem Recht zur Erteilung von Untervollmacht) für den Vorsitzenden der
Geschäftsführung der Regionaldirektion bzw. den Vorsitzenden des Vorstandes
aus, veranlasst deren Hinterlegung bei den zuständigen Gerichten zweiter und
dritter Instanz sowie die Unterrichtung der Regionaldirektion und der Zentrale der
Bundesagentur für Arbeit.
Die für die Durchführung von Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz zweiter
oder dritter Instanz in Angelegenheiten nach dem SGB III geltenden Regelungen
(Berichtswesen u. ä.) finden entsprechende Anwendung, soweit es um Leistungen
nach dem SGB II in der Trägerschaft der Agentur geht.
Der ärztliche Dienst des Kreises Euskirchen – Abteilung Gesundheit – wird im
Rahmen der verfügbaren Ressourcen bei der Erstellung von Gutachten für die
KOGE beteiligt. Soweit für die Integration von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur
Begutachtung Fachdienste einzuschalten sind, bedient sich die ARGE der bereits
vorhandenen Einrichtungen der Agentur und des Kreises. Soweit die personellen
Ressourcen nicht ausreichen, kann sich der Geschäftsführer Dritter bedienen.
8.
Um
die
Durchlässigkeit
zwischen
sichernder
und
aktivierbarer
Hilfe
zu
unterstützen, wird ein geeigneter Informationsaustausch gewährleistet.
9.
Grundlage für die Berechnung der Fallpauschalen Stellenpauschalen für die
Sachbearbeiter der sichernden Leistungsgewährung ist die Besoldung/Vergütung
bis nach A 10 BBesG bzw. VergGr. IV b BAT, für die Vermittlungs-/Fallmanager
die Besoldung/Vergütung bis nach A 11 BBesG bzw. VergGr. IV a BAT.
Die Stellenpauschale entspricht einem Wert von 68.090 € für die Bereiche der
sichernden Leistungsgewährung, Vermittlungs- und Fallmanagement.
Die
Stellen
des
Geschäftsführers,
des
stellvertretenden
Geschäftsführers
(Verhinderungsvertretung und Controlling gem. § 53 SGB II), der Mitarbeiter für die
Bearbeitung
von
Verwaltungskraft
Widersprüchen
und
Klageverfahren,
Finanzen
und
der
werden nach KGSt-Pauschalen analog der vereinbarten
Vergütungen (s. Anlage 3) pauschal refinanziert.
Mit der jeweiligen Stellenpauschale sind die Kosten des Arbeitsplatzes (Vergütung
des Mitarbeiters, sonstige Sachkosten, z.B. Miete, Heizung, Strom, Overhead)
abgegolten. Dabei wird unterstellt, dass seitens der Agentur für Arbeit die EDVAusstattung (Hard- und Software) sowie die Systembetreuung gewährleistet wird.
Diese Vergütungen liegen den Berechnungen der Fallpauschalen für die
ganzheitliche finanzielle Leistungsgewährung sowie das Vermittlungs- und
Fallmanagement zugrunde. Mit der jeweiligen Fallpauschale sind die Kosten des
Arbeitsplatzes (Vergütung des Mitarbeiters, IT-Ausstattung, sonstige Sachkosten,
z.B. Miete, Heizung, Strom, Overhead) abgegolten. Die Fallpauschalen werden auf
den Berechnungsgrundlagen der KGSt ermittelt und angepasst.
10.
Die KOGEARGE soll keine eigenen Strukturen zur beruflichen Eingliederung
Erwerbsloser aufbauen, sondern sich dabei der bewährten Strukturen des Kreises
Euskirchen sowie der Agentur für Arbeit Brühl und der Förderangebote nach dem
SGB III bedienen. Die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt ist gemeinsame
Aufgabe der KOGEARGE. Bei der Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung sind
Arbeitslosengeld I- und SGB II-Berechtigte gleichberechtigt zu behandeln.
11.
Die KOGEARGE bemüht sich, ausreichend Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung zu
stellen. Hierbei greift sie auf die besonderen Möglichkeiten und Chancen des
Kreises sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zurück.
12.
Die Vertragspartner gehen davon aus, dass es keine zentralen Einkaufsprozesse
seitens der Bundesagentur für Arbeit geben wird, die auf die KOGEARGE
zwingend anzuwenden sind.
Bei Durchführung beruflicher Eingliederungs- und Bildungsmaßnahmen unter den
Bedingungen der Vergabeordnung für Leistungen die lokalen Qualifizierungs- und
Beschäftigungsträger zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 u. § 18 Abs. 1 SGB II). Dies
gilt in gleicher Weise auch für andere lokale Träger, die psychosoziale Beratungs-,
Wohn- oder andere Betreuungsangebote vorhalten.
13.
Unbeschadet einer anderen gesetzlichen Regelung ist die ARGE ist kein
eigenständiger Reha-Träger. Notwendige Verfahrensschritte zur Einleitung der
beruflichen Rehabilitation sind über die Agentur vorzunehmen.
§9
Personal
1.
Die Vertragspartner stellen der KOGE das notwendige Personal im Wege der
Zuweisung oder Abordnung bzw. in entsprechendem Umfang Dienstleistungen zur
Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zur Verfügung. Der Geschäftsführer der
KOGE ist fachlicher Vorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für die
KOGE tätig werden. Die Vertragspartner sowie die Städte und Gemeinden im Kreis
Euskirchen
stellen
der
Dienstleistungsüberlassungsvertrages
ARGE
im
ausschließlich
Rahmen
Dienstleistungen
eines
zur
Verfügung. Sie benennen hierzu namentlich die Dienstkräfte, die nach dem
Kapazitäts- und Qualifikationsplan (§ 9 Abs. 3) für die Erfüllung der ihr
übertragenen Aufgaben notwendig sind. Sie bleiben Dienstvorgesetzte ihrer
Mitarbeiter. Eine Zuweisung von Personal nach § 12 Abs. 2 BAT bzw. § 123 a Abs.
1 Satz 2 BRRG erfolgt nicht. Der Geschäftsführer ist fachlicher Vorgesetzter aller
Mitarbeiter, die für die ARGE tätig werden.
2.
Eine Dienstleistungsüberlassung nach Abs. 1 wird in einer separaten Vereinbarung
geregelt. Stellt ein Vertragspartner der KOGEARGE das Personal im Wege der
Zuweisung zur Verfügung, überträgt er das Direktionsrecht hinsichtlich der
Arbeitspflicht zur Ausführung der übertragenen Aufgaben und des Verhaltens am
Arbeitsplatz auf den Geschäftsführer der KOGEARGE. Für Beamte wird das
fachliche Weisungsrecht in gleichem Umfang übertragen. Zugewiesene Mitarbeiter
bleiben in der Personalhoheit des entsendenden Trägers. Den Trägern obliegt bei
auftretenden Stellenvakanzen in Abstimmung mit dem Geschäftsführer deren
Besetzung. Der Kreis Euskirchen stellt für die ihm obliegenden Aufgaben gem. § 6
(1) Ziffer 2 SGB II die personelle und finanzielle Umsetzung im Rahmen der
KOGEARGE sicher.
Über die Vorgabe des § 6 (1) Ziffer 2 SGB II hinausgehende Personalzuweisungen
erhält er eine entsprechende Personalkostenerstattung durch die KOGEARGE.
Zur Erfüllung der in § 3 dieser Absichtserklärung beschriebenen Aufgaben der
KOGEARGE schließt sie mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden oder
Dritten Dienstleistungsvereinbarungen.
3.
Die für die Aufgabenerledigung bzw. Erbringung der Dienstleistung erforderlichen
Personalressourcen werden zu Planungs- und Abrechnungszwecken durch den
Geschäftsführer aufgestellt und den jeweiligen Aufgabenbereichen nach § 3 Abs. 2
und 3 und § 8 Abs. 2 dieses Vertrages zugeordnet. Bei der Festlegung ist auf eine
möglichst hohe Kontinuität bei der Aufgabenwahrnehmung zu achten. Dieser
Kapazitäts- und OrganisationspPlan wird in jährlichen Abständen fortgeschrieben.
Bei dringendem Bedarf kann der Plan unterjährig angepasst werden.
4.
Die operativen Aufgaben der KOGEARGE werden von ausreichend qualifizierten
Mitarbeitern des Kreises Euskirchen und der Agentur für Arbeit Brühl (Mitarbeiter
der Arbeitsvermittlung und der Leistungsabteilung) wahrgenommen. Soweit die
Aufgaben nach § 16 Abs. 3 SGB II durch Dritte erfüllt werden sollen, haben der
Kreis Euskirchen und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden (soweit
rechtlich zulässig) ein Erstangebotsrecht.
5.
Ist beim Kreis Euskirchen und den kreisangehörigen Kommunen und der Agentur
für Arbeit das entsprechend benötigte Personal nicht vorhanden, kann die
KOGEARGE gemäß der gesetzlichen Verpflichtung aus § 17 SGB II bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben Leistungen Dritter in Anspruch nehmen.
6.
Die Qualifizierung der Mitarbeiter obliegt der KOGEARGE.
7.
Beide Träger stimmen darin überein, dass die KOGEARGE über die Vermittlungs-
und Fallmanager sowie die Leistungssachbearbeitung hinaus weiteres Personal
benötigt, um ihre Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können. Hierzu gehören
Mitarbeiter für z. B.
-
die Haushaltsplanung und -bewirtschaftung,
-
die Rechnungslegung gegenüber der Trägerversammlung,
-
das Beschaffungswesen,
-
die Widerspruchsstelle, das Sozialgerichtsverfahren,
-
die Realisierung von Ansprüchen gegenüber Dritten, soweit sie nicht mit der
ganzheitlichen Leistungsgewährung zusammenhängen,
-
die Organisation der im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten
sowie die Verwaltung des Eingliederungsbudgets der KOGEARGE.
§ 10
Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung
1.
Die KOGEARGE nimmt die ihr obliegenden Aufgaben – soweit dies die
Eingangsberatung zur Ingeration, die Leistungsgewährung und die Aufgaben gem.
§ 16 (2)Abs. 2, Ziffer 1 SGB II betrifft – dezentral in den örtlichen „Sozialbüros“ der
kreisangehörigen Kommunen wahr und hält diese dezentralen Strukturen bei.
Durch diese dezentrale und ortsnahe Bearbeitungsform kann ein bestmögliches
Dienstleistungsangebot für die Kunden bereitgestellt werden.
2.
Die von den Vertragspartnern in die KOGEARGE einzubringenden Teilaufgaben
nach dem SGB II kann die KOGEARGE auf die kreisangehörigen Städte und
Gemeinden oder Dritte übertragen. Hierfür nutzt die KOGEARGE vorhandene
räumliche und personelle Strukturen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden.
Die von den Vertragspartnern einzubringenden Leistungen (Fachaufsicht,
Vermittlungs- und Fallmanager) werden ganz oder teilweise in den bisherigen
Räumlichkeiten und Standorten erbracht.
3.
Die KOGEARGE benötigt voraussichtlich keine neuen Räumlichkeiten zur
Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben. Bei der Entscheidung über die
Beibehaltung der Standorte und die Erbringung der Leistungen in neuen
Standorten sind Wirtschaftlichkeit und organisatorische Mindestgrößen zu
berücksichtigen.
4.
Die Dienstleistungen der ARGE werden an den folgenden Standorten erbracht:
•
Zentrale Aufgaben
•
Vermittlung und Fallmanagement
Kreishaus
Geschäftsstellen der Agentur Euskirchen
und Kall, Kreishaus Euskirchen und Sozialbüros der kreisangehörigen
Kommunen
•
Sachbearbeitung
Rathäuser der jeweiligen Kommunen
§ 11
Steuerung und Qualitätssicherung
1.
Die KOGEARGE führt ein Steuerungssystem ein, das sicherstellt, dass die
Grundsicherung für Arbeitsuchende bürgernah und wirtschaftlich erbracht wird.
Das Steuerungssystem misst Wirkung und Wirtschaftlichkeit der Aktivitäten zur
Eingliederung sowie Erfolg und Umfang bei der Förderung erwerbsfähiger
Hilfebedürftiger und deren Bedarfsgemeinschaften. Es garantiert die Erfüllung der
gesetzlichen Anforderungen
und stellt die Transparenz hinsichtlich der
Mittelverwendung und der erreichten Wirkung her. Bei der Entwicklung
gemeinsamer Verfahren und Systeme zum internen Controlling und externen
Benchmarking, kann auf bestehende Erfahrungen von beiden Seiten zurückgegriffen werden.
2.
Da in der KOGEARGE auch kommunalfinanzierte Leistungen erbracht werden,
sind die kommunalen Belange im Controlling und Berichtswesen in geeigneter
Weise zu berücksichtigen. Dabei ist sicher zu stellen, dass Controlling und
Berichtswesen auf kommunaler Ebene gemeindescharf möglich sind.
3.
Auf Basis des gemeinsamen Steuerungssystems vereinbaren die Vertragspartner
mit dem Geschäftsführer der KOGEARGE jährlich überprüfbare Ziele, die durch
Zielindikatoren, Richtgrößen und Leitwerte konkretisiert werden.
4.
Bei Bedarf eines der Vertragspartner werden für die Aufgabenwahrnehmung
zusätzlich zu der zu erlassenden Rechtsverordnung gemäß § 18 Abs. 4 SGB II
gemeinsame Qualitätsstandards als für die KOGEARGE verbindlich vereinbart. Zur
Durchführung von Leistungen zur Eingliederung durch Dritte kann die KOGEARGE
Vereinbarungen gem. § 17 SGB II abschließen.
§ 12
Innenrevision
Die KOGEARGE ermöglicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben den Bundes- und/oder
kommunalen Prüfungsinstitutionen die Ausübung des Prüfungsrechts.
§ 13
Finanzplanung
1.
Der Geschäftsführer stellt für jedes Kalenderjahr bis zum 30. November des
Vorjahres eine Finanzplanung auf, die alle im Kalenderjahr voraussichtlich zur
Verfügung
stehenden
Ausgabe-
und
Verpflichtungsermächtigungen
bzw.
Einnahmen zusammenstellt und die geplanten Ausgaben ausweist. Dieser
Finanzplan wird von der Trägerversammlung beschlossen. Der Finanzplan soll
dabei insbesondere die in der KOGEARGE anfallenden Verwaltungskosten für
Aufgaben in Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit (§ 46 Abs. 1 SGB II) und
Eingliederungsleistungen (§ 46 Abs. 1 SGB II) umfassen.
2.
Der Plan nach § 9 Abs. 3 dieses Vertrags (Kapazitäts- und Qualifikationsplan) wird
dem Finanzplan als Anlage beigefügt.
§ 14
Finanzierung
1.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der KOGEARGE die im Bundeshaushalt in
Kapitel xy, Titel xy veranschlagten Mittel (Kapitel xy Titel xy) zur Verfügung, eine
hierfür erforderliche (Teil-)Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigung wird der
KOGEARGE vom Bund erteilt. Darüber hinaus stehen der KOGEARGE die auf
Basis der gemeinsamen Finanzplanung im kommunalen Haushalt in Kapitel xy,
Titel xy veranschlagten Mittel zur Verfügung, eine hierfür erforderliche Ausgabeund Verpflichtungsermächtigung wird der KOGEARGE erteilt. Dabei gelten die
jeweiligen haushaltsrechtlichen Vorschriften und Verfahren.
2.
Beide Vertragspartner gehen davon aus, dass eine auskömmliche Finanzierung
der KOGE – mindestens im Sinne des Eckpunktepapiers des BMWA vom
16.02.2004 – einschließlich einer jährlichen Dynamisierung gewährleistet ist. Beide
Vertragspartner gehen davon aus, dass eine auskömmliche Finanzierung der
ARGE einschließlich einer jährlichen Dynamisierung gewährleistet ist (derzeitiger
Orientierungsmaßstab ist mindestens die in Höhe der im Informationsblatt des
BMWA – IIC 2 – vom 11.08.2004 - Regionale Verteilung der Mittel für aktivierende
Leistungen (Eingliederung, Personal und Verwaltung) nach dem SGB II im Jahr
2005 - avisierten Beträge). Der Kreis sieht die Finanzierung solange als
auskömmlich an, soweit das durch den Bund zur Verfügung gestellte
Verwaltungskostenbudget Budget die Personal- und Sachkosten der ARGE deckt.
Hierbei wird eine Aufstockung des Betreuungsschlüssels bis maximal
•
1 : 140 bei der ganzheitlichen Leistungssachbearbeitung
•
1 : 140 beim Vermittlungsmanagement
•
1 : 100 beim Fallmanagement
akzeptiert. Grundlage für diese Vereinbarung ist die Modellrechnung, die als
Anlage 2 Bestandteil dieses Vertrages ist.
Hierbei ist die Möglichkeit eines zeitnahen und flexiblen Mitteleinsatzes im Rahmen
eines Gesamtbudgets erforderlich, um kurzfristig handlungsfähig zu sein und auf
neu entstehende oder zu erwartende Bedarfe reagieren zu können.
Dies erfordert eine weitgehende Handlungsfreiheit der KOGEARGE bei der
Verwendung der Mittel unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und der
Wirtschaftlichkeit.
§ 15
Abwicklung von Transferleistungen
1.
Die KOGEARGE erlässt einheitliche Leistungsbescheide. Auf dieser Grundlage
werden alle Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Abschnitt 2
SGB II sowie §§ 42 bis 44 SGB II durch die KOGEARGE ausgezahlt und alle damit
zusammenhängenden Einnahmen eingezogen. Die KOGEARGE bedient sich der
hierbei einzusetzenden IT-Verfahren.
2.
Außerdem wird vereinbart, dass Erstattungen/Forderungen bzw. Rückflüsse aus
der Zeit vor dem 01.01.2005 dem jeweils bis zum 31.12.2004 zuständig
gewesenen Leistungsträger zustehen.
3.
Der Kreis Euskirchen erstattet die Geldleistungen, die er nach den §§ 22 und 23
Abs. 3 SGB II aufzuwenden hat, abzüglich der ihm zustehenden Einnahmen.
4.
Der Kreis Euskirchen verpflichtet sich (bis zur Erteilung einer Einzugsermächtigung
für die Zentralkasse der Bundesagentur für Arbeit) die erforderlichen Kassenmittel
für die von der BA gezahlten kommunalen Leistungen rechtzeitig, spätestens am
Tag der Belastung des Kontos der BA zur Verfügung zu stellen (Gutschrift auf das
Konto 760 016 00 der Filiale Nürnberg der Deutschen Bundesbank - Bankleitzahl
760 00 00 - "Verwendungszweck
8323/00099/01 - KdU-Erstattung").Der Kreis
Euskirchen verpflichtet sich, zur Erstattung der Leistungen nach Absatz 3 ein für
beide Seiten praktikables Verfahren zur Erstattung der Aufwendungen nach § 22
und § 23 Abs. 3 SGB II zu entwickeln, damit die Erstattungen an die Agentur
zeitnah erfolgen.
§ 16
Infrastruktur
1.
Die KOGEARGE verfügt über keine eigene Infrastruktur; diese wird vielmehr von
den jeweiligen Partnern zur Verfügung gestellt. Dabei ist
auf vorhandene
Strukturen zurück zu greifen. Die für die gemeinsame Aufgabenerledigung
erforderlichen Verwaltungskosten trägt der Bund gem. § 46 Abs. 1 SGB II. Dieser
erstattet
Verwaltungskosten
im
Rahmen
der
FallpPauschale
für
Eingliederungsleistungen und Verwaltungsaufwand.
2.
Aus dem Kapazitäts- und Qualifikationsplan ergeben sich die Gesamtzahl der
Arbeitsplätze der KOGEARGE, die Zahl der Arbeitsplätze, für die der Bund nach
Abs. 1 die Verwaltungskosten trägt, sowie die Zahl der Arbeitsplätze, für die der
Kreis Euskirchen die Verwaltungskosten zu tragen hat und die mit kommunalen
Mitarbeitern besetzt sind.
3.
Die Verwaltungskosten werden nach den eingesetzten Arbeitsplätzen der Partnern
aufgeteilt.
§ 17
Kostenerstattung
1.
Für Personal oder Dienstleistungen, die der KOGEARGE zur Verfügung gestellt
werden, und die nicht dem kommunalen Träger nach § 6 SGB II obliegen, werden
die Kosten erstattet. Die Kostenerstattung erfolgt auf Basis der im Rahmen des
Plans gemäß § 9 Absatz 3 dieses Vertrages geplanten Ressourcen. und der dort
festgelegten Höhe der Erstattung. Die Finanzstruktur ergibt sich aus der
beigefügten Modellrechnung (Anlage 2).
2.
Die Verwaltungskosten für Infrastruktur werden nach den in § 16 Absatz 2 und 3
dieses Vertrages genannten Kriterien den Vertragspartnern zugerechnet. Die
Personal- und Sachkosten der zur Verfügung gestellten Personalstellen sind durch
die festgelegten Fallpauschalen Stellenpauschalen abgegolten.
3.
Erbringt einer der Vertragspartner gemäß diesem Vertrag oder gesonderter
Vereinbarung Leistungen, die der KOGEARGE obliegen oder erbringt die
KOGEARGE Leistungen, die dem jeweiligen Vertragspartner obliegen, erfolgt eine
wechselseitige Erstattung der Kosten. Die Modalitäten zur Erstattung der Kosten
sind einvernehmlich zu regeln.
§ 18
Haftung
1.
Die Haftung der Vertragspartner im Außenverhältnis richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
2.
Im Falle von Amtshaftungsansprüchen, die gegen die KOGEARGE geltend
gemacht werden, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des Beschäftigten, der
den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen alleine.
Haben mehrere Beschäftigte unterschiedlicher Arbeitgeber bzw. Dienstherren
innerhalb der KOGEARGE den Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die
Haftung im Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder falls diese nicht zu
bestimmen sind, jeweils zu gleichen Teilen. Ein im Außenverhältnis in Anspruch
genommener
Vertragspartner
hat
insoweit
im
Innenverhältnis
einen
Ausgleichsanspruch.
3.
Wird gegen die KOGEARGE ein sonstiger Anspruch auf Schadensersatz geltend
gemacht, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des Beschäftigten, der den
Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen alleine. Haben
mehrere Beschäftigte unterschiedlicher Arbeitgeber bzw. Dienstherren innerhalb
der KOGEARGE den Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung im
Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder falls diese nicht zu bestimmen sind,
jeweils zu gleichen Teilen. Ein im Außenverhältnis in Anspruch genommener
Vertragspartner hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch.
4.
Für
alle
sonstigen
Schäden
Dritter,
insbesondere
aus
Verletzung
der
Verkehrssicherungspflicht, haftet im Innenverhältnis der Vertragspartner, der den
Schaden zu vertreten hat. Er stellt die übrigen Vertragspartner insoweit von
jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte frei.
§ 19
Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle
1.
Für die gemeinsame Einigungsstelle gemäß § 45 SGB II benennen die
Vertragspartner einen Vertreter, der die Interessen der KOGEARGE vertritt. Als
Vertreter der KOGE wird benannt [...]. Als Stellvertreter wird benannt [...].Die
namentliche Benennung des Vertreters der KOGEARGE und seines Stellvertreters
erfolgt rechtzeitig vor dem 01.01.2005.
2.
In den Fällen des § 45 Abs. 1 S. 4 SGB II übernimmt der jeweilige Geschäftsführer
der KOGEARGE den Vorsitz.
§ 20
Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung
1.
Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
2.
Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung durch die KOGEARGE
beginnt am 01.01. Mai 2005 und ist zunächst für die Dauer von 5 Jahren befristet.
Die Vertragspartner können den Vertrag einvernehmlich um jeweils 3 weitere
Jahre verlängern.
Die Übergangsregelungen der §§ 65a ff. SGB II sollen für den Zeitraum bis zum
spätestens 30.09.2005 zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang wird
zwischen den Vertragspartnern vereinbart, dass die Zustimmung i.S.d. § 65a Abs.
1 SGB II des jeweiligen Leistungsträgers als erteilt gilt. Nähere Einzelheiten
vereinbaren die Vertragspartner gesondert.
3.
Dieser Vertrag kann jeweils zum 31. Dezember eines jeden JahresQuartalsende
mit einer neunmonatigen Nachlaufzeit gekündigt werden. Eine Kündigung nach
diesem Absatz muss schriftlich bis zum 31. März des Jahres, in welchem die
Kündigung wirksam werden soll, dem anderen Vertragspartner erklärt werden.
4.
Teilkündigungen von einzelnen nach § 3 dieses Vertrages auf die KOGEARGE
übertragenen Aufgaben können jeweils zum 31.12. eines Jahres ausgeübt werden.
Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich bis zum 31. März des Jahres,
in welchem die Kündigung wirksam werden soll, dem anderen Vertragspartner
erklärt werden.
5.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 21
Schlussbestimmungen
1.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags oder Teile von ihnen
unwirksam sein oder werden, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Vertrag im
Übrigen weiterhin gültig sein soll. An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden
die Vertragspartner der KOGEARGE dann eine solche vereinbaren, die wirksam ist
und dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.
2.
Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diesen Vertrag
auswirken, wird vereinbart, in angemessener Frist Verhandlungen über eine ggf.
notwendige Vertragsanpassung aufzunehmen.
3.
Dieser Vertrag unterliegt dem Schriftformerfordernis gemäß § 56 SGB X.
Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie dessen Aufhebung
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung
dieses Schriftformerfordernisses.
4.
Diese Vereinbarung ist bis zur endgültigen Entscheidung des Kreistages des
Kreises Euskirchen über den Beitritt in die Kooperationsgemeinschaft (KOGE) als
Absichtserklärung anzusehen und endet unbeschadet dessen am 31.12.2004,
soweit die Vertragspartner nicht bis zum 30.11.2004 eine Verlängerung
beschließen.
5.
Diese Vereinbarung wird von den Vertragspartnern – in Anbetracht des bis zum
01.09.2004 zu fassenden Kreistagsbeschlusses (Frist zur Ausübung der Option
nach der Experimentierklausel § 6 a SGB II) bis spätestens 20.08.2004
unterschrieben und als verbindlich anerkannt.
6.
Nach Beschlussfassung durch die politischen Gremien des Kreises Euskirchen
und der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit NRW in Düsseldorf ist der
Kooperationsvertrag in seiner Endfassung vor dem 01.09.2004 rechtsverbindlich
zu unterzeichnen.
Euskirchen, ___________________
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Agentur für Arbeit Brühl
Vorsitzende der Geschäftsführung
Günter Rosenke
Dorothee Lentzen