Daten
Kommune
Wesseling
Größe
82 kB
Datum
26.05.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
67/2009
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen
- 300 -
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Sperrzeit an bestimmten Tagen in der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 300 -
15.04.2009
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 67/2009
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Nowarra
15.04.2009
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Sperrzeit an bestimmten Tagen in der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Sperrzeit an bestimmten Tagen in der Stadt Wesseling
vom
Aufgrund des § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung GastV) vom 28. Februar 1997 (GV NW S. 17) wird von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde
nach Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom
für das Gebiet der Stadt Wesseling folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Die allgemeine Sperrzeit wird für folgende Nächte aufgehoben:
a) Silvester: Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar,
b) Karneval: Nächte von Donnerstag auf Freitag vor Karneval, von Freitag auf Karnevalssamstag,
von Karnevalssamstag auf Sonntag, von Sonntag auf Rosenmontag und von Rosenmontag
auf Karnevalsdienstag,
c) 1. Mai: Nacht vom 30. April zum 1. Mai.
§2
An den Kirmessen in den einzelnen Ortsteilen der Stadt Wesseling wird die Sperrzeit für den jeweiligen
Ortsteil, in dem die Kirmes stattfindet, an den betreffenden Sonntagen, Montagen und Dienstagen bis 3.00
Uhr hinausgeschoben. Das Verzeichnis der Kirmessen liegt beim Ordnungsamt der Stadt Wesseling zur
Einsicht offen.
§3
Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt
Wesseling in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit am 31. Dezember 2029.
Sachdarstellung:
1. Problem
Die Sperrzeit ist die Zeitspanne, während der die Leistungen des Betriebes den Gästen nicht mehr
dargeboten werden und die Gäste nicht mehr in Betriebsräumen verweilen dürfen.
Die am 9. September 1988 durch den Rat der Stadt Wesseling erlassene „Ordnungsbehördliche Verordnung
über die Sperrstunde in Gast- und Schankwirtschaften in der Gemeinde Wesseling“ verlor am 31.Dezember
2008 ihre Gültigkeit.
Nach § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastV)
vom 28. Februar 1997 (GV NW S. 17) kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer
örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit durch Ordnungsbehördliche Verordnungen vorübergehend allgemein
verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Ein solches öffentliches Bedürfnis an der Verkürzung bzw.
Aufhebung der allgemeinen Sperrzeit an den in § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung genannten Tagen
besteht weiterhin, so dass die Voraussetzungen für den neuerlichen Erlass einer „Ordnungsbehördlichen
Verordnung über die Sperrzeit an bestimmten Tagen in der Stadt Wesseling“ vorliegen.
Für den Erlass einer solchen Regelung – soweit diese das Gebiet der Stadt Wesseling betrifft - ist nach § 27
Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden des Landes NordrheinWestfalen (Ordnungsbehördengesetz – OBG NW) der Rat der Stadt Wesseling zuständig.
2. Lösung
Da sich in materieller Hinsicht der Inhalt der Verordnung nicht geändert hat, schlägt die Verwaltung dem Rat
der Stadt Wesseling vor, die ihm zur Entscheidung vorgelegte „Ordnungsbehördliche Verordnung über die
Sperrzeit an bestimmten Tagen in der Stadt Wesseling“ für eine Geltungsdauer von 20 Jahren zu
beschließen.
3. Alternativen
Beim Fehlen einer Ordnungsbehördlichen Verordnung würden die gesetzlichen Regelungen nach § 4 Abs. 1
der GastV greifen, wonach für Schank- und Speisewirtschaften die Sperrzeit um 5:00 Uhr und nach § 5 Abs.
1 der GastV für Kirmesveranstaltungen, Jahrmärkte oder Volksfeste die Sperrzeit bereits um 22:00 beginnt.
4. Finanzielle Auswirkungen
Keine.