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Beschlussvorlage GB (Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Euskirchen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom --.12.2004)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
55 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Euskirchen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom --.12.2004) Beschlussvorlage GB (Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Euskirchen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom --.12.2004) Beschlussvorlage GB (Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Euskirchen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom --.12.2004)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Az.: 50/412-10 Datum: X Öffentliche Sitzung V 48/2004 08.12.2004 Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreistag 14.12.2004 Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Euskirchen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom --.12.2004 Sachbearbeiter/in: Herr Linden x Tel.: 15 548 Abt.: 50 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag nimmt den Entwurf der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Euskirchen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom --.12.2004 zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass nach Veröffentlichung des AG-SGB XII NRW diese Satzung im Wege der Dringlichkeit beschlossen wird. Seite - 2 - Begründung: Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das zum 1. Januar 2005 in Kraft treten wird, wird das Sozialhilferecht umfassend neu formuliert, teilweise geändert und zugleich in das Sozialgesetzbuch als dessen Zwölftes Buch eingeordnet. Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei der Erwerbsminderung (GSiG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) wird aufgehoben und dessen Bestimmungen als eigenes Kapitel in das Zwölfte Buch eingefügt. Die bisherigen Regelungen des Gesetzes zur Ausführung des BSHG für das Land NRW (AGBSHG NRW) werden durch das Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuch XII für das Land NRW (AG-SGB XII NRW) abgelöst. Die Regelungen des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-GSiG NRW) werden in das Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuch XII für das Land NRW (AG-SGB XII NRW) integriert. Das AG-SGB XII NRW wird z.Z. noch im Landtag beraten und steht Ende der 51. KW zur Beschlussfassung an. Eine Finanzierungsbeteiligung wie sie durch das Zweite Modernisierungsgesetz - 2. ModernG – für die Leistungen des BSHG eingeführt worden war, entfällt. Der Kreis Euskirchen hat seit Jahren durch Satzung eine Vielzahl der Aufgaben aus dem BSHG und dem GSiG auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden delegiert. Dieses Verfahren hat sich bewährt und garantiert den anspruchsberechtigten Personen eine Anlaufstelle in der jeweiligen Wohnortkommune und somit eine ortsnahe und bürgerfreundliche Leistungserbringung. Der Kreis Euskirchen beabsichtigt, ab 01.01.2005 einen Teil seiner Aufgaben – identisch mit der Delegation der bisherigen Sozialhilfe- und Grundsicherungsleistungen – auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu delegieren. Die Satzung muss im Wege der Dringlichkeit beschlossen werden, da die Verabschiedung und Veröffentlichung des AG-SGB XII NRW nicht bis zur Kreistagssitzung erfolgt. Nur durch die Dringlichkeitsentscheidung kann sichergestellt werden, dass die im Entwurf der Satzung genannten Aufgaben auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zum 01.01.2005 rechtswirksam delegiert werden können. Seite - 3 Anlagen: 1. Aktuelle Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Euskirchen 2. Aktuelle Satzung über die Durchführung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) im Kreis Euskirchen 3. Entwurf der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Euskirchen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom --.12.2004 I. V. gez. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)