Daten
Kommune
Wesseling
Größe
92 kB
Datum
26.05.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
24/2009
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Kultur, Sport, Städtepartnerschaften
- 30 -
Vorlage für
Kultur- und Partnerschaftsausschuss
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Satzung für das Archiv der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
11.02.2009
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 24/2009
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Martina Zech
11.02.2009
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Kultur- und Partnerschaftsausschuss
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Satzung für das Archiv der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Wesseling fasst folgenden Beschluss:
Satzung für das Archiv der Stadt Wesseling
Aufgrund des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande NordrheinWestfalen vom 16. Mai 1989 (GV NW S 302), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 5. April
2005 (GV NW S 306) und der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S 666) zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV NW S. 514) hat der Rat der Stadt Wesseling
in seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
§1
Aufgaben des Stadtarchivs
(1) Das Archiv hat die Aufgabe, zur Dokumentation der Geschichte der Stadt Wesseling wie zur Wahrung
ihrer Rechte beizutragen und das bei den Dienststellen (künftig als Organisationseinheiten bezeichnet)
angefallene Registraturgut, das zur Aufgabenerfüllung nicht mehr ständig benötigt wird, zu bewerten und
solches von bleibendem Wert zu übernehmen, zu verwahren, zu erhalten, zu erschließen und allgemein
nutzbar zu machen. Das Archiv berät die Dienststellen bei der Verwaltung und Sicherung des
Registraturgutes.
(2) Das Archiv fördert die Erforschung und Darstellung der Geschichte, insbesondere der Geschichte des
Wesselinger Raumes. Innerhalb dieser Aufgabe kann es Vereinbarungen mit Einzelpersonen, Verbänden
und Vereinen sowie wissenschaftlichen Institutionen abschließen.
(3) Das Archiv übernimmt auch Belegstücke sämtlicher Veröffentlichungen und amtlicher Druckschriften der
Stadt Wesseling. Ihm sind die aus den Bibliotheken der einzelnen Organisationseinheiten ausgesonderten
Bücher anzubieten.
(4) Das Archiv übernimmt als ergänzende Dokumentationen zu den amtlichen Beständen auch Archivalien
privater Herkunft und sammelt andere Schrift-, Druck-, Bild- und Tondokumente, soweit ein
Sachzusammenhang mit dem Registraturgut der Stadt Wesseling besteht.
§2
Registraturgut
(1) Registraturgut im Sinne dieser Satzung sind insbesondere sämtliche bei der Erledigung der
Dienstgeschäfte entstehenden analogen und digitalen Daten- und Informationsträger wie Dienstakten,
Karteien, Amtsbücher, Magnetbänder und -platten, CDs, ADV-Ausdrucke, Fotos, Bilder, Pläne, Karten,
Risse, Zeichnungen, Ton- und Bildaufzeichnungen einschließlich der zu ihrer Auswertung erforderlichen
Programme oder vergleichbare Hilfsmittel.
(2) Nach erfolgter Abgabe an das Archiv gemäß § 3 wird das Registraturgut zu Archivgut.
(3) Archivgut ist unveräußerlich.
§3
Abgabe von Registraturgut
(1) Die Organisationseinheiten prüfen in regelmäßigen Abständen, welche Teile ihres Registraturgutes für die
laufenden Dienstgeschäfte nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen haben sie
dieses Registraturgut dem Archiv vollständig anzubieten, eine Vernichtung oder eine Entnahme einzelner
Vorgänge ist ohne Einwilligung des Archivs nicht zulässig. Die Entscheidung über den bleibenden Wert trifft
das Archiv. Registraturgut, das dauerhaft aufzubewahren ist, kann als Archivgut ins Archiv übernommen
werden, wenn es zur Aufgabenerledigung nicht mehr benötigt wird. Es gilt die Dienstanweisung zu
Aufbewahrung und Archivierung von Registraturgut bei der Stadt Wesseling in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Organisationseinheiten können in Sonderfällen mit dem Archiv ein anderes Verfahren vereinbaren.
(3) Auch alle ausschließlich elektronisch geführten Unterlagen sind vor ihrer Löschung ebenfalls dem Archiv
anzubieten. Bei elektronisch geführtem Registraturgut ist die Form der Darstellung bzw. Übernahme
zwischen Archiv und Organisationseinheit abzustimmen.
§4
Benutzung
(1) Das Schriftgut ist in den ersten 30 Jahren nach Aktenschließung nur der abgebenden
Organisationseinheit zugänglich. Über eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Sperrfrist für die Benutzung
durch Dritte entscheidet das Archiv, bzw. in strittigen Fällen der Bürgermeister. Diese Sperrfrist gilt nicht für
solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren.
(2) Nach Ablauf der Schutzfristen können die Archivalien im Rahmen der Benutzungsordnung des Archivs
der Stadt Wesseling benutzt werden.
§5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für das Archiv der Stadt Wesseling vom 28. Oktober 1985 außer Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Das Zwischenarchiv der Verwaltung wird künftig nicht mehr zentral vom Stadtarchiv geführt, sondern
dezentral in den einzelnen Bereichen der Verwaltung, wie in den meisten anderen Städten des Rhein-ErftKreises. Dadurch soll eine effizientere Arbeit im Stadtarchiv gewährleistet werden. Mit einzelnen Bereichen
der Verwaltung wird dies schon seit Jahren praktiziert. Nun soll dieses Verfahren für die ganze Verwaltung
gelten.
2. Lösung
Die Satzung für das Archiv der Stadt Wesseling wurde entsprechend neu gefasst und an das Archivgesetz
für das Land NRW und die Archiv-Praxis angepasst.
Alte Fassung
Neue Fassung
Satzung für das Archiv der Stadt Wesseling vom
28. Oktober 1985
Satzung für das Archiv der Stadt Wesseling
Aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 1 Buchstabe g) der
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. August 1984 (GV NW S 475) hat der Rat der
Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 22. Oktober
1985 folgende Satzung beschlossen:
Aufgrund des Gesetzes über die Sicherung und
Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande NordrheinWestfalen vom 16. Mai 1989 (GV NW S 302), zuletzt
geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 5. April
2005 (GV NW S 306) und der §§ 7 und 41 Abs. 1
Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S 666)
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
24. Juni 2008 (GV NW S. 514) hat der Rat der Stadt
Wesseling in seiner Sitzung am
folgende
Satzung beschlossen:
§1
Aufgaben des Stadtarchivs
§1
Aufgaben des Stadtarchivs
(1) Das Archiv hat die Aufgabe, zur Dokumentation
der Geschichte der Stadt Wesseling wie zur
Wahrung ihrer Rechte beizutragen und die
Dienststellen (künftig als Organisationseinheiten
bezeichnet) durch Übernahme von nicht mehr
benötigten Registraturgut zu entlasten.
(1) Das Archiv hat die Aufgabe, zur Dokumentation
der Geschichte der Stadt Wesseling wie zur
Wahrung ihrer Rechte beizutragen und das bei den
Dienststellen (künftig als Organisationseinheiten
bezeichnet) angefallene Registraturgut, das zur
Aufgabenerfüllung nicht mehr ständig benötigt wird,
zu bewerten und solches von bleibendem Wert zu
übernehmen, zu verwahren, zu erhalten, zu
erschließen und allgemein nutzbar zu machen. Das
Archiv berät die Dienststellen bei der Verwaltung und
Sicherung des Registraturgutes.
(2) Das Archiv fördert die Erforschung und
Darstellung der Geschichte, insbesondere der
Geschichte des Wesselinger Raumes. Innerhalb
dieser Aufgabe kann es Vereinbarungen mit
Einzelpersonen, Verbänden und Vereinen sowie
wissenschaftlichen Institutionen abschließen.
(2) Das Archiv fördert die Erforschung und
Darstellung der Geschichte, insbesondere der
Geschichte des Wesselinger Raumes. Innerhalb
dieser Aufgabe kann es Vereinbarungen mit
Einzelpersonen, Verbänden und Vereinen sowie
wissenschaftlichen Institutionen abschließen.
(3) Das Archiv übernimmt auch Belegstücke
sämtlicher
Veröffentlichungen
und
amtlicher
Druckschriften der Stadt Wesseling. Ihm sind die
aus
den
Bibliotheken
der
einzelnen
Organisationseinheiten ausgesonderten Bücher
anzubieten.
(4) Das Archiv übernimmt als ergänzende
Dokumentationen zu den amtlichen Beständen auch
Archivalien privater Herkunft und sammelt andere
Schrift-, Druck-, Bild- und Tondokumente, soweit ein
Sachzusammenhang mit dem Registraturgut der
Stadt Wesseling besteht.
§2
Registraturgut
§2
Registraturgut
Registraturgut im Sinne dieser Satzung sind
insbesondere sämtliche bei der Erledigung der
Dienstgeschäfte entstehenden Informationsträger
wie
Dienstakten,
Karteien,
Amtsbücher,
Magnetbänder und -platten, ADV-Ausdrucke, Fotos,
Bilder, Pläne, Karten, Risse, Zeichnungen, Ton- und
Bildaufzeichnungen.
(1) Registraturgut im Sinne dieser Satzung sind
insbesondere sämtliche bei der Erledigung der
Dienstgeschäfte entstehenden analogen und
digitalen Daten- und Informationsträger wie
Dienstakten, Karteien, Amtsbücher, Magnetbänder
und -platten, CDs, ADV-Ausdrucke, Fotos, Bilder,
Pläne, Karten, Risse, Zeichnungen, Ton- und
Bildaufzeichnungen einschließlich der zu ihrer
Auswertung
erforderlichen
Programme
oder
vergleichbare Hilfsmittel.
(2) Nach erfolgter Abgabe an das Archiv gemäß § 3
wird das Registraturgut zu Archivgut.
(3) Archivgut ist unveräußerlich.
§3
Abgabe von Registraturgut und Dateien
§3
Abgabe von Registraturgut
(1)
Die
Organisationseinheiten
prüfen
in
regelmäßigen Abständen, welche Teile ihres
Registraturgutes für die laufenden Dienstgeschäfte
nicht mehr benötigt werden. Sie haben dem Archiv
dieses Registraturgut vollständig anzubieten, eine
Vernichtung oder eine Entnahme einzelner
Vorgänge ist ohne Einwilligung des Archivs nicht
zulässig.
(1)
Die
Organisationseinheiten
prüfen
in
regelmäßigen Abständen, welche Teile ihres
Registraturgutes für die laufenden Dienstgeschäfte
nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf der
Aufbewahrungsfristen
haben
sie
dieses
Registraturgut dem Archiv vollständig anzubieten,
eine Vernichtung oder eine Entnahme einzelner
Vorgänge ist ohne Einwilligung des Archivs nicht
zulässig. Die Entscheidung über den bleibenden
Wert trifft das Archiv. Registraturgut, das dauerhaft
aufzubewahren ist, kann als Archivgut ins Archiv
übernommen
werden,
wenn
es
zur
Aufgabenerledigung nicht mehr benötigt wird. Es gilt
die Dienstanweisung zu Aufbewahrung und
Archivierung von Registraturgut bei der Stadt
Wesseling in der jeweils gültigen Fassung.
(2)
Die
Organisationseinheiten
können
in
Sonderfällen mit dem Archiv ein anderes Verfahren
vereinbaren.
(2)
Die
Organisationseinheiten
können
in
Sonderfällen mit dem Archiv ein anderes Verfahren
vereinbaren.
(3) Die Abgabe von Dateien durch die
Organisationseinheiten erfolgt nach dieser Satzung,
soweit die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes
NW oder andere Rechtsvorschriften nicht eine
andere Regelung erforderlich machen. In diesem
Fall sind entsprechende archivfachliche Maßnahmen
mit dem Archiv abzustimmen.
(3) Auch alle ausschließlich elektronisch geführten
Unterlagen sind vor ihrer Löschung ebenfalls dem
Archiv anzubieten. Bei elektronisch geführtem
Registraturgut ist die Form der Darstellung bzw.
Übernahme
zwischen
Archiv
und
Organisationseinheit abzustimmen.
§4
Aufbewahrungsfristen
(1) Die Organisationseinheiten bestimmen im
Einzelfall, wie lange das abgegebene Registraturgut
aus
rechtlichen
Gründen
oder
aus
Verwaltungsinteresse verwahrt werden muss (0 - 30
Jahre oder dauernd). Diese Angaben sind für das
Archiv verbindlich. Während der vorgegebenen
Fristen wird das Registraturgut nicht in seiner
inneren Ordnung verändert.
(2) Nach Ablauf dieser Fristen prüft das Archiv,
welche Teile des Registraturgutes aus Gründen der
Rechtssicherung oder zur Dokumentation der
Geschichte
der
Stadt
Wesseling
ständig
aufzubewahren
sind.
Diese
archivwürdigen
Registraturteile werden inhaltlich erschlossen und
konservatorisch aufbereitet, die übrigen vernichtet.
§5
Benutzung
(1) Über die in § 4 Abs. 1 genannten Fristen hinaus
ist das Schriftgut in den ersten 30 Jahren nach
Aktenschließung
nur
der
abgebenden
Organisationseinheit zugänglich bzw. kann nur mit
Zustimmung
des
Stadtdirektors
oder
der
Organisationseinheit durch Dritte eingesehen
werden.
(2) Nach Ablauf der Schutzfristen können die
Archivalien im Rahmen der Benutzungsordnung des
Archivs der Stadt Wesseling benutzt werden.
§6
Veröffentlichungen und amtliche Druckschriften
Das Archiv übernimmt auch Belegstücke sämtlicher
Veröffentlichungen und amtlicher Druckschriften der
Stadt Wesseling. Ihm sind die aus den Bibliotheken
der
einzelnen
Organisationseinheiten
ausgesonderten Bücher anzubieten.
§7
Ergänzende Dokumentationen
Das
Archiv
übernimmt
als
ergänzende
Dokumentationen zu den amtlichen Beständen auch
Archivalien privater Herkunft und sammelt andere
Schrift-, Druck-, Bild- und Tondokumente, soweit ein
Sachzusammenhang mit dem Registraturgut der
Stadt Wesseling besteht.
§4
Benutzung
(1) Das Schriftgut ist in den ersten 30 Jahren nach
Aktenschließung
nur
der
abgebenden
Organisationseinheit
zugänglich.
Über
eine
Verkürzung oder Verlängerung dieser Sperrfrist für
die Benutzung durch Dritte entscheidet das Archiv,
bzw. in strittigen Fällen der Bürgermeister. Diese
Sperrfrist gilt nicht für solche Unterlagen, die bereits
bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt
waren.
(2) Nach Ablauf der Schutzfristen können die
Archivalien im Rahmen der Benutzungsordnung des
Archivs der Stadt Wesseling benutzt werden.
§8
Inkrafttreten
§5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Verkündigung
im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
Diese Satzung tritt am Tage nach der
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Archiv
der Stadt Wesseling vom 28. Oktober 1985 außer
Kraft.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
keine