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Verwaltungsergänzung (Anlage 1 zur Z 2 / V 4/2004)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
54 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Anlage 1 zur Z 2 / V 4/2004 GB II / Abt. 32.15 Sicherheit und Ordnung Allgemeine Rechtsangelegenheiten Euskirchen, 08.11.2004 Frau Baron Tel. 212 GB IV / Abt. 60 Verwaltung/Finanzen GB IV Umwelt und Planung Herr Blindert Im Hause Wahl des Landschaftsbeirates Bindung des Kreistages an die Wahlvorschläge der Verbände hinsichtlich der Funktion als Mitglied oder Stellvertreter Die Beschlussvorlage vom 14.10.2004 zur Wahl des neuen Landschaftsbeirates muss nach rechtlicher Prüfung dahingehend korrigiert werden, dass der letzte Absatz auf Seite 4 ersatzlos gestrichen wird. Nach § 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetz vom 22.10.1986 in der derzeit geltenden Fassung (DVO-LG) ist der Kreistag nämlich sehr wohl an die Wahlvorschläge der Verbände bzw. Vereinigungen hinsichtlich der Funktionen als Mitglied oder Stellvertreter gebunden. Das in der Beschlussvorlage zitierte Urteil des OVG NRW vom 18.05.1988 ist in soweit überholt, da es noch zu der Rechtslage vor Inkrafttreten der Durchführungsverordnung vom 22.10.1986 erging. Nach der ersten Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 09.04.1975 in der Fassung vom 22.04.1985 (1. DVO-LG) zu der das Urteil des OVG NRW ergangen ist, war in § 1 Abs. 4 geregelt, dass die Anzahl der zur Wahl gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Landschaftsgesetzes vorzuschlagenden Bewerber die jeweilige vom Gesetz bestimmte Zahl übersteigen muss. Das bedeutet, dass die Verbände bei damals 8 Mitgliedern des Beirates nur minimal 9 Bewerber vorschlagen mussten. Nach § 2 Abs. 2 1. DVO-LG war für jedes Mitglied des Beirates nach den für dieses geltenden Vorschriften ein Vertreter zu wählen. Das OVG NRW hat zu dieser Rechtslage entschieden, dass der Kreistag nicht an die von den Verbänden vorgeschlagenen Funktion der Bewerber als Mitglied oder Stellvertreter gebunden sei. Da die 1. DVO-LG bei 8 zu besetzenden Positionen nur neun Vorschläge zwingend vorsehe, erfordere es das Selbstverwaltungsrecht und das Demokratieprinzip gerade die Auswahlmöglichkeiten für den Kreistag im Sinne eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandards jedenfalls in soweit zu erweitern, dass vorgeschlagene Mitglieder zu Stellvertretern und vorgeschlagene Stellvertreter zu Mitgliedern gewählt werden können. Mit dem Inkrafttreten der DVO-LG vom 22.10.1986 hat sich die Rechtslage bezüglich der Wahl der Mitglieder des Landschaftsbeirates wesentlich geändert. Wie das OVG NRW in der eben zitierten Entscheidung im Hinblick auf die neue Rechtslage bereits angemerkt hat, ist das Vorschlags- und Wahlverfahren im Sinne einer stärkeren demokratischen Legitimation geändert worden. So sieht § 1 Abs. 2 DVO-LG nunmehr vor, dass zur Wahl der Mitglieder des Beirates von jedem der vorschlagsberechtigten Verbände für die ihm nach § 11 Abs. 4 Satz 1 des Landschaftsgesetzes zustehende Zahl der Mitglieder mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen ist. Nach § 3 Abs. 2 DVO-LG ist für jedes Mitglied des Beirates nach den für seine Wahl geltenden Vorschriften in einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen. Die nach § 1 Abs. 2 vorgeschrieben doppelte Anzahl von Bewerbern gilt auch dann als erreicht, wenn die bei der Wahl der Mitglieder nicht berücksichtigten Bewerber für die Wahl der Stellvertreter ebenfalls zur Verfügung stehen. Wie nunmehr auch vom Verwaltungsgericht Köln in seinem rechtskräftigen Urteil vom 17.08.2004 gerichtlich bestätigt wurde, ist der Kreistag nach dieser Rechtslage an den Funktionsvorschlag der Verbände gebunden. Dabei ist es irrelevant, dass die Entscheidung zum Beirat bei einer höheren Landschaftsbehörde ergangen ist, da gemäß § 4 Abs. 1 und 2 DVO-LG die hier maßgeblichen Vorschriften der § 1 und 2 DVO-LG auf die Berufung der Beiräte bei der höheren Landschaftsbehörde entsprechend anzuwenden sind. Das Verwaltungsgericht führt für die Bindung des Kreistages im wesentlichen folgende Argumente an: Zunächst ergebe sich aus Wortlaut und Systematik der § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 DVO-LG, dass der Verordnungsgeber den vorschlagsberechtigten Verbänden ein bindendes Vorschlagsrecht einräumen wollte, welche Bewerber zu Mitgliedern und Stellvertretern berufen werden sollen. Dies folge zunächst daraus, dass der Verordnungsgeber die für Vorschläge von Mitgliedern und Stellvertretern geltenden Anforderungen und die Berufungsverfahren für Mitglieder und Stellvertreter in verschiedenen Vorschriften geregelt habe. Außerdem setze die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 DVO-LG, wonach die nach § 1 DVO-LG vorgeschriebene Anzahl von Bewerbern auch dann als erreicht gilt, wenn die bei der Wahl der Mitglieder nicht berücksichtigten Bewerber für die Wahl der Stellvertreter ebenfalls zur Verfügung stehen, eine Bestimmungsbefugnis der Verbände voraus. Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 DVO-LG bezeichnete Voraussetzung für eine zulässige Bewerberreduzierung mache nur Sinn, wenn die als Mitglieder vorgeschlagenen Bewerber – ohne die in § 2 Abs. 2 Satz 2 DVO-LG vorgesehene Funktionserweiterung auch für das Stellvertreteramt – für die berufende Behörde bindend nur für die Berufung zum Beiratsmitglied zur Verfügung stehen. Das Verwaltungsgericht Köln geht zurecht davon aus, dass auch keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Annahme einer Bestimmungsbefugnis der vorschlagsberechtigten Verbände bestehen. Das Auswahlrecht des Kreistages wird durch die Bestimmungsbefugnis nicht verfassungswidrig eingeschränkt. Dem Kreistag steht jedenfalls die doppelte Anzahl von Mitgliedern und Stellvertretern zur Auswahl zu Verfügung. Dieses Vorschlagssystem mit einer doppelten Anzahl von Bewerbern belässt dem Kreistag ein Auswahlermessen, das den Erfordernissen des Demokratieprinzips genügt. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das Urteil des VG Köln vom 17.08.2004 keinesfalls der Entscheidung des OVG Münster vom 18.05.1988 widerspricht, da es zu einer ganz anderen Rechtslage ergangen ist. Die Durchführungsverordnung vom 22.10.1986 hat die demokratischen Rechte des Kreistages bei der Wahl des Beirates insbesondere dadurch wesentlich erweitert hat, dass diese vorschreibt, dass die Verbände die doppelte Anzahl von Bewerbern sowohl für die Funktion der Mitglieder als auch für die Funktion der Stellvertreter vorzuschlagen haben. Auf der anderen Seite hat der Verordnungsgeber durch die Trennung der Regelung der Wahl von Mitgliedern (§ 1 Abs. 2 DVO-LG) und Stellvertretern (§ 2 Abs. 2 DVO-LG) deutlich gemacht, dass der Kreistag an die Bestimmungsbefugnis der Verbände, wer für die Wahl der Beiratsmitglieder und wer für die Wahl der Stellvertreter vorgeschlagen wird, gebunden ist. Im Auftrag (Baron)