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Beschlussvorlage GB (Anlage 1 zur Vorlage V 48/2004)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
54 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Vorlage V 48/2004 Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Euskirchen Artikel 19 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen - 2. ModernG - vom 9. Mai 2000 (GV. NRW s. 462) sieht ab 1. Januar 2001 vor, dass, soweit die Kreise kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben der Sozialhilfe durch Satzung heranziehen, die Gemeinden 50 vom Hundert der Aufwendungen tragen. Gemäß § 5 Abs. 1 der Kreisordnung (KrO) für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 17.10.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.03.2000 (GV. NRW. S. 245), und § 96 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.05.2000 (BGBl. I Nr. 20 S. 632) in Verbindung mit §§ 3 und 6 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AG-BSHG) in der z.Z. geltenden Fassung hat der Kreistag des Kreises Euskirchen am 13.09.2000 folgende Satzung beschlossen: §1 Der Kreis Euskirchen, im folgenden örtlicher Träger genannt, überträgt den kreisangehörigen Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen die Durchführung der in § 2 aufgeführten Aufgaben, die ihm als örtlichem Träger der Sozialhilfe gegenüber natürlichen Personen obliegen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine andere Regelung getroffen ist. §2 (1) Folgende Aufgaben werden übertragen: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 BSHG, soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 2 getroffen wurde 2. Hilfen in besonderen Lebenslagen nach Abschnitt 3 BSHG 2.1 vorbeugende Gesundheitshilfe soweit sie zur Früherkennung von Krankheiten durch Vorsorgeuntersuchungen gewährt wird 2.2 Krankenhilfe, sonstige Hilfe 2.3 Hilfe zur Familienplanung 2.4 Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen 2.5 Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen 2.6 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (2) Folgende Aufgaben werden nicht übertragen bzw. sind von der Übertragung gem. Abs. 1 ausgeschlossen: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 BSHG - Hilfe zur Arbeit -, soweit sie folgende Bereiche betrifft: 1.1 Akquise, Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen, die durch Fördermittel kofinanziert werden 1.2 Gewährung von Arbeitgeberzuschüssen 1.3 Durchführung von Maßnahmen und Projekten, in denen Stellen gemäß § 19 BSHG integriert sind; hiervon ausgenommen sind die gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeitsgelegenheiten, für die dem Hilfeempfänger lediglich eine Mehraufwandsentschädigung pro geleistete Arbeitsstunde gewährt wird 2. Hilfen in besonderen Lebenslagen nach Abschnitt 3 BSHG 2.1 Hilfen zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 Stationäre Krankenhilfe für Personen ohne festen Wohnsitz und für Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb des Kreises Euskirchen haben Eingliederungshilfe für Behinderte Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Altenhilfe Hilfen nach § 27 Abs. 2 BSHG §3 (1) Die Gemeinden verfolgen in dem Umfang, in dem ihnen die Durchführung der Sozialhilfeaufgaben durch diese Satzung übertragen worden ist, alle Ansprüche des örtlichen Trägers gegen unterhalts-, ersatz- und kostenersatzpflichtige Personen sowie gegen die Träger anderer Sozialleistungen im eigenen Namen, erforderlichenfalls auch im Zwangswege. (2) Ausgenommen von der vorstehenden Regelung ist die Befriedigung aus Grundpfandrechten, die zur Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung darlehensweise gewährter Hilfen bestellt worden sind. §4 (1) Kostenerstattungsverfahren gemäß Abschnitt 9 BSHG und den Bestimmungen des AG-BSHG werden vom örtlichen Träger unter Beteiligung der Gemeinden durchgeführt. Sie unterliegen allerdings der 50%-tigen Kostenbeteiligung. (2) Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für die Städte Euskirchen und Mechernich; die Richtlinienkompetenz und Weisungsbefugnis des örtlichen Trägers bleiben hiervon unberührt. (3) Entstehende Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach § 65 a SGB I, § 62 SGB X, Kosten der Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsgerichten und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit § 3 dieser Satzung unterliegen ebenfalls der 50%-tigen Kostenbeteiligung. §5 (1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Sozialhilfeaufgaben und eines einheitlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Bemessung der Leistungen innerhalb des Kreisgebietes erläßt der örtliche Träger Richtlinien und Weisungen. (2) Bei der Erarbeitung der Richtlinien sind die Gemeinden zu beteiligen. Hierzu wird eine Richtlinienkommission gebildet, der pro Gemeinde je 1 Vertreter angehören soll; der Kreis Euskirchen entsendet ebenfalls 1 Vertreter. Sollten einvernehmliche Entscheidungen nicht zustandekommen, entscheidet der örtliche Träger. (3) Der örtliche Träger behält sich vor, die nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben im eigenen Namen durchzuführen. Der Landrat wird ermächtigt, von diesem Vorbehalt im Einzelfall oder einer Gruppe von Fällen durch eine an die Delegationskommune gerichtete Verwaltungsverfügung Gebrauch zu machen. V 48/2004 Anlage 1 zur Vorlage V 48/2004 §6 In den Fällen der Hilfegewährung nach § 2, Abs. 1, Ziff. 2.1 bis 2.4 dieser Satzung werden Fallpauschalen auf der Grundlage der im jeweiligen Quartal ausgestellten Krankenscheine gebildet und der 50%-igen Kostenbeteiligung der Gemeinden zugrundegelegt §7 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Die im Bereich des Kreises Euskirchen bisher geltende Satzung tritt am gleichen Tage außer Kraft.