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Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Anlage zur Info 20/2005
Bezirksregierung Köln
Verkehrskommission
des Regionalrates
Sachgebiet:
Personennahverkehr,
Eisenbahnangelegenheiten
Drucksache Nr.: VK
20/2005
Köln, den 01. Februar 2005
Vorlage für die
17. Sitzung der Verkehrskommission des Regionalrates
am 25. Februar 2005
TOP 9: Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen
Personennahverkehr in NRW (VV-ÖPNVG NRW)
Rechtsgrundlagen: VV-ÖPNVG NRW
Berichterstatter: Herr Kuhlisch, Dezernat 58, Tel. 0221 / 147 – 2683
Herr Fritsch, Dezernat 58, Tel. 0221 / 147 – 2336
Herr Wirths, Dezernat 58, Tel. 0221 / 147 – 2684
Inhalt: Erläuterung (Seite 2 bis 6)
Beschlussvorschlag:
Die Verkehrskommission nimmt die Information der Bezirksregierung zur Kenntnis.
Rückfragen richten Sie bitte an die Geschäftsstelle des Regionalrates unter der Telefonnummer: 0221 / 147-2269 oder
2397.
Sachgebiet: Drucksache Seite ÖPNV/SPNV VK 20/2005 2
Erläuterung
1. Überblick
Die Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in
Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW) wurden mit Wirkung ab 1. Januar 2005 geändert.
Sie sind insbesondere durch die enger gewordenen Vorgaben des Verkehrshaushalts (Senkung
der Fördersätze), in einzelnen Punkten auch durch Vereinfachung und Weiterentwicklung
geprägt. Zukünftig kommt – infolge der Spreizung der Fördersätze – den Verkehrswegen und
den Haltestellen des schienengebundenen ÖPNV im Verhältnis zu allen anderen
Infrastrukturmaßnahmen eine hervorgehobene Bedeutung zu.
Die VV wurden im Wesentlichen in folgenden Punkten geändert:
__Die Förderung von SPNV-Betriebskosten (VV zu § 11) ist der geänderten
Gesetzeslage angepasst worden.
__Die in den Verwaltungsvorschriften zu regelnde Neugestaltung der ÖPNVInfrastrukturförderung (VV zu § 12) wurde entsprechend der Mitteilung an den
Verkehrsausschuss des Landtags vom 08.07.2004 (vgl. Drucksache Nr. VK 160/2004 zur
Verkehrskommission am 19.11.04) umgesetzt.
__Die Ausführungsbestimmungen zur ÖPNV-Infrastrukturförderung waren bisher in
den seit 1982 geltenden VV-GVFG geregelt. Das Ziel der vollständigen Integration der
aktualisierten Bestimmungen in die VV-ÖPNVG ist im Benehmen mit dem
Verkehrsausschuss des Landtags in einem ersten Schritt am 30.06.2003 verwirklicht
worden. Mit der Änderung der VV zur § 12 ÖPNVG NRW ist diese Integration
abgeschlossen. Die Regelungsinhalte wurden umfassend überprüft und auf das
notwendige Maß beschränkt.
__Die Förderung von ÖPNV-Bussen ist nun an die Bedingung der Abgasreinigung
geknüpft (VV zu § 13).
Zum Entwurf der Änderung der VV-ÖPNVG haben die Bezirksregierungen, die für den
SPNV zuständigen Zweckverbände, die Verbände des ÖPNV und der Kreise und kreisfreien
Städte sowie die DB AG differenzierte Stellungnahmen abgegeben. Der Regionalrat Köln hat
sich in einer Resolution der gemeinsamen Stellungnahme der Zweckverbände angeschlossen.
Im Ergebnis sind jedoch die – auch auf breiter Basis vertretenen – Vorschläge weitestgehend
unberücksichtigt geblieben.
Sachgebiet: Drucksache Seite ÖPNV/SPNV VK 20/2005 3
2. Wichtigste Änderungen
Nachfolgend sind die wichtigsten Änderungen der VV zu den §§ 12 und 11 zur bisherigen
Fassung bzw. zum Entwurf der VV-ÖPNVG NRW aufgeführt.
VV zu § 12 Infrastrukturförderung
__Die Fördersätze werden nach dem Stichtag 30.06.2004 für die Programmaufnahme in
Neufälle und Altfälle unterschieden. Neufälle sind alle Maßnahmen, die nach dem 30.06.2004
in die Förderprogramme (GVFG-Bundesprogramm oder ÖPNV-Landesprogramm) neu
aufgenommen worden sind und bis zum 31.12.2004 noch nicht bewilligt waren bzw. die neu
aufgenommen werden. Die Fördersätze für alle übrigen Fälle – die sog. Altfälle – bleiben
unverändert. [Nr. 5.4.3 u. gesonderte Regelung]
Für alle Neufälle sind die Fördersätze auf 85 % bzw. 75 % gesenkt worden:
o 85 % (bisher 90 %) der zuwendungsfähigen Investitionskosten zuzüglich
Planungskosten für
- Stadtbahn-
und Straßenbahnmaßnahmen sowie
- selbständige
Busspuren,
- Infrastrukturmaßnahmen
des SPNV (Schienenwege und Stationen), ausgenommen S-BahnMaßnahmen, die vertraglich geregelt werden,
- Beschleunigungsmaßnahmen
an vorhandenen – oberirdischen – Stadtbahn- und
Straßenbahnstrecken.
o 75 % (bisher 90 %) der zuwendungsfähigen Investitionskosten für alle übrigen
Maßnahmen, insbesondere
- zentrale
Omnibusbahnhöfe,
- Park-and-Ride
bzw. Bike-and-Ride-Anlagen,
- rechnergesteuerte
Betriebsleitsysteme sowie die
- Nachrüstung
von Verkehrsleit- und Informationssystemen mit Ausnahme von Maßnahmen
des Fahrgeldmanagements.
o 50 % (wie bisher) der zuwendungsfähigen Kosten für Maßnahmen des
Fahrgeldmanagements gem. bekanntgegebener Einzelfallregelung
Sachgebiet: Drucksache Seite ÖPNV/SPNV VK 20/2005 4
__Eine Erhöhung der Zuwendung ist bei Neufällen grundsätzlich nicht mehr möglich.
Ausnahmen sind nur aus besonderen Gründen bei Anlegung des strengsten Maßstabs zulässig
und dem zuständigen Ministerium durch die Bewilligungsbehörde mit ihrer Stellungnahme
zur Entscheidung vorzulegen. [Nr. 5.4.1]
__Die Förderung von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten für Straßen- und
Stadtbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart ist entfallen. [Nr. 2.1.1.6 a.F.]
__Jährliche Programmfortschreibung: Die Bewilligungsbehörde kann nach Beteiligung
des Regionalrats weitere Maßnahmen zur nachrichtlichen Programmaufnahme vorschlagen.
Bei Schienenwegen (im Entwurf: Schienen-Infrastrukturvorhaben) mit zuwendungsfähigen
Ausgaben ab 3 Mio. EUR ist hierfür Voraussetzung, dass sie im ÖPNV-Ausbauplan
enthalten oder als indisponible Vorhaben im Rahmen der Bedarfsplanerstellung eingestuft
sind und mit der dortigen Ausweisung übereinstimmen. [Nr. 7.4] Weiteres hierzu unter 3.
Bemerkungen
__Neue, bis zum 30.06.04 nicht ins Landesprogramm aufgenommene Vorhaben mit
zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 51,13 Mio. EUR können nur noch bei Aufnahme
in das GVFG-Bundesprogramm gefördert werden. [Nr. 2.1.1.1] Ausnahme: SPNV-Vorhaben
können dann im ÖPNV-Landesprogramm aufgenommen werden, wenn die überwiegende
Finanzierung nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSchwAG) erfolgt. [Nr. 2.1.2]
__Ausgaben für die Planung und Vorbereitung von Vorhaben des ÖPNV-Ausbauplans
werden in Abänderung des Entwurfs zur VV-ÖPNVG NRW nach Maßgabe der genannten
Richtlinien weiterhin gefördert. [Nr. 2.3]
VV zu § 11 Zuwendungen für den SPNV
__Bedarfsgerechtes SPNV-Angebot: Die Aufteilung der Zug-Kilometerleistungen auf die
Zweckverbände ist entfallen. Die landesweit festgelegte Untergrenze bleibt mit 98,856 Mio.
Zug-km unverändert [Nr. 2]
3. Bemerkungen
Die Bezirksregierung wird die Beratung der Antragsteller und Zuwendungsempfänger
im Vorfeld der Antragstellung vor allem im Hinblick auf die grundsätzlich nicht mehr
mögliche Erhöhung der Zuwendungen intensivieren. Dabei soll die Erfahrung aus
laufenden und abgewickelten Maßnahmen in neue Vorhaben stärker eingebracht
werden. Im Hinblick auf die Gültigkeit der Kosten sollten Antragsstellung und
Programmaufnahme nach Möglichkeit zukünftig zeitlich näher zusammen liegen.
Sachgebiet: Drucksache Seite ÖPNV/SPNV VK 20/2005 5
Der Regionalrat hat in seiner Resolution an die Landesregierung insbesondere die Senkung
und Spreizung der Fördersätze der ÖPNV-Infrastrukturförderung sowie die Förderung von
SPNV-Infrastrukturmaßnahmen nur noch bei Aufnahme in den Ausbauplan abgelehnt und die
gemeinsame Stellungnahme der Zweckverbände in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich
unterstützt. Von den Vorschlägen hat die Landesregierung nur zwei Punkte aufgegriffen: Die
jährliche Programmfortschreibung und die Förderung von Planungskosten für Vorhaben des
ÖPNV-Ausbauplans (siehe oben).
Die Nr. 7.4 Jährliche Programmfortschreibung durch das für das Verkehrswesen zuständige
Ministerium (§ 7 Abs. 4 ÖPNVG NRW) ist wie der gesamte Abschnitt 7 Verfahren neu in die
Verwaltungsvorschriften aufgenommen worden. Die Regelung bedeutet in zweifacher
Hinsicht (3-Mio.-EUR-Grenze und Ausbauplan als Voraussetzung) eine Einschränkung bei
der Auswahl von Vorhaben zur Programmaufnahme.
Im Vergleich zum Entwurf der Verwaltungsvorschriften ist diese Einschränkung jetzt
dahingehend entschärft worden, dass nicht mehr jedes „Schienen-Infrastrukturvorhaben“,
sondern nur noch „Schienenwege“ im Ausbauplan enthalten sein müssen, um für die
nachrichtliche Programmaufnahme vorgeschlagen werden zu können. Die 3-Mio.-EURGrenze ist geblieben.
Inwieweit die Verwaltungsvorschriften die Gestaltungsfreiheit der Region hier schließlich
zukünftig einschränken, wird davon abhängen, ob ein bisher nicht im Ausbauplan enthaltenes
Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben ab 3 Mio. EUR als „Schienenweg“ einzuordnen
ist und ob ggf. der Programmvorschlag und die Aufnahme in den Ausbauplan parallel
erfolgen können.
Bezug
Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in
Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW)
__Runderlasse des MVEL NRW vom 30.06.03 (VV-ÖPNVG) und 10.12.04 (Änderungen):
http://www.landtag.nrw.de Menüpunkt „Dokumente“, „Dokumentenarchiv“, Reiter
„Verkündungsblätter“, Auswahl „Ministerialblatt“. Eingabe für Runderlass vom 30.06.03:
Jahr „03“, Heftseite „830“. Eingabe für Runderlass vom 10.12.04: Jahr „04“, Heftseite 1254.
__Vorlage des MVEL NRW an den Verkehrsausschuss des Landtags 13/3094 vom
22.11.2004: Die Vorlage enthält eine Synopse zur Änderung der Verwaltungsvorschriften:
http://www.landtag.nrw.de
__Aktualisierte Fassung der Verwaltungsvorschriften (kostenpflichtig): http://sgv.im.nrw.de
Sachgebiet: Drucksache Seite ÖPNV/SPNV VK 20/2005 6
Vorlagen zur 16. Sitzung der Verkehrskommission am 19. November 2004
__Drucksache VK 168/2004, TOP 4b: Antrag der CDU – Fraktion bezüglich einer Resolution
an die Landesregierung zur Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen http://www.bezregkoeln.nrw.de/Html/regiorat/vk/16/Sitzung-VK-16_9a-1.pdf
__Drucksache VK 160/2004, TOP 9a: Mitteilungen der Bezirksregierung, hier: Änderung der
Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in NRW
(VV-ÖPNVG NRW) http://www.bezreg-koeln.nrw.de/Html/regiorat/vk/16/Sitzung-VK16_4b.pdf
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG
NRW) (Fn 7) vom 7. März 1995 (Fn 1): www.igvp.nrw.de Menüpunkt „Grundlagen, Daten,
Fakten“, hier: Gesetze