Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Az.: 50/412-10
Datum:
X Öffentliche Sitzung
V 48/2004
08.12.2004
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreistag
14.12.2004
Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Euskirchen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom --.12.2004
Sachbearbeiter/in: Herr Linden
x
Tel.: 15 548
Abt.: 50
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag nimmt den Entwurf der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Euskirchen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom --.12.2004 zur Kenntnis und ist
damit einverstanden, dass nach Veröffentlichung des AG-SGB XII NRW diese Satzung im Wege
der Dringlichkeit beschlossen wird.
Seite - 2 -
Begründung:
Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3022), geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das zum 1.
Januar 2005 in Kraft treten wird, wird das Sozialhilferecht umfassend neu formuliert, teilweise geändert und zugleich in das Sozialgesetzbuch als dessen Zwölftes Buch eingeordnet. Das Gesetz
über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei der Erwerbsminderung (GSiG) vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) wird aufgehoben und dessen Bestimmungen als eigenes Kapitel in
das Zwölfte Buch eingefügt.
Die bisherigen Regelungen des Gesetzes zur Ausführung des BSHG für das Land NRW (AGBSHG NRW) werden durch das Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuch XII für das Land
NRW (AG-SGB XII NRW) abgelöst.
Die Regelungen des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-GSiG NRW)
werden in das Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuch XII für das Land NRW (AG-SGB XII
NRW) integriert.
Das AG-SGB XII NRW wird z.Z. noch im Landtag beraten und steht Ende der 51. KW zur
Beschlussfassung an.
Eine Finanzierungsbeteiligung wie sie durch das Zweite Modernisierungsgesetz - 2. ModernG – für
die Leistungen des BSHG eingeführt worden war, entfällt.
Der Kreis Euskirchen hat seit Jahren durch Satzung eine Vielzahl der Aufgaben aus dem BSHG
und dem GSiG auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden delegiert. Dieses Verfahren hat
sich bewährt und garantiert den anspruchsberechtigten Personen eine Anlaufstelle in der jeweiligen Wohnortkommune und somit eine ortsnahe und bürgerfreundliche Leistungserbringung.
Der Kreis Euskirchen beabsichtigt, ab 01.01.2005 einen Teil seiner Aufgaben – identisch mit der
Delegation der bisherigen Sozialhilfe- und Grundsicherungsleistungen – auf die kreisangehörigen
Städte und Gemeinden zu delegieren. Die Satzung muss im Wege der Dringlichkeit beschlossen
werden, da die Verabschiedung und Veröffentlichung des AG-SGB XII NRW nicht bis zur Kreistagssitzung erfolgt. Nur durch die Dringlichkeitsentscheidung kann sichergestellt werden, dass die
im Entwurf der Satzung genannten Aufgaben auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden
zum 01.01.2005 rechtswirksam delegiert werden können.
Seite - 3 Anlagen:
1. Aktuelle Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Euskirchen
2. Aktuelle Satzung über die Durchführung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) im Kreis Euskirchen
3. Entwurf der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Euskirchen nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom --.12.2004
I. V. gez. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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