Daten
Kommune
Wesseling
Größe
92 kB
Datum
15.10.2008
Erstellt
22.06.10, 19:44
Aktualisiert
22.06.10, 19:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
217/2008
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
80/ Wirtschaftsförderung - 66 -
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Bebauungsplan Nr. 1/ 109 "Gewerbegebiet Rheinbogen"
hier: Beschluss der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
80/
Wirtschafts
förderung
- 66 -
19.09.2008
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 217/2008
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Silke Rheinschmidt
19.09.2008
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 1/ 109 "Gewerbegebiet Rheinbogen"
hier: Beschluss der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB
Beschlussentwurf:
Der in der Sitzung vorliegende Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“
wird zum Zwecke der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 4
Abs. 1 BauGB beschlossen. Der in der Sitzung vorliegende Vorentwurf der Begründung inklusive
Umweltbericht wird zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am
14.06.2006 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss ist aus Gründen der städtebaulichen Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB
gefasst worden, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Plangebietes zu gewährleisten und den
Zielen der Stadtentwicklung Rechnung zu tragen.
Die Stadt Wesseling beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet
Rheinbogen“ die Sicherung ihrer Ziele für die räumlich-funktional sinnvolle Einzelhandels-/
Zentrenentwicklung innerhalb des Stadtgebietes sowie die Sicherung ihrer Ziele für eine geordnete
Entwicklung von Gewerbestandorten.
Das dem Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ von 1997 sowie seiner 1. Änderung für den Bereich des
„Gewerbegebietes Rheinbogen“ von 2002 zu Grunde liegende Bebauungskonzept hat sich im Hinblick auf
die angestrebte flexible Erschließbarkeit und Ausnutzbarkeit der gewerblichen Bauflächen nicht in jeder
Hinsicht bewährt.
Weiterhin ergibt sich die Notwendigkeit zur Aufstellung des Bebauungsplanes aufgrund eines Urteils des
Verwaltungsgerichts Köln, das den bestehenden Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ (von 1997) inzident
für unwirksam erklärt hat aufgrund einer textlichen Festsetzung zum Einzelhandel, die auch Bestandteil des
Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 „In der Maar“ 1. Änderung (von 2002) ist. Es ist somit anzunehmen, dass auch
der Bebauungsplan Nr. 1/ 76 1. Änderung nicht einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde. Die Stadt
Wesseling ist in Erkenntnis dieser rechtlichen Einschätzung gefordert, das bisherige Planungsrecht zu
ändern und an die Zielsetzungen des Masterplans Einzelhandel der Stadt Wesseling anzupassen.
Für die ausführliche Begründung der Aufstellung des Bebauungsplanes wird auf die Vorlage Nr. 44/2006
(Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109) verwiesen.
Ziele der Stadtentwicklung und der Bauleitplanung für das „Gewerbegebiet Rheinbogen“ sind die
städtebauliche Optimierung der Nutzungs-, Bebauungs- und Erschließungsmöglichkeiten für die
gewerblichen Bauflächen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Immissionsschutzes, sowie die
räumlich-funktional sinnvolle Steuerung der Einzelhandelsentwicklung.
Zusammenfassend dargestellt sollen mit der Aufstellung des Bebauungsplanes folgende städtebauliche Ziele
verfolgt werden:
-
Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des „Gewerbegebietes Rheinbogen“,
-
die Regelung und Optimierung städtebaulich sinnvoller Nutzungs- und Erschließungsmöglichkeiten für
die gewerblichen Bauflächenpotenziale innerhalb des Plangebietes,
-
die Sicherung der Entwicklungsmöglichkeiten für die gewerblichen Bestandsbetriebe,
-
die Erhaltung und Stärkung der Einzelhandelszentralität der Innenstadt sowie die Erhaltung der
vorhandenen integrierten Nahversorgungsstrukturen,
-
die Vermeidung weiterer städtebaulicher Fehlentwicklungen innerhalb des Stadtgebietes Wesseling mit
nachteiligen Auswirkungen für die zentralen Versorgungsbereiche - Innenstadt und integrierte
Nahversorgungsbereiche entsprechend Masterplan Einzelhandel - durch eine differenzierte räumlichinhaltliche Steuerung der Einzelhandelsentwicklung und
-
die Regelung einer sinnvollen Nutzungsgliederung des Plangebietes unter Berücksichtigung der hohen
Anforderungen des Immissionsschutzes auf Grund der angrenzenden Wohnnutzung.
Auf Grundlage des geltenden Planungsrechts können die oben genannten Zielsetzungen nicht verwirklicht
werden. Aus diesem Grund bedarf es der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet
Rheinbogen“. Sowohl die Erweiterungsmöglichkeiten der vorhandenen Betriebe, als auch die weiteren
Entwicklungsmöglichkeiten der noch ungenutzten Flächen bedürfen der rechtlichen Sicherung.
2. Lösung
Zur konsequenten Fortführung und Umsetzung der genannten städtebaulichen Zielvorstellungen bedarf es
nunmehr der für die verbindliche Bauleitplanung notwendigen weiteren Verfahrensschritte (frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden, Offenlage des Planentwurfs und förmliche Beteiligung der
Behörden, Beschluss des Bebauungsplans als Satzung)
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ hat nunmehr einen
Bearbeitungsstand erreicht, der es zulässt, die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3
Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Dieser Vorentwurf stellt die Grundlage der ersten Beteiligungsstufe des Bebauungsplanverfahrens dar, mit
dem Zweck, in einem frühen Planungsstadium wesentliche Stellungnahmen der zu beteiligenden
Öffentlichkeit und Behörden einzuholen, um diese dann in der weiteren Planung zu berücksichtigen.
Wesentlicher Regelungsgehalt des Bebauungsplanes ist die Ausweisung gegliederter Gewerbegebiete (auf
der Grundlage der Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NRW) zur Steuerung der
Nutzungsverträglichkeit mit dem angrenzenden Wohngebiet. Die Gliederung ist so vorgenommen worden,
dass alle vorhandenen gewerblichen Betriebe auch weiterhin uneingeschränkt zulässig sind. Die vorhandene
Wohnbebauung wird als Allgemeines Wohngebiet übernommen und festgesetzt.
Bei der vorgenommenen Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ soll das
geltende Planungsrecht modifiziert und für die noch verfügbaren Bauflächen eine flexiblere
Bebauungsstruktur ermöglicht werden. Weiterhin werden in Verlängerung des Stichweges Stellplätze
ausgewiesen. Diese sollen den Bedarf an öffentlichen Parkplätzen decken, der im Gebiet besteht.
Die Leitvorstellungen des „Masterplans Einzelhandel“ der Stadt Wesseling sind im Rahmen der
Vorentwurfserarbeitung für den Bebauungsplan berücksichtigt und in Form geeigneter planungsrechtlicher
Festsetzungsvorschläge eingearbeitet und in die zugehörige Planbegründung aufgenommen worden.
Abgeleitet aus den Zielsetzungen des „Masterplans Einzelhandel“ werden in den textlichen Festsetzungen
Regelungen für die einzelnen festgesetzten Gebietsarten getroffen. Der Hauptregelungsgehalt besteht darin,
dass eine weitere Ansiedlung von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten (gemäß der Wesselinger
Sortimentsliste) in den Gewerbegebieten zum Schutz der Wesselinger Innenstadt und der sonstigen
zentralen Versorgungsbereiche ausgeschlossen werden kann. Der bereits vorhandene und genehmigte
Bestand an zentrenrelevanten Sortimenten (Lebensmittel-Discounter und Getränkehandel) wird durch
geeignete Festsetzungen mit angemessenen Erweiterungsspielräumen berücksichtigt, um nicht in
bestehende Betriebsstrukturen einzugreifen und die wirtschaftlichen Belange der Einzelhandelsbetriebe
sachgerecht in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange einzustellen.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes ist keine Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt
Wesseling notwendig.
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Keine
Anlagen
- Übersichtsplan Geltungsbereich
-
Planfassung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ (Vorentwurf; Verkleinerung)
-
Textliche Festsetzungen (Vorentwurf)
-
Abstandserlass NRW
-
Begründung einschließlich Umweltbericht
Anmerkung: Die Fraktionen erhalten je eine Planfassung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet
Rheinbogen“ (Vorentwurf) im Maßstab 1:1.000.