Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
53 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur Vorlage D 4/2004
REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1. Die ordnungsgemäße Landwirtschaft in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang
mit Ausnahme der Verbote:
4 (Verkaufsbuden),
12 (Grundwasser),
13 (Ausbringung fester und flüssiger Stoffe)
Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden
Verbote
bleibt
die
Ausbringung
von
Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß den
landwirtschaftlichen Fachgesetzen auf bisher
bereits intensiv gedüngten und / oder mit
Pflanzenschutzmitteln
behandelten
Flächen
erlaubt. Die Nutzung von Flächen, die am
06.05.2003
(Beteiligung
der
Bürger,
Veränderungssperre gemäß § 42e Ziff. 3 LG
NW) Biotope im Sinnes des § 62 LG NW waren,
darf nicht intensiviert werden.
14 (Lagerstätten)
17 (Umbruch),
18 (Beweidung von Feuchtbereichen)
19 (Waldweide),
20 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie
24 (Gehölze).
Zur ordnungsgemäßen
gehören:
-
Landwirtschaft
bei
aktueller
oder
zukünftiger
Teilnahme an landwirtschaftlichen
Extensivierungsprogrammen
(mit
Ausnahme
des
Vertragsnaturschutzes):
die
Wiederaufnahme der rechtmäßig
ausgeübten Nutzung nach Ablauf des
Programms. Dieses gilt auch für
Ackerflächen, die im Rahmen der
vorgenannten
Programme
in
Grünland umgewandelt worden sind
bzw. werden.