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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Anlage 3 zur Vorlage V 48/2004
Satzung
über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Euskirchen nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
vom --.12.2004
Gemäß § 5 Abs. 1 der Kreisordnung (KrO) für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F der
Bekanntmachung vom 17.10.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 03.02.2004 (GV.NRW. S. 96) und § 97 i. V. mit § 99 des Zwölftes Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII) i. d. F. der Bekanntmachung vom 30.12.2003 (BGBl. I Nr. 67, S.
3022) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch (SGB XII) für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) vom
......2004 (GV. NRW 2004 S.....) hat der Kreistag des Kreises Euskirchen am 14.12.2004
folgende Satzung beschlossen:
§1
Der Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der Sozialhilfe, im Folgenden örtlicher Träger
genannt, überträgt den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, im Folgenden Kommunen
genannt, zur Entscheidung in eigenem Namen die Durchführung der in § 2 aufgeführten
Aufgaben, die ihm als örtlichem Träger gegenüber natürlichen Personen obliegen, soweit in
den nachfolgenden Bestimmungen keine andere Regelung getroffen ist.
§2
(1)
Folgende Aufgaben werden übertragen :
1.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, soweit
keine Ausnahmeregelung nach Abs. 2 getroffen wurde.
2.
Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, soweit keine
Ausnahmeregelung nach Abs. 2 getroffen wurde.
3.
Hilfen nach dem Fünften, Siebten und Neunten Kapitel des SGB XII
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
(2)
vorbeugende Gesundheitshilfe soweit sie zur Früherkennung von
Krankheiten
durch
medizinischen
Vorsorgeleistungen
und
Untersuchungen gewährt wird
Hilfe bei Krankheit
Hilfe zur Familienplanung
Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Hilfe bei Sterilisation
Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Bestattungskosten
Folgende Aufgaben werden nicht übertragen bzw. sind von der Übertragung gem.
Abs. 1 ausgeschlossen:
1.)
Hilfen, die dazu bestimmt sind, Hilfeempfänger die in ihrer Erwerbsfähigkeit
eingeschränkt sind, wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und/oder ihre
Leistungsfähigkeit wieder herzustellen (§ 11 Abs. 3 SGB XII, einschließlich der
Hilfen, die dazu bestimmt sind, die Arbeitsbereitschaft dieser Hilfeempfänger
zu erproben. Hierin sind die seitens der Kommunen evtl. vorgehaltenen oder
zusätzlich und gemeinnützig benötigten Arbeitsgelegenheiten einzubeziehen.
Werden diese genutzt, so erfolgt die Bewilligung der ggf. zu gewährenden
Mehraufwandsentschädigung durch die jeweilige Wohnortkommune.
2.)
Hilfen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, soweit diese
Hilfe in einer vollstationären Einrichtung zu gewähren ist.
3.)
Hilfen nach dem Fünften, Siebten und Neunten Kapitel des SGB XII
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
Stationäre Krankenhilfe für Personen ohne festen Wohnsitz und
für Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb des Kreises Euskirchen
haben
Hilfe zur Pflege in Einrichtungen
Altenhilfe
Blindenhilfe
Hilfe in sonstigen Lebenslagen
§3
(1)
Die Kommunen verfolgen in dem Umfang, in dem ihnen die Durchführung der
Sozialhilfeaufgaben durch diese Satzung übertragen worden sind, alle Ansprüche des
örtlichen Trägers gegen unterhalts-, ersatz- und kostenersatzpflichtigen Personen
sowie gegen die Träger anderer Sozialleistungen im eigenen Namen,
erforderlichenfalls auch im Zwangswege.
(2)
Ausgenommen von der vorstehenden Regelung ist die Befriedigung aus
Grundpfandrechten, die zur Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung
darlehensweise gewährter Hilfen bestellt worden sind.
§4
(1)
Kostenerstattungsverfahren nach dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels
SGB XII und den Bestimmungen des AG-BSHG werden vom örtlichen Träger unter
Beteiligung der Kommunen durchgeführt.
(2)
Abs. 1 gilt nicht für die Städte Euskirchen und Mechernich; die Richtlinienkompetenz
und Weisungsbefugnis des örtlichen Trägers bleiben hiervon unberührt.
(3)
Entstehende Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach § 65 a SGB I, §§ 62, 63 SGB
X, Kosten der Rechtsmittelverfahren vor den Sozialgerichten und Verfahrenskosten
im Zusammenhang mit § 3 dieser Satzung werden den Kommunen nach Abrechnung
zum jeweiligen Jahresende erstattet.
V 48/2004
(4)
Anlage 3 zur Vorlage V 48/2004
Eine Erstattung der den Kommunen durch die Umsetzung dieser Satzung
entstehenden Personal- und Sachkosten erfolgt nicht.
§5
(1)
Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Sozialhilfeaufgaben und
eines einheitlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Bemessung der Leistungen
innerhalb des Kreisgebietes erlässt der örtliche Träger Richtlinien und Weisungen.
(2)
Bei der Erarbeitung der Richtlinien werden die Kommunen beteiligt. Die seit dem
01.01.2001 etablierte Richtlinienkommission wird beibehalten. Ihr gehört, wie bisher,
jeweils ein Vertreter pro Kommune an; der örtliche Träger entsendet ebenfalls einen
Vertreter. Sollten einvernehmliche Entscheidung nicht zustande kommen, entscheidet
der örtliche Träger.
(3)
Der örtliche Träger behält sich vor, die nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben
im eigenen Namen durchzuführen. Der Landrat wird ermächtigt, von diesem
Vorbehalt im Einzelfall oder einer Gruppe von Fällen durch eine an die
Delegationskommune gerichtete Verwaltungsverfügung Gebrauch zu machen.
§6
Der örtliche Träger ist berechtigt, die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen
Aufgaben nach dieser Satzung von der Rechnungsprüfung des Kreises prüfen zu lassen.
§7
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2005 in Kraft.
Die im Bereich des Kreises Euskirchen bisher geltende Satzung zur Durchführung der
Sozialhilfe im Kreis Euskirchen und die Satzung über die Durchführung des Gesetzes zur
bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung treten am gleichen
Tage außer Kraft.