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Beschlussvorlage (Erhebung von Entgelten für die außerschulische Nutzung der Sport- und Gymnastikhallen der Stadt Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
26 kB
Datum
05.10.2010
Erstellt
29.09.10, 17:58
Aktualisiert
29.09.10, 17:58
Beschlussvorlage (Erhebung von Entgelten für die außerschulische Nutzung der Sport- und Gymnastikhallen der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Erhebung von Entgelten für die außerschulische Nutzung der Sport- und Gymnastikhallen der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Erhebung von Entgelten für die außerschulische Nutzung der Sport- und Gymnastikhallen der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Erhebung von Entgelten für die außerschulische Nutzung der Sport- und Gymnastikhallen der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Erhebung von Entgelten für die außerschulische Nutzung der Sport- und Gymnastikhallen der Stadt Bedburg)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP8156/2010 Fachbereich IV - Hoch- und Tiefbau, Bauhof Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Bauausschuss 05.10.2010 Betreff: Erhebung von Entgelten für die außerschulische Nutzung der Sport- und Gymnastikhallen der Stadt Bedburg Beschlussvorschlag: Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Im Zuge der Haushaltsberatungen für das Haushaltsjahr 2010 hat der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Bedburg am 13.04.2010 unter TOP 6 „Beratung des Entwurfs der Haushaltssatzung der Stadt Bedburg mit Anlagen und Bestandteilen für das Haushaltsjahr 2010“ einstimmig mit sieben Enthaltungen folgenden Beschluss gefasst: „Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, den vorgelegten Entwurf der Haushaltssatzung mit Anlagen und Bestandteilen für das Haushaltsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Beratungsergebnisse zu beschließen.“ In der Niederschrift zu dieser Sitzung ist zum Thema „Nutzungsgebühren für Sportvereine“ folgendes festgehalten: „Nutzungsgebühren für Sportvereine Herr Köhlen regt an, dass aufgrund der umfangreichen Jugendarbeit, die die Vereine leisten, die Kürzungen bei den Zuschüssen sowie die Erhebung von Nutzungsgebühren unterbleiben sollten. Frau Steinhäuser beantragt, in 2010 keine Nutzungsgebühren zu erheben und stattdessen eine Zielvorgabe zu formulieren, wonach man für das Haushaltsjahr 2011 entsprechende Überlegungen im Fachausschuss vornehmen solle. Bürgermeister Koerdt schlägt vor, zunächst auf Nutzungsgebühren zu verzichten, im Gegenzug aber zumindest die Zuschüsse für die Sportvereine zu halbieren. - Hierüber besteht Einvernehmen.“ Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung vom 20.04.2010 unter TOP 5 „Beratung und Beschließung des Entwurfs der Haushaltssatzung der Stadt Bedburg mit Anlagen und Bestandteilen für das Haushaltsjahr 2010“ mehrheitlich folgenden Beschluss gefasst: „Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf Empfehlung und unter Berücksichtigung der Beratungsergebnisse des Haupt- und Finanzausschusses den vorgelegten Entwurf der Haushaltssatzung mit Anlagen und Bestandteilen für das Haushaltsjahr 2010. Die Haushaltssatzung ist der Niederschrift als Anlage 7 beigefügt.“ Im Zuge dieser Beratung wurden im Haushaltsplan 2010, Budget des FB IV, Seite 10, ab 2011 ff. jeweils 40.000 € Benutzungsgebühren als Erträge für die außerschulische Nutzung der Sporthallen eingestellt. Hieraus ergibt sich der Auftrag an die Verwaltung, ein Konzept zur Entgelterhebung für die außerschulische Sporthallennutzung zu erarbeiten, welches ab 2011 ff. jeweils rd. 40.000 € Erträge ermöglichen würde. Gemäß Ziff. 8.1 lit. g der Zuständigkeitsregelung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg gehört zum Zuständigkeitsbereich des Bauausschusses der Stadt Bedburg Grundsatzentscheidungen über den Betrieb und die Benutzung der städtischen Sporteinrichtungen und Badeanlagen. Ebenso fällt in den Zuständigkeitsbereich gem. Ziff. 8.1 lit. j die Vorberatung der Satzungen sowie der Benutzungsordnungen des Fachbereiches für Hoch- und Tiefbau inkl. Bauhof Beschlussvorlage WP8-156/2010 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Bei dem Beschluss bezüglich der Erhebung von Nutzungsentgelten für die Sport- und Gymnastikhallen handelt es sich um eine Grundsatzentscheidung im Sinne von Ziff. 4.1 lit. e der Zuständigkeitsregelung. Darüber hinaus könnte die Erhebung der Entgelte auch in Form einer Satzung erfolgen. In diesem Fall wäre ohnedies die Zuständigkeit des Rates der Stadt Bedburg gegeben (§ 41 Abs 1 lit. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen). Somit obliegt dem Bauausschuss der Beschluss einer Beschlussempfehlung für den Rat der Stadt Bedburg. Eine mögliche Lösung wäre hier der Beschluss der nachfolgenden Regelungen. „Der Bauausschuss der Stadt Bedburg empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, mit Wirkung vom 01.01.2011 folgenden Beschluss zu fassen: 1. Die außerschulische Benutzung der nachfolgend aufgeführten Sport- und Gymnastikhallen ist – außer der Nutzung für Kindergärten, welche dem Bereich der schulischen Nutzung zugeordnet werden - nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen entgeltpflichtig: Sport- und Gymnastikhallen - Halle in de Bürgerhalle Königshoven - Dreifachhalle Schulzentrum - Gymnastikraum Eichendorffstraße - Turnhalle Eichendorffstraße - Turnhalle Kaster - Turnhalle Kirchherten - Turnhalle Kirchherten - Turnhalle Kirdorf - Turnhalle Oeppenstraße - Turnhalle Rath. 2. Zahlungspflichtige (1) Zahlungspflichtige Nutzer sind Bedburger Sportvereine, sonstige Bedburger sporttreibende Organisationen und sonstige Vereine; nachfolgend Nutzer genannt. Wird eine Leistung für eine der vorgenannten Vereinigungen beantragt, so schuldet auch diese das Entgelt. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Nutzern privatrechtliche Nutzungs-Entgelt-Vereinbarungen abzuschließen. Soweit die Nutzer hierzu nicht bereit sein sollten, kann die Nutzung entzogen werden. Die Übernahme von Schließdienst führt nicht zu einer Verminderung der jeweiligen Entgelte. Die Verpflichtung zur Zahlung des Nutzungsentgeltes bleibt generell unberührt. (2) Nutzer - auch mit Schlüsselgewalt – sind nicht berechtigt, Sport- und Gymnastikhallen außerhalb der ihnen zugewiesenen Trainingszeiten zu nutzen. Zuwiderhandlungen haben den Entzug der Schlüsselgewalt und/oder den Verlust von Trainingszeiten zur Folge. (3) Auf die im Übrigen geltende Benutzungsordnung für die Hallen der Stadt Bedburg in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen. 3. Entgelthöhe: Grundsätzlich beträgt die Nutzungsmiete je Nutzungsstunde (= 60 Minuten) 3,50 € als eine Einheit für jede der unter § 1 genannten Hallen. Für die Nutzung der Mehrfach-Sporthalle beträgt das Entgelt je Hallenteil eine Einheit. Für die Nutzung der Halle in Rath beträgt das Entgelt aufgrund der Art dieser Halle eine halbe Einheit, ebenfalls für die Nutzung des Gymnastikraums Eichendorffstraße. Beschlussvorlage WP8-156/2010 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 4 Andere Nutzung Über Anträge zur anderen Nutzung der Sportstätten entscheidet der Bürgermeister oder die gegebenenfalls von ihm zu diesem Zweck beauftragte Dienstkraft der Stadt Bedburg im Einzelfall. Ein Anspruch auf Überlassung von Sportstätten besteht nicht. Für andere Nutzungen von städtischen Hallen – z. B. auch für Pokalspiele / Turniere wird – über diese Regelungen hinaus – ein Entgelt entsprechend der jeweils aktuell gültigen Regelungen der Stadt Bedburg erhoben. 5.Fälligkeit der Entgelte: (1) Die Nutzung der unter Ziff. 1 genannten Sport- und Gymnastikhallen unterteilt sich in ein Sommerhalbjahr (01.04.-30.09.) und ein Winterhalbjahr (01.10.-31.03.). Mit Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarung werden die Nutzungsgebühren im Voraus fällig. Die jeweils fällige Gebühr ist zum 01.04. und zum 01.10. zu zahlen. Grundlage der Nutzungsentgeltberechnung sind die Belegungspläne. (2) Ist eine Sportstätte aus Gründen, die die Stadt zu vertreten hat, nicht nutzbar, so entfällt das Nutzungsentgelt. 6. Vereinnahmung der Entgelte (1) Für die Vereinnahmung rückständiger Nutzungsentgelte gilt das Zivilrecht. (2) Für den Fall, dass rückständige Entgelte zur Beitreibung anstehen, behält sich der Bürgermeister das Recht vor, dem Nutzer bzw. der Nutzungsgruppe Nutzungszeiten zu entziehen.“ Um – orientiert an den aktuellen Belegungsplänen, welche als Anlage 1 beigefügt sind – eine Einnahme im Bereich der von der Politik anvisierten Höhe zu erzielen, wäre der Beschluss eines Entgeltes i. H. von 3,50 € pro Stunde pro Nutzungseinheit erforderlich. Eine entsprechende Aufstellung ist als Anlage 2 beigefügt. Es handelt sich um eine pauschale Betrachtung, ohne etwaige Sonderregelungen und ohne Berücksichtigung der Anzahl der Nutzer / die Größe der Nutzungsgruppe. Entscheidend ist, dass eine wie auch immer geartete Regelung für die Erhebung der Entgelte möglichst einfach ausfällt, damit der Effekt der Einnahmeerziehlung nicht durch einen spürbar höheren Personalaufwand wettgemacht wird. Eine komplexe Regelung mit hohem Personalaufwand würde die Gefahr beinhalten, dass die Nutzer der Hallen belastet würden, ohne dass mittel- bzw. langfristig ein positiver Effekt für den Haushalt entsteht. . Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen: Beschlussvorlage WP8-156/2010 Seite 4 STADT BEDBURG Seite: 5 Sitzungsvorlage Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 23.09.2010 gesehen: ----------------------------------Coenen ----------------------------------Naujock ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-156/2010 Seite 5