Daten
Kommune
Bedburg
Größe
26 kB
Datum
05.10.2010
Erstellt
29.09.10, 17:58
Aktualisiert
29.09.10, 17:58
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP8156/2010
Fachbereich IV - Hoch- und Tiefbau,
Bauhof
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bauausschuss
05.10.2010
Betreff:
Erhebung von Entgelten für die außerschulische Nutzung der Sport- und Gymnastikhallen der
Stadt Bedburg
Beschlussvorschlag:
Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Im Zuge der Haushaltsberatungen für das Haushaltsjahr 2010 hat der Haupt- und
Finanzausschuss der Stadt Bedburg am 13.04.2010 unter TOP 6 „Beratung des Entwurfs der
Haushaltssatzung der Stadt Bedburg mit Anlagen und Bestandteilen für das Haushaltsjahr 2010“
einstimmig mit sieben Enthaltungen folgenden Beschluss gefasst:
„Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, den vorgelegten Entwurf
der Haushaltssatzung mit Anlagen und Bestandteilen für das Haushaltsjahr 2010 unter
Berücksichtigung der Beratungsergebnisse zu beschließen.“
In der Niederschrift zu dieser Sitzung ist zum Thema „Nutzungsgebühren für Sportvereine“
folgendes festgehalten:
„Nutzungsgebühren für Sportvereine
Herr Köhlen regt an, dass aufgrund der umfangreichen Jugendarbeit, die die Vereine leisten, die
Kürzungen bei den Zuschüssen sowie die Erhebung von Nutzungsgebühren unterbleiben
sollten.
Frau Steinhäuser beantragt, in 2010 keine Nutzungsgebühren zu erheben und stattdessen eine
Zielvorgabe zu formulieren, wonach man für das Haushaltsjahr 2011 entsprechende Überlegungen
im Fachausschuss vornehmen solle.
Bürgermeister Koerdt schlägt vor, zunächst auf Nutzungsgebühren zu verzichten, im Gegenzug
aber zumindest die Zuschüsse für die Sportvereine zu halbieren.
- Hierüber besteht Einvernehmen.“
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung vom 20.04.2010 unter TOP 5 „Beratung und
Beschließung des Entwurfs der Haushaltssatzung der Stadt Bedburg mit Anlagen und
Bestandteilen für das Haushaltsjahr 2010“ mehrheitlich folgenden Beschluss gefasst:
„Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf Empfehlung und unter Berücksichtigung der
Beratungsergebnisse des Haupt- und Finanzausschusses den vorgelegten Entwurf der
Haushaltssatzung mit Anlagen und Bestandteilen für das Haushaltsjahr 2010. Die
Haushaltssatzung ist der Niederschrift als Anlage 7 beigefügt.“
Im Zuge dieser Beratung wurden im Haushaltsplan 2010, Budget des FB IV, Seite 10, ab 2011 ff.
jeweils 40.000 € Benutzungsgebühren als Erträge für die außerschulische Nutzung der Sporthallen
eingestellt.
Hieraus ergibt sich der Auftrag an die Verwaltung, ein Konzept zur Entgelterhebung für die
außerschulische Sporthallennutzung zu erarbeiten, welches ab 2011 ff. jeweils rd. 40.000 €
Erträge ermöglichen würde.
Gemäß Ziff. 8.1 lit. g der Zuständigkeitsregelung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt
Bedburg gehört zum Zuständigkeitsbereich des Bauausschusses der Stadt Bedburg
Grundsatzentscheidungen über den Betrieb und die Benutzung der städtischen
Sporteinrichtungen und Badeanlagen. Ebenso fällt in den Zuständigkeitsbereich gem. Ziff.
8.1 lit. j die Vorberatung der Satzungen sowie der Benutzungsordnungen des
Fachbereiches für Hoch- und Tiefbau inkl. Bauhof
Beschlussvorlage WP8-156/2010
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Bei dem Beschluss bezüglich der Erhebung von Nutzungsentgelten für die Sport- und
Gymnastikhallen handelt es sich um eine Grundsatzentscheidung im Sinne von Ziff. 4.1 lit. e der
Zuständigkeitsregelung.
Darüber hinaus könnte die Erhebung der Entgelte auch in Form einer Satzung erfolgen. In diesem
Fall wäre ohnedies die Zuständigkeit des Rates der Stadt Bedburg gegeben (§ 41 Abs 1 lit. f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen). Somit obliegt dem Bauausschuss der
Beschluss einer Beschlussempfehlung für den Rat der Stadt Bedburg.
Eine mögliche Lösung wäre hier der Beschluss der nachfolgenden Regelungen.
„Der Bauausschuss der Stadt Bedburg empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, mit Wirkung
vom 01.01.2011 folgenden Beschluss zu fassen:
1. Die außerschulische Benutzung der nachfolgend aufgeführten Sport- und Gymnastikhallen ist –
außer der Nutzung für Kindergärten, welche dem Bereich der schulischen Nutzung zugeordnet
werden - nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen entgeltpflichtig:
Sport- und Gymnastikhallen
- Halle in de Bürgerhalle Königshoven
- Dreifachhalle Schulzentrum
- Gymnastikraum Eichendorffstraße
- Turnhalle Eichendorffstraße
- Turnhalle Kaster
- Turnhalle Kirchherten
- Turnhalle Kirchherten
- Turnhalle Kirdorf
- Turnhalle Oeppenstraße
- Turnhalle Rath.
2. Zahlungspflichtige
(1) Zahlungspflichtige Nutzer sind Bedburger Sportvereine, sonstige Bedburger sporttreibende
Organisationen und sonstige Vereine; nachfolgend Nutzer genannt. Wird eine Leistung für eine der
vorgenannten Vereinigungen beantragt, so schuldet auch diese das Entgelt.
Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Nutzern privatrechtliche Nutzungs-Entgelt-Vereinbarungen
abzuschließen. Soweit die Nutzer hierzu nicht bereit sein sollten, kann die Nutzung entzogen
werden.
Die Übernahme von Schließdienst führt nicht zu einer Verminderung der jeweiligen Entgelte. Die
Verpflichtung zur Zahlung des Nutzungsentgeltes bleibt generell unberührt.
(2) Nutzer - auch mit Schlüsselgewalt – sind nicht berechtigt, Sport- und Gymnastikhallen
außerhalb der ihnen zugewiesenen Trainingszeiten zu nutzen. Zuwiderhandlungen haben den
Entzug der Schlüsselgewalt und/oder den Verlust von Trainingszeiten zur Folge.
(3) Auf die im Übrigen geltende Benutzungsordnung für die Hallen der Stadt Bedburg in der
jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.
3. Entgelthöhe:
Grundsätzlich beträgt die Nutzungsmiete je Nutzungsstunde (= 60 Minuten) 3,50 € als eine Einheit
für jede der unter § 1 genannten Hallen. Für die Nutzung der Mehrfach-Sporthalle beträgt das
Entgelt je Hallenteil eine Einheit. Für die Nutzung der Halle in Rath beträgt das Entgelt aufgrund
der Art dieser Halle eine halbe Einheit, ebenfalls für die Nutzung des Gymnastikraums
Eichendorffstraße.
Beschlussvorlage WP8-156/2010
Seite 3
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 4
4 Andere Nutzung
Über Anträge zur anderen Nutzung der Sportstätten entscheidet der Bürgermeister oder die
gegebenenfalls von ihm zu diesem Zweck beauftragte Dienstkraft der Stadt Bedburg im Einzelfall.
Ein Anspruch auf Überlassung von Sportstätten besteht nicht. Für andere Nutzungen von
städtischen Hallen – z. B. auch für Pokalspiele / Turniere wird – über diese Regelungen hinaus –
ein Entgelt entsprechend der jeweils aktuell gültigen Regelungen der Stadt Bedburg erhoben.
5.Fälligkeit der Entgelte:
(1) Die Nutzung der unter Ziff. 1 genannten Sport- und Gymnastikhallen unterteilt sich in ein
Sommerhalbjahr (01.04.-30.09.) und ein Winterhalbjahr (01.10.-31.03.).
Mit Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarung werden die Nutzungsgebühren im Voraus fällig. Die
jeweils fällige Gebühr ist zum 01.04. und zum 01.10. zu zahlen. Grundlage der
Nutzungsentgeltberechnung sind die Belegungspläne.
(2) Ist eine Sportstätte aus Gründen, die die Stadt zu vertreten hat, nicht nutzbar, so entfällt das
Nutzungsentgelt.
6. Vereinnahmung der Entgelte
(1) Für die Vereinnahmung rückständiger Nutzungsentgelte gilt das Zivilrecht.
(2) Für den Fall, dass rückständige Entgelte zur Beitreibung anstehen, behält sich der
Bürgermeister das Recht vor, dem Nutzer bzw. der Nutzungsgruppe Nutzungszeiten zu
entziehen.“
Um – orientiert an den aktuellen Belegungsplänen, welche als Anlage 1 beigefügt sind – eine
Einnahme im Bereich der von der Politik anvisierten Höhe zu erzielen, wäre der Beschluss eines
Entgeltes i. H. von 3,50 € pro Stunde pro Nutzungseinheit erforderlich.
Eine entsprechende Aufstellung ist als Anlage 2 beigefügt. Es handelt sich um eine pauschale
Betrachtung, ohne etwaige Sonderregelungen und ohne Berücksichtigung der Anzahl der Nutzer /
die Größe der Nutzungsgruppe.
Entscheidend ist, dass eine wie auch immer geartete Regelung für die Erhebung der Entgelte
möglichst einfach ausfällt, damit der Effekt der Einnahmeerziehlung nicht durch einen spürbar
höheren Personalaufwand wettgemacht wird. Eine komplexe Regelung mit hohem
Personalaufwand würde die Gefahr beinhalten, dass die Nutzer der Hallen belastet würden, ohne
dass mittel- bzw. langfristig ein positiver Effekt für den Haushalt entsteht.
.
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Beschlussvorlage WP8-156/2010
Seite 4
STADT BEDBURG
Seite: 5
Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 23.09.2010
gesehen:
----------------------------------Coenen
----------------------------------Naujock
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-156/2010
Seite 5