Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Anlage 2 zur Vorlage V 48/2004
Satzung
über die Durchführung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) im Kreis Euskirchen
Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur
Förderung
eines
kapitalgedeckten
Altersvorsorgevermögens
(Altersvermögensgesetz – AVmG) vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310) wurde durch
Artikel 12 das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung (GSiG) eingeführt. Dieses Gesetz tritt zum 01.01.2003 in Kraft.
Die Kreise sind nach § 4 Träger der Grundsicherung.
Durch Art. 1 a des Gesetzes zur Verlängerung von Übergangsregelungen im
Bundessozialhilfegesetz vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1462) wurde u.a. § 4 GSiG
geändert. Nach § 4 Abs. 3 GSiG können die Länder bestimmen, dass und inwieweit
die Landkreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur
Durchführung dieses Gesetzes heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen
können.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat in § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des
Gesetzes
zur
bedarfsorientierten
Grundsicherung
im
Alter
und
bei
Erwerbsminderung für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-GSiG NRW) vom
17.12.2002 – (GV.NW. S. 633) - bestimmt, dass die Kreise zur Durchführung der
ihnen als Träger der Grundsicherung obliegenden Aufgaben kreisangehörige
Gemeinden durch Satzung heranziehen können.
Gemäß § 5 Abs. 1 der Kreisordnung (KrO) für das Land Nordrhein-Wesfalen i.d.F.
der Bekanntmachung vom 17.10.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 28.03.2000 (GV. NRW. S. 245) in Verbindung mit vorgenannten
Vorschriften, hat der Landrat mit einem Kreisausschussmitglied am 24.12.2002
folgende Satzung beschlossen:
§1
Der Kreis Euskirchen als Träger der Grundsicherung, im folgenden Träger genannt,
überträgt den kreisangehörigen Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen die
Gewährung von Leistungen der Grundsicherung gemäß § 3 GSiG an Personen
außerhalb von Einrichtungen.
§2
Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Aufgaben nach dem GSiG
und eines einheitlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Bemessung der
Leistungen innerhalb des Kreisgebietes erlässt der Träger Richtlinien und
Weisungen.
§3
Der Träger behält sich vor, die nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben im
eigenen Namen durchzuführen. Der Landrat wird ermächtigt, von diesem Vorbehalt
im Einzelfall oder einer Gruppe von Fällen durch eine an die Delegationskommune
gerichtete Verwaltungsverfügung Gebrauch zu machen.
§4
(1) Der Träger erstattet den Gemeinden keine Personal- und Sachkosten sowie
Aufwendungen für erbrachte Dienstleistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 5
GSiG.
(2) Entstehende Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach § 65 a SGB I, § 62 SGB X
sowie Kosten der Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsgerichten werden
den Gemeinden vom Träger erstattet.
(3) Einnahmen (z.B. Zwangsgelder) stehen dem Träger zu.
§5
Diese Satzung tritt am 01.01.2003 in Kraft.