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Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Anlage 1 zur Vorlage V 48/2004
Satzung
über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Euskirchen
Artikel 19 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in
Nordrhein-Westfalen - 2. ModernG - vom 9. Mai 2000 (GV. NRW s. 462) sieht ab 1. Januar
2001 vor, dass, soweit die Kreise kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der
Aufgaben der Sozialhilfe durch Satzung heranziehen, die Gemeinden 50 vom Hundert der
Aufwendungen tragen.
Gemäß § 5 Abs. 1 der Kreisordnung (KrO) für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der
Bekanntmachung vom 17.10.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 28.03.2000 (GV. NRW. S. 245), und § 96 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) i.d.F. der
Bekanntmachung vom 10.05.2000 (BGBl. I Nr. 20 S. 632) in Verbindung mit §§ 3 und 6 des
Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AG-BSHG) in der z.Z. geltenden
Fassung hat der Kreistag des Kreises Euskirchen am 13.09.2000 folgende Satzung
beschlossen:
§1
Der Kreis Euskirchen, im folgenden örtlicher Träger genannt, überträgt den kreisangehörigen
Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen die Durchführung der in § 2 aufgeführten
Aufgaben, die ihm als örtlichem Träger der Sozialhilfe gegenüber natürlichen Personen
obliegen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine andere Regelung getroffen ist.
§2
(1)
Folgende Aufgaben werden übertragen:
1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 BSHG, soweit keine
Ausnahmeregelung nach Abs. 2 getroffen wurde
2. Hilfen in besonderen Lebenslagen nach Abschnitt 3 BSHG
2.1
vorbeugende Gesundheitshilfe soweit sie zur Früherkennung von
Krankheiten durch Vorsorgeuntersuchungen gewährt wird
2.2
Krankenhilfe, sonstige Hilfe
2.3
Hilfe zur Familienplanung
2.4
Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen
2.5
Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen
2.6
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
(2)
Folgende Aufgaben werden nicht übertragen bzw. sind von der Übertragung gem.
Abs. 1 ausgeschlossen:
1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 BSHG - Hilfe zur
Arbeit -, soweit sie folgende Bereiche betrifft:
1.1
Akquise, Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen, die durch
Fördermittel kofinanziert werden
1.2
Gewährung von Arbeitgeberzuschüssen
1.3
Durchführung von Maßnahmen und Projekten, in denen Stellen gemäß §
19 BSHG integriert sind; hiervon ausgenommen sind die gemeinnützigen
und zusätzlichen Arbeitsgelegenheiten, für die dem Hilfeempfänger
lediglich eine Mehraufwandsentschädigung pro geleistete Arbeitsstunde
gewährt wird
2. Hilfen in besonderen Lebenslagen nach Abschnitt 3 BSHG
2.1
Hilfen zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
Stationäre Krankenhilfe für Personen ohne festen Wohnsitz und für
Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb des Kreises Euskirchen haben
Eingliederungshilfe für Behinderte
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Altenhilfe
Hilfen nach § 27 Abs. 2 BSHG
§3
(1)
Die Gemeinden verfolgen in dem Umfang, in dem ihnen die Durchführung der
Sozialhilfeaufgaben durch diese Satzung übertragen worden ist, alle Ansprüche des
örtlichen Trägers gegen unterhalts-, ersatz- und kostenersatzpflichtige Personen sowie
gegen die Träger anderer Sozialleistungen im eigenen Namen, erforderlichenfalls
auch im Zwangswege.
(2)
Ausgenommen von der vorstehenden Regelung ist die Befriedigung aus
Grundpfandrechten, die zur Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung
darlehensweise gewährter Hilfen bestellt worden sind.
§4
(1)
Kostenerstattungsverfahren gemäß Abschnitt 9 BSHG und den Bestimmungen des
AG-BSHG werden vom örtlichen Träger unter Beteiligung der Gemeinden
durchgeführt. Sie unterliegen allerdings der 50%-tigen Kostenbeteiligung.
(2)
Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für die Städte Euskirchen und Mechernich; die
Richtlinienkompetenz und Weisungsbefugnis des örtlichen Trägers bleiben hiervon
unberührt.
(3)
Entstehende Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach § 65 a SGB I, § 62 SGB X,
Kosten der Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsgerichten und Verfahrenskosten
im Zusammenhang mit § 3 dieser Satzung unterliegen ebenfalls der 50%-tigen
Kostenbeteiligung.
§5
(1)
Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Sozialhilfeaufgaben und
eines einheitlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Bemessung der Leistungen
innerhalb des Kreisgebietes erläßt der örtliche Träger Richtlinien und Weisungen.
(2)
Bei der Erarbeitung der Richtlinien sind die Gemeinden zu beteiligen. Hierzu wird eine
Richtlinienkommission gebildet, der pro Gemeinde je 1 Vertreter angehören soll; der
Kreis Euskirchen entsendet ebenfalls 1 Vertreter.
Sollten einvernehmliche
Entscheidungen nicht zustandekommen, entscheidet der örtliche Träger.
(3)
Der örtliche Träger behält sich vor, die nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben
im eigenen Namen durchzuführen. Der Landrat wird ermächtigt, von diesem Vorbehalt
im Einzelfall oder einer Gruppe von Fällen durch eine an die Delegationskommune
gerichtete Verwaltungsverfügung Gebrauch zu machen.
V 48/2004
Anlage 1 zur Vorlage V 48/2004
§6
In den Fällen der Hilfegewährung nach § 2, Abs. 1, Ziff. 2.1 bis 2.4 dieser Satzung werden
Fallpauschalen auf der Grundlage der im jeweiligen Quartal ausgestellten Krankenscheine
gebildet und der 50%-igen Kostenbeteiligung der Gemeinden zugrundegelegt
§7
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Die im Bereich des Kreises Euskirchen bisher geltende Satzung tritt am gleichen Tage außer
Kraft.