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Beschlussvorlage GB (Anlage 3 zur Vorlage V 48/2004)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
62 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei

Anlage 3 zur Vorlage V 48/2004 Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Euskirchen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom --.12.2004 Gemäß § 5 Abs. 1 der Kreisordnung (KrO) für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F der Bekanntmachung vom 17.10.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 03.02.2004 (GV.NRW. S. 96) und § 97 i. V. mit § 99 des Zwölftes Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) i. d. F. der Bekanntmachung vom 30.12.2003 (BGBl. I Nr. 67, S. 3022) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) vom ......2004 (GV. NRW 2004 S.....) hat der Kreistag des Kreises Euskirchen am 14.12.2004 folgende Satzung beschlossen: §1 Der Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der Sozialhilfe, im Folgenden örtlicher Träger genannt, überträgt den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, im Folgenden Kommunen genannt, zur Entscheidung in eigenem Namen die Durchführung der in § 2 aufgeführten Aufgaben, die ihm als örtlichem Träger gegenüber natürlichen Personen obliegen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine andere Regelung getroffen ist. §2 (1) Folgende Aufgaben werden übertragen : 1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 2 getroffen wurde. 2. Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 2 getroffen wurde. 3. Hilfen nach dem Fünften, Siebten und Neunten Kapitel des SGB XII 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 (2) vorbeugende Gesundheitshilfe soweit sie zur Früherkennung von Krankheiten durch medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen gewährt wird Hilfe bei Krankheit Hilfe zur Familienplanung Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft Hilfe bei Sterilisation Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Bestattungskosten Folgende Aufgaben werden nicht übertragen bzw. sind von der Übertragung gem. Abs. 1 ausgeschlossen: 1.) Hilfen, die dazu bestimmt sind, Hilfeempfänger die in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sind, wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und/oder ihre Leistungsfähigkeit wieder herzustellen (§ 11 Abs. 3 SGB XII, einschließlich der Hilfen, die dazu bestimmt sind, die Arbeitsbereitschaft dieser Hilfeempfänger zu erproben. Hierin sind die seitens der Kommunen evtl. vorgehaltenen oder zusätzlich und gemeinnützig benötigten Arbeitsgelegenheiten einzubeziehen. Werden diese genutzt, so erfolgt die Bewilligung der ggf. zu gewährenden Mehraufwandsentschädigung durch die jeweilige Wohnortkommune. 2.) Hilfen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, soweit diese Hilfe in einer vollstationären Einrichtung zu gewähren ist. 3.) Hilfen nach dem Fünften, Siebten und Neunten Kapitel des SGB XII 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 Stationäre Krankenhilfe für Personen ohne festen Wohnsitz und für Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb des Kreises Euskirchen haben Hilfe zur Pflege in Einrichtungen Altenhilfe Blindenhilfe Hilfe in sonstigen Lebenslagen §3 (1) Die Kommunen verfolgen in dem Umfang, in dem ihnen die Durchführung der Sozialhilfeaufgaben durch diese Satzung übertragen worden sind, alle Ansprüche des örtlichen Trägers gegen unterhalts-, ersatz- und kostenersatzpflichtigen Personen sowie gegen die Träger anderer Sozialleistungen im eigenen Namen, erforderlichenfalls auch im Zwangswege. (2) Ausgenommen von der vorstehenden Regelung ist die Befriedigung aus Grundpfandrechten, die zur Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung darlehensweise gewährter Hilfen bestellt worden sind. §4 (1) Kostenerstattungsverfahren nach dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels SGB XII und den Bestimmungen des AG-BSHG werden vom örtlichen Träger unter Beteiligung der Kommunen durchgeführt. (2) Abs. 1 gilt nicht für die Städte Euskirchen und Mechernich; die Richtlinienkompetenz und Weisungsbefugnis des örtlichen Trägers bleiben hiervon unberührt. (3) Entstehende Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach § 65 a SGB I, §§ 62, 63 SGB X, Kosten der Rechtsmittelverfahren vor den Sozialgerichten und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit § 3 dieser Satzung werden den Kommunen nach Abrechnung zum jeweiligen Jahresende erstattet. V 48/2004 (4) Anlage 3 zur Vorlage V 48/2004 Eine Erstattung der den Kommunen durch die Umsetzung dieser Satzung entstehenden Personal- und Sachkosten erfolgt nicht. §5 (1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Sozialhilfeaufgaben und eines einheitlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Bemessung der Leistungen innerhalb des Kreisgebietes erlässt der örtliche Träger Richtlinien und Weisungen. (2) Bei der Erarbeitung der Richtlinien werden die Kommunen beteiligt. Die seit dem 01.01.2001 etablierte Richtlinienkommission wird beibehalten. Ihr gehört, wie bisher, jeweils ein Vertreter pro Kommune an; der örtliche Träger entsendet ebenfalls einen Vertreter. Sollten einvernehmliche Entscheidung nicht zustande kommen, entscheidet der örtliche Träger. (3) Der örtliche Träger behält sich vor, die nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben im eigenen Namen durchzuführen. Der Landrat wird ermächtigt, von diesem Vorbehalt im Einzelfall oder einer Gruppe von Fällen durch eine an die Delegationskommune gerichtete Verwaltungsverfügung Gebrauch zu machen. §6 Der örtliche Träger ist berechtigt, die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Aufgaben nach dieser Satzung von der Rechnungsprüfung des Kreises prüfen zu lassen. §7 Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2005 in Kraft. Die im Bereich des Kreises Euskirchen bisher geltende Satzung zur Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Euskirchen und die Satzung über die Durchführung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung treten am gleichen Tage außer Kraft.