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Beschlussvorlage (Regionale 2010 Rheinufer hier: Planfeststellung gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
98 kB
Datum
26.05.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Beschlussvorlage (Regionale 2010 Rheinufer
hier: Planfeststellung gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)) Beschlussvorlage (Regionale 2010 Rheinufer
hier: Planfeststellung gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)) Beschlussvorlage (Regionale 2010 Rheinufer
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 57/2009 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung -66- -80- Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Regionale 2010 Rheinufer hier: Planfeststellung gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche -66- -80- 30.03.2009 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 57/2009 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Judith Hawig 30.03.2009 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz Rat Betreff: Regionale 2010 Rheinufer hier: Planfeststellung gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Beschlussentwurf: 1. Der Rat beschließt die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens für das Regionale-Projekt „Rheinufer“ gemäß § 31 WHG (vgl. Übersichtsplan). 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die zur Verfahrenseinleitung erforderlichen Anträge bei der Planfeststellungsbehörde (Bezirksregierung Köln) einzureichen. Sachdarstellung: 1. Problem Die Umgestaltung des Rheinufers stellt einen Kernbestandteil der Regionale 2010 für die Stadt Wesseling dar. Mit diesem Projekt erhält die Stadt die Chance, ihre attraktive Rheinlage für die Wesselinger Bürger und Besucher aus der Region neu zu inszenieren. Erste vorliegende Entwürfe des Landschaftsplanungsbüros Atelier Loidl sehen neben der Schaffung einer Grüntreppe von Ruttmanns Wiese zum Rhein und der Aufwertung und Neugestaltung des oberen Rheinparks die Anlage eines Steges im Bereich der heutigen Rheinpromenade vor. Der Steg ermöglicht ein neues Erleben des Rheins und bildet aufgrund seiner Lage und Größe das prägnanteste Element des neuen Rheinufers. Die Lage und Größe des Steges sind auch die Ursache dafür, dass das konventionelle kommunale planungsrechtliche Instrumentarium bei der Genehmigung der Anlage keine Anwendung finden wird. Stattdessen ist die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens erforderlich. 2. Lösung Rechtliche Grundlage für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den Rheinsteg ist der § 31 WHG. Dieser gibt als fachgesetzliche Grundlage an, dass „die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer“ der Planfeststellung bedarf (vgl. § 31 Abs. 2 WHG). In mehreren Fachgesprächen mit Mitarbeitern des wasserrechtlichen Dezernats bei der Bezirksregierung konnte geklärt werden, dass die Anlage des Rheinsteges voraussichtlich als eine solche wesentliche Umgestaltung des Ufers einzuschätzen ist. Der Geltungsbereich für das Planfeststellungsverfahren orientiert sich im Wesentlichen an der oberen Uferböschung des Rheins und den erwarteten Eingriffsbereichen durch den Steg, die Freitreppe und weitere Maßnahmen im Böschungsbereich (räumliche Abgrenzung siehe Übersichtsplan). Die Projektbestandteile Ruttmanns Wiese und der obere Rheinpark werden nicht in den Geltungsbereich integriert, da sie in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der eigentlichen Umgestaltung des Ufers nach WHG stehen. Die wenigen baulichen Maßnahmen die in diesen Bereichen vorgesehen sind, können unter Anwendung des gewöhnlichen planungsrechtlichen Instrumentariums (Genehmigungen auf Grundlage der §§ 34/ 35 BauGB) genehmigt werden. Rechtlich handelt es sich beim Planfeststellungsverfahren um ein Verwaltungsverfahren, dessen einzelne Verfahrensschritte in den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NRW) im Zusammenhang mit den jeweiligen Fachgesetzen geregelt sind. Die Kompetenz zur Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens liegt für das Rheinufer bei der Bezirksregierung Köln. Das Verfahren setzt sich aus der Anhörung und der Planfeststellung zusammen: Anhörung An erster Stelle steht die Absicht eines privaten oder öffentlichen Vorhabenträgers zur Durchführung des Verfahrens. Geht die Initiative von einer Kommune aus, so ist die Absicht ein Planfeststellungsverfahren zu beantragen durch einen politischen Beschluss zu legitimieren. Im Falle des Rheinufers erfolgt dies durch den Rat der Stadt Wesseling. Dieser Beschluss ist der einzige, der im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens von der Stadt Wesseling zu fassen ist. Als Vorhabenträgerin ist die Stadt Wesseling verpflichtet, sämtliche Unterlagen beizubringen, die zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erforderlich sind. Für die Umgestaltung des Rheinufers gehören dazu neben den planerischen Unterlagen z.B. eine Bilanzierung des Rhein-Rückhaltevolumens vor und nach Realisierung der Maßnahme und eine Prüfung, ob geschützte Arten oder bodendenkmalrechtliche Belange von der Rheinuferumgestaltung betroffen sind. Liegen der kommunale Beschluss zur Beantragung des Verfahrens sowie die erforderlichen Prüfungsunterlagen vor, wird die Stadt Wesseling bei der Bezirksregierung Köln die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens beantragen. Als Anhörungsbehörde wird die Bezirksregierung innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Antrages die gesetzlich vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung und innerhalb eines Monats die Behördenbeteiligung einleiten. Alle Behörden, deren Zuständigkeitsbereich durch das Vorhaben berührt sind, haben innerhalb einer von der Bezirksregierung festzusetzenden Frist (max. drei Monate) ihre Stellungnahmen abzugeben. Zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung werden die Planunterlagen für einen Monat in den Gemeinden ausgelegt, auf die sich das Vorhaben auswirken kann. Ob eine Auslage der Planunterlagen auch in anderen Städten als Wesseling erforderlich sein wird, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgesehen werden. Jeder, dessen Belange durch die Umgestaltung des Rheinufers berührt werden, kann bis zu vier Wochen nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Nach Ablauf der Beteiligungsfristen wird ein Erörterungstermin durchgeführt, an dem die Stellungnahmen und Einwendungen von der Stadt als Vorhabenträgerin und den Behörden, den Einwendern und den Betroffenen diskutiert werden. Planfeststellung Das Ergebnis des Erörterungstermins, die Stellungnahmen der Behörden und die nicht ausgeräumten Einwendungen fließen schließlich in die Abwägung zur Planfeststellung ein und der Plan wird festgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss wird allen bekannten am Verfahren Beteiligten zugestellt und zwei Wochen lang in den betroffenen Gemeinden ausgelegt. Nach der Auslage in den Gemeinden gilt der Beschluss als allgemein zugestellt. Als Verwaltungsakt ist der Beschluss anschließend noch einen Monat lang rechtlich anfechtbar. Durch den Planfeststellungsbeschluss gelten alle für das Vorhaben erforderlichen behördlichen Entscheidungen wie Genehmigungen, Erlaubnisse, Befreiungen etc. als erteilt. Es müssen für die Realisierung der Maßnahmen am Rheinufer also insbesondere keine separaten Bau- oder wasserrechtlichen Genehmigungen und keine Befreiung vom Landschaftsschutz erteilt werden, da diese vollständig und abschließend durch den Planfeststellungsbeschluss abgedeckt sind. Vergleichbar mit Genehmigungen im Baurecht wird die Stadt Wesseling als Vorhabenträger nicht dazu verpflichtet, das Vorhaben auch tatsächlich zu realisieren. Die Planfeststellungsbehörde kann eine Frist festlegen, innerhalb der das Vorhaben realisiert sein muss. Wird nicht innerhalb der Frist mit der Durchführung der Maßnahmen begonnen, so tritt der Planfeststellungsbeschluss außer Kraft (vgl. § 104 Abs. 3 LWG). Nach Aussage der Bezirksregierung besteht die Möglichkeit, im Verfahren festzulegen, dass einzelne Realisierungsschritte der Rheinuferplanung auch ohne den Abschluss der weiteren vorgesehenen Schritte zulässig sind, sofern öffentliche Belange einer solchen Loseinteilung nicht entgegenstehen. Von dieser Möglichkeit kann die Stadt Wesseling Gebrauch machen, um möglichst flexibel auf nicht vorhersehbare Ereignisse reagieren zu können, und um die Teilprojekte der Rheinuferplanung, wie geplant, in mehreren Abschnitten realisieren zu können. Grundsatzbeschluss Die Verwaltung schlägt vor, die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens für die Umgestaltung des Rheinufers vom Rat beschließen zu lassen und die Verwaltung zu beauftragen, die für das Verfahren erforderlichen Anträge bei der Planfeststellungsbehörde einzureichen. Die Verwaltung regt weiter an, nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens die Entscheidung zur Umsetzung der Maßnahmen für das Rheinufer in Form eines Grundsatzbeschlusses zu fällen. Es besteht somit für die politischen Entscheidungsträger die Möglichkeit, ihren Beschluss nach Vorlage sämtlicher entscheidungsrelevanter Informationen zur Rheinuferplanung zu fassen. Ferner schlägt die Verwaltung vor, dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz regelmäßig über den Fortgang des Planfeststellungsverfahrens Bericht zu erstatten. 3. Alternativen Keine. 4. Finanzielle Auswirkungen Die für das Planfeststellungsverfahren zusammenzustellenden Unterlagen werden zu einem Teil von den Mitarbeitern des Fachbereiches Stadtplanung erarbeitet. Darüber hinaus wird es erforderlich sein, Fachgutachten erstellen zu lassen. Der finanzielle Rahmen für externe Leistungen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar. Finanzmittel für die Rheinuferplanung sind im Haushaltsentwurf 2009 auf dem Auftragssachkonto M 55170040 7852040 -Neugestaltung Rheinufer- eingeplant. Anlage: - Übersichtsplan Geltungsbereich Planfeststellungsverfahren