Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
58 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zur Vorlage V 49/2004
Erläuterungen zu den Änderungen im
Öffentlich-rechtlichen Vertrag gem. §§ 53 ff. SGB X über die kooperative Zusammenarbeit
auf der Basis einer Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 44b
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
Grundsätzlich Änderung der Bezeichnung „Kooperationsgemeinschaft“ in „Arbeitsgemeinschaft“
und „KOGE“ in „ARGE“
Deckblatt
Redaktionelle Änderungen
Seite 3-4
Präambel
Anpassung an den letzten Stand der Information über die
Finanzierung der ARGE
Erläuterung der Auskömmlichkeit der Mittel und der max.
Höhe der Fallzahlen zur Gewährleistung einer
sachgerechten Aufgabenerfüllung
Seite 5
Voraussetzungen /
Ziele
Redaktionelle Änderung
Seite 6
§ 1 Ziffer 1
Redaktionelle Änderung
Seite 6
§ 2 Ziffer 1
Vorschlag des Kreises Euskirchen für den Namen der
ARGE
Seite 6
§ 3 Ziffer 1
Redaktionelle Änderung
Seite 8
§ 5, Ziffer 3 und 5
Änderung gem. Kreistagsbeschluss
Seite 8
§ 5 Ziffer 6
Ergänzung des Aufgabenkatalogs der Trägerversammlung
auf Wunsch der Agentur für Arbeit
Seite 9
§ 5 Ziffer 8
Redaktionelle Änderung
Seite 9
§ 6, Ziffer 2
Änderung gem. Kreistagsbeschluss
Seite 10
§ 7 Ziffer 2
Änderung dient der Klarstellung
Das Direktionsrecht gegenüber dem Personal der ARGE
bleibt bei der Vertragsgestaltung beim jeweiligen
Dienstherrn.
Seite 10
§ 7 Ziffer 4
Die max. Höhe der Vergütung von Geschäftsführer und
Verhinderungsvertreter wurden zwischen Kreis Euskirchen
und Agentur für Arbeit einvernehmlich festgelegt.
Seite 12
§ 8 Ziffer 7, 1. Abs.
Die Änderungen dienen der Klarstellung
Seite 13
§ 8 Ziffer 7, 2. Abs. Die geänderte Formulierung wurde nach Diskussion mit
(neu)
der Agentur für Arbeit durch den Kreis Euskirchen in dieser
Fassung eingefügt.
Seite 13-14
§ 8 Ziffer 7
Seite 14
§ 8 Ziffer 7, letzter Redaktionelle
Änderung
und
Erweiterung
der
Abs.
Möglichkeiten, weitere Fachdienste – auch von Dritten -
Thematik: Widersprüche und Klagen
Hierbei handelt es sich, soweit die Bearbeitung von
Rechtsbehelfsverfahren betroffen sind, nur um eine
Neuformulierung (Zuständigkeit wie bisher beim Kreis
Euskirchen).
Die Formulierungen zur Klagevertretung – soweit sie die
Einbindung der Agentur für Arbeit angehen – ergeben sich
aus § 47 SGB II.
einzubinden
Seite 14-15
§ 8 Ziffer 9
Änderung des System der Vergütung der Leistungen durch
Fallpauschalen in Stellenpauschalen
Die Höhe der Stellenpauschale beruht auf einem
Vorschlag der Agentur für Arbeit.
Die Ergänzungen dienen der Klarstellung, welche Kosten
durch diese Pauschale gedeckt sind.
Seite 15
§ 8 Ziffer 13
Neu eingefügt auf Wunsch der Agentur für Arbeit
Diese Regelung ist zweckmäßig.
Seite 16
§ 9 Ziffer 1
Die neue Formulierung wurde von kommunaler Seite
eingebracht. Damit wird insbesondere dem Wunsch der
Bürgermeister entsprochen, kein Personal in die ARGE
zuzuweisen.
Seite 16
§ 9 Ziffer 2
Redaktionelle Änderung
Seite 16-17
§ 9 Ziffer 3
Redaktionelle Änderung
Seite 17
§ 9 Ziffer 4
Redaktionelle Änderung
Seite 18
§ 10 Ziffer 2
Redaktionelle Änderung
Die zusätzliche Erläuterung
gestrichen.
wurde
als
überflüssig
Seite 18
§ 10 Ziffer 4 (neu)
Diese Formulierung schreibt die Standorte fest und stellt
klar, welche Leistungen an welchen Standorten erbracht
werden.
Seite 20
§ 14 Ziffer 1
Redaktionelle Änderung
Seite 20
§ 14 Ziffer 2
Definition der Geschäftsgrundlage (s. auch Formulierung
in der Präambel)
Seite 21
§ 15 Ziffer 4
Änderung auf Wunsch der Agentur für Arbeit
Der Kreis Euskirchen geht z.Z. nicht davon aus, dass der
Agentur für Arbeit eine Einzugsermächtigung erteilt wird.
Seite 22
§ 17 Ziffer 1
Die Modellrechnung ist Bestandteil des Vertrages und
definiert u.a. die Geschäftsgrundlage (Höhe der
Stellenpauschale, Höhe der Fallzahlen, Gesamtbudget
einschl. Kreisanteil)
Seite 22
§ 17 Ziffer 2
s. § 8 Ziffer 9
Seite 23
§ 19 Ziffer 1
Redaktionelle Änderung
Seite 24
§ 20 Ziffer 2
Änderung auf 01.01.2005
Wenn die ARGE bereits ab 01.01.2005 besteht können
bereits dann alle Bescheide unter dem Kopf „ARGE“
erstellt werden.
Es wird eine interne Übergangsregelung zwischen ARGE
und Kommunen geben, die einen ordnungsgemäßen
Übergang des Fallbestandes gewährleisten wird.
Seite 24
§ 20 Ziffer 3
Diese neue Formulierung ersetzt die bisherigen Passagen
zur außerordentlichen Kündigung in § 21.
Seite 25
§ 21 Ziffer 4-6
s. § 20 Ziffer 3