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Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 2 / A 14/2005
Datum: 14.04.2005
Abteilung: IV/60
Wahl der Mitglieder des KVE-Beirates
hier: Antrag 14/2005 der SPD-Fraktion vom 23.02.2005
Beschlussentwurf:
Der Kreistag beschließt, zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte des Kreises in den Beirat der
Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen (KVE) GmbH zu bestellen:
Ordentliche Mitglieder:
1. __________________________
2. __________________________
Stellvertreter/innen (gebundene Vertretung):
1. __________________________
2. __________________________
Begründung:
In der Sitzung des Kreistages am 03.11.2004 sind Vertreter/innen des Kreises als Mitglieder in die
Gesellschafterversammlung und den Aufsichtsrat der KVE GmbH bestellt worden (siehe V
14/2004). Die Bestimmung der in den Beirat zu entsendenden Vertreter/innen des Kreises war
zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich, da zuvor der Aufsichtsrat (vormals Kommunalbeirat ) der
Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) GmbH zu wählen war. Darüber hinaus wurde im Rahmen der
Bürgermeisterkonferenz diskutiert, ob der Beirat als Organ der KVE GmbH abgeschafft werden
sollte.
Bislang ist hinsichtlich der Abschaffung des Beirates keine Entscheidung getroffen worden. Da sie
mittelfristig nicht zu erwarten ist und zwischenzeitlich auch der Aufsichtsrat der VRS GmbH besetzt
worden ist, wird die Bestimmung der Mitglieder des Beirates durch den Kreistag entsprechend dem
Antrag der SPD-Fraktion nunmehr erforderlich.
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Gemäß § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der KVE befinden sich sechs Vertreter des Kreises
Euskirchen im Beirat. Davon sind
der Landrat
der Allgemeine Vertreter des Landrats
die Vertreter des Kreises in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund
Rhein-Sieg sowie
der Vertreter des Kreises im Aufsichtsrat der Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH
geborene Mitglieder. Die freien bzw. aufgrund von Personengleichheit frei werdenden Sitze des
Kreises im Beirat werden durch den Kreistag besetzt. Als Vertreter des Kreises in der
Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRS wurden Franz Unterstetter und Bernd
Kolvenbach bestimmt. Der Landrat hat sowohl als geborenes Mitglied wie auch als Mitglied des
Aufsichtsrats der VRS GmbH einen Sitz im Beirat inne (Personengleichheit). Mithin sind zwei Sitze
im Beirat durch den Kreistag zu besetzen.
Für die Bestellung der Vertreter/innen oder den Vorschlag des Kreises gelten die Vorschriften der
§§ 26 Abs. 4 und 35 Abs. 4 und 3 KrO (vgl. V 14/2004).
Da der Kreistag in diesem Fall zwei Vertreter/innen zu bestellen hat, die nicht hauptberuflich tätig
sind, richtet sich das Wahlverfahren nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 35 Abs. 4 und 3
KrO). Haben sich die Kreistagsmitglieder zur Besetzung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag
geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Kreistags über die Annahme dieses Wahlvorschlags
ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt (§ 35 Abs. 3 KrO).
Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 5 KrO hat der Landrat hierbei kein Stimmrecht.
Im vorliegenden Fall ist mehr als ein Vertreter des Kreises zu benennen, somit muss der Landrat
oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter dazuzählen (§ 26 Abs. 4 Satz 3 KrO).
Da § 13 des Gesellschaftsvertrags der KVE bereits den Landrat sowie seinen Allgemeinen
Vertreter als geborene Mitglieder des Beirates vorsieht, erübrigt sich eine Bestellung durch den
Kreistag, da dies ein reiner Formalakt wäre.
gez. Rosenke