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Dringlichkeitsentscheidung GB (Anlage 2 zur Vorlage D 4/2004)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
53 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Dringlichkeitsentscheidung GB (Anlage 2 zur Vorlage D 4/2004)

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Inhalt der Datei

Anlage 2 zur Vorlage D 4/2004 REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. Die ordnungsgemäße Landwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Verbote: 4 (Verkaufsbuden), 12 (Grundwasser), 13 (Ausbringung fester und flüssiger Stoffe) Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen auf bisher bereits intensiv gedüngten und / oder mit Pflanzenschutzmitteln behandelten Flächen erlaubt. Die Nutzung von Flächen, die am 06.05.2003 (Beteiligung der Bürger, Veränderungssperre gemäß § 42e Ziff. 3 LG NW) Biotope im Sinnes des § 62 LG NW waren, darf nicht intensiviert werden. 14 (Lagerstätten) 17 (Umbruch), 18 (Beweidung von Feuchtbereichen) 19 (Waldweide), 20 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie 24 (Gehölze). Zur ordnungsgemäßen gehören: - Landwirtschaft bei aktueller oder zukünftiger Teilnahme an landwirtschaftlichen Extensivierungsprogrammen (mit Ausnahme des Vertragsnaturschutzes): die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Programms. Dieses gilt auch für Ackerflächen, die im Rahmen der vorgenannten Programme in Grünland umgewandelt worden sind bzw. werden.