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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-129/2010)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
34 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
05.07.10, 18:08
Aktualisiert
05.07.10, 18:08
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Inhalt der Datei

DER BÜRGERMEISTER STADT BEDBURG Fachbereich II Fachbereichsleitung Datum: 04.03.2010 Konzeption für den Aufbau eines Jugendamtes in der Stadtverwaltung Bedburg Am 17.03.2009 - sowie durch ergänzende klarstellende Bestätigung am 23.06.2009 hat der Rat der Stadt Bedburg beschlossen, auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 S. 1 GO NRW die Aufnahme in die Rechtsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Bestimmung der Mittleren kreisangehörigen Städte zu beantragen. Der Antrag wurde unter Datum vom 15.05.2009 beim Innenministerium NRW gestellt; die Bestimmung zur Mittleren kreisangehörigen Stadt - mit Wirkung vom 01.01.2011 erfolgte durch Herrn Ministerpräsident Jürgen Rüttgers am 30.11.2009. Gleichfalls hat der Rat der Stadt Bedburg in v. g. Sitzung beschlossen, den Antrag auf Bestimmung zur örtlichen Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen. Hinsichtlich der Aufgaben- und Personalübernahme wurde eine Arbeitsgruppe `Aufgabenübergang´ - bestehend aus Vertretern des Rhein-Erft-Kreises und der Stadtverwaltung Bedburg - installiert, in welcher die organisatorischen, personellen und logistischen Voraussetzungen für die Übernahme des Jugendamtes unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten organisatorischen Rahmenbedingungen konzeptionell erarbeitet wurden/ werden. a)Organisatorische Rahmenbedingungen für die Installation eines Jugendamtes Um ihren Auftrag erfüllen zu können, braucht die Verwaltung des Jugendamtes Strukturen, - die der präventiven Zielorientierung der Jugendhilfe entsprechen - die es erlauben, die Interessen von jungen Menschen und ihren Familien wirksam wahrzunehmen und - die eine zielgerichtete und wirtschaftliche Aufgabenerledigung ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ergeben sich einige grundlegende organisatorische Anforderungen an das Jugendamt, die dazu beitragen, die Fachlichkeit der Aufgabenwahrnehmung in der Jugendhilfe sicherzustellen. Zum größten Teil sind sie durch das SGB VIII explizit vorgegeben. Zweigliedrigkeit des Jugendamtes Die Zweigliedrigkeit des Jugendamtes bildet die Grundlage für die partnerschaftliche Zusammenarbeit von öffentlichen und freien Trägern in der Jugendhilfe. Diese gesetzlich verankerten Rechte des Jugendhilfeausschusses zur Gestaltung der Jugendhilfe bedürfen einer klar erkennbaren Organisationseinheit und eines deut- STADT BEDBURG Seite - 2 - zum Aktenvermerk der Stadt Bedburg vom 05.07.2010 lich identifizierbaren verantwortlichen Ansprechpartners in Gestalt der Verwaltung des Jugendamtes. § 70 Abs. 1 SGB VIII gibt u. a. zwingend vor, dass das Jugendamt aus der Verwaltung und dem Jugendhilfeausschuss besteht. Organisatorische Eigenständigkeit des Jugendamtes Die organisatorische Eigenständigkeit des Jugendamtes ist substantiell sicherzustellen; § 69 Abs. 3 SGB VIII verpflichtet die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, ein Jugendamt einzurichten. Wesentliche qualitätssichernde Vorschriften des SGB VIII sind an die Organisation `Jugendamt´ gebunden; so muss das Jugendamt als Amt für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern erkennbar und ansprechbar sein. Dies bedeutet auch, dass sowohl unter wirtschaftlichen als auch unter fachlichen Gesichtspunkten Budget- und Fachverantwortung in einem Amt liegen. Die betriebswirtschaftlichen Steuerungsfunktionen dürfen nicht `aus der Hand gegeben werden´, da nur im Jugendamt beurteilt und entschieden werden kann, wie Jugendhilfe wirtschaftlich und effektiv geleistet werden kann. Zusammenfassung aller Aufgaben der Jugendhilfe im Jugendamt In der Organisationseinheit `Jugendamt´ sind sämtliche Aufgaben der Jugendhilfe zusammenzufassen. Dem Jugendamt muss Raum gegeben werden für die fachund adressatengerechte Erbringung der Leistungen und Dienste. Die Jugendhilfeaufgaben müssen von anderen Aufgaben der kommunalen Verwaltung abgegrenzt sein; sie sind als eigenständige Aufgaben in ihrem Zusammenhang zu erhalten, damit die Wahrnehmung der Jugendhilfeaufgaben nicht durch konkurrierende Ziele und Aufgaben beeinträchtigt wird. Die Organisation muss das Prinzip `Hilfe aus einer Hand´ unterstützen. Gesamtverantwortung für die Leitung des Jugendamtes Die Fachaufsicht über die Durchführung der Jugendhilfeaufgaben ist durch das Gesetz zwingend an die Jugendamtsleitung gebunden. Die Entscheidungs- und Verantwortungsebene `Jugendamtsleitung´ ist organisatorisch deutlich auszuweisen. Für die Funktionsfähigkeit der Jugendhilfe ist es unerlässlich, dass die Gesamt- und Planungsverantwortung sowie auch zentrale `Managementaufgaben´, beispielsweise im Hinblick auf die an freie Träger übertragenen Aufgaben, bei der Jugendamtsleitung liegen. Budgetverantwortung Das Budget für die Jugendhilfe muss spezifisch als solches von der Vertretungskörperschaft ausgewiesen werden, damit der Jugendhilfeausschuss seinem Gestaltungsauftrag nachkommen kann. Für die Erfüllung der gesetzlich definierten Aufgaben ist die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Budgets unerlässlich, verbunden mit einer umfassenden Budgetverantwortung über Sach- und Personalmittel bei der Jugendamtsleitung. Sach- und fachgerechte organisatorische Strukturen Die Aufbau- und Ablauforganisation des Jugendamtes muss sich an den Aufgabeninhalten ausrichten und den spezifischen Zielsetzungen entsprechen. Auch hinsichtlich der Personalstruktur muss den besonderen fachlichen Anforderungen, der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Rechnung getragen werden. hein780 / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T3797.doc STADT BEDBURG Seite - 3 - zum Aktenvermerk der Stadt Bedburg vom 05.07.2010 Wahrung des Sozialgeheimnisses Junge Menschen und ihre Eltern erwarten, dass ihre persönlichen Angelegenheiten vertraulich behandelt werden. Dieser Erwartung muss die Jugendhilfe entsprechen, damit ihre Angebote von den Adressaten angenommen werden. b) Aufbau-/ Ablauforganisation der Stadtverwaltung Bedburg Seit dem Jahre 2001 stellt sich die Stadtverwaltung Bedburg als fachbereichsgegliederte Verwaltung [4 Fachbereiche] mit dem Ratsbüro [als selbstständiger Stabsstelle] dar. Im Rahmen der v. g. Organisationsänderung der Stadtverwaltung Bedburg wurde im Hinblick auf die anstehende Einführung des Neuen kommunalen Finanzmanagements - den Leiterinnen und Leitern der Fachbereiche/ Organisationseinheiten die Personal- und Budgethoheit eigenverantwortlich übertragen - die Aufbauorganisation der Ausschussstruktur dergestalt angepasst, dass [grundsätzlich] je Fachbereich/ Organisationseinheit ein `Fachausschuss´ installiert wurde; Ausnahmen bilden die Pflichtausschüsse Wahlausschuss, Wahlprüfungsausschuss sowie - künftig - der Jugendhilfeausschuss, die wegen der Aufgabenzuordnung vom Fachbereich II betreut werden. Unter Berücksichtigung der bestehenden und bewährten Aufbauorganisation der Stadtverwaltung Bedburg wird - nach Abwägung mehrerer Alternativen - sowie unter Berücksichtigung der v. g. organisatorischen Rahmenbedingungen, die Verwaltung des Jugendamtes im Fachbereich II [Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales], Geschäftsbereich 4 [Kinder, Jugend und Bildung] als `eigenständiges Jugendamt´ angesiedelt. Hierdurch wird zum einen die organisatorische Eigenständigkeit des Jugendamtes gewahrt, zum anderen wird durch die enge organisatorische Anbindung in die vorhandene Schul- und Sozialverwaltung, welche nicht nur dem ausdrücklichen Wunsch des Rates der Stadt Bedburg entspricht, sondern vielmehr auch im KHJG postuliert ist, Rechnung getragen. Die Installation des Jugendhilfeausschusses ergibt sich unmittelbar aus § 70 SGB VIII [Organisation des Jugendamtes und des Landesjugendamtes], der gemeinsam mit der Verwaltung des Jugendamtes die Aufgaben des Jugendamtes wahrnimmt. Wie zuvor ausgeführt und dem nachfolgend dargestellten Organigramm der Stadtverwaltung Bedburg zu entnehmen, ist das Jugendamt - angesiedelt im Fachbereich II, Geschäftsbereich 4 - als eigenständiges `Amt´, in welchem sämtliche Jugendhilfeaufgaben aus einer Hand erbracht werden, klar erkennbar. Mit Blick auf die Übernahme der zusätzlich zu übernehmenden Aufgaben einer Mittleren kreisangehörigen Stadt wurde die bisherige Aufbauorganisation der Stadtverwaltung Bedburg bereits zum 01.01. diesen Jahres [geringfügig] angepasst; das Organigramm der Stadtverwaltung Bedburg stellt sich nunmehr wie folgt dar: hein780 / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T3797.doc STADT BEDBURG Seite - 4 - zum Aktenvermerk der Stadt Bedburg vom 05.07.2010 Stadtrat PR RPA GlStB Bürgermeister Büro VV Haupt- u. Finanz ausschuss Familien-, Bildungsu. Sozialausschuss Wahlprüfungsaussch. Wahlausschuss Jugendhilfeausschuss Stadtentwicklungsausschuss Bauausschuss FB I FB II FB III FB IV Pers., Organisation und Finanzen Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr Hoch- und Tiefbau, Bauhof GB 3 Ordnung und Soziales GB 4 Kinder, Bildung, Jugend und Soziales Schulträger Jugendamt Rein informativ wird darauf hingewiesen, dass die Stadtverwaltung Bedburg dezentral in den Rathäusern Bedburg [Fachbereich II] und Kaster [restliche Verwaltung] untergebracht ist; aufgrund des Erfordernisses zusätzlicher Räumlichkeiten im Rahmen der Übernahme zusätzlicher Aufgaben einer Mittleren kreisangehörigen Stadt, besteht der politische Beschluss, die beiden Rathausstandorte zu zentralisieren. Bis zur Umsetzung - voraussichtliche Dauer zwei bis drei Jahre - ist eine Interimslösung erforderlich; diese wird jedoch dergestalt sein, dass der Fachbereich II als Verwaltungseinheit - zentral - in einem Objekt untergebracht wird. hein780 / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T3797.doc STADT BEDBURG Seite - 5 - zum Aktenvermerk der Stadt Bedburg vom 05.07.2010 c) Personalbedarf Gemessen an den Fallzahlen ergibt sich ein Personalbedarf für das Jugendamt der Stadt Bedburg in Höhe von - zunächst - 13,0 vollzeitverrechneten Stellen. Dieser wurde auf Basis der aktuell auf das Stadtgebiet Bedburg entfallenden Fallzahlen und unter Beibehaltung der derzeit durch das Jugendamt des Rhein-ErftKreises vergebenen externen Dienstleistungen bemessen; folgende Dienstleistungen hat das Jugendamt des Rhein-Erft-Kreises derzeit vergeben: - Vertrag über die pädagogischen Dienstleistungen mit dem Sozialpädagogischen Zentrum Kerpen im Bereich soziapädagogischen Familienhilfe, der Erziehungsbeistandschaft und betreutes Jugendwohnen in einem Umfang von monatlich rd. 80 Fachleistungsstunden - Vertrag über die Belegung von Tagesgruppenplätzen gem. § 32 SGB VIII mit Fram GbR über Plätze in einer Tagesgruppe - Vertrag Kindertagespflegedienst gem. §§ 22 ff. mit dem Sozialdienst kath. Frauen [SkF] über die Beauftragung der fachlichen Umsetzung der Kindertagespflege Während die Verträge mit dem Sozialpädagogischen Zentrum Kerpen und Fram GbR zumindest in einer `Übergangsphase´ von ein bis zwei Jahren weiter fortgeführt werden sollten, ist angedacht, den Vertrag mit dem SkF zu kündigen und die Kindertagespflege ab 01.01.2011 mit eigenem Personal im Jugendamt anzusiedeln. Ursächlich für diese Überlegung ist, dass aufgrund der verpflichtenden Umsetzung der Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren [§ 24 a SGB VIII] eine enge Zusammenarbeit mit der Fachberatung/ Kindergartenbedarfsplanung gesehen wird. Zu berücksichtigen beim v. g. Personalbedarf ist ebenfalls, dass der Aufgabenbereich der Erziehungsberatung aufgrund der nicht darstellbaren Kosten für eine 25.000 Einwohner zählende Stadt im Rahmen der Rückdelegation beim RheinErft-Kreis verbleibt bzw. - alternativ - ebenfalls einem Dritten [über vertragliche Regelung oder im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung] übertragen wird. Konkret stellt sich der Stellenplan des Jugendamtes wie folgt dar: Stellenanteil 1,0 0,5 1,0 0,5 0,5 0,5 0,5 1,0 Aufgabenbeschreibung Leitung Jugendamt Assistenz, Koordination u. Unterstützung Verwaltung, Planung, Controlling Fachberatung, Jugendhilfeplanung Tagespflege Jugendgerichtshilfe Jugendgerichtshilfe wirtschaftl. Jugendhilfe, Unterhaltsvorschuss hein780 / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T3797.doc Eingruppierung A 13 E5 A 10/ A 11 A 10/ A 11 A 9/ A 10 A 10 A 10 A 9/ A 10 STADT BEDBURG Seite - 6 - zum Aktenvermerk der Stadt Bedburg vom 05.07.2010 0,5 1,0 0,5 0,5 3,5 0,5 1,0 wirtschaftl. Jugendhilfe, Unterhaltsvorschuss Beistandschaften/ Vormundschaften Betriebskosten Kindertagesstätten Heranziehung Elternbeiträge Allgemeiner Soziales Dienst Jugendpflege Prävention Im Auftrag: (Kramer) Fachbereichsleiter hein780 / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T3797.doc A 9/ A 10 A 9/ A 10 A 7/ A 8 A 7/ A 8 A 10 A 9/ A 10 A 9/ A 10