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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 272/2008 Neufassung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
104 kB
Datum
03.12.2008
Erstellt
22.06.10, 19:44
Aktualisiert
22.06.10, 19:44
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 272/2008 Neufassung) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 272/2008 Neufassung) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 272/2008 Neufassung) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 272/2008 Neufassung) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 272/2008 Neufassung) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 272/2008 Neufassung)

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Inhalt der Datei

Richtlinien für die Kulturförderung in der Stadt Wesseling 1. Allgemeines 1.1 Die Stadt Wesseling fördert Vereine, Vereinigungen und Einzelpersonen, die sich zur Aufgabe gestellt haben, Musik, bildende und darstellende Kunst, Literatur, Heimat und Brauchtum sowie Städtepartnerschaften zu pflegen. Ferner werden Kultureinrichtungen, der Erwerb von Kunstwerken, Kunstgegenständen und die Durchführung von Kulturveranstaltungen gefördert. Die Stadt Wesseling hat sich zum Ziel gesetzt, die Kulturarbeit in Wesseling zu beleben und eine gleichmäßige, gerechte und überschaubare Förderung zu erreichen. Besonders gefördert wird die stetige Jugendkulturarbeit. Ferner können Aktivitäten im Rahmen der Städtepartnerschaftspflege gefördert werden. 1.2 Eine Förderung kann nur dann erfolgen, wenn alle Möglichkeiten der Selbsthilfe und der Unterstützung durch andere genutzt werden. Bei Vereinen und Vereinigungen schließt dies in der Regel die Erhebung angemessener Mitgliedsbeiträge ein. Eine Doppelbezuschussung mit städtischen Mitteln ist ausgeschlossen. Eine Förderung soll dann nicht erfolgen, wenn das in Anbetracht der zu fördernden Maßnahme und des Vereinsvermögens unter Berücksichtigung steuerunschädliche Rücklagen unangemessen erscheint. Die Stadt Wesseling ist berechtigt, sich die Vermögenssituation unter Vorlage von Belegen darstellen zulassen. 1.3 Diese Richtlinien gelten – soweit sie nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen – für die o.a. Gruppen//Personen, die ihren Vereins- bzw. Wohnsitz in Wesseling haben. Der Wirkungsbereich dieser Vereine/Vereinigungen bzw. Einzelpersonen soll grundsätzlich im Stadtgebiet Wesseling liegen. 1.4 Die Förderungsempfänger müssen der Stadt gemeldet und vom Kultur- und Partnerschaftsausschuss als förderungswürdig anerkannt sein. 1.5 Die Kulturförderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Wesseling. Sie wird im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung, insbesondere auf die Gewährung eines Zuschusses, besteht nicht. 2. Verfahren 2.1 Alle Anträge auf Förderung nach diesen Richtlinien sind schriftlich so rechtzeitig beim Bereich für Schule, Kultur, Sport und Partnerschaften zu stellen, dass sie noch vor Durchführung der zu fördernden Maßnahmen vom Kultur- und Partnerschaftsausschuss beraten werden können. Den Anträgen muss ein detaillierter Kostenvoranschlag beiliegen, aus dem die übernommene Eigenleistung, Einnahmen und Zuschüsse Dritter erkennbar sind. 2.2 Bei Vereinen/Vereinigungen ist der Hauptvorstand antragsberechtigt. Anträge von Abteilungen bleiben unberücksichtigt. 2.3 Über die nach diesen Richtlinien gestellten Anträge entscheidet der Kultur- und Partnerschaftsausschuss. 2.4 Die Bewilligung eines Zuschusses erfolgt ausnahmslos durch schriftlichen Bescheid. 2.5 Zuschüsse, die auf Antrag bewilligt werden, dürfen nur für den im Antrag bezeichneten Zweck verwendet werden. Der Antragsteller verpflichtet sich, die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel in angemessener Zeit, längstens binnen 3 Monaten nach Beendigung der geförderten Maßnahme, der Stadt Wesseling nachzuweisen. Die Stadt Wesseling ist berechtigt, auf besonderen Beschluss des Kultur- und 2 Partnerschaftsausschusses in die jeweilige Kassenführung Einsicht zu nehmen und sich von der richtigen Mittelverwendung an Ort und Stelle zu überzeugen. Grundsätzlich soll die Auszahlung von Zuschüssen erst nach Abrechnung der zu fördernden Maßnahme erfolgen. In Ausnahmefällen kann die Auszahlung auch vorher erfolgen. 2.6 3. Bei einer zweckfremden Verwendung oder bei verspäteter Vorlage des Verwendungsnachweises ist der gewährte Zuschuss zurückzuzahlen. Überlassung städtischer Räumlichkeiten 3.1 Sport-, Turnhallen und Schulaulen Die städtischen Sport-, Turnhallen und Schulaulen werden zu Lehr- und Übungszwecken den in Ziffer 1.1 genannten Vereinen/Vereinigungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei Veranstaltungen wird eine Benutzungsgebühr gemäß der jeweiligen Benutzungsordnung erhoben. 3.2 Sonstige städtische Räumlichkeiten Die Bereitstellung sonstiger städtischer Räumlichkeiten ist möglich und erfolgt auf Antrag je nach Verfügbarkeit und Bedarf durch den Bereich für Schule, Kultur, Sport und Partnerschaften. Eine Kostenpflicht ergibt sich durch die jeweilige Benutzerordnung. Jede/r Verein/Vereinigung kann einmal jährlich Räume kostenlos benutzen. Die Nutzung muss im Umfang und dem gewählten Durchführungsort dem traditionellen Vereinsleben entsprechen. 4. Geräte und Einrichtungsgegenstände Die in den städtischen Räumlichkeiten vorhandenen Geräte und Einrichtungsgegenstände stehen den Benutzern unentgeltlich zur Verfügung. Der Aufbau sowie der Transport zusätzlich benötigter Geräte obliegen grundsätzlich dem Benutzer. 5. Vereinseigene Sonderausstattung Zur Beschaffung langlebiger, vereinseigener Sonderausstattungen, deren Anschaffungswert im Einzelfall (Stückpreis) mindestens 100,00 € beträgt, kann ein Zuschuss gewährt werden. Im Falle einer Vereinsauflösung sind auf diese Weise beschaffte Sondergeräte der Stadt Wesseling zur weiteren Verwendung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 6. Zuschüsse zur Jugendarbeit Die Stadt Wesseling gehört den Vereinen und Vereinigungen nach Ziffer 1.1 einen Zuschuss für die Jugendarbeit, ohne dass hierfür ein Antrag gestellt werden muss. Der Zuschuss richtet sich nach der Zahl der jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für die Berechnung ist dem Bereich für Schule, Kultur, Sport und Partnerschaften bis zum 31. Juli eines jeden Jahres die Jugendarbeit des Vereins nachzuweisen und eine überprüfbare Mitgliederliste vorzulegen. Die Höhe des für jeden Jugendlichen zur Auszahlung kommenden Betrages wird jährlich durch den Kultur- und Partnerschaftsausschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel festgesetzt. 3 Der Jugendzuschuss ist ausschließlich für die Jugendarbeit des Vereins bestimmt. 7. Förderung von nichtstädtischen Kulturveranstaltungen Die Stadt Wesseling fördert die Ausrichtung und Durchführung repräsentativer Kulturveranstaltungen in Wesseling a) durch organisatorische Hilfe im Rahmen der personellen und fachlichen Möglichkeiten der Stadt. b) durch Überlassung von Veranstaltungsstätten, c) durch Bereitstellung von Ehrengaben. d) durch finanzielle Zuschüsse von bis zu 50% der ungedeckten Kosten Die Veranstaltungen können je nach Notwendigkeit durch einzelne oder mehrere der vorgenannten Fördermaßnahmen unterstützt werden. 8. Städtische Kulturveranstaltungen Die Stadt Wesseling fördert die Kultur durch städtische Veranstaltungen wie z.B. Ausstellungen, Konzerte, Theateraufführungen und Kulturfeste. Die Planung, Ausrichtung und Durchführung dieser Veranstaltungen obliegt dem Bereich für Schule, Kultur, Sport und Partnerschaften. 9. Kunstpreis Wesseling 1. Die Stadt Wesseling vergibt gemeinsam mit dem Kunstverein Wesseling alle 3 Jahre den „Kunstpreis Wesseling“. 2. Die Durchführung des Wettbewerbs sowie die damit verbundene Ausstellung und Preisverleihung obliegen dem Kunstverein. 3. Die Stadt leistet organisatorische Unterstützung sowie finanzielle Hilfe im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel. 4. Der/Die Gewinner des Kunstpreises Wesseling werden von einer Jury ermittelt. 5. Diese Jury setzt sich wie folgt zusammen: a) Vorsitzende/r des Kultur- und Partnerschaftsausschusses b) drei vom Kultur- und Partnerschaftsausschuss zu benennende Ausschussmitglieder, c) Bürgermeister, d) drei Mitglieder des Kunstvereins Wesseling, e) maximal zwei externe Kunstexperten (entsprechend dem jeweiligen Bereich der ausgeschriebenen Technik). Die Jury wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt. 4 10. Ehrungen 10.1 Kulturplakette Zur Anerkennung besonderer Leistungen und Verdienste auf dem Gebiet der Kultur, der Städtepartnerschaft und der Städtefreundschaft stiftet die Stadt Wesseling eine „Kulturplakette“, die nach Maßgabe folgender Grundsätze verliehen werden kann. 1. Die Kulturplakette kann an natürliche Personen, Vereine und Personengruppen verliehen werden. Auszeichnungswürdig sind Ideen, Initiativen und Leistungen, die zu einer Bereicherung des kulturellen Lebens in der Stadt Wesseling wie auch ihrer Freundschafts- und Partnerschaftsbeziehungen zu anderen Städten und Gemeinden beitragen oder sonst von herausragender Bedeutung sind. 2. Die zu Ehrenden müssen ihren Wohnsitz nicht in Wesseling haben. 3. Über die Verleihung der „Kulturplakette“ entscheidet der Kultur- und Partnerschaftsausschuss der Stadt Wesseling. Vorschlagsberechtigt sind die Ratsfraktionen, Einzelpersonen, Personengruppen, Vereine sowie der Bereich für Schule, Kultur, Sport und Partnerschaften der Stadt Wesseling. 4. Die Kulturplakette wird nur einmal jährlich verliehen. Vorschläge sind bis zum 30.09. eines jeden Jahres beim Bereich für Schule, Kultur, Sport und Partnerschaften der Stadt Wesseling einzureichen. Nach Entscheidung des Kultur- und Partnerschaftsausschusses erfolgt die Verleihung durch den Bürgermeister in einer Sitzung des Rates. 10.2 10.3 Ehrengeschenke an Wesselinger Vereine nach Ziffer 1.1 werden überreicht: beim 25. Gründungsfest 125,00 € beim 50. Gründungsfest 250,00 € beim 75. Gründungsfest 375,00 € beim 100. Gründungsfest und allen weiteren Jubiläen in 25jährigem Zeitabstand 500,00 €. Ehrenpreis „Wesselinger Kulturverein des Jahres“ Zur Anerkennung hervorragender Verdienste im Bereich der Kultur sowie über den Vereinsrahmen hinaus gehender besonderer Leistungen verleiht die Stadt Wesseling jährlich einmal den Ehrenpreis „Wesselinger Kulturverein des Jahres“. Es können nur Vereine geehrt werden, welche vom Kultur- und Partnerschaftsausschuss gemäß den „Richtlinien für die Kulturförderung in der Stadt Wesseling als förderungswürdig anerkannt sind. Die Verleihung des Ehrenpreises „Wesselinger Kulturverein des Jahres“ ist mit 1.000,00 € dotiert. Vorschlagsberechtigt sind: Die Ratsfraktionen, Einzelpersonen, Vereine, der Bereich für Schule, Kultur, Sport und Partnerschaften. Vorschläge sind bis zum 30.09. eines jeden Jahres beim Bereich für Schule, Kultur, Sport und Partnerschaften der Stadt Wesseling einzureichen. 5 Über die Verleihung des Preises „Wesselinger Kulturverein des Jahres“ entscheidet der Kultur und Partnerschaftsausschuss. Nach Entscheidung des Kultur- und Partnerschaftsausschusses erfolgt die Verleihung des Ehrenpreises durch den Bürgermeister in einer Sitzung des Rates. 11. Schlussbestimmungen Diese Richtlinien treten am 01. 01.2009 in Kraft. 6 Richtlinien zur Gewährung städtischer Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen und für Ausbilder-/Betreuerschulungen im Kulturbereich Für folgende Maßnahmen können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse gewährt worden. 1. Ausbilder- und Betreuerschulungen Tagessatz für mehrtägige Veranstaltungen für einen Teilnehmer aus Wesseling = 15,00 € Tagessatz für eintätige Veranstaltungen für einen Teilnehmer aus Wesseling = 5,00 € 2. Bildungsmaßnahmen Tagessatz für einen Teilnehmer aus Wesseling = 3,00 € Betreuer werden im Schlüssel 1:10 bezuschusst. 3. Tagesmaßnahmen, eintätige Freitzeitmaßnahmen Tagessatz für einen Teilnehmer aus Wesseling = 1,50 € Betreuer werden im Schlüssel 1:7 bezuschusst. 4. Mehrtägige Ferien- und Freizeitmaßnahmen Tagessatz für einen Teilnehmer aus Wesseling = 1,50 € Betreuer werden im Schlüssel 1:7 bezuschusst. 5. Für alle Maßnahmen gilt: a) Es werden nur Mitglieder Wesselinger Vereine gemäß Ziffer 1.1 der Richtlinien für die Kulturförderung unterstützt. b) Die geförderten Teilnehmer bei Ausbilder- und Betreuerschulung müssen mindestens 16 Jahre alt sein. c) Bei Bildungsmaßnahmen werden Teilnehmer im Alter ab 6 Jahre bezuschusst. d) Bei ein- und mehrtägigen Ferien- und Freizeitmaßnahmen werden Teilnehmer im Alter von 6 bis einschl. 18 Jahren bezuschusst. Die Altersgrenze gilt nicht für Betreuer. e) Bei allen mehrtägigen Maßnahmen werden An- und Abreisetag als ein Tag berechnet. f) 6. Für mehrtätige Ferien - und Freizeitmaßnahmen muss der Antragsteller nachweisen, bzw. vorlegen: Ort der Maßnahme, Teilnehmerliste, Übernachtungskostenbelege. Antragsverfahren Bei Abschluss der Maßnahmen werden der Verwaltung die nach Ziffer 5 f) erforderlichen Belege eingereicht. Nach Prüfung der Unterlagen wird von der Verwaltung der Zuschuss, wenn entsprechende Mittel bei der Budgetaufstockung für den Fachbereich 3 „Kultur“ zur Verfügung stehen, auf das Vereinskonto überwiesen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. 7. Die Verwaltung hat dem Kultur- und Partnerschaftsausschuss halbjährlich die gewährten Zuschüsse mitzuteilen.