Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur Z 2 / V 4/2004
GB II / Abt. 32.15
Sicherheit und Ordnung
Allgemeine Rechtsangelegenheiten
Euskirchen, 08.11.2004
Frau Baron
Tel. 212
GB IV / Abt. 60
Verwaltung/Finanzen GB IV
Umwelt und Planung
Herr Blindert
Im Hause
Wahl des Landschaftsbeirates
Bindung des Kreistages an die Wahlvorschläge der Verbände hinsichtlich der Funktion als
Mitglied oder Stellvertreter
Die Beschlussvorlage vom 14.10.2004 zur Wahl des neuen Landschaftsbeirates muss nach
rechtlicher Prüfung dahingehend korrigiert werden, dass der letzte Absatz auf Seite 4 ersatzlos
gestrichen wird.
Nach § 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetz vom 22.10.1986 in der
derzeit geltenden Fassung (DVO-LG) ist der Kreistag nämlich sehr wohl an die Wahlvorschläge
der Verbände bzw. Vereinigungen hinsichtlich der Funktionen als Mitglied oder Stellvertreter
gebunden. Das in der Beschlussvorlage zitierte Urteil des OVG NRW vom 18.05.1988 ist in
soweit überholt, da es noch zu der Rechtslage vor Inkrafttreten der Durchführungsverordnung
vom 22.10.1986 erging.
Nach der ersten Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 09.04.1975 in der
Fassung vom 22.04.1985 (1. DVO-LG) zu der das Urteil des OVG NRW ergangen ist, war in § 1
Abs. 4 geregelt, dass die Anzahl der zur Wahl gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des
Landschaftsgesetzes vorzuschlagenden Bewerber die jeweilige vom Gesetz bestimmte Zahl
übersteigen muss. Das bedeutet, dass die Verbände bei damals 8 Mitgliedern des Beirates nur
minimal 9 Bewerber vorschlagen mussten.
Nach § 2 Abs. 2 1. DVO-LG war für jedes Mitglied des Beirates nach den für dieses geltenden
Vorschriften ein Vertreter zu wählen.
Das OVG NRW hat zu dieser Rechtslage entschieden, dass der Kreistag nicht an die von den
Verbänden vorgeschlagenen Funktion der Bewerber als Mitglied oder Stellvertreter gebunden
sei. Da die 1. DVO-LG bei 8 zu besetzenden Positionen nur neun Vorschläge zwingend vorsehe,
erfordere es das Selbstverwaltungsrecht und das Demokratieprinzip gerade die
Auswahlmöglichkeiten für den Kreistag im Sinne eines verfassungsrechtlich gebotenen
Mindeststandards jedenfalls in soweit zu erweitern, dass vorgeschlagene Mitglieder zu
Stellvertretern und vorgeschlagene Stellvertreter zu Mitgliedern gewählt werden können.
Mit dem Inkrafttreten der DVO-LG vom 22.10.1986 hat sich die Rechtslage bezüglich der Wahl
der Mitglieder des Landschaftsbeirates wesentlich geändert. Wie das OVG NRW in der eben
zitierten Entscheidung im Hinblick auf die neue Rechtslage bereits angemerkt hat, ist das
Vorschlags- und Wahlverfahren im Sinne einer stärkeren demokratischen Legitimation geändert
worden.
So sieht § 1 Abs. 2 DVO-LG nunmehr vor, dass zur Wahl der Mitglieder des Beirates von jedem
der vorschlagsberechtigten Verbände für die ihm nach § 11 Abs. 4 Satz 1 des
Landschaftsgesetzes zustehende Zahl der Mitglieder mindestens die doppelte Anzahl von
Bewerbern vorzuschlagen ist.
Nach § 3 Abs. 2 DVO-LG ist für jedes Mitglied des Beirates nach den für seine Wahl geltenden
Vorschriften in einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen. Die nach § 1 Abs. 2
vorgeschrieben doppelte Anzahl von Bewerbern gilt auch dann als erreicht, wenn die bei der
Wahl der Mitglieder nicht berücksichtigten Bewerber für die Wahl der Stellvertreter ebenfalls zur
Verfügung stehen.
Wie nunmehr auch vom Verwaltungsgericht Köln in seinem rechtskräftigen Urteil vom 17.08.2004
gerichtlich bestätigt wurde, ist der Kreistag nach dieser Rechtslage an den Funktionsvorschlag
der Verbände gebunden. Dabei ist es irrelevant, dass die Entscheidung zum Beirat bei einer
höheren Landschaftsbehörde ergangen ist, da gemäß § 4 Abs. 1 und 2 DVO-LG die hier
maßgeblichen Vorschriften der § 1 und 2 DVO-LG auf die Berufung der Beiräte bei der höheren
Landschaftsbehörde entsprechend anzuwenden sind. Das Verwaltungsgericht führt für die
Bindung des Kreistages im wesentlichen folgende Argumente an:
Zunächst ergebe sich aus Wortlaut und Systematik der § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 DVO-LG, dass
der Verordnungsgeber den vorschlagsberechtigten Verbänden ein bindendes Vorschlagsrecht
einräumen wollte, welche Bewerber zu Mitgliedern und Stellvertretern berufen werden sollen.
Dies folge zunächst daraus, dass der Verordnungsgeber die für Vorschläge von Mitgliedern und
Stellvertretern geltenden Anforderungen und die Berufungsverfahren für Mitglieder und
Stellvertreter in verschiedenen Vorschriften geregelt habe.
Außerdem setze die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 DVO-LG, wonach
die nach § 1 DVO-LG vorgeschriebene Anzahl von Bewerbern auch dann als erreicht gilt, wenn
die bei der Wahl der Mitglieder nicht berücksichtigten Bewerber für die Wahl der Stellvertreter
ebenfalls zur Verfügung stehen, eine Bestimmungsbefugnis der Verbände voraus. Die in § 2 Abs.
2 Satz 2 DVO-LG bezeichnete Voraussetzung für eine zulässige Bewerberreduzierung mache
nur Sinn, wenn die als Mitglieder vorgeschlagenen Bewerber – ohne die in § 2 Abs. 2 Satz 2
DVO-LG vorgesehene Funktionserweiterung auch für das Stellvertreteramt – für die berufende
Behörde bindend nur für die Berufung zum Beiratsmitglied zur Verfügung stehen.
Das Verwaltungsgericht Köln geht zurecht davon aus, dass auch keine verfassungsrechtliche
Bedenken gegen die Annahme einer Bestimmungsbefugnis der vorschlagsberechtigten
Verbände bestehen. Das Auswahlrecht des Kreistages wird durch die Bestimmungsbefugnis
nicht verfassungswidrig eingeschränkt. Dem Kreistag steht jedenfalls die doppelte Anzahl von
Mitgliedern und Stellvertretern zur Auswahl zu Verfügung. Dieses Vorschlagssystem mit einer
doppelten Anzahl von Bewerbern belässt dem Kreistag ein Auswahlermessen, das den
Erfordernissen des Demokratieprinzips genügt.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das Urteil des VG Köln vom 17.08.2004
keinesfalls der Entscheidung des OVG Münster vom 18.05.1988 widerspricht, da es zu einer
ganz anderen Rechtslage ergangen ist.
Die Durchführungsverordnung vom 22.10.1986 hat die demokratischen Rechte des Kreistages
bei der Wahl des Beirates insbesondere dadurch wesentlich erweitert hat, dass diese vorschreibt,
dass die Verbände die doppelte Anzahl von Bewerbern sowohl für die Funktion der Mitglieder als
auch für die Funktion der Stellvertreter vorzuschlagen haben.
Auf der anderen Seite hat der Verordnungsgeber durch die Trennung der Regelung der Wahl von
Mitgliedern (§ 1 Abs. 2 DVO-LG) und Stellvertretern (§ 2 Abs. 2 DVO-LG) deutlich gemacht, dass
der Kreistag an die Bestimmungsbefugnis der Verbände, wer für die Wahl der Beiratsmitglieder
und wer für die Wahl der Stellvertreter vorgeschlagen wird, gebunden ist.
Im Auftrag
(Baron)