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Beschlussvorlage GB (Anlage 3 zur Vorlage V 49/2004)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
58 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei

Anlage 3 zur Vorlage V 49/2004 Erläuterungen zu den Änderungen im Öffentlich-rechtlichen Vertrag gem. §§ 53 ff. SGB X über die kooperative Zusammenarbeit auf der Basis einer Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) Grundsätzlich Änderung der Bezeichnung „Kooperationsgemeinschaft“ in „Arbeitsgemeinschaft“ und „KOGE“ in „ARGE“ Deckblatt Redaktionelle Änderungen Seite 3-4 Präambel Anpassung an den letzten Stand der Information über die Finanzierung der ARGE Erläuterung der Auskömmlichkeit der Mittel und der max. Höhe der Fallzahlen zur Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung Seite 5 Voraussetzungen / Ziele Redaktionelle Änderung Seite 6 § 1 Ziffer 1 Redaktionelle Änderung Seite 6 § 2 Ziffer 1 Vorschlag des Kreises Euskirchen für den Namen der ARGE Seite 6 § 3 Ziffer 1 Redaktionelle Änderung Seite 8 § 5, Ziffer 3 und 5 Änderung gem. Kreistagsbeschluss Seite 8 § 5 Ziffer 6 Ergänzung des Aufgabenkatalogs der Trägerversammlung auf Wunsch der Agentur für Arbeit Seite 9 § 5 Ziffer 8 Redaktionelle Änderung Seite 9 § 6, Ziffer 2 Änderung gem. Kreistagsbeschluss Seite 10 § 7 Ziffer 2 Änderung dient der Klarstellung Das Direktionsrecht gegenüber dem Personal der ARGE bleibt bei der Vertragsgestaltung beim jeweiligen Dienstherrn. Seite 10 § 7 Ziffer 4 Die max. Höhe der Vergütung von Geschäftsführer und Verhinderungsvertreter wurden zwischen Kreis Euskirchen und Agentur für Arbeit einvernehmlich festgelegt. Seite 12 § 8 Ziffer 7, 1. Abs. Die Änderungen dienen der Klarstellung Seite 13 § 8 Ziffer 7, 2. Abs. Die geänderte Formulierung wurde nach Diskussion mit (neu) der Agentur für Arbeit durch den Kreis Euskirchen in dieser Fassung eingefügt. Seite 13-14 § 8 Ziffer 7 Seite 14 § 8 Ziffer 7, letzter Redaktionelle Änderung und Erweiterung der Abs. Möglichkeiten, weitere Fachdienste – auch von Dritten - Thematik: Widersprüche und Klagen Hierbei handelt es sich, soweit die Bearbeitung von Rechtsbehelfsverfahren betroffen sind, nur um eine Neuformulierung (Zuständigkeit wie bisher beim Kreis Euskirchen). Die Formulierungen zur Klagevertretung – soweit sie die Einbindung der Agentur für Arbeit angehen – ergeben sich aus § 47 SGB II. einzubinden Seite 14-15 § 8 Ziffer 9 Änderung des System der Vergütung der Leistungen durch Fallpauschalen in Stellenpauschalen Die Höhe der Stellenpauschale beruht auf einem Vorschlag der Agentur für Arbeit. Die Ergänzungen dienen der Klarstellung, welche Kosten durch diese Pauschale gedeckt sind. Seite 15 § 8 Ziffer 13 Neu eingefügt auf Wunsch der Agentur für Arbeit Diese Regelung ist zweckmäßig. Seite 16 § 9 Ziffer 1 Die neue Formulierung wurde von kommunaler Seite eingebracht. Damit wird insbesondere dem Wunsch der Bürgermeister entsprochen, kein Personal in die ARGE zuzuweisen. Seite 16 § 9 Ziffer 2 Redaktionelle Änderung Seite 16-17 § 9 Ziffer 3 Redaktionelle Änderung Seite 17 § 9 Ziffer 4 Redaktionelle Änderung Seite 18 § 10 Ziffer 2 Redaktionelle Änderung Die zusätzliche Erläuterung gestrichen. wurde als überflüssig Seite 18 § 10 Ziffer 4 (neu) Diese Formulierung schreibt die Standorte fest und stellt klar, welche Leistungen an welchen Standorten erbracht werden. Seite 20 § 14 Ziffer 1 Redaktionelle Änderung Seite 20 § 14 Ziffer 2 Definition der Geschäftsgrundlage (s. auch Formulierung in der Präambel) Seite 21 § 15 Ziffer 4 Änderung auf Wunsch der Agentur für Arbeit Der Kreis Euskirchen geht z.Z. nicht davon aus, dass der Agentur für Arbeit eine Einzugsermächtigung erteilt wird. Seite 22 § 17 Ziffer 1 Die Modellrechnung ist Bestandteil des Vertrages und definiert u.a. die Geschäftsgrundlage (Höhe der Stellenpauschale, Höhe der Fallzahlen, Gesamtbudget einschl. Kreisanteil) Seite 22 § 17 Ziffer 2 s. § 8 Ziffer 9 Seite 23 § 19 Ziffer 1 Redaktionelle Änderung Seite 24 § 20 Ziffer 2 Änderung auf 01.01.2005 Wenn die ARGE bereits ab 01.01.2005 besteht können bereits dann alle Bescheide unter dem Kopf „ARGE“ erstellt werden. Es wird eine interne Übergangsregelung zwischen ARGE und Kommunen geben, die einen ordnungsgemäßen Übergang des Fallbestandes gewährleisten wird. Seite 24 § 20 Ziffer 3 Diese neue Formulierung ersetzt die bisherigen Passagen zur außerordentlichen Kündigung in § 21. Seite 25 § 21 Ziffer 4-6 s. § 20 Ziffer 3