Daten
Kommune
Wesseling
Größe
150 kB
Datum
26.05.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
25/2009
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Kultur, Sport, Städtepartnerschaften
-140-
Vorlage für
Kultur- und Partnerschaftsausschuss
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Gebührenordnung für das Stadtarchiv Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
11.02.2009
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 25/2009
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Martina Zech
11.02.2009
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Kultur- und Partnerschaftsausschuss
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Gebührenordnung für das Stadtarchiv Wesseling
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Wesseling fasst folgenden Beschluss:
Gebührenordnung für das Stadtarchiv Wesseling
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV NW S. 514) sowie des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NW in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21.Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel II des
Gesetzes vom 11.12.2007 (GV NW 2008 S. 8) und aufgrund des § 10 Abs. 4 des Gesetzes über die
Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1989 (GV NW S.
302), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV NW S. 306) hat der Rat der Stadt
Wesseling in seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
§1
Gebührenfestsetzung
Eine Gebühr für die Benutzung des Stadtarchivs Wesseling wird in den Fällen des § 2 erhoben, sofern nicht
nach § 3 eine Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung zulässig ist.
§2
Gebührentarif
(1) Die Gebühren betragen für
1.
schriftliche und mündliche Auskünfte, die Nachforschungen in Archivbeständen
und Archivbehelfen erfordern, für jede angefangene halbe Stunde der
aufgewandten Arbeitszeit
2.
Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Rückvergrößerungen
10,00 €
DIN A 4 Schwarz-Weiß
0,50 €
DIN A 4 Farbe
0,75 €
DIN A 3 Schwarz-Weiß
0,75 €
DIN A 3 Farbe
1,00 €
3.
Archivalienversendungen (in der Regel bis zu 3 Archivalieneinheiten und im
Umfang von einem Archivkarton) für jede Sendung zuzüglich der entstehenden
Portokosten
3,00 €
4.
das Recht der einmaligen Veröffentlichung je nach Auflage
bis 2.000 Exemplare
bis 10.000 Exemplare
je weitere angefangene 10.000 Exemplare
10,00 €
25,00 €
10,00 €
bis zu einem Höchstsatz von 250,00 € je Seite bzw. Einzelstück.
5.
das Recht der sonstigen Verwertung je Seite bzw. Einzelstück (nach
Verwendungsart)
2,50 € bis
25,00 €
Die Verwendung im Internet ist auf ein niedrig auflösendes Format beschränkt.
6.
Bereitstellung von Dateien (Fotos oder Dokumente) per E-Mail oder Datenträger
2,50 €
pro Scan
7.
Ausdrucke von Fotos
- auf Fotopapier bis zum Format A4 in Farbe oder SW
8.
3,00 €
fotografische Aufnahmen, Vergrößerungen und Reproduktionen die Kosten, die
von Laboratorien, Werkstätten oder anderen Organisationseinheiten dem
Stadtarchiv in Rechnung gestellt werden .
(2) Soweit durch diese Gebührenordnung nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wesseling.
§3
Gebührenbefreiung
(1) Die Einsichtnahme in das vom Stadtarchiv verwahrte Archivgut in den Räumen des Archivs ist
gebührenfrei.
(2) Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte ohne Nachforschungen in Archivbeständen und
archivischen Hilfsmitteln sind gebührenfrei.
(3) Für nachweisbar wissenschaftliche und stadtgeschichtliche Forschungen, für schulische Zwecke sowie
für Amts- und Rechtshilfesachen werden keine Gebühren erhoben.
(4) Gebühren für das Recht der Wiedergabe von Archivalien können ermäßigt oder erlassen werden, wenn
der Archivträger ein besonderes Interesse an der Veröffentlichung hat. Von nicht kommerziellen Nutzern
werden keine Verwertungs-Entgelte erhoben.
(5) Aus Billigkeitsgründen kann die Leitung des Archivs von einer Erhebung der Gebühren nach § 2 Abs. 1-7
absehen. Bei amtlichen Benutzungen werden nur die Sachkosten berechnet.
§4
Inkrafttreten
(1) Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Stadtarchiv Wesseling in der Fassung vom 8. Oktober 2001
außer Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Die Gebührenordnung des Stadtarchivs entspricht nicht mehr den angebotenen Service-Leistungen und der
Archiv-Praxis.
2. Lösung
Die Gebührenordnung wird an die technischen Möglichkeiten des Archivservice sowie an die allgemeine
Verwaltungsgebührensatzung angepasst. Die Gründe, die zur Gebührenbefreiung führen können, werden
definiert.
Alte Fassung
Neue Fassung
Gebührenordnung für das Stadtarchiv Wesseling
vom 20. Dezember 1985 in der Fassung vom 8.
Oktober 2001
Gebührenordnung für das Stadtarchiv Wesseling
Aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 1 Buchstabe g der
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. August 1984 (GV NW S. 475) sowie des § 2
Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NW in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1978
(GV NW S. 268) hat der Rat der Stadt Wesseling in
seinen Sitzungen am 17. Dezember 1985 und 2.
Oktober 2001 die folgende Gebührenordnung
beschlossen:
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV NW
S.
514)
sowie
des
§
2
Abs.
1
Kommunalabgabengesetz NW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21.Oktober 1969 (GV NW S.
712), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes
vom 11.12.2007 (GV NW 2008 S. 8) und aufgrund
des § 10 Abs. 4 des Gesetzes über die Sicherung
und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande
Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1989 (GV NW S.
302), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes
vom 5. April 2005 (GV NW S. 306) hat der Rat der
Stadt Wesseling in seiner Sitzung am
folgende
Satzung beschlossen:
§1
Gebührenfestsetzung
§1
Gebührenfestsetzung
Eine Gebühr für die Benutzung des Stadtarchivs
Wesseling wird nur in den Fällen des § 2 erhoben.
Eine Gebühr für die Benutzung des Stadtarchivs
Wesseling wird in den Fällen des § 2 erhoben,
sofern nicht nach § 3 eine Gebührenbefreiung oder
Gebührenermäßigung zulässig ist.
§2
Gebührentarif
§2
Gebührentarif
(1) Die Gebühren betragen für
(1) Die Gebühren betragen für
1. schriftliche Auskünfte, die
Nachforschungen in Archivbeständen
und Archivbehelfen erfordern, für jede
angefangene Viertelstunde der
aufgewandten Arbeitszeit
2. die Anfertigung von Auszügen,
Abschriften, Fotokopien,
Rückvergrößerungen, fotografischen
Aufnahmen, Vergrößerungen und
Reproduktionen für jede Anfertigung
4,00 €
1. schriftliche und mündliche Auskünfte,
die Nachforschungen in
Archivbeständen und Archivbehelfen
erfordern, für jede angefangene halbe
Stunde der aufgewandten Arbeitszeit
10,00
€
2. Anfertigung von Kopien, Ausdrucken,
Rückvergrößerungen
DIN A 4 Schwarz-Weiß
0,50€
je nach Aufwand und Kosten, die von
Labororatorien, Werkstätten oder
anderen Organisationseinheiten dem
Stadtarchiv in Rechnung gestellt
werden ab
3. Archivalienversendungen (in der
Regel bis zu 3 Archivalieneinheiten
und im Umfang von einem
Archivkarton) für jede Sendung
zuzüglich der entstehenden
Portokosten
0,10 €
3,00 €
4. das Recht der einmaligen
Veröffentlichung je nach Auflage
bis 2.000 Exemplare
bis 10.000 Exemplare
je weitere angefangene 10.000
Exemplare
bis zu einem Höchstsatz von 250,00 €
je Seite bzw. Einzelstück.
5. das Recht der sonstigen Verwertung
je Seite bzw. Einzelstück (nach
Verwendungsart)
DIN A 4 Farbe
0,75 €
DIN A 3 Schwarz-Weiß
0,75 €
DIN A 3 Farbe
1,00 €
3. Archivalienversendungen (in der
Regel bis zu 3 Archivalieneinheiten
und im Umfang von einem
Archivkarton) für jede Sendung
zuzüglich der entstehenden
Portokosten
3,00 €
4. das Recht der einmaligen
Veröffentlichung je nach Auflage
10,00
€
25,00
€
10,00
€
2,50 €
bis
25,00
€
bis 2.000 Exemplare
bis 10.000 Exemplare
je weitere angefangene 10.000
Exemplare
bis zu einem Höchstsatz von 250,00 €
je Seite bzw. Einzelstück.
5. das Recht der sonstigen Verwertung
je Seite bzw. Einzelstück (nach
Verwendungsart)
Die Verwendung im Internet ist auf
ein niedrig auflösendes Format
beschränkt.
10,00
€
25,00
€
10,00
€
2,50 €
bis
25,00
€
6. Bereitstellung von Dateien (Fotos
oder Dokumente) per E-Mail oder
Datenträger
pro Scan
2,50 €
7. Ausdrucke von Fotos
- auf Fotopapier bis zum Format A4 in
Farbe oder SW
3,00 €
8. fotografische Aufnahmen,
Vergrößerungen und Reproduktionen
die Kosten, die von Laboratorien,
Werkstätten oder anderen
Organisationseinheiten dem
Stadtarchiv in Rechnung gestellt
werden .
(2) Aus Billigkeitsgründen kann der Bürgermeister
von einer Erhebung der Gebühren nach Abs. 1
Ziffern 1, 4 und 5 absehen. Bei amtlichen
Benutzungen werden nur die Sachkosten nach Abs.
1 Ziffer 2 berechnet.
(3) Soweit durch diese Gebührenordnung nicht
anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wesseling.
(2) Soweit durch diese Gebührenordnung nicht
anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wesseling.
§3
Gebührenbefreiung
(1) Die Einsichtnahme in das vom Stadtarchiv
verwahrte Archivgut in den Räumen des Archivs ist
gebührenfrei.
(2) Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte
ohne Nachforschungen in Archivbeständen und
archivischen Hilfsmitteln sind gebührenfrei.
(3) Für nachweisbar wissenschaftliche und
stadtgeschichtliche Forschungen, für schulische
Zwecke sowie für Amts- und Rechtshilfesachen
werden keine Gebühren erhoben.
(4) Gebühren für das Recht der Wiedergabe von
Archivalien können ermäßigt oder erlassen werden,
wenn der Archivträger ein besonderes Interesse an
der Veröffentlichung hat. Von nicht kommerziellen
Nutzern
werden
keine
Verwertungs-Entgelte
erhoben.
(5) Aus Billigkeitsgründen kann die Leitung des
Archivs von einer Erhebung der Gebühren nach § 2
Abs. 1-7 absehen. Bei amtlichen Benutzungen
werden nur die Sachkosten berechnet.
§3
Inkrafttreten
§4
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der
Verkündigung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in
Kraft.
(1) Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das
Stadtarchiv Wesseling in der Fassung vom 8.
Oktober 2001 außer Kraft.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Es ist mit geringfügigen Mehrerträgen zu rechnen.