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Dringlichkeitsentscheidung (Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung: hier: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
89 kB
Datum
26.05.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Dringlichkeitsentscheidung (Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung:
hier: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass) Dringlichkeitsentscheidung (Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung:
hier: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass) Dringlichkeitsentscheidung (Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung:
hier: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 5/2009 1. Ergänzung - Dringlichkeitsentscheidung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen - 300 - / Recht Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung: hier: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 300 - / Recht 04.03.2009 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 5/2009 1. Ergänzung Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Julia Baß 04.03.2009 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung hier: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass Beschlussentwurf: Folgende Dringlichkeitsentscheidung wird genehmigt: - Nach Beratungsergebnis -; für den Fall der Zustimmung Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom 10.02.2009, für das Gebiet der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein: 17.05.2009 05.07.2009 29.11.2009 Lifestylemesse Wesselinger Stadtfest Wesselinger Weihnachtsmarkt §2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 LÖG NRW zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Nach § 13 Abs. 2 LÖG NRW kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis fünfhundert Euro und in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 LÖG NRW bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Stadt Wesseling vom 11.03.2008 außer Kraft. Begründung der Dringlichkeitsentscheidung: Die Entscheidung über den vorgenannten Beschlussentwurf wurde am 10.02.2009 vertagt. Da die nächste Sitzung des Stadtrates erst am 26.05.2009 stattfindet, würde es zu einer terminlichen Überscheidung mit dem ersten verkaufsoffenen Sonntag anlässlich der Lifestylemesse am 17.05.2009 kommen. Sachdarstellung: 1. Problem Mit Schreiben vom 03.12.2008 beantragt PRO Wesseling e.V. die Durchführung von drei verkaufsoffenen Sonntagen an folgenden Terminen: Termine 2009 Sonntag, 17. Mai 2009 Sonntag, 05. Juli 2009 Sonntag, 29. November 2009 Öffnungszeiten 13.00 – 18.00 Uhr 13.00 – 18.00 Uhr 13.00 – 18.00 Uhr Anlässe Lifestylemesse Wesselinger Stadtfest Wesselinger Weihnachtsmarkt 2. Lösung Für die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage ist eine Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zu erlassen. Nach § 6 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die verkaufsoffenen Sonntage durch Verordnung freizugeben. Die Städte und Gemeinden des Landes NRW können per Ratsbeschluss eine entsprechende Verordnung erlassen. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so muss gemäß § 6 Abs. 1 des derzeitig geltenden Ladenöffnungsgesetzes Folgendes beachtet werden: An jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen darf bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Ausgenommen von den möglichen verkaufsoffenen Sonntagen sind der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und drei Adventssonntage, sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW. Auf die Zeit des Hauptgottesdienstes ist Rücksicht zu nehmen. 3. Alternativen Im Rahmen der in dieser Vorlage erläuterten Rechtsvorschriften sind Alternativen möglich. 4. Finanzielle Auswirkungen - keine -