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Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 48/2004)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
53 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 48/2004) Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur Vorlage V 48/2004)

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Inhalt der Datei

Anlage 2 zur Vorlage V 48/2004 Satzung über die Durchführung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) im Kreis Euskirchen Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310) wurde durch Artikel 12 das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) eingeführt. Dieses Gesetz tritt zum 01.01.2003 in Kraft. Die Kreise sind nach § 4 Träger der Grundsicherung. Durch Art. 1 a des Gesetzes zur Verlängerung von Übergangsregelungen im Bundessozialhilfegesetz vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1462) wurde u.a. § 4 GSiG geändert. Nach § 4 Abs. 3 GSiG können die Länder bestimmen, dass und inwieweit die Landkreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung dieses Gesetzes heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können. Das Land Nordrhein-Westfalen hat in § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-GSiG NRW) vom 17.12.2002 – (GV.NW. S. 633) - bestimmt, dass die Kreise zur Durchführung der ihnen als Träger der Grundsicherung obliegenden Aufgaben kreisangehörige Gemeinden durch Satzung heranziehen können. Gemäß § 5 Abs. 1 der Kreisordnung (KrO) für das Land Nordrhein-Wesfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 17.10.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.03.2000 (GV. NRW. S. 245) in Verbindung mit vorgenannten Vorschriften, hat der Landrat mit einem Kreisausschussmitglied am 24.12.2002 folgende Satzung beschlossen: §1 Der Kreis Euskirchen als Träger der Grundsicherung, im folgenden Träger genannt, überträgt den kreisangehörigen Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung gemäß § 3 GSiG an Personen außerhalb von Einrichtungen. §2 Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Aufgaben nach dem GSiG und eines einheitlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Bemessung der Leistungen innerhalb des Kreisgebietes erlässt der Träger Richtlinien und Weisungen. §3 Der Träger behält sich vor, die nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben im eigenen Namen durchzuführen. Der Landrat wird ermächtigt, von diesem Vorbehalt im Einzelfall oder einer Gruppe von Fällen durch eine an die Delegationskommune gerichtete Verwaltungsverfügung Gebrauch zu machen. §4 (1) Der Träger erstattet den Gemeinden keine Personal- und Sachkosten sowie Aufwendungen für erbrachte Dienstleistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 5 GSiG. (2) Entstehende Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach § 65 a SGB I, § 62 SGB X sowie Kosten der Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsgerichten werden den Gemeinden vom Träger erstattet. (3) Einnahmen (z.B. Zwangsgelder) stehen dem Träger zu. §5 Diese Satzung tritt am 01.01.2003 in Kraft.