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Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über die Sperrzeit an bestimmten Tagen in der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
82 kB
Datum
26.05.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über die Sperrzeit an bestimmten Tagen in der Stadt Wesseling) Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über die Sperrzeit an bestimmten Tagen in der Stadt Wesseling) Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über die Sperrzeit an bestimmten Tagen in der Stadt Wesseling)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 67/2009 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen - 300 - Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Ordnungsbehördliche Verordnung über die Sperrzeit an bestimmten Tagen in der Stadt Wesseling Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 300 - 15.04.2009 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 67/2009 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Nowarra 15.04.2009 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: Ordnungsbehördliche Verordnung über die Sperrzeit an bestimmten Tagen in der Stadt Wesseling Beschlussentwurf: Ordnungsbehördliche Verordnung über die Sperrzeit an bestimmten Tagen in der Stadt Wesseling vom Aufgrund des § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung GastV) vom 28. Februar 1997 (GV NW S. 17) wird von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde nach Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom für das Gebiet der Stadt Wesseling folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Die allgemeine Sperrzeit wird für folgende Nächte aufgehoben: a) Silvester: Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar, b) Karneval: Nächte von Donnerstag auf Freitag vor Karneval, von Freitag auf Karnevalssamstag, von Karnevalssamstag auf Sonntag, von Sonntag auf Rosenmontag und von Rosenmontag auf Karnevalsdienstag, c) 1. Mai: Nacht vom 30. April zum 1. Mai. §2 An den Kirmessen in den einzelnen Ortsteilen der Stadt Wesseling wird die Sperrzeit für den jeweiligen Ortsteil, in dem die Kirmes stattfindet, an den betreffenden Sonntagen, Montagen und Dienstagen bis 3.00 Uhr hinausgeschoben. Das Verzeichnis der Kirmessen liegt beim Ordnungsamt der Stadt Wesseling zur Einsicht offen. §3 Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit am 31. Dezember 2029. Sachdarstellung: 1. Problem Die Sperrzeit ist die Zeitspanne, während der die Leistungen des Betriebes den Gästen nicht mehr dargeboten werden und die Gäste nicht mehr in Betriebsräumen verweilen dürfen. Die am 9. September 1988 durch den Rat der Stadt Wesseling erlassene „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Sperrstunde in Gast- und Schankwirtschaften in der Gemeinde Wesseling“ verlor am 31.Dezember 2008 ihre Gültigkeit. Nach § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastV) vom 28. Februar 1997 (GV NW S. 17) kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit durch Ordnungsbehördliche Verordnungen vorübergehend allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Ein solches öffentliches Bedürfnis an der Verkürzung bzw. Aufhebung der allgemeinen Sperrzeit an den in § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung genannten Tagen besteht weiterhin, so dass die Voraussetzungen für den neuerlichen Erlass einer „Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Sperrzeit an bestimmten Tagen in der Stadt Wesseling“ vorliegen. Für den Erlass einer solchen Regelung – soweit diese das Gebiet der Stadt Wesseling betrifft - ist nach § 27 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden des Landes NordrheinWestfalen (Ordnungsbehördengesetz – OBG NW) der Rat der Stadt Wesseling zuständig. 2. Lösung Da sich in materieller Hinsicht der Inhalt der Verordnung nicht geändert hat, schlägt die Verwaltung dem Rat der Stadt Wesseling vor, die ihm zur Entscheidung vorgelegte „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Sperrzeit an bestimmten Tagen in der Stadt Wesseling“ für eine Geltungsdauer von 20 Jahren zu beschließen. 3. Alternativen Beim Fehlen einer Ordnungsbehördlichen Verordnung würden die gesetzlichen Regelungen nach § 4 Abs. 1 der GastV greifen, wonach für Schank- und Speisewirtschaften die Sperrzeit um 5:00 Uhr und nach § 5 Abs. 1 der GastV für Kirmesveranstaltungen, Jahrmärkte oder Volksfeste die Sperrzeit bereits um 22:00 beginnt. 4. Finanzielle Auswirkungen Keine.