Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
D 4/2004
22.12.2004
Az.: 60.3/629-61/28
Dringlichkeitsentscheidung
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
09.03.2005
Kreisausschuss
06.04.2005
Kreistag
27.04.2005
Landschaftsplan 28 “Mechernich”
hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 22.12.2004
Sachbearbeiter/in: Herr Persch
Tel.: 320
Abt.: 60.3
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt, der als Anlage beigefügten Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 22.12.2004 zum Landschaftsplan 28 “Mechernich“ beizutreten.
Die in der Verfügung formulierten Auflagen werden in folgender Ausgestaltung beachtet:
a) der Auflage Nr. 1 wird gefolgt. Der Absatz 7 der Präambel wird gestrichen.
b) der Auflage Nr. 2 wird gefolgt. Der Absatz 8 wird wie folgt ergänzt: „... soweit der Träger der
Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Plan nicht widersprochen hat.“
c) der Auflage Nr. 3 wird gefolgt. Im Anschluss an den ersten Absatz der allgemeinen Verbote
aller Schutzkategorien wird folgender Zusatz aufgenommen: „Soweit Unberührtheiten in
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d)
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f)
g)
h)
i)
j)
k)
den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung
der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW:“
der Auflage Nr. 4 wird gefolgt. In den allgemeinen Verbotskatalog für Naturschutzgebiete
(unter 2.1.0) wird die Ziffer 3 wie folgt ergänzt: „Des weiteren ist es verboten, Felsbereiche
zu betreten, sowie zu klettern oder Klettersport auszuüben.“
der Auflage Nr. 5 wird gefolgt. Es werden die geforderten Änderungen wie in Anlage 2 dokumentiert durchgeführt.
der Auflage Nr. 6 wird gefolgt. Die Unberührtheitsklauseln Ziffern 10 und 11 (Seite 24) werden wie folgt ergänzt: „... nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde.“
der Auflage Nr. 7 wird gefolgt. Der erste Punkt der Unberührtheit zum NSG „Katzensteine“
(Seite 53) ist wie folgt zu fassen „das Betreten der Katzensteine (Felsbereiche) und ihrer
unmittelbaren Umgebung auf eigene Gefahr nach Maßgabe eines zwischen dem Eigentümer und der unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Besucherlenkungskonzeptes unter Beachtung des § 62 LG NRW.“
der Auflage Nr. 8 wird gefolgt. Unter den „Regelungen für Ausnahmen / Hinweise auf Befreiungen“ (Seite 64) wird der zweite Satz des Textes wie folgt geändert: „Die Untere Landschaftsbehörde kann ebenfalls eine Ausnahme für die unter Ziffer 2.2.0 genannten Eingriffe
zulassen, ...“
der Auflage Nr. 9 wird gefolgt. In der Festsetzungskarte werden die in Anlagen 3 und 4 dokumentierten Änderungen durchgeführt.
der Auflage Nr. 10 wird gefolgt. In der Festsetzungskarte werden die geforderten Änderungen durchgeführt.
der Auflage Nr. 11 wird gefolgt. In der Entwicklungskarte werden die geforderten Änderungen durchgeführt.
Den ergänzenden Hinweisen wird bei Erstellung der endgültigen Satzung gefolgt.
Begründung:
Der Landschaftsplan Mechernich wurde aufgrund von Prüfungsbeanstandungen der Bezirksregierung Köln in der Zeit vom 05.07.2004 bis 04.08.2004 erneut öffentlich ausgelegt. Die Inhalte der
auszulegenden Änderungen wurden vorab mit der Bezirksregierung abgestimmt. In der
Kreistagssitzung vom 21.09.2004 wurde der Landschaftsplan 28 “Mechernich“ gemäß der Vorlage
323/2004 als Satzung beschlossen und anschließend der Bezirksregierung mit Schreiben vom
04.10.2004 zur Genehmigung gemäß § 28 Abs. 1 LG NW vorgelegt. Im Rahmen der Prüfung der
neu vorgetragenen Anregungen und Bedenken hat die Bezirksregierung zusätzlichen Korrekturbedarf erkannt, welcher nur als Auflage in der Genehmigungsverfügung formuliert werden kann.
Zu den Auflagen im Einzelnen:
1. Die Regelung wurde sinngemäß vor der erneuten öffentlichen Auslegung von der Bezirksregierung selbst vorgeschlagen und findet sich in etwa gleichlautend im rechtskräftigen LP
Nettersheim. Zwischenzeitlich erfolgte aber eine Abstimmung mit den zuständigen Fachministerien, welche eine derartige Regelung als nicht gesetzeskonform erachten. Insofern ist
der geforderte Verzicht auf Absatz 7 rechtlich nicht zu beanstanden. Es wird aber darauf
hingewiesen, dass der aktuell eingebrachte Entwurf zur Änderung des Landschaftsgesetzes, welcher noch vor den Landtagswahlen beraten und beschlossen werden soll, auf Anregung des Kreises Euskirchen und des Landkreistages eine gleichlautende Regelung vorsieht. Mit Inkrafttreten des Gesetzes würde den Belangen des Kreises und der Kommunen
dann in vollem Umfang Rechnung getragen.
2. Die Anmerkung der Bezirksregierung ist zutreffend und zu beachten. Der Satzungstext
(Präambel, Absatz 8) ist um die Formulierung „soweit der Träger der Landschaftsplanung
im Beteiligungsverfahren diesem Plan nicht widersprochen hat“ zu ergänzen.
Seite - 3 3. Die Anmerkung der Bezirksregierung zur Berücksichtigung der gem. Landschaftsgesetz
bzw. Erlasslage vorgegebenen Beteiligungsrechte erfolgte bereits im Vorverfahren, hier jedoch nur bzgl. einiger konkreter Regelungen. Die jetzt formulierte Auflage schafft Rechtssicherheit auch für diejenigen Fälle, welche bislang unklar waren. Aus der Sicht des Kreises
werden allerdings auch künftig für die Antragsteller von Befreiungen praktikable Regelungen gefunden und zusätzliche Verzögerungen in den Verfahren ausgeschlossen.
4. Der Auflage bzgl. der Aufnahme des Felskletterns in den allgemeinen Verbotskatalog kann
gefolgt werden, da hierdurch nur sichergestellt werden soll, dass alle nach § 62 LG geschützten Felsbildungen gem. dem jeweiligen Schutzzweck gesichert werden. Dies erfolgte
bislang nur gebietsspezifisch in denjenigen Naturschutzgebieten, in denen entsprechende
geologische Formationen bekannt und auffällig waren.
5. Die Vorschläge zur Neuformulierung des Verbotes sowie diesbezüglicher Unberührtheit
landwirtschaftlichen Wirtschaftens können mitgetragen werden. Für die Landwirtschaft ergeben sich hieraus keine Verschlechterungen, da wie auch bisher beabsichtigt, die wesentlichen landwirtschaftlichen Tätigkeiten von den Verbotsvorschriften freigestellt bleiben.
6. Der Auflage kann gefolgt werden. Die von den Verboten freigestellten Handlungen im Rahmen wasserwirtschaftlicher und abfallrechtlicher Untersuchungen können im Einzelfall
geeignet sein, in FFH-Gebieten unverhältnismäßige Eingriffe zu bewirken. In der Vergangenheit sind allerdings hier nie Konflikte aufgetreten, da im Vorfeld ein intensiver Austausch zwischen den Behörden stattgefunden hat. Änderungen sind auch künftig nicht zu
erwarten.
7. Der Auflage kann ebenfalls gefolgt werden. Sie stellt lediglich noch einmal klar, dass der §
62 LG NW konkrete Kriterien für die Betretung derartiger Bereiche formuliert und dass entsprechende Biotope nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die grundsätzliche Abstimmung
zwischen dem Eigentümer und dem Satzungsgeber wird hierdurch nicht berührt.
8. Die von der Genehmigungsbehörde beanstandete zu weitgehende Regelung hinsichtlich
der Ersteilung von Ausnahmen in Landschaftsschutzgebieten wurde aus der Landschaftsschutz-verordnung der Bezirksregierung abgeleitet und in der Verfügung erstmals bemängelt. Inhaltlich sind die Kritikpunkte nachvollziehbar, daher ist davon auszugehen, dass eine gleichlautende Position auch für künftige LP-Verfahren herangezogen wird. Die Bezirksregierung hat angekündigt, eine Klarstellung anlässlich der nächsten Dienstbesprechung
mit den Trägern der Landschaftsplanung vorzustellen. Der Auflage sollte gefolgt werden.
9. Die Auflage ist zu beachten. Die genannten Flächen wurden irrtümlich als Bauflächen gem.
rechtskräftigem FNP gekennzeichnet, sind aber dort als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.
10. Die Auflage ist zu beachten. Die genannten Flächen wurden irrtümlich nicht als Bauflächen
gem. rechtskräftigem FNP gekennzeichnet.
11. Die Auflage sollte beachtet werden. In Gesprächen zum Entwurf des LP Hellenthal hat die
Bezirksregierung ihre Position zur Übernahme von GEP-Darstellungen in den Landschaftsplan nochmals bekräftigt. Der Kreis hatte die Darstellungen in die Entwicklungskarte übernommen, um dort die für Behörden maßgeblichen Informationen zu bündeln. Da der GEP
von den Behören aber unabhängig von der Landschaftsplanung verbindlich zu beachten
ist, kann eine Wiedergabe von Darstellungen des GEP in der Entwicklungskarte entfallen.
Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) wird
die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden.
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Begründung der Dringlichkeit:
Die Rechtskraft des Landschaftsplans hat Auswirkungen auf die Förderung von Maßnahmen des
Vertragsnaturschutzes (Kulap). In Naturschutzgebieten übernehmen Land und EU für das jeweilige Vertragsjahr (hier: 01.07.2004 bis 30.06.2005) 100% der bewilligten Zuwendung, sofern die
Rechtskraft der NSG-Festsetzung, d.h. des Landschaftsplanes bis zum 31.12.des Jahres (hier:
2004) hergestellt wurde. Um dem Kreis für das Jahr 2005 eine maximale Förderung zu sichern, ist
im Wege der Dringlichkeitsentscheidung der Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung zu
fassen und vor dem 31.12.2004 bekannt zu machen.
gez. Kolvenbach
gez. Reiff
gez. Troschke
gez. Grutke
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
___________________
(Unterschrift)
gez. Uwe Schmitz
(Kreisausschussmitglieder)
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)