Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
aus der 23. Sitzung des Hauptausschusses der Gemeinde Kreuzau
vom 28.01.2003
TOP
Betreff
2.
Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau
Vorlage: 118/2002
Beschluss:
„Die Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage
beigefügten Fassung beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Gebührenkalkulation mit der anderer Kommunen zu
vergleichen.“
-2zur Änderung der Gebührensatzung
Bestattungswesen vom
2. Satzung vom
der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG vom 21. Oktober 1969 )(GV
NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV
NRW S. 718), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am
folgende Satzung beschlossen:
§1
§ 5 erhält folgende Fassung
1. Für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für die Dauer
von 40 Jahren wird folgende Gebühr festgesetzt:
a) Erwerb eines Wahlgrabes mit einer Belegungsmöglichkeit
1.710,00 €
b) Erwerb eines Wahlgrabes mit zwei Belegungsmöglichkeiten
2.565,00 €
c) Erwerb eines Wahlgrabes mit drei Belegungsmöglichkeiten
3.420,00 €
d) Erwerb eines Wahlgrabes mit vier Belegungsmöglichkeiten
4.275,00 €
Die zusätzliche Belegungsmöglichkeit in einem Wahlgrab kann auch nachträglich erworben
werden. In diesem Falle ist der jeweilige Differenzbetrag gemäß Ziffer 1 a – 1 d zu entrichten.
2. Wird das Nutzungsrecht um eine kürzere Zeitspanne als um die allgemeine Nutzungszeit von
40 Jahren verlängert (Nacherwerb), werden Gebühren nach § 5 Nr. 1 entsprechend dem
Verlängerungszeitraum nach vollen Jahren erhoben.
3. Für die Benutzung der Friedhofskapelle
230,00 €
4. Für die Grabbereitung:
1. Erdbestattungen
6.
7.
a) für Personen bis einschließlich 5 Jahre
b) für Personen über 5 Jahre
280,00 €
560,00 €
2. Urnenbeisetzungen
280,00 €
3. Erdbestattungen
freitags nachmittags und samstags morgens
a) Aufschlag für Erdbestattungen
b) Aufschlag für Urnenbestattungen
126,00 €
63,00 €
Nutzungsentgelt für die Bereitstellung eines
a)Reihengrabes
b) Kindergrabes
c) Urnenreihengrabes
d) Anonymen Urnengrabes
440,00 €
150,00 €
370,00 €
660,00 €
Erlaubnis zur Aufstellung von Grabkreuzen, Denkmälern
(Grabzeichen) und Verlegung von Grabeinfassungen
einheitliche Gebühr
41,00 €
-38. Gebühr für die Einebnung eines
a) Reihengrabes
b) Wahlgrabes
c) Kindergrabes
d) Urnengrabes
67,00 €
103,00 €
28,00 €
28,00 €
§2
Diese 2. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5
Ziffer 1 bis 6 der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und
Bestattungswesen vom 11.10.2002 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das
Friedhofs- und Bestattungswesen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird daraufhin hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Ramm Beratungsergebnis: Einstimmig, bei 5 Enthaltungen