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Beschlusstext (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Beschlusstext (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau) Beschlusstext (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau) Beschlusstext (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau)

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BESCHLUSS aus der 23. Sitzung des Hauptausschusses der Gemeinde Kreuzau vom 28.01.2003 TOP Betreff 2. Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau Vorlage: 118/2002 Beschluss: „Die Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Gebührenkalkulation mit der anderer Kommunen zu vergleichen.“ -2zur Änderung der Gebührensatzung Bestattungswesen vom 2. Satzung vom der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG vom 21. Oktober 1969 )(GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am folgende Satzung beschlossen: §1 § 5 erhält folgende Fassung 1. Für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für die Dauer von 40 Jahren wird folgende Gebühr festgesetzt: a) Erwerb eines Wahlgrabes mit einer Belegungsmöglichkeit 1.710,00 € b) Erwerb eines Wahlgrabes mit zwei Belegungsmöglichkeiten 2.565,00 € c) Erwerb eines Wahlgrabes mit drei Belegungsmöglichkeiten 3.420,00 € d) Erwerb eines Wahlgrabes mit vier Belegungsmöglichkeiten 4.275,00 € Die zusätzliche Belegungsmöglichkeit in einem Wahlgrab kann auch nachträglich erworben werden. In diesem Falle ist der jeweilige Differenzbetrag gemäß Ziffer 1 a – 1 d zu entrichten. 2. Wird das Nutzungsrecht um eine kürzere Zeitspanne als um die allgemeine Nutzungszeit von 40 Jahren verlängert (Nacherwerb), werden Gebühren nach § 5 Nr. 1 entsprechend dem Verlängerungszeitraum nach vollen Jahren erhoben. 3. Für die Benutzung der Friedhofskapelle 230,00 € 4. Für die Grabbereitung: 1. Erdbestattungen 6. 7. a) für Personen bis einschließlich 5 Jahre b) für Personen über 5 Jahre 280,00 € 560,00 € 2. Urnenbeisetzungen 280,00 € 3. Erdbestattungen freitags nachmittags und samstags morgens a) Aufschlag für Erdbestattungen b) Aufschlag für Urnenbestattungen 126,00 € 63,00 € Nutzungsentgelt für die Bereitstellung eines a)Reihengrabes b) Kindergrabes c) Urnenreihengrabes d) Anonymen Urnengrabes 440,00 € 150,00 € 370,00 € 660,00 € Erlaubnis zur Aufstellung von Grabkreuzen, Denkmälern (Grabzeichen) und Verlegung von Grabeinfassungen einheitliche Gebühr 41,00 € -38. Gebühr für die Einebnung eines a) Reihengrabes b) Wahlgrabes c) Kindergrabes d) Urnengrabes 67,00 € 103,00 € 28,00 € 28,00 € §2 Diese 2. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Ziffer 1 bis 6 der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 11.10.2002 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird daraufhin hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister - Ramm Beratungsergebnis: Einstimmig, bei 5 Enthaltungen