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Beschlussvorlage (Änderung der Satzung Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
118 kB
Datum
26.05.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 17/2009 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Kultur, Sport, Städtepartnerschaften Vorlage für Kultur- und Partnerschaftsausschuss Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Änderung der Satzung Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 10.02.2009 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 17/2009 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Raabe-Grey 10.02.2009 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Kultur- und Partnerschaftsausschuss Hauptausschuss Rat Betreff: Änderung der Satzung Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek Beschlussentwurf: Der Kultur- und Partnerschaftsausschuss empfiehlt dem Hauptausschuss die Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek vom 8. November 2006 wie folgt zu ändern: Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek in der Stadt Wesseling Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am folgende Änderungen der Satzung beschlossen: § 2 erhält folgende Fassung: §2 Benutzerkreis Die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek ist jedermann im Rahmen des geltenden Rechts und dieser Satzung gestattet. § 5 erhält folgende Fassung: §5 Entleihung, Verlängerung und Vormerkung von Medien (1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien aller Art unentgeltlich für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen. (2) Die Leihfrist beträgt für a) Videos und DVDs 1 Woche, b) CDs, CD-ROMs, MCs , Spiele und Zeitschriften 2 Wochen, c) Bücher 4 Wochen. d) Bestseller 2 Wochen In begründeten Ausnahmefällen (z. B. Vormerkungen) kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände (Nachschlagewerke, Informationsmittel u.ä.) werden grundsätzlich nicht ausgeliehen. (3) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vormerkung vorliegt. Von einer Verlängerung der Leihfrist ausgenommen sind die Spiegel-Bestseller. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzulegen. (4) Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden. § 9 erhält folgende Fassung: §9 Nutzung des Internet-Arbeitsplatzes (1) Voraussetzung für die Nutzung ist der Besitz eines gültigen Benutzerausweises der Stadt/Schulzentralbibliothek Wesseling. (2) Manipulation an Einstellungen von Soft- und Hardware des Rechners führen zu dauerhaftem Ausschluss von der Nutzung. (3) Die Verwendung eigener Datenträger ist nicht erlaubt. (4) Die Nutzung des Internets ist gebührenpflichtig. Es gelten die jeweils durch Aushang bekannt gegebenen Gebühren. § 12 erhält folgende Fassung: § 12 Inkrafttreten Die Änderungen der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek in der Stadt Wesseling tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem 1.1 In der Stadtbücherei werden seit einigen Jahren verschieden Aktionen (z.B. Bilderbuchkino, Vorlesenachmittage, Kindergartenführungen) für jüngere Kinder durchgeführt. Im Rahmen der Leseförderung möchte die Verwaltung zusätzlich ab dem Schuljahr 2009 / 2010 ein neues Projekt starten. Jeder Erstklässler soll einen kostenlosen Leseausweis der Stadtbücherei und ein kleines Buchgeschenk in die Schultüte bekommen. Laut Satzung in der Fassung vom 8. November 2006 § 2 wird Kindern erst ab dem vollendeten 7. Lebensjahr ein Bibliotheksausweis ausgestellt. Da die meisten Erstklässler jünger sind, können sie sich nach momentan geltender Satzung keinen eigenen Leseausweis ausstellen lassen. 1.2. Des Weiteren bezieht die Stadtbücherei seit Anfang des Jahres den Bestseller-Service der EKZ ( Einkaufszentrale für Öffentliche Bibliotheken) im Abo. Alle Bücher, die auf die Spiegel-Bestseller-Liste kommen, werden der Stadtbücherei automatisch geschickt. Diese Bücher werden entsprechend kenntlich gemacht und den Lesern auf einem eigenen Tisch präsentiert. Damit möglichst viele interessierte Leser an die aktuellen Bücher kommen, schlägt die Verwaltung vor, die Leihfrist für die Bestseller auf zwei Wochen zu beschränken. 1.3 Laut alter Satzung gilt für die selbstständige Nutzung des Internets eine Altersbeschränkung, bzw. ist eine schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten vorzulegen. Da auf allen BenutzerPCs beider Bibliotheken ein Jugendschutzfilter installiert ist, der jugendgefährdende Seiten automatisch sperrt, kann die Alterseinschränkung entfallen. Des Weiteren ist der Begriff Disketten nicht mehr ausreichend. Er sollte ersetzt werden durch „Datenträger“. Bezogen auf die Internet-Gebühren sollte eine allgemeinere Formulierung gewählt werden 2. Lösung 2.1) Im § 2 der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei / Schulzentralbibliothek heißt es: §2 Benutzerkreis (alt) Die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek ist jedermann im Rahmen des geltenden Rechts und dieser Satzung gestattet. Ein Benutzerausweis wird ab vollendetem 7. Lebensjahr ausgestellt. Jüngere Kinder können jedoch über ihre Eltern ausleihen. Das Entleihen von Medien in der Schulzentralbibliothek ist jedoch grundsätzlich Schülern und Lehrern des Schulzentrums Wesseling vorbehalten. Zur Durchführung des Projektes schlägt die Verwaltung vor § 2 der Satzung wie folgt zu ändern: §2 Benutzerkreis (neu) Die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek ist jedermann im Rahmen des geltenden Rechts und dieser Satzung gestattet. 2.2) Der § 5 der Satzung lautet: §5 Entleihung, Verlängerung und Vormerkung von Medien (alt) (1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien aller Art unentgeltlich für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen. (2) Die Leihfrist beträgt für a) Videos und DVDs 1 Woche, b) CDs, CD-ROMs, MCs , Spiele und Zeitschriften 2 Wochen, c) Bücher 4 Wochen. Die Verwaltung schlägt vor, den § 5 der Satzung wie folgt zu ergänzen: §5 Entleihung, Verlängerung und Vormerkung von Medien (neu) (1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien aller Art unentgeltlich für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen. (2) Die Leihfrist beträgt für a) Videos und DVDs 1 Woche, b) CDs, CD-ROMs, MCs , Spiele und Zeitschriften 2 Wochen, c) Bücher 4 Wochen. d) Bestseller 2 Wochen In begründeten Ausnahmefällen (z. B. Vormerkungen) kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände (Nachschlagewerke, Informationsmittel u.ä.) werden grundsätzlich nicht ausgeliehen. (3) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vormerkung vorliegt. Von einer Verlängerung der Leihfrist ausgenommen sind die Spiegel-Bestseller. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzulegen. (4) Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden. 2.3) In § 9 der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei/Schulzentralbibliothek heißt es: §9 Nutzung des Internet-Arbeitsplatzes (alt) (1) Voraussetzung für die Nutzung ist der Besitz eines gültigen Benutzerausweises der Stadt/Schulzentralbibliothek Wesseling. (2) Kindern unter 10 Jahren ist die Nutzung nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet. (3) Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren benötigen zur Nutzung das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten. (4) Manipulation an Einstellungen von Soft- und Hardware des Rechners führen zu dauerhaftem Ausschluss von der Nutzung. (5) Die Verwendung eigener Disketten ist nicht erlaubt. (6) Für die Nutzung wird für jede begonnene Viertelstunde ein Betrag von 0,25 € erhoben. Die Verwaltung schlägt vor, den § 9 wie folgt zu ändern: §9 Nutzung des Internet-Arbeitsplatzes (neu) (1) Voraussetzung für die Nutzung ist der Besitz eines gültigen Benutzerausweises der Stadt/Schulzentralbibliothek Wesseling. (2) Manipulation an Einstellungen von Soft- und Hardware des Rechners führen zu dauerhaftem Ausschluss von der Nutzung. (3) Die Verwendung eigener Datenträger ist nicht erlaubt. (4) Die Nutzung des Internets ist gebührenpflichtig. Es gelten die jeweils durch Aushang bekannt gegebenen Gebühren. 3. Alternativen Werden keine aufgezeigt 4. Finanzielle Auswirkungen Die geringfügigen finanziellen Auswirkungen ( Buchgeschenk für Erstklässler) werden durch den laufenden Haushalt aufgefangen.