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Info GB (Anlage zur Info 20/2005)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
153 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Anlage zur Info 20/2005 Bezirksregierung Köln Verkehrskommission des Regionalrates Sachgebiet: Personennahverkehr, Eisenbahnangelegenheiten Drucksache Nr.: VK 20/2005 Köln, den 01. Februar 2005 Vorlage für die 17. Sitzung der Verkehrskommission des Regionalrates am 25. Februar 2005 TOP 9: Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in NRW (VV-ÖPNVG NRW) Rechtsgrundlagen: VV-ÖPNVG NRW Berichterstatter: Herr Kuhlisch, Dezernat 58, Tel. 0221 / 147 – 2683 Herr Fritsch, Dezernat 58, Tel. 0221 / 147 – 2336 Herr Wirths, Dezernat 58, Tel. 0221 / 147 – 2684 Inhalt: Erläuterung (Seite 2 bis 6) Beschlussvorschlag: Die Verkehrskommission nimmt die Information der Bezirksregierung zur Kenntnis. Rückfragen richten Sie bitte an die Geschäftsstelle des Regionalrates unter der Telefonnummer: 0221 / 147-2269 oder 2397. Sachgebiet: Drucksache Seite ÖPNV/SPNV VK 20/2005 2 Erläuterung 1. Überblick Die Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW) wurden mit Wirkung ab 1. Januar 2005 geändert. Sie sind insbesondere durch die enger gewordenen Vorgaben des Verkehrshaushalts (Senkung der Fördersätze), in einzelnen Punkten auch durch Vereinfachung und Weiterentwicklung geprägt. Zukünftig kommt – infolge der Spreizung der Fördersätze – den Verkehrswegen und den Haltestellen des schienengebundenen ÖPNV im Verhältnis zu allen anderen Infrastrukturmaßnahmen eine hervorgehobene Bedeutung zu. Die VV wurden im Wesentlichen in folgenden Punkten geändert: __Die Förderung von SPNV-Betriebskosten (VV zu § 11) ist der geänderten Gesetzeslage angepasst worden. __Die in den Verwaltungsvorschriften zu regelnde Neugestaltung der ÖPNVInfrastrukturförderung (VV zu § 12) wurde entsprechend der Mitteilung an den Verkehrsausschuss des Landtags vom 08.07.2004 (vgl. Drucksache Nr. VK 160/2004 zur Verkehrskommission am 19.11.04) umgesetzt. __Die Ausführungsbestimmungen zur ÖPNV-Infrastrukturförderung waren bisher in den seit 1982 geltenden VV-GVFG geregelt. Das Ziel der vollständigen Integration der aktualisierten Bestimmungen in die VV-ÖPNVG ist im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags in einem ersten Schritt am 30.06.2003 verwirklicht worden. Mit der Änderung der VV zur § 12 ÖPNVG NRW ist diese Integration abgeschlossen. Die Regelungsinhalte wurden umfassend überprüft und auf das notwendige Maß beschränkt. __Die Förderung von ÖPNV-Bussen ist nun an die Bedingung der Abgasreinigung geknüpft (VV zu § 13). Zum Entwurf der Änderung der VV-ÖPNVG haben die Bezirksregierungen, die für den SPNV zuständigen Zweckverbände, die Verbände des ÖPNV und der Kreise und kreisfreien Städte sowie die DB AG differenzierte Stellungnahmen abgegeben. Der Regionalrat Köln hat sich in einer Resolution der gemeinsamen Stellungnahme der Zweckverbände angeschlossen. Im Ergebnis sind jedoch die – auch auf breiter Basis vertretenen – Vorschläge weitestgehend unberücksichtigt geblieben. Sachgebiet: Drucksache Seite ÖPNV/SPNV VK 20/2005 3 2. Wichtigste Änderungen Nachfolgend sind die wichtigsten Änderungen der VV zu den §§ 12 und 11 zur bisherigen Fassung bzw. zum Entwurf der VV-ÖPNVG NRW aufgeführt. VV zu § 12 Infrastrukturförderung __Die Fördersätze werden nach dem Stichtag 30.06.2004 für die Programmaufnahme in Neufälle und Altfälle unterschieden. Neufälle sind alle Maßnahmen, die nach dem 30.06.2004 in die Förderprogramme (GVFG-Bundesprogramm oder ÖPNV-Landesprogramm) neu aufgenommen worden sind und bis zum 31.12.2004 noch nicht bewilligt waren bzw. die neu aufgenommen werden. Die Fördersätze für alle übrigen Fälle – die sog. Altfälle – bleiben unverändert. [Nr. 5.4.3 u. gesonderte Regelung] Für alle Neufälle sind die Fördersätze auf 85 % bzw. 75 % gesenkt worden: o 85 % (bisher 90 %) der zuwendungsfähigen Investitionskosten zuzüglich Planungskosten für - Stadtbahn- und Straßenbahnmaßnahmen sowie - selbständige Busspuren, - Infrastrukturmaßnahmen des SPNV (Schienenwege und Stationen), ausgenommen S-BahnMaßnahmen, die vertraglich geregelt werden, - Beschleunigungsmaßnahmen an vorhandenen – oberirdischen – Stadtbahn- und Straßenbahnstrecken. o 75 % (bisher 90 %) der zuwendungsfähigen Investitionskosten für alle übrigen Maßnahmen, insbesondere - zentrale Omnibusbahnhöfe, - Park-and-Ride bzw. Bike-and-Ride-Anlagen, - rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme sowie die - Nachrüstung von Verkehrsleit- und Informationssystemen mit Ausnahme von Maßnahmen des Fahrgeldmanagements. o 50 % (wie bisher) der zuwendungsfähigen Kosten für Maßnahmen des Fahrgeldmanagements gem. bekanntgegebener Einzelfallregelung Sachgebiet: Drucksache Seite ÖPNV/SPNV VK 20/2005 4 __Eine Erhöhung der Zuwendung ist bei Neufällen grundsätzlich nicht mehr möglich. Ausnahmen sind nur aus besonderen Gründen bei Anlegung des strengsten Maßstabs zulässig und dem zuständigen Ministerium durch die Bewilligungsbehörde mit ihrer Stellungnahme zur Entscheidung vorzulegen. [Nr. 5.4.1] __Die Förderung von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten für Straßen- und Stadtbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart ist entfallen. [Nr. 2.1.1.6 a.F.] __Jährliche Programmfortschreibung: Die Bewilligungsbehörde kann nach Beteiligung des Regionalrats weitere Maßnahmen zur nachrichtlichen Programmaufnahme vorschlagen. Bei Schienenwegen (im Entwurf: Schienen-Infrastrukturvorhaben) mit zuwendungsfähigen Ausgaben ab 3 Mio. EUR ist hierfür Voraussetzung, dass sie im ÖPNV-Ausbauplan enthalten oder als indisponible Vorhaben im Rahmen der Bedarfsplanerstellung eingestuft sind und mit der dortigen Ausweisung übereinstimmen. [Nr. 7.4] Weiteres hierzu unter 3. Bemerkungen __Neue, bis zum 30.06.04 nicht ins Landesprogramm aufgenommene Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 51,13 Mio. EUR können nur noch bei Aufnahme in das GVFG-Bundesprogramm gefördert werden. [Nr. 2.1.1.1] Ausnahme: SPNV-Vorhaben können dann im ÖPNV-Landesprogramm aufgenommen werden, wenn die überwiegende Finanzierung nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSchwAG) erfolgt. [Nr. 2.1.2] __Ausgaben für die Planung und Vorbereitung von Vorhaben des ÖPNV-Ausbauplans werden in Abänderung des Entwurfs zur VV-ÖPNVG NRW nach Maßgabe der genannten Richtlinien weiterhin gefördert. [Nr. 2.3] VV zu § 11 Zuwendungen für den SPNV __Bedarfsgerechtes SPNV-Angebot: Die Aufteilung der Zug-Kilometerleistungen auf die Zweckverbände ist entfallen. Die landesweit festgelegte Untergrenze bleibt mit 98,856 Mio. Zug-km unverändert [Nr. 2] 3. Bemerkungen Die Bezirksregierung wird die Beratung der Antragsteller und Zuwendungsempfänger im Vorfeld der Antragstellung vor allem im Hinblick auf die grundsätzlich nicht mehr mögliche Erhöhung der Zuwendungen intensivieren. Dabei soll die Erfahrung aus laufenden und abgewickelten Maßnahmen in neue Vorhaben stärker eingebracht werden. Im Hinblick auf die Gültigkeit der Kosten sollten Antragsstellung und Programmaufnahme nach Möglichkeit zukünftig zeitlich näher zusammen liegen. Sachgebiet: Drucksache Seite ÖPNV/SPNV VK 20/2005 5 Der Regionalrat hat in seiner Resolution an die Landesregierung insbesondere die Senkung und Spreizung der Fördersätze der ÖPNV-Infrastrukturförderung sowie die Förderung von SPNV-Infrastrukturmaßnahmen nur noch bei Aufnahme in den Ausbauplan abgelehnt und die gemeinsame Stellungnahme der Zweckverbände in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich unterstützt. Von den Vorschlägen hat die Landesregierung nur zwei Punkte aufgegriffen: Die jährliche Programmfortschreibung und die Förderung von Planungskosten für Vorhaben des ÖPNV-Ausbauplans (siehe oben). Die Nr. 7.4 Jährliche Programmfortschreibung durch das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium (§ 7 Abs. 4 ÖPNVG NRW) ist wie der gesamte Abschnitt 7 Verfahren neu in die Verwaltungsvorschriften aufgenommen worden. Die Regelung bedeutet in zweifacher Hinsicht (3-Mio.-EUR-Grenze und Ausbauplan als Voraussetzung) eine Einschränkung bei der Auswahl von Vorhaben zur Programmaufnahme. Im Vergleich zum Entwurf der Verwaltungsvorschriften ist diese Einschränkung jetzt dahingehend entschärft worden, dass nicht mehr jedes „Schienen-Infrastrukturvorhaben“, sondern nur noch „Schienenwege“ im Ausbauplan enthalten sein müssen, um für die nachrichtliche Programmaufnahme vorgeschlagen werden zu können. Die 3-Mio.-EURGrenze ist geblieben. Inwieweit die Verwaltungsvorschriften die Gestaltungsfreiheit der Region hier schließlich zukünftig einschränken, wird davon abhängen, ob ein bisher nicht im Ausbauplan enthaltenes Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben ab 3 Mio. EUR als „Schienenweg“ einzuordnen ist und ob ggf. der Programmvorschlag und die Aufnahme in den Ausbauplan parallel erfolgen können. Bezug Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW) __Runderlasse des MVEL NRW vom 30.06.03 (VV-ÖPNVG) und 10.12.04 (Änderungen): http://www.landtag.nrw.de Menüpunkt „Dokumente“, „Dokumentenarchiv“, Reiter „Verkündungsblätter“, Auswahl „Ministerialblatt“. Eingabe für Runderlass vom 30.06.03: Jahr „03“, Heftseite „830“. Eingabe für Runderlass vom 10.12.04: Jahr „04“, Heftseite 1254. __Vorlage des MVEL NRW an den Verkehrsausschuss des Landtags 13/3094 vom 22.11.2004: Die Vorlage enthält eine Synopse zur Änderung der Verwaltungsvorschriften: http://www.landtag.nrw.de __Aktualisierte Fassung der Verwaltungsvorschriften (kostenpflichtig): http://sgv.im.nrw.de Sachgebiet: Drucksache Seite ÖPNV/SPNV VK 20/2005 6 Vorlagen zur 16. Sitzung der Verkehrskommission am 19. November 2004 __Drucksache VK 168/2004, TOP 4b: Antrag der CDU – Fraktion bezüglich einer Resolution an die Landesregierung zur Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen http://www.bezregkoeln.nrw.de/Html/regiorat/vk/16/Sitzung-VK-16_9a-1.pdf __Drucksache VK 160/2004, TOP 9a: Mitteilungen der Bezirksregierung, hier: Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in NRW (VV-ÖPNVG NRW) http://www.bezreg-koeln.nrw.de/Html/regiorat/vk/16/Sitzung-VK16_4b.pdf Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) (Fn 7) vom 7. März 1995 (Fn 1): www.igvp.nrw.de Menüpunkt „Grundlagen, Daten, Fakten“, hier: Gesetze