Daten
Kommune
Wesseling
Größe
89 kB
Datum
26.05.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
5/2009 1. Ergänzung
- Dringlichkeitsentscheidung Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen
- 300 - / Recht
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung:
hier: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 300 - /
Recht
04.03.2009
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 5/2009 1. Ergänzung
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Julia Baß
04.03.2009
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
hier: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Beschlussentwurf:
Folgende Dringlichkeitsentscheidung wird genehmigt:
- Nach Beratungsergebnis -; für den Fall der Zustimmung
Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird von der Stadt
Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom 10.02.2009,
für das Gebiet der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein:
17.05.2009
05.07.2009
29.11.2009
Lifestylemesse
Wesselinger Stadtfest
Wesselinger Weihnachtsmarkt
§2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 LÖG NRW
zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
Nach § 13 Abs. 2 LÖG NRW kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 LÖG
NRW mit einer Geldbuße bis fünfhundert Euro und in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 LÖG NRW bis zu
fünfzehntausend Euro geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Stadt Wesseling
vom 11.03.2008 außer Kraft.
Begründung der Dringlichkeitsentscheidung:
Die Entscheidung über den vorgenannten Beschlussentwurf wurde am 10.02.2009 vertagt. Da die nächste
Sitzung des Stadtrates erst am 26.05.2009 stattfindet, würde es zu einer terminlichen Überscheidung mit
dem ersten verkaufsoffenen Sonntag anlässlich der Lifestylemesse am 17.05.2009 kommen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit Schreiben vom 03.12.2008 beantragt PRO Wesseling e.V. die Durchführung von drei verkaufsoffenen
Sonntagen an folgenden Terminen:
Termine 2009
Sonntag, 17. Mai 2009
Sonntag, 05. Juli 2009
Sonntag, 29. November 2009
Öffnungszeiten
13.00 – 18.00 Uhr
13.00 – 18.00 Uhr
13.00 – 18.00 Uhr
Anlässe
Lifestylemesse
Wesselinger Stadtfest
Wesselinger Weihnachtsmarkt
2. Lösung
Für die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage ist eine Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zu erlassen.
Nach § 6 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die
verkaufsoffenen Sonntage durch Verordnung freizugeben. Die Städte und Gemeinden des Landes NRW
können per Ratsbeschluss eine entsprechende Verordnung erlassen.
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so muss gemäß § 6 Abs. 1 des derzeitig geltenden
Ladenöffnungsgesetzes Folgendes beachtet werden:
An jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen darf bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Ausgenommen von den möglichen verkaufsoffenen Sonntagen sind der 1. und 2. Weihnachtstag,
Ostersonntag, Pfingstsonntag und drei Adventssonntage, sowie die stillen Feiertage im Sinne des
Feiertagsgesetzes NW. Auf die Zeit des Hauptgottesdienstes ist Rücksicht zu nehmen.
3. Alternativen
Im Rahmen der in dieser Vorlage erläuterten Rechtsvorschriften sind Alternativen möglich.
4. Finanzielle Auswirkungen
- keine -