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Beschlussvorlage (Gebührenordnung für das Stadtarchiv Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
150 kB
Datum
26.05.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 25/2009 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Kultur, Sport, Städtepartnerschaften -140- Vorlage für Kultur- und Partnerschaftsausschuss Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Gebührenordnung für das Stadtarchiv Wesseling Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 11.02.2009 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 25/2009 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Martina Zech 11.02.2009 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Kultur- und Partnerschaftsausschuss Hauptausschuss Rat Betreff: Gebührenordnung für das Stadtarchiv Wesseling Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Wesseling fasst folgenden Beschluss: Gebührenordnung für das Stadtarchiv Wesseling Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV NW S. 514) sowie des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV NW 2008 S. 8) und aufgrund des § 10 Abs. 4 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1989 (GV NW S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV NW S. 306) hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: §1 Gebührenfestsetzung Eine Gebühr für die Benutzung des Stadtarchivs Wesseling wird in den Fällen des § 2 erhoben, sofern nicht nach § 3 eine Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung zulässig ist. §2 Gebührentarif (1) Die Gebühren betragen für 1. schriftliche und mündliche Auskünfte, die Nachforschungen in Archivbeständen und Archivbehelfen erfordern, für jede angefangene halbe Stunde der aufgewandten Arbeitszeit 2. Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Rückvergrößerungen 10,00 € DIN A 4 Schwarz-Weiß 0,50 € DIN A 4 Farbe 0,75 € DIN A 3 Schwarz-Weiß 0,75 € DIN A 3 Farbe 1,00 € 3. Archivalienversendungen (in der Regel bis zu 3 Archivalieneinheiten und im Umfang von einem Archivkarton) für jede Sendung zuzüglich der entstehenden Portokosten 3,00 € 4. das Recht der einmaligen Veröffentlichung je nach Auflage bis 2.000 Exemplare bis 10.000 Exemplare je weitere angefangene 10.000 Exemplare 10,00 € 25,00 € 10,00 € bis zu einem Höchstsatz von 250,00 € je Seite bzw. Einzelstück. 5. das Recht der sonstigen Verwertung je Seite bzw. Einzelstück (nach Verwendungsart) 2,50 € bis 25,00 € Die Verwendung im Internet ist auf ein niedrig auflösendes Format beschränkt. 6. Bereitstellung von Dateien (Fotos oder Dokumente) per E-Mail oder Datenträger 2,50 € pro Scan 7. Ausdrucke von Fotos - auf Fotopapier bis zum Format A4 in Farbe oder SW 8. 3,00 € fotografische Aufnahmen, Vergrößerungen und Reproduktionen die Kosten, die von Laboratorien, Werkstätten oder anderen Organisationseinheiten dem Stadtarchiv in Rechnung gestellt werden . (2) Soweit durch diese Gebührenordnung nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wesseling. §3 Gebührenbefreiung (1) Die Einsichtnahme in das vom Stadtarchiv verwahrte Archivgut in den Räumen des Archivs ist gebührenfrei. (2) Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte ohne Nachforschungen in Archivbeständen und archivischen Hilfsmitteln sind gebührenfrei. (3) Für nachweisbar wissenschaftliche und stadtgeschichtliche Forschungen, für schulische Zwecke sowie für Amts- und Rechtshilfesachen werden keine Gebühren erhoben. (4) Gebühren für das Recht der Wiedergabe von Archivalien können ermäßigt oder erlassen werden, wenn der Archivträger ein besonderes Interesse an der Veröffentlichung hat. Von nicht kommerziellen Nutzern werden keine Verwertungs-Entgelte erhoben. (5) Aus Billigkeitsgründen kann die Leitung des Archivs von einer Erhebung der Gebühren nach § 2 Abs. 1-7 absehen. Bei amtlichen Benutzungen werden nur die Sachkosten berechnet. §4 Inkrafttreten (1) Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Stadtarchiv Wesseling in der Fassung vom 8. Oktober 2001 außer Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Die Gebührenordnung des Stadtarchivs entspricht nicht mehr den angebotenen Service-Leistungen und der Archiv-Praxis. 2. Lösung Die Gebührenordnung wird an die technischen Möglichkeiten des Archivservice sowie an die allgemeine Verwaltungsgebührensatzung angepasst. Die Gründe, die zur Gebührenbefreiung führen können, werden definiert. Alte Fassung Neue Fassung Gebührenordnung für das Stadtarchiv Wesseling vom 20. Dezember 1985 in der Fassung vom 8. Oktober 2001 Gebührenordnung für das Stadtarchiv Wesseling Aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 1 Buchstabe g der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475) sowie des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1978 (GV NW S. 268) hat der Rat der Stadt Wesseling in seinen Sitzungen am 17. Dezember 1985 und 2. Oktober 2001 die folgende Gebührenordnung beschlossen: Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV NW S. 514) sowie des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV NW 2008 S. 8) und aufgrund des § 10 Abs. 4 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1989 (GV NW S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV NW S. 306) hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: §1 Gebührenfestsetzung §1 Gebührenfestsetzung Eine Gebühr für die Benutzung des Stadtarchivs Wesseling wird nur in den Fällen des § 2 erhoben. Eine Gebühr für die Benutzung des Stadtarchivs Wesseling wird in den Fällen des § 2 erhoben, sofern nicht nach § 3 eine Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung zulässig ist. §2 Gebührentarif §2 Gebührentarif (1) Die Gebühren betragen für (1) Die Gebühren betragen für 1. schriftliche Auskünfte, die Nachforschungen in Archivbeständen und Archivbehelfen erfordern, für jede angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit 2. die Anfertigung von Auszügen, Abschriften, Fotokopien, Rückvergrößerungen, fotografischen Aufnahmen, Vergrößerungen und Reproduktionen für jede Anfertigung 4,00 € 1. schriftliche und mündliche Auskünfte, die Nachforschungen in Archivbeständen und Archivbehelfen erfordern, für jede angefangene halbe Stunde der aufgewandten Arbeitszeit 10,00 € 2. Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Rückvergrößerungen DIN A 4 Schwarz-Weiß 0,50€ je nach Aufwand und Kosten, die von Labororatorien, Werkstätten oder anderen Organisationseinheiten dem Stadtarchiv in Rechnung gestellt werden ab 3. Archivalienversendungen (in der Regel bis zu 3 Archivalieneinheiten und im Umfang von einem Archivkarton) für jede Sendung zuzüglich der entstehenden Portokosten 0,10 € 3,00 € 4. das Recht der einmaligen Veröffentlichung je nach Auflage bis 2.000 Exemplare bis 10.000 Exemplare je weitere angefangene 10.000 Exemplare bis zu einem Höchstsatz von 250,00 € je Seite bzw. Einzelstück. 5. das Recht der sonstigen Verwertung je Seite bzw. Einzelstück (nach Verwendungsart) DIN A 4 Farbe 0,75 € DIN A 3 Schwarz-Weiß 0,75 € DIN A 3 Farbe 1,00 € 3. Archivalienversendungen (in der Regel bis zu 3 Archivalieneinheiten und im Umfang von einem Archivkarton) für jede Sendung zuzüglich der entstehenden Portokosten 3,00 € 4. das Recht der einmaligen Veröffentlichung je nach Auflage 10,00 € 25,00 € 10,00 € 2,50 € bis 25,00 € bis 2.000 Exemplare bis 10.000 Exemplare je weitere angefangene 10.000 Exemplare bis zu einem Höchstsatz von 250,00 € je Seite bzw. Einzelstück. 5. das Recht der sonstigen Verwertung je Seite bzw. Einzelstück (nach Verwendungsart) Die Verwendung im Internet ist auf ein niedrig auflösendes Format beschränkt. 10,00 € 25,00 € 10,00 € 2,50 € bis 25,00 € 6. Bereitstellung von Dateien (Fotos oder Dokumente) per E-Mail oder Datenträger pro Scan 2,50 € 7. Ausdrucke von Fotos - auf Fotopapier bis zum Format A4 in Farbe oder SW 3,00 € 8. fotografische Aufnahmen, Vergrößerungen und Reproduktionen die Kosten, die von Laboratorien, Werkstätten oder anderen Organisationseinheiten dem Stadtarchiv in Rechnung gestellt werden . (2) Aus Billigkeitsgründen kann der Bürgermeister von einer Erhebung der Gebühren nach Abs. 1 Ziffern 1, 4 und 5 absehen. Bei amtlichen Benutzungen werden nur die Sachkosten nach Abs. 1 Ziffer 2 berechnet. (3) Soweit durch diese Gebührenordnung nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wesseling. (2) Soweit durch diese Gebührenordnung nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wesseling. §3 Gebührenbefreiung (1) Die Einsichtnahme in das vom Stadtarchiv verwahrte Archivgut in den Räumen des Archivs ist gebührenfrei. (2) Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte ohne Nachforschungen in Archivbeständen und archivischen Hilfsmitteln sind gebührenfrei. (3) Für nachweisbar wissenschaftliche und stadtgeschichtliche Forschungen, für schulische Zwecke sowie für Amts- und Rechtshilfesachen werden keine Gebühren erhoben. (4) Gebühren für das Recht der Wiedergabe von Archivalien können ermäßigt oder erlassen werden, wenn der Archivträger ein besonderes Interesse an der Veröffentlichung hat. Von nicht kommerziellen Nutzern werden keine Verwertungs-Entgelte erhoben. (5) Aus Billigkeitsgründen kann die Leitung des Archivs von einer Erhebung der Gebühren nach § 2 Abs. 1-7 absehen. Bei amtlichen Benutzungen werden nur die Sachkosten berechnet. §3 Inkrafttreten §4 Inkrafttreten Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Verkündigung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. (1) Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Stadtarchiv Wesseling in der Fassung vom 8. Oktober 2001 außer Kraft. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen Es ist mit geringfügigen Mehrerträgen zu rechnen.