Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
55 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur Z 2 / V 4/2004
GB II / Abt. 32.15
Sicherheit und Ordnung
Allgemeine Rechtsangelegenheiten
Euskirchen, 09.11.2004
Frau Baron
Tel. 212
GB IV / Abt. 60
Verwaltung/Finanzen GB IV
Umwelt und Planung
Herr Blindert
Im Hause
Wahl des Landschaftsbeirates
Bindung des Kreistages an die Wahlvorschläge der Verbände
In Ergänzung zu meiner Stellungnahme vom 08.11.2004 wird zu den
Wahlvorschlägen der einzelnen Verbände und ihrer Bindungswirkung für den
Kreistag auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Köln vom 17.08.2004 im einzelnen Stellung genommen:
1. Waldbauernverband
a. Wahl des Mitglieds:
Die drei Kandidaten von Brauchitsch, Nesselrode und Niemeyer stehen
gleichberechtigt für die Wahl des Mitglieds zur Verfügung. Der Kreistag ist
nicht an die vorgegebene Reihenfolge gebunden.
a. Wahl des Stellvertreters:
Die beiden Kandidaten, die bei der Wahl des Mitglied unterlegen sind, stehen
gleichberechtigt für die Wahl des Stellvertreters zur Verfügung.
2. Landesverband Gartenbau e.V.
a. Wahl des Mitglieds:
Die Kandidaten Breitegger und Ditges stehen gleichberechtigt für die Wahl als
Mitglied zur Verfügung
b. Wahl des Stellvertreters:
Der Unterlegene der Wahl des Mitglieds sowie der Kandidat Sturm stehen
gleichberechtigt für die Wahl des Stellvertreters zur Verfügung.
3. Landesjagdverband
a. Wahl des Mitglieds:
Die Kandidaten Gulba, Benden und Weiss stehen gleichberechtigt für die Wahl als
Mitglied zur Verfügung
b. Wahl des Stellvertreters:
Die Unterlegenen der Wahl des Mitglieds stehen gleichberechtigt für die Wahl des
Stellvertreters zur Verfügung.
4. Fischereiverband
a. Wahl des Mitglieds:
Die Kandidaten Petran, Boje und Susan stehen gleichberechtigt für die Wahl als
Mitglied zur Verfügung
b. Wahl des Stellvertreters:
Die Unterlegenen der Wahl des Mitglieds stehen gleichberechtigt für die Wahl des
Stellvertreters zur Verfügung.
5. BUND
a. Wahl der zwei Mitglieder:
Die Kandidaten Schmitz, Baum, Westerburg und Eich stehen gleichberechtigt für die
Wahl der zwei Mitglieder zur Verfügung
b. Wahl der zwei Stellvertreter:
Die zwei Unterlegenen der Wahl des Mitglieds sowie die Kandidaten Traue und
Friedrichs stehen gleichberechtigt für die Wahl der zwei Stellvertreter zur Verfügung.
Eine Bindung des Kreistages an die vom BUND vorgeschlagene Reihenfolge, in der
die Kandidaten berücksichtigt werden sollen, ist weder aus dem Landschaftsgesetz
noch aus der DVO-LG ersichtlich.
6. NABU
a. Wahl der zwei Mitglieder:
Die Kandidaten Schoo, Grebe, London und Nitsche stehen gleichberechtigt für die
Wahl der zwei Mitglieder zur Verfügung
b. Wahl der zwei Stellvertreter:
Die zwei Unterlegenen der Wahl der Mitglieder sowie die Kandidaten Engelskirchen
und Hamacher stehen gleichberechtigt für die Wahl der zwei Stellvertreters zur
Verfügung. Eine Bindung des Kreistages an die vom NABU vorgeschlagene
Reihenfolge, in der die Kandidaten berücksichtigt werden sollen, ist weder aus dem
Landschaftsgesetz noch aus der DVO-LG ersichtlich.
7. RLV
a. Wahl der zwei Mitglieder:
Die Kandidaten Schorn, Weidenfeld, Peters und Reifferscheid
gleichberechtigt für die Wahl der zwei Mitglieder zur Verfügung
stehen
b. Wahl der zwei Stellvertreter:
Die zwei Unterlegenen der Wahl der Mitglieder sowie die Kandidaten Reuter und
Steeg stehen gleichberechtigt für die Wahl der zwei Stellvertreter zur Verfügung.
Eine Bindung des Kreistages an die vom RLV angegebene Prioritätenreihenfolge, ist
weder aus dem Landschaftsgesetz noch aus der DVO-LG ersichtlich.
8. LNU
a. Wahl der zwei Mitglieder:
Die Kandidaten Dengel, Fischer-Ovelhej, Knauff und Tietmeyer stehen
gleichberechtigt für die Wahl der zwei Mitglieder zur Verfügung. Die vom LNU
vorgenommene Bestimmung, welche Kandidaten für den 1. und welche für den 2.
Sitz kandidieren, ist mit der DVO-LG nicht vereinbar. In § 1 Abs. 2 heißt es, dass von
jedem vorschlagsberechtigten Verband für die ihm zustehende Zahl der Mitglieder
mindestens die doppelte Zahl der Bewerber vorzuschlagen ist. Das bedeutet, dass
für zwei Sitze mindestens vier Kandidaten vorgeschlagen werden müssen, nicht
jedoch für jeden der zwei Sitze jeweils mindestens zwei.
b. Wahl der zwei Stellvertreter:
Die zwei Unterlegenen der Wahl der Mitglieder sowie die Kandidaten Esser und
Engelke stehen gleichberechtigt für die Wahl der zwei Stellvertreter zur Verfügung.
An die vom LNU bevorzugte Reihenfolge ist der Kreistag nicht gebunden.
Im Auftrag
(Baron)