Daten
Kommune
Bedburg
Größe
63 kB
Datum
14.09.2010
Erstellt
07.09.10, 18:06
Aktualisiert
07.09.10, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
1.
ART DER BAULICHEN NUTZUNG GEM. § 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB
Dorfgebiet (MD) gem. § 5 BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO
(1) Zulässige Arten von Nutzungen gem. § 5 Abs. 2 BauNVO:
Nr. 1 Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
Nr. 2 Kleinsiedlungen einschl. Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten
und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
Nr. 3 sonstige Wohngebäude,
Nr. 5 Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
Nr. 6 sonstige Gewerbebetriebe,
Nr. 7 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.
(2) Ausnahmsweise zulässige Arten von Nutzungen:
Gem. § 1 Abs. 5 BauNVO sind Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Nr. 4) nur zulässig, sofern die
Erzeugnisse aus der Eigenproduktion stammen.
(3) Nicht zulässige Arten von Nutzungen:
Gem. § 1 Abs. 5 BauNVO sind nicht zulässig:
Nr. 5 Einzelhandelsbetriebe,
Nr. 7 Anlagen für örtliche Verwaltungen und sportliche Zwecke,
Nr. 8 Gartenbaubetriebe,
Nr. 9 Tankstellen.
Gem. § 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO sind nicht zulässig:
Betriebe mit einer Tierintensivhaltung (Tierintensivhaltung betreiben
Betriebe, die sich überwiegend auf die (Auf-) Zucht von Tieren oder deren Mast oder Eierproduktion spezialisiert haben),
Hinweis:
Aufgrund der VDI-Richtlinien Nr. 3471 und 3472 werden bestimmte Abstandsregelungen für Tierhaltung gegenüber Wohnnutzungen erforderlich, die im
Baugenehmigungsverfahren zu beachten sind. Zur Einhaltung der Richtlinien
wird empfohlen, die landwirtschaftliche Tierhaltung auf maximal 25 Rinder inkl.
Nachzucht, 20 Pferde bzw. 200 Hühner pro Betrieb zu beschränken. Als Aufstallungsform sollte das Einstreuverfahren (Strohaufstallung) Verwendung finden.
Gem. § 1 Abs. 6 BauNVO sind die gem. § 5 Abs. 3 ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig.
2.
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG GEM. § 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die
Firsthöhe bestimmt.
2.1
Maß der baulichen Anlagen gem. § 16 (2) Nr. 1 u. § 17 BauNVO i.V.m. § 9 (3)
BauGB
Im MD-Gebiet wird eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt.
2.2
Höhe der baulichen Anlagen gem. § 16 (2) Nr. 4 u. § 18 BauNVO i.V.m. § 9
(3) BauGB
Die Höhe der baulichen Anlagen ist im MD-Gebiet als maximal zulässige Firsthöhe festgesetzt. Die maximal zulässige Firsthöhe beträgt 9,50m.
Abweichungen der Trauf- und Firsthöhen bei aneinander gebauten Häusern sind
nicht zulässig.
Definitionen:
Firsthöhe:
Die Firsthöhe ist die Differenz der Höhe vom Bezugspunkt und dem höchsten
äußeren Scheitelpunkt der Dachhaut.
Bezugspunkt:
Bezugspunkt ist die Höhe der fertig ausgebauten, an das Grundstück angrenzenden Verkehrsfläche (Oberkante Fahrbahn) in Höhe der Mitte der überbaubaren Grundstücksfläche. Doppelhäuser haben sich auf einen gemeinsamen Bezugspunkt zu beziehen, der sich aus dem Schnittpunkt der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Straßenkante ergibt.
3.
GARAGEN, OFFENE UND ÜBERDACHTE STELLPLÄTZE GEM. § 9 ABS. 1
NR. 4 BAUGB I.V.M. § 12 ABS. 6 BAUNVO
Garagen und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb überbaubarer Flächen, in
den dafür festgesetzten Flächen und im seitlichen Grenzabstand zulässig. Falls
durch die zeichnerischen Festsetzungen nicht anders festgelegt, müssen Garagen von ihrer Zufahrtsseite her mindestens 5,0 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen.
4.
BINDUNGEN FÜR DAS ANPFLANZEN VON BAUMEN, STRAUCHERN UND
SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN GEM. § 9 ABS. 1 NR. 25A BAUGB
Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche sind mindestens 80% der
Fläche mit Ausnahme der Freihaltezone mit standortgerechten heimischen Gehölzen zu bepflanzen.
5.
VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN IM SINNE DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES
GEM. § 9 ABS. 1 NR. 24 BAUGB
-
In den mit ▬ gekennzeichneten Bereichen sind die Anforderungen an die
Luftschalldämmung von Außenbauteilen für den Lärmpegelbereich III gemäß DlN 4109 "Schallschutz im Hochbau" Ausgabe November 1989 einzuhalten. Für Büroräume muss das erforderliche resultierende Schalldämmaß
R ′w,res für die Außenbauteile von baulichen Anlagen mindestens 30 dB
und für Aufenthaltsräumen von Wohnungen mindestens 35 dB betragen.
6.
GESTALTUNGSFESTSETZUNGEN GEM. § 86 LANDESBAUORDNUNG NRW
IN VERBINDUNG MIT § 9 ABS. 4 BAUGB
6.1
Dachformen
Zulässig im MD-Gebiet sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 35° 45°.
6.2
Vorgartenzone
Als Vorgärten gelten die Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinie und der
vorderen Gebäudefront, verlängert bis zur seitlichen Grundstücksgrenze.
Innerhalb der Vorgärten sind keine Einfriedungen zulässig. Die in der Planzeichnung dargestellte Freihaltezone ist gänzlich von Einfriedungen, Mauern, sonstigen baulichen Anlagen sowie Bäumen und Sträuchern freizuhalten.
7.
KENNZEICHNUNGEN GEM. § 9 ABS. 5 NR. 1 BAUGB
Das gesamte Plangebiet ist gekennzeichnet als Fläche, bei deren Bebauung besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen aufgrund folgender Bestandssituation
erforderlich sind:
Grundwasserabsenkungen / Bodenbewegungen
Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahme ist mit einem
Grundwasserwiederanstieg zu rechnen. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Erdbebenzone 2
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 2 der Untergrundklasse S gemäß der DIN 4149 (Fassung April 2005). Bei der Bauausführung ist die DIN 4149
zu beachten.
Bodenverhältnisse
Die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfahlen, Blatt L4904, weist im gesamten Plangebiet Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Diese sind
empfindlich gegen Bodendruck und kaum tragfähig. Bei einer Bebauung sind ggf.
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund-Sicherheitsnachweise im Erdund Grundbau“ und die DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für
bautechnische Zwecke“ sowie die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
sind zu beachten.
8.
HINWEISE
Niederschlagswassernutzung
Zur Entlastung der Kanalisation und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung sollten Zisternen zur Speicherung und Nutzung von Niederschlagswasser errichtet werden.
Lärmschutz
Um auch in möglichen Gartenbereichen eine Aufenthaltsqualität zu gewährleisten, wird empfohlen die Garagen so anzuordnen, dass der Verkehrslärm der
L 213 abgeschottet wird.
Allgemeiner Artenschutz
Gemäß §39 BNatschG - Allgemeiner Artenschutz - sind ggf. erforderliche Gehölzfällungen außerhalb der Brutzeiten von Vögeln im Zeitraum 1.10. – 28.2.
durchzuführen, wenn die Gehölze als Brutstätten geeignet sind.
Bodendenkmalschutz
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als
Untere Denkmalbehörde oder der LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/90390, Fax: 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR – Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.