Daten
Kommune
Bedburg
Größe
37 kB
Datum
31.08.2010
Erstellt
01.09.10, 17:58
Aktualisiert
01.09.10, 17:58
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STADT BEDBURG
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Drucksache: WP8148/2010
Fachbereich III - Planen, Bauen,
Umwelt und Verkehr
Sitzungsteil
Az.: 65.30.29.5/1
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
31.08.2010
Betreff:
Schloss Bedburg
Beschlussvorschlag:
Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
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Begründung:
Schadensbild:
In der Vergangenheit veranlasste das äußerlich erkennbare und sich mit zunehmendem
Umfang darstellende Schadensbild an den Fassaden und Räumlichkeiten der
Ritterakademie sowie der Schlosskapelle die Stadt Bedburg - als Untere Denkmalbehörde
- die Ursache dieser Entwicklung festzustellen.
Die nachfolgenden Untersuchungen durch Gutachter sollten die Grundlage für
entsprechende Maßnahmen zum Schutz des Denkmalensembles bilden.
Es liegen zwischenzeitlich drei Schadensbeurteilungen durch Gutachter vor:
04.10.2003 - Gutachten von Dipl.-Ing. Werner Biela aus Hürth
26.05.2008 – Gutachten von Dr. Neumann & Busch Consulting aus Aachen
08.12.2009 – Stellungnahme des Sachverständigenbüros J-F+P Jung u. Partner
mbH, Herr Dipl.-Ing. Brabender
Weiterhin ist ein entsprechender Bergschadensverzicht im Grundbuch für das gesamte
Objekt eingetragen, der eine Aussicht auf eine evtl. Schadensregulierung durch die
Bergbautreibende erheblich reduziert. Aufgrund der nachfolgend gutachterlich mindestens
festgestellten Schadensursachen, wäre eine Zuordnung des Schadensbildes alleine durch
Bergschäden auch nicht haltbar.
Dieser Ausschluss des Bergschadens wird im Gutachten von Dipl.-Ing. Biela bereits
erwähnt. Die festgestellte Einsinkmulde im Bereich unter der Ritterakademie und der
Schlosskapelle entstand nicht aus Setzung infolge Überlastung aus Bauwerk über
Schwächezonen des Untergrundes, die Einsinkung hier wäre auch ohne Bauwerkslast
vonstatten gegangen. Sie muss also als Sackung oder Einsinkung bezeichnet werden im
Sinne eines Schrumpfungsprozesses. Er zieht es in Erwägung, dass die Südlängswand,
welche an den Südwest-Turm des originären Schlosses anschließt, auf der solideren
Gründungsebene des Schlosses steht. Wenn sich nun vom Weiher her die
Untergrundverhältnisse (unter der Ritterakademie und Schlosskapelle) ändern, bauen sich
zwischen dem sicher gegründeten Teil an der Südlängswand und dem Bereich dieser
Mulde Zwängungsspannungen auf, denen das Mauerwerk nicht standhalten kann – schon
gar nicht der Querschnitt der langen Fassade mit seinen Maueröffnungen (Fenster; Tür).
Als Sanierungsmaßnahmen schlug er im Jahre 2003 drei Alternativen vor:
a) Abfangung und Tieferführung der Fundamente auf einer Strecke von 11m auf sog.
Wurzelpfählen; er schloss diese Alternative aus Kostengründen jedoch aus.
b) Beseitigung der zwei großen Linden vor der Ritterakademie zur Verlangsamung der
Untergundaustrocknung – diese Maßnahme wurde anschließend durchgeführt.
c) Dauerhafte Wässerung des Muldenbereiches um eine weitere Schrumpfung und
Austrocknung des Baugrundes zu unterbinden. Er wies darauf hin, dass zu diesem
Zeitpunkt (2003) der Schrumpfungsprozess noch nicht beendet sei!
Im Gutachten von Dr. Neumann & Busch Consulting mbH wird herausgestellt, dass es in
Folge der Austrocknung des Bodens zu einer Verrottung und zu Pilzbefall der
Holztragekonstruktion
gekommen
ist.
Diese
massiven
Schäden
an
der
Gründungskonstruktion können als Hauptursache für die eingetretenen Gebäudeschäden
angesehen werden. Dies bedingt, dass unter allen tragenden Wänden die
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Holzpfahlgründung durch eine andere nachträgliche Tiefgründung ersetzt werden muss.
Ergänzend zu dieser Neugründung kann dann eine teilweise Anhebung der
Ritterakademie durchgeführt werden, um die eingetretenen Senkungen und
Schiefstellungen soweit wieder rückgängig zu machen, wie es für die vorhandene
Bausubstanz vertretbar ist.
Herr Dipl.-Ing. Brabender vom Sachverständigenbüro J-F+P Jung u. Partner
mbH, kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Ritterakademie und die Schlosskapelle
im Bereich des ehemaligen Schlossteiches über einer nicht ausreichend tragfähigen
Auffüllung errichtet wurden. Die Bauwerkslasten werden über einen Holzträgerrost und
Holzpfähle in die ca. 5m bis 8m unter der Geländerunterkante liegenden Kiesschichten
abgeleitet. Eine Ausnahme bilden hier die südöstliche Gebäudetrennwand und die
nordöstliche Außenlängswand der Ritterakademie. Aufgrund der geringen Setzungen ist
hier zu vermuten, dass zur Weiterleitung der Bauwerkslasten in den tragenden Baugrund
kein Holz verwendet wurde. Aus den gemessenen Setzungen kann gefolgert werden, dass
die Holzbauteile der Gründung ihre Tragfestigkeit verlieren. Dieser Vorgang hat sich
innerhalb der letzten Jahre erheblich beschleunigt. Er bestätigte in seiner Stellungnahme
die stark reduzierte Standsicherheit sowie die Möglichkeit des Umstürzens der
Außenwand teilweise oder komplett, mit den damit verbundenen Folgen für das restliche
Tragwerk.
Gleichzeitig zeigte Herr Dipl.-Ing. Brabender mit einer Stellungnahme vom 25.01.2010
eine Reihe substanzzerstörender Maßnahmen bei Erhalt der beiden Bauwerksteile auf.
Mit Schreiben vom 22.12.2009 beantragte die Eigentümerin die Übernahme (gem. § 31
DSchG NRW) der Grundstücksteile des Denkmals auf denen sich die Ritterakademie und
die Schlosskapelle befinden durch die Stadt Bedburg.
Weiterhin stellte die Eigentümerin am 15.01.2010 den Antrag auf Entwidmung der v.g.
Gebäudeteile aus der Denkmaleigenschaft (gem. § 3 Abs. 4 DSchG NRW). Diese wäre
durchzuführen, wenn die Denkmaleigenschaft nicht mehr vorliegt.
Gleichzeitig wurde auch eine Kopie des Antrages auf Abbruchgenehmigung (§ 9 DSchG
NRW) mit gleichlautendem Datum an die Untere Bauaufsichtsbehörde des Rhein-ErftKreises (REK) zur Kenntnis vorgelegt.
Kosten:
Der zu erwartende Sanierungskostenumfang wird laut Sachverständiger Dipl.-Ing.
Brabender derzeit auf über 3 Mio. € geschätzt. Dies beinhaltet eine nachhaltige
Gründungssanierung (Stahlbetonpfählen) und Innensanierung. Erforderliche Umbau/Ausbaumaßnahmen für anderweitige oder höherwertige Nutzungen sind hierbei noch
nicht berücksichtigt.
Die Kosten für eine Ausarbeitung eines fundierten Sicherungskonzeptes für die beiden
Gebäude (Kapelle und Anbau) durch das Sachverständigenbüro J-F+P Jung u. Partner
mbH würde ca. 100.000.- € kosten. Diese Untersuchungen wurden bisher nicht veranlasst.
Da die Kostenüberlegungen insofern auf Annahmen beruhen, muss auf die Unsicherheit
der Kostenschätzung hingewiesen werden. Insgesamt kann nicht ausgeschlossen werden,
dass die tatsächlichen zum Erhalt der beiden Gebäude aufzuwendenden Kosten noch
höher als die vorgenannte Summe von ca. 3 Mio. € zu veranschlagen sind.
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Rechtliche Würdigung:
Bei dem Schlossensemble handelt es sich um ein in die Denkmalliste der Stadt Bedburg
eingetragenes Denkmal (i.S.d. § 3 DSchG NRW).
Grundsätzlich ist die Denkmaleigentümerin (gem. § 7 DSchG NRW) in der Pflicht, ihr
Denkmal instand zu erhalten, instand zu setzen und vor Gefährdung zu schützen. Dies
beinhaltet auch die Beseitigung der Schäden, wie hier der in Rede stehenden statischen
Gebäudeschäden, die durch Senkungen des Untergrundes entstanden sind.
Hinsichtlich einer möglichen Sanierung sowohl als auch aufgrund des vorliegenden
Abbruchantrages ist eine gegenwärtige Prüfung der Tatbestandsmerkmale der
erlaubnispflichtigen Maßnahmen gem. § 9 Abs. 1a DSchG NRW durchzuführen.
Hier liegt wie zuvor erwähnt, ein Antrag auf Abbruchgenehmigung bei der Unteren
Bauaufsichtsbehörde des REK vor. Diese teilt die Entscheidung, unter Berücksichtigung
der denkmalrechtlichen Beurteilung, in einem einheitlichen Bescheid der Antragstellerin
mit. Untersagt die Untere Denkmalbehörde die Gestattung des Vorhabens (Abbruch), darf
die Baugenehmigungsbehörde die Abbruchgenehmigung nicht erteilen.
Eine jeweilige Erlaubnis wäre zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht
entgegenstehen. Grundsätzlich können Gründe des Denkmalschutzes selbst bei akuter
Einsturzgefahr der Erlaubnis auf Abriss entgegen stehen. Jedoch muss dann die Frage
nach dem Fortbestand des Denkmals positiv beantwortet werden. Sofern hier allerdings
die Mittel für die Sicherung des statischen Fortbestandes nicht zeitnah für den jeweiligen
Erhaltungspflichtigen verfügbar sind, kann die bauliche Sicherung nicht betrieben werden
und die Bauwerke können nicht mehr erhalten werden. In diesem Fall ist die
Denkmaleigenschaft der baufälligen Teile entsprechend zu reduzieren und dem Antrag auf
Entwidmung aus der Denkmaleigenschaft vom 15.01.2010 zu entsprechen.
Eine zustimmende Stellungnahme im Rahmen des § 9 DSchG NRW zum Abbruchantrag
an die Untere Bauaufsichtsbehörde wäre danach nicht mehr erforderlich und die bereits
mit Datum vom 11.08.2010 erteilte Abbruchgenehmigung würde Rechtmäßigkeit erlangen.
Sofern die Untere Denkmalbehörde die entsprechende Denkmaleigenschaft nicht aufhebt
und dem Abbruchantrag nicht zustimmt, kann die Denkmaleigentümerin nach § 31 DSchG
NRW die Übernahme des Denkmals gegen Entschädigung zum Verkehrswert verlangen,
wenn es ihr wirtschaftlich nicht zumutbar ist, das Denkmal zu behalten oder es in der
bisherigen oder in einer anderen zulässigen Weise zu nutzen. Für das Vorliegen dieser
Voraussetzungen trägt sie die Darlegungslast.
Wirtschaftlich unzumutbar ist die Erhaltung oder Nutzung eines Denkmals, wenn es sich
auf
Dauer
nicht
"selbst
trägt".
Erforderlich
ist
eine
objektbezogene
Wirtschaftlichkeitsrechnung, in die alle Kosten und vermögenswerten Vorteile des
Denkmals einzustellen sind – einschließlich der Einnahmen bez. des historischen
Schlosses.
Die Eigentümerin legte am 05.02.2010 auf Grundlage des Ertragswertverfahrens die
erforderliche Wirtschaftlichkeitsberechnung vor.
Diese weist eine monatliche Unterdeckung i.H.v. 36.000.- € zwischen Sollmietwert und lfd.
Aufwendungen für das Gesamtensemble (ursprüngliches Schloss, Anbau der
Ritterakademie und Schlosskapelle) aus. Betrachtet man nur die Ritterakademie und die
Kapelle, da für diese Gebäudeteile der Übernahmeantrag besteht, wird die Unterdeckung
noch größer.
Öffentliche Fördermittel durch das Ministerium sind laut Aussage der zuständigen
Dezernentin Frau Dr. Ringbeck nicht zu erwarten. Selbst eine Eingabe an den
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Ministerpräsidenten Dr. Jürgen Rüttgers am 29.01.2010 brachte keine Aussicht auf die
Bereitstellung entsprechender Mittel.
Fördermöglichkeiten durch private Institutionen wie die Deutsche Stiftung für
Denkmalschutz sind ebenso für die dringend gebotene und zeitnahe Schadensbehebung
erfolglos verlaufen.
Eine Bankfinanzierung wurde nach verwaltungsinterner Kenntnis durch die KSK-Köln
ebenfalls abgelehnt. Auch ein Finanzierungsantrag vom 08.08.2010 über die NRW-Bank
(Förderbank) verlief erfolglos. Hier wirkt sich auch der Umstand des im Grundbuch
eingetragenen Bergschadensverzichtes äußerst nachteilhaft aus.
Somit kann die wirtschaftliche Unzumutbarkeit für die Eigentümerin hier festgestellt
werden.
Mit denkmalpflegerischer Stellungnahme vom 22.07.2010 an die Stadt Bedburg bestätigt
Herr Dr. Kretzschmar (Denkmalfachbehörde), dass inzwischen sämtliche Möglichkeiten
durchgeprüft wurden, den technisch machbaren Erhalt dieser Bauteile des Schlosses
finanziell zu realisieren. Auch die fehlende Nutzungsperspektive und die vorgebrachte
mangelnde Wirtschaftlichkeit finden Berücksichtigung. In dieser Stellungnahme wird
weiterhin bestätigt, dass das Benehmen seitens der Denkmalfachbehörde nicht hergestellt
werden kann, dass aber ihrerseits auch auf das Recht, die Oberste Denkmalbehörde
(Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW) anzurufen,
verzichtet wird. Demnach hat die Stadt Bedburg als Untere Denkmalbehörde bezüglich
ihrer Entscheidung keine nachträgliche Regulierung durch die Oberste Denkmalbehörde
zu erwarten.
Die in Rede stehenden Gebäudeteile sind vom Gesamtkomplex hinsichtlich der
denkmalrechtlichen Beurteilung sowie einer möglichen Entschädigungsleistung durch die
Stadt Bedburg separiert zu behandeln.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit des Erhaltes und der nutzungstauglichen
Sanierung ist (gem. § 7 DSchG NRW) eine Entscheidung, die gem. § 9 DSchG NRW zur
Versagung des Abbruchantrages führen würde, nur dann rechtmäßig, wenn der
Eigentümerin gleichzeitig eine angemessene Entschädigung bei der Übernahme der
betreffenden Denkmalgebäudeteile angeboten wird. Das EntschädigungsfestsetzungsVerfahren würde auf Antrag der Eigentümerin oder der Unteren Denkmalbehörde bei der
Bezirksregierung durchgeführt werden.
Die Beurteilung aller Tatbestände und Rechtsfolgen nach dem Denkmalschutzgesetz
Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) durch die Stadt Bedburg erfolgt im Rahmen der
Landesauftragsverwaltung als Untere Denkmalbehörde.
Es steht der Kommune jedoch als Selbstverwaltungskörperschaft auch das Recht auf eine
davon unabhängige Entscheidung zur Übernahme des Denkmals in eigener
Verantwortung und Leistungsfähigkeit zu. Hierbei ist zu bedenken, dass die Kommune
einerseits (gem. Art. 18 der Landesverfassung NRW) bereit sein muss, finanzielle
Aufwendungen für den Schutz der Denkmäler in ihrem Gebiet zu leisten. Es ist jedoch zu
berücksichtigen, dass die Gemeindefinanzen gesund bleiben müssen (§ 8 GO NRW) und
die stetige Aufgabenerfüllung gesichert sein muss (§ 62 GO NRW).
Die diesbezügliche Haushaltskonsequenz einer Übernahme der sanierungsbedürftigen
Ritterakademie und der Schlosskapelle durch die Stadt Bedburg, ist der beigefügten
Anlage „Stellungnahme des Stadtkämmerers“ zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 22.02.2010 teilte die Eigentümerin die Abriss- und Entsorgungskosten
i.H.v. 178.500.- € - laut eines vorliegenden Angebotes - mit. Die anschließende
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denkmalgerechte Instandsetzung der Fassade des originären Schlossgebäudes, die an
die Giebelwand der Ritterakademie grenzt, wird mit ca. 20.000.- € kalkuliert. Weitere
Kosten entstehen für die Wiederherstellung der Außenanlagen auf der Grundfläche der
zurückgebauten Objekte. Grundsätzlich sind Fördermittel lediglich für die Erhaltung von
Denkmalsubstanz einsetzbar. Eine finanzielle Unterstützung für den Abriss wäre nicht
denkbar.
Sollte die Entscheidung der Stadt Bedburg die Abbrucherlaubnis zur Folge haben, und die
Eigentümerin die Finanzierung auch nicht aufbringen können, wäre als Unterstützung ein
Ankauf des originären Schlosses zu einem angemessenen Kaufpreis denkbar. Ebenfalls
wäre hier die Höhe der Ausgabe unter Berücksichtigung der schwachen Haushaltsmittel
kritisch zu hinterfragen.
Der Sturmschaden vom 28.02.2010 im Giebel des historischen Schlosses (siehe Anlage)
wurde bisher noch nicht vollständig behoben. Die Mauer- und Steinmetzarbeiten werden
voraussichtlich Mitte Oktober 2010 beginnen.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
:
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 23.08.2010
----------------------------------(Harald Schreier)
----------------------------------(Jürgen Schmeier)
----------------------------------(Gunnar Koerdt)
Sachbearbeiter
Fachbereichsleiter(in)
Bürgermeister
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