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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 1/ 109 "Gewerbegebiet Rheinbogen" hier: Beschluss der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
92 kB
Datum
15.10.2008
Erstellt
22.06.10, 19:44
Aktualisiert
22.06.10, 19:44
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 1/ 109 "Gewerbegebiet Rheinbogen"
hier: Beschluss der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 1/ 109 "Gewerbegebiet Rheinbogen"
hier: Beschluss der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 1/ 109 "Gewerbegebiet Rheinbogen"
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 217/2008 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung 80/ Wirtschaftsförderung - 66 - Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bebauungsplan Nr. 1/ 109 "Gewerbegebiet Rheinbogen" hier: Beschluss der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche 80/ Wirtschafts förderung - 66 - 19.09.2008 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 217/2008 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Silke Rheinschmidt 19.09.2008 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz Betreff: Bebauungsplan Nr. 1/ 109 "Gewerbegebiet Rheinbogen" hier: Beschluss der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB Beschlussentwurf: Der in der Sitzung vorliegende Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ wird zum Zwecke der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der in der Sitzung vorliegende Vorentwurf der Begründung inklusive Umweltbericht wird zur Kenntnis genommen. Sachdarstellung: 1. Problem Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 14.06.2006 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist aus Gründen der städtebaulichen Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB gefasst worden, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Plangebietes zu gewährleisten und den Zielen der Stadtentwicklung Rechnung zu tragen. Die Stadt Wesseling beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ die Sicherung ihrer Ziele für die räumlich-funktional sinnvolle Einzelhandels-/ Zentrenentwicklung innerhalb des Stadtgebietes sowie die Sicherung ihrer Ziele für eine geordnete Entwicklung von Gewerbestandorten. Das dem Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ von 1997 sowie seiner 1. Änderung für den Bereich des „Gewerbegebietes Rheinbogen“ von 2002 zu Grunde liegende Bebauungskonzept hat sich im Hinblick auf die angestrebte flexible Erschließbarkeit und Ausnutzbarkeit der gewerblichen Bauflächen nicht in jeder Hinsicht bewährt. Weiterhin ergibt sich die Notwendigkeit zur Aufstellung des Bebauungsplanes aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Köln, das den bestehenden Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ (von 1997) inzident für unwirksam erklärt hat aufgrund einer textlichen Festsetzung zum Einzelhandel, die auch Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 „In der Maar“ 1. Änderung (von 2002) ist. Es ist somit anzunehmen, dass auch der Bebauungsplan Nr. 1/ 76 1. Änderung nicht einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde. Die Stadt Wesseling ist in Erkenntnis dieser rechtlichen Einschätzung gefordert, das bisherige Planungsrecht zu ändern und an die Zielsetzungen des Masterplans Einzelhandel der Stadt Wesseling anzupassen. Für die ausführliche Begründung der Aufstellung des Bebauungsplanes wird auf die Vorlage Nr. 44/2006 (Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109) verwiesen. Ziele der Stadtentwicklung und der Bauleitplanung für das „Gewerbegebiet Rheinbogen“ sind die städtebauliche Optimierung der Nutzungs-, Bebauungs- und Erschließungsmöglichkeiten für die gewerblichen Bauflächen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Immissionsschutzes, sowie die räumlich-funktional sinnvolle Steuerung der Einzelhandelsentwicklung. Zusammenfassend dargestellt sollen mit der Aufstellung des Bebauungsplanes folgende städtebauliche Ziele verfolgt werden: - Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des „Gewerbegebietes Rheinbogen“, - die Regelung und Optimierung städtebaulich sinnvoller Nutzungs- und Erschließungsmöglichkeiten für die gewerblichen Bauflächenpotenziale innerhalb des Plangebietes, - die Sicherung der Entwicklungsmöglichkeiten für die gewerblichen Bestandsbetriebe, - die Erhaltung und Stärkung der Einzelhandelszentralität der Innenstadt sowie die Erhaltung der vorhandenen integrierten Nahversorgungsstrukturen, - die Vermeidung weiterer städtebaulicher Fehlentwicklungen innerhalb des Stadtgebietes Wesseling mit nachteiligen Auswirkungen für die zentralen Versorgungsbereiche - Innenstadt und integrierte Nahversorgungsbereiche entsprechend Masterplan Einzelhandel - durch eine differenzierte räumlichinhaltliche Steuerung der Einzelhandelsentwicklung und - die Regelung einer sinnvollen Nutzungsgliederung des Plangebietes unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen des Immissionsschutzes auf Grund der angrenzenden Wohnnutzung. Auf Grundlage des geltenden Planungsrechts können die oben genannten Zielsetzungen nicht verwirklicht werden. Aus diesem Grund bedarf es der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“. Sowohl die Erweiterungsmöglichkeiten der vorhandenen Betriebe, als auch die weiteren Entwicklungsmöglichkeiten der noch ungenutzten Flächen bedürfen der rechtlichen Sicherung. 2. Lösung Zur konsequenten Fortführung und Umsetzung der genannten städtebaulichen Zielvorstellungen bedarf es nunmehr der für die verbindliche Bauleitplanung notwendigen weiteren Verfahrensschritte (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden, Offenlage des Planentwurfs und förmliche Beteiligung der Behörden, Beschluss des Bebauungsplans als Satzung) Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ hat nunmehr einen Bearbeitungsstand erreicht, der es zulässt, die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Dieser Vorentwurf stellt die Grundlage der ersten Beteiligungsstufe des Bebauungsplanverfahrens dar, mit dem Zweck, in einem frühen Planungsstadium wesentliche Stellungnahmen der zu beteiligenden Öffentlichkeit und Behörden einzuholen, um diese dann in der weiteren Planung zu berücksichtigen. Wesentlicher Regelungsgehalt des Bebauungsplanes ist die Ausweisung gegliederter Gewerbegebiete (auf der Grundlage der Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NRW) zur Steuerung der Nutzungsverträglichkeit mit dem angrenzenden Wohngebiet. Die Gliederung ist so vorgenommen worden, dass alle vorhandenen gewerblichen Betriebe auch weiterhin uneingeschränkt zulässig sind. Die vorhandene Wohnbebauung wird als Allgemeines Wohngebiet übernommen und festgesetzt. Bei der vorgenommenen Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ soll das geltende Planungsrecht modifiziert und für die noch verfügbaren Bauflächen eine flexiblere Bebauungsstruktur ermöglicht werden. Weiterhin werden in Verlängerung des Stichweges Stellplätze ausgewiesen. Diese sollen den Bedarf an öffentlichen Parkplätzen decken, der im Gebiet besteht. Die Leitvorstellungen des „Masterplans Einzelhandel“ der Stadt Wesseling sind im Rahmen der Vorentwurfserarbeitung für den Bebauungsplan berücksichtigt und in Form geeigneter planungsrechtlicher Festsetzungsvorschläge eingearbeitet und in die zugehörige Planbegründung aufgenommen worden. Abgeleitet aus den Zielsetzungen des „Masterplans Einzelhandel“ werden in den textlichen Festsetzungen Regelungen für die einzelnen festgesetzten Gebietsarten getroffen. Der Hauptregelungsgehalt besteht darin, dass eine weitere Ansiedlung von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten (gemäß der Wesselinger Sortimentsliste) in den Gewerbegebieten zum Schutz der Wesselinger Innenstadt und der sonstigen zentralen Versorgungsbereiche ausgeschlossen werden kann. Der bereits vorhandene und genehmigte Bestand an zentrenrelevanten Sortimenten (Lebensmittel-Discounter und Getränkehandel) wird durch geeignete Festsetzungen mit angemessenen Erweiterungsspielräumen berücksichtigt, um nicht in bestehende Betriebsstrukturen einzugreifen und die wirtschaftlichen Belange der Einzelhandelsbetriebe sachgerecht in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange einzustellen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes ist keine Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Wesseling notwendig. 3. Alternativen Keine 4. Finanzielle Auswirkungen Keine Anlagen - Übersichtsplan Geltungsbereich - Planfassung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ (Vorentwurf; Verkleinerung) - Textliche Festsetzungen (Vorentwurf) - Abstandserlass NRW - Begründung einschließlich Umweltbericht Anmerkung: Die Fraktionen erhalten je eine Planfassung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ (Vorentwurf) im Maßstab 1:1.000.