Daten
Kommune
Wesseling
Größe
118 kB
Datum
26.05.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
17/2009
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Kultur, Sport, Städtepartnerschaften
Vorlage für
Kultur- und Partnerschaftsausschuss
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Änderung der Satzung Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
10.02.2009
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 17/2009
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Raabe-Grey
10.02.2009
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Kultur- und Partnerschaftsausschuss
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Änderung der Satzung Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek
Beschlussentwurf:
Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss empfiehlt dem Hauptausschuss die Satzung über die Benutzung
der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek vom 8. November 2006 wie folgt zu ändern:
Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek in der Stadt
Wesseling
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.
666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498) und den
§§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21.Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.
April 2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am
folgende Änderungen der Satzung beschlossen:
§ 2 erhält folgende Fassung:
§2
Benutzerkreis
Die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek ist jedermann im Rahmen des geltenden
Rechts und dieser Satzung gestattet.
§ 5 erhält folgende Fassung:
§5
Entleihung, Verlängerung und Vormerkung von Medien
(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien aller Art unentgeltlich für die festgesetzte
Leihfrist ausgeliehen.
(2) Die Leihfrist beträgt für
a) Videos und DVDs 1 Woche,
b) CDs, CD-ROMs, MCs , Spiele und Zeitschriften 2 Wochen,
c) Bücher 4 Wochen.
d) Bestseller 2 Wochen
In begründeten Ausnahmefällen (z. B. Vormerkungen) kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände
(Nachschlagewerke, Informationsmittel u.ä.) werden grundsätzlich nicht ausgeliehen.
(3) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vormerkung vorliegt. Von einer
Verlängerung der Leihfrist ausgenommen sind die Spiegel-Bestseller.
Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzulegen.
(4) Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden.
§ 9 erhält folgende Fassung:
§9
Nutzung des Internet-Arbeitsplatzes
(1) Voraussetzung für die Nutzung ist der Besitz eines gültigen Benutzerausweises der Stadt/Schulzentralbibliothek Wesseling.
(2) Manipulation an Einstellungen von Soft- und Hardware des Rechners führen zu dauerhaftem
Ausschluss von der Nutzung.
(3) Die Verwendung eigener Datenträger ist nicht erlaubt.
(4) Die Nutzung des Internets ist gebührenpflichtig. Es gelten die jeweils durch Aushang bekannt gegebenen
Gebühren.
§ 12 erhält folgende Fassung:
§ 12
Inkrafttreten
Die Änderungen der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek in der Stadt
Wesseling tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
1.1 In der Stadtbücherei werden seit einigen Jahren verschieden Aktionen (z.B. Bilderbuchkino,
Vorlesenachmittage, Kindergartenführungen) für jüngere Kinder durchgeführt. Im Rahmen der Leseförderung
möchte die Verwaltung zusätzlich ab dem Schuljahr 2009 / 2010 ein neues Projekt starten. Jeder Erstklässler
soll einen kostenlosen Leseausweis der Stadtbücherei und ein kleines Buchgeschenk in die Schultüte
bekommen. Laut Satzung in der Fassung vom 8. November 2006 § 2 wird Kindern erst ab dem vollendeten
7. Lebensjahr ein Bibliotheksausweis ausgestellt. Da die meisten Erstklässler jünger sind, können sie sich
nach momentan geltender Satzung keinen eigenen Leseausweis ausstellen lassen.
1.2. Des Weiteren bezieht die Stadtbücherei seit Anfang des Jahres den Bestseller-Service der EKZ
( Einkaufszentrale für Öffentliche Bibliotheken) im Abo. Alle Bücher, die auf die Spiegel-Bestseller-Liste
kommen, werden der Stadtbücherei automatisch geschickt. Diese Bücher werden entsprechend kenntlich
gemacht und den Lesern auf einem eigenen Tisch präsentiert. Damit möglichst viele interessierte Leser an
die aktuellen Bücher kommen, schlägt die Verwaltung vor, die Leihfrist für die Bestseller auf zwei Wochen zu
beschränken.
1.3 Laut alter Satzung gilt für die selbstständige Nutzung des Internets eine Altersbeschränkung, bzw. ist
eine schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten vorzulegen. Da auf allen BenutzerPCs beider Bibliotheken ein Jugendschutzfilter installiert ist, der jugendgefährdende Seiten automatisch
sperrt, kann die Alterseinschränkung entfallen.
Des Weiteren ist der Begriff Disketten nicht mehr ausreichend. Er sollte ersetzt werden durch „Datenträger“.
Bezogen auf die Internet-Gebühren sollte eine allgemeinere Formulierung gewählt werden
2. Lösung
2.1) Im § 2 der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek heißt es:
§2
Benutzerkreis (alt)
Die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek ist jedermann im Rahmen des geltenden
Rechts und dieser Satzung gestattet. Ein Benutzerausweis wird ab vollendetem 7. Lebensjahr
ausgestellt. Jüngere Kinder können jedoch über ihre Eltern ausleihen. Das Entleihen von Medien
in der Schulzentralbibliothek ist jedoch grundsätzlich Schülern und Lehrern des Schulzentrums
Wesseling vorbehalten.
Zur Durchführung des Projektes schlägt die Verwaltung vor § 2 der Satzung wie folgt zu ändern:
§2
Benutzerkreis (neu)
Die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek ist jedermann im Rahmen des geltenden
Rechts und dieser Satzung gestattet.
2.2) Der § 5 der Satzung lautet:
§5
Entleihung, Verlängerung und Vormerkung von Medien (alt)
(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien aller Art unentgeltlich für die festgesetzte
Leihfrist ausgeliehen.
(2) Die Leihfrist beträgt für
a) Videos und DVDs 1 Woche,
b) CDs, CD-ROMs, MCs , Spiele und Zeitschriften 2 Wochen,
c) Bücher 4 Wochen.
Die Verwaltung schlägt vor, den § 5 der Satzung wie folgt zu ergänzen:
§5
Entleihung, Verlängerung und Vormerkung von Medien (neu)
(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien aller Art unentgeltlich für die festgesetzte
Leihfrist ausgeliehen.
(2) Die Leihfrist beträgt für
a) Videos und DVDs 1 Woche,
b) CDs, CD-ROMs, MCs , Spiele und Zeitschriften 2 Wochen,
c) Bücher 4 Wochen.
d) Bestseller 2 Wochen
In begründeten Ausnahmefällen (z. B. Vormerkungen) kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände
(Nachschlagewerke, Informationsmittel u.ä.) werden grundsätzlich nicht ausgeliehen.
(3) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vormerkung vorliegt. Von einer
Verlängerung der Leihfrist ausgenommen sind die Spiegel-Bestseller.
Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzulegen.
(4) Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden.
2.3) In § 9 der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek heißt es:
§9
Nutzung des Internet-Arbeitsplatzes (alt)
(1) Voraussetzung für die Nutzung ist der Besitz eines gültigen Benutzerausweises der Stadt/Schulzentralbibliothek Wesseling.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist die Nutzung nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet.
(3) Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren benötigen zur Nutzung das schriftliche
Einverständnis eines Erziehungsberechtigten.
(4) Manipulation an Einstellungen von Soft- und Hardware des Rechners führen zu dauerhaftem
Ausschluss von der Nutzung.
(5) Die Verwendung eigener Disketten ist nicht erlaubt.
(6) Für die Nutzung wird für jede begonnene Viertelstunde ein Betrag von 0,25 € erhoben.
Die Verwaltung schlägt vor, den § 9 wie folgt zu ändern:
§9
Nutzung des Internet-Arbeitsplatzes (neu)
(1) Voraussetzung für die Nutzung ist der Besitz eines gültigen Benutzerausweises der Stadt/Schulzentralbibliothek Wesseling.
(2) Manipulation an Einstellungen von Soft- und Hardware des Rechners führen zu dauerhaftem
Ausschluss von der Nutzung.
(3) Die Verwendung eigener Datenträger ist nicht erlaubt.
(4) Die Nutzung des Internets ist gebührenpflichtig. Es gelten die jeweils durch Aushang bekannt
gegebenen Gebühren.
3. Alternativen
Werden keine aufgezeigt
4. Finanzielle Auswirkungen
Die geringfügigen finanziellen Auswirkungen ( Buchgeschenk für Erstklässler) werden durch den laufenden
Haushalt aufgefangen.