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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 217/2008)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
98 kB
Datum
15.10.2008
Erstellt
22.06.10, 19:44
Aktualisiert
22.06.10, 19:44

Inhalt der Datei

Stadt Wesseling 61/ Stadtplanung Verfahrensstand: § 3 (1) BauGB BEGRÜNDUNG einschließlich UMWELTBERICHT ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 1/109 ,,Gewerbegebiet Rheinbogen“ gemäß § 9 (8) BauGB i.V.m. § 2a BauGB - Vorentwurf Stand September 2008 Erstellt durch Stadt Wesseling, Fachbereich 61/ Stadtplanung - Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 - 1 1.1 1.2 2 3 3.1 3.2 3.3 3.4 4 4.1 4.2 5 5.1 5.2 5.2.1 5.2.2 5.2.3 5.3 5.4 5.5 6 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.5.1 6.6 6.7 6.7.1 6.7.2 6.7.3 6.8 6.9 6.10 6.11 7 7.1 7.2 7.3 Allgemeine Vorbemerkungen/ Anlass der Planung .................................... 3 Anlass der Planung.......................................................................................... 3 Ziel und Zweck der Planung ............................................................................ 5 Räumlicher Geltungsbereich ........................................................................ 6 Übergeordnete Vorgaben.............................................................................. 7 Landes- und Gebietsentwicklung ..................................................................... 7 Landschaftsplan............................................................................................... 7 Flächennutzungsplanung................................................................................. 7 Sonstige Planungen......................................................................................... 7 Städtebauliche Bestandsaufnahme ............................................................. 7 Planungsrecht und Eigentumsverhältnisse ...................................................... 7 Bestehende Nutzungen/ Infrastruktur und Umgebung ..................................... 8 Planung........................................................................................................... 8 Planungskonzept ............................................................................................. 8 Erschließung.................................................................................................... 9 Äußere Erschließung.................................................................................... 9 Innere Erschließung ..................................................................................... 9 ÖPNV- Anbindung........................................................................................ 9 Ver- und Entsorgung........................................................................................ 9 Versickerung.................................................................................................... 9 Grünordnung.................................................................................................... 9 Planungsrechtliche Festsetzungen............................................................ 10 Art der baulichen Nutzung ............................................................................. 10 Maß der baulichen Nutzung........................................................................... 14 Bauweise, Baulinien, Baugrenzen ................................................................. 15 Nebenanlagen und Flächen für Stellplätze .................................................... 15 Verkehrsflächen ............................................................................................. 16 Straßenverkehrsflächen ............................................................................. 16 Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte .................................................. 16 Grünflächen ................................................................................................... 16 Öffentliche Grünflächen.............................................................................. 16 Pflanzbindung und Anpflanzungen............................................................. 16 Niederschlagswasser ................................................................................. 17 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ........................................................................ 17 Altlasten ......................................................................................................... 17 Nachrichtliche Übernahmen........................................................................... 18 Hinweise ........................................................................................................ 18 Umweltbericht .............................................................................................. 19 Rahmen der Umweltprüfung .......................................................................... 19 Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele und Inhalte des Bebauungsplans ....... 19 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen ....................... 20 1 - Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 - 7.4 Beschreibung und Bewertung der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens; Prognose .................................................................................... 22 7.4.1 Bestandsbeschreibung............................................................................... 22 7.4.2 Schutzgut Mensch...................................................................................... 22 7.4.3 Schutzgut Tiere .......................................................................................... 22 7.4.4 Schutzgut Pflanze ...................................................................................... 22 7.4.5 Schutzgut Boden (u.a. Altlasten) ................................................................ 23 7.4.6 Schutzgut Wasser ...................................................................................... 23 7.4.7 Schutzgut Luft ............................................................................................ 23 7.4.8 Schutzgut Klima ......................................................................................... 24 7.4.9 Schutzgut Landschaft................................................................................. 24 7.4.10 Schutzgüter FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete/ Verträglichkeitsprüfung. ................................................................................................................... 24 7.4.11 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ................................................. 24 7.4.12 Schutzgüter- Wechselwirkungen ................................................................ 24 7.5 Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen................................................ 24 7.5.1 Prognose über zu erwartende Auswirkungen bei Durchführung der Planung ................................................................................................................... 24 7.5.2 Prognose des Umweltzustandes bei Nicht-Durchführung der Planung ...... 25 7.5.3 Vermeidungsmaßnahmen .......................................................................... 25 7.5.4 Verminderungs- und Schutzmaßnahmen................................................... 25 7.5.5 Ausgleichsmaßnahmen.............................................................................. 25 7.6 Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen..................................................................................... 25 7.7 Darstellung der wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsvorschläge..... 25 7.8 Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .... 26 7.9 Monitoring ...................................................................................................... 26 7.10 Zusammenfassung ........................................................................................ 26 8 Sonstige planungs-/ entscheidungsrelevante Aspekte............................ 27 8.1 Flächenbilanzierung....................................................................................... 27 8.2 Bodenordnende Maßnahmen ........................................................................ 27 8.3 Durchführungskosten..................................................................................... 27 8.4 Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen .............................................. 27 2 - Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 - 1 Allgemeine Vorbemerkungen/ Anlass der Planung 1.1 Anlass der Planung Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ ist am 14.06.2006 vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz gefasst worden und am 21.06.2006 bekanntgemacht worden. Das Plangebiet Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ sowie das nördlich anschließende „Norton-Gelände“ waren seit Anfang der 70-iger Jahre bereits mehrfach Gegenstand der Bauleitplanung: - Der am 19.11.1974 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „NortonBetriebsgelände“ hat erstmals das Planungsrecht für die Entwicklung eines Industrie- und Gewerbegebietes zwischen Kronenweg und Ahrstraße geschaffen. Zudem hat dieser Bebauungsplan immissionsschutzrechtliche Textfestsetzungen enthalten, die dem damaligen Stand des Immissionsschutzes entsprochen haben. Die Festsetzungen sind bis Anfang der 90-iger Jahre nicht ausgenutzt worden; weder sind die gewerblich-industriellen Flächen bebaut noch die Erschließungsstraßen hergestellt worden. - Die Stadt Wesseling hat in Anbetracht der Betriebseinstellung auf dem „NortonGelände“ 1992 das Verfahren zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 „In der Maar“ eingeleitet, um eine städtebaulich geordnete Entwicklung des Plangebietes gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zu ermöglichen. Der Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ umfasst den gleichen Geltungsbereich wie der Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „Norton-Gelände“ und ist mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 25.06.1997 in Kraft getreten; der Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „Norton-Betriebsgelände“ ist damit am 25.06.1997 außer Kraft getreten. Der Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ hat, auf der Grundlage eines ambitionierten Bebauungskonzeptes, das Planungsrecht für die Entwicklung eines Industrie- und Gewerbegebietes sowie einer öffentlichen Verkehrsanbindung an die Ahrstraße geschaffen. Die hohen Anforderungen des Immissionsschutzes auf Grund der angrenzenden Wohnnutzung sind durch die Festsetzung gegliederter Gewerbe-/ Industriegebiete (gemäß Abstandsliste 1990 NRW) berücksichtigt worden. Zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele der Stadt Wesseling sind Nutzungen, die mit diesen Zielen nicht vereinbar sind, in ihrer Zulässigkeit eingeschränkt bzw. ausgeschlossen worden. Neben dem Ausschluss von Vergnügungsstätten wurde durch textliche Festsetzungen geregelt, dass in den Gewerbe-/ Industriegebieten Einzelhandelsbetriebe und sonstige Betriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig waren; ausgenommen davon waren Handwerksbetriebe, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt und der Betrieb immissionsbedingt typischerweise nur in einem Industrie-/ Gewerbegebiet zulässig war. - Der Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ ist für den Geltungsbereich des „Gewerbegebietes Rheinbogen“ 2002 geändert worden; die 1. Änderung ist mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 27.02.2002 in Kraft getreten. Mit der 1. Änderung sind für bestimmte Teilbereiche am 3 - Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 - „Eingangsbereich“ zum Rheinbogen planungsrechtliche Regelungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher (maximal 700 qm Verkaufsfläche) zur Ergänzung des zentralen Versorgungsbereiches an der Westerwaldstraße geschaffen worden. Das dem Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ von 1997 sowie seiner 1. Änderung für den Bereich des „Gewerbegebietes Rheinbogen“ von 2002 zu Grunde liegende Bebauungskonzept hat sich im Hinblick auf die angestrebte flexible Erschließbarkeit und Ausnutzbarkeit der gewerblichen Bauflächen nicht in jeder Hinsicht bewährt. Die Stadt Wesseling beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ die Sicherung ihrer Ziele für die räumlichfunktional sinnvolle Einzelhandels-/ Zentrenentwicklung innerhalb des Stadtgebietes sowie die Sicherung ihrer Ziele für eine geordnete Entwicklung von Industrie-/ Gewerbestandorten. Entsprechend des § 1 Abs. 3 BauGB besteht die Erforderlichkeit zur Überarbeitung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 „In der Maar“ (in Kraft getreten 1997) sowie seiner 1. Änderung (in Kraft getreten 2002) für das „Gewerbegebiet Rheinbogen“, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Plangebietes zu gewährleisten und den Zielen der Stadtentwicklung Rechnung zu tragen. Im März 2007 ist auf der Grundlage des Einzelhandelsgutachtens der „Masterplan Einzelhandel“ der Stadt Wesseling durch den Rat beschlossen worden, der die Leitvorstellungen des Maßnahmenkonzeptes zur räumlichen Lenkung bzw. planungsrechtlichen Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet Wesseling enthält. In Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung der Verwaltungs-/ Oberverwaltungsgerichte, u.a. OVG NRW, ist die Erarbeitung von Bebauungsplänen auf der Grundlage eines fachlich fundierten Einzelhandelskonzeptes eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die jeweiligen Bebauungspläne ihre Funktion als räumlich-inhaltliches Steuerungsinstrument mit differenzierten und rechtssicheren Regelungen zur Zulässigkeit bzw. Einschränkung von Einzelhandelsnutzungen wahrnehmen können. Weiterhin ergibt sich aus Sicht der Stadt Wesseling die Erforderlichkeit der Überprüfung und Überplanung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 „In der Maar“ von 1997 (und der 1. Änderung von 2002) auf Grund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 21.11.2005: In diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Stadt Wesseling verpflichtet worden, ihren ablehnenden Vorbescheid für ein Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 „In der Maar“ (auf dem „Norton-Gelände“) aufzuheben und den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes mit 699 qm Verkaufsfläche (zum Verkauf von Waren aller Art einschließlich Lebensmittel, ohne Sortimentsbeschränkung) und 179 Stellplätzen auf dem Grundstück der Klägerin (und Eigentümerin des „Norton-Geländes“) zu erteilen. Nach dem Urteil des VG Köln kann der Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ (in Kraft getreten 1997) „nicht als planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage herangezogen werden, da er an materiellen Mängeln leidet, die zu seiner (Gesamt-) 4 - Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 - Nichtigkeit führen“. Der zur Nichtigkeit führende Mangel ist nach Auffassung des VG Köln „darin begründet, dass die textliche Festsetzung zur „Unzulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher in den Gewerbe-/ Industriegebieten“ in den Planaufstellungsvorgängen nicht in abwägungsfehlerfreier Weise begründet worden ist“. Die vorgenannte textliche Festsetzung ist ebenfalls Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 „In der Maar - 1. Änderung“ für den südlich des Norton-Geländes gelegenen Bereich; hieraus ergibt sich die Erforderlichkeit zur Überplanung auch für die 2002 in Kraft getretene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 „In der Maar“. In Folge dessen war die Stadt Wesseling nach dem Urteil des VG Köln verpflichtet, „das beantragte Vorhaben auf der planungsrechtlichen Grundlage des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile/ Innenbereich) zu beurteilen“. Obgleich es sich um eine Inzidentklage mit Wirkung nur für dieses Klageverfahren gehandelt hat, war die Stadt Wesseling in Erkenntnis dieser rechtlichen Einschätzung gefordert, das bisherige Planungsrecht zu überprüfen und geeignete Maßnahmen zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für den Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 von 1997 und 2002 (1. Änderung) einzuleiten. Die bauliche Entwicklung des „Gewerbegebietes Rheinbogen“ nach den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich) ist für eine wirksame planerische und planungsrechtliche Steuerung ungeeignet. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben gemäß § 34 BauGB ist nicht unter Berücksichtigung der Ziele der Stadtentwicklung der Stadt Wesseling zu beurteilen, sondern lediglich anhand der maßgeblichen Kriterien der „Einfügung eines Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung“. Auf Grundlage des § 34 BauGB ist weder eine Optimierung der städtebaulichen Konzeption noch eine wirksame Steuerung der Einzelhandelsentwicklung möglich. Daraus lässt ist für die Stadt Wesseling Handlungsbedarf zur Überprüfung des Planungskonzeptes sowie zur Überarbeitung der Bebauungsplanung für das „Gewerbegebiet Rheinbogen“ gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ableiten, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu ermöglichen. 1.2 Ziel und Zweck der Planung Ziele der Stadtentwicklung und der Bauleitplanung für das „Gewerbegebiet Rheinbogen“ sind die städtebauliche Optimierung der Nutzungs-, Bebauungs- und Erschließungsmöglichkeiten für die gewerblichen Bauflächen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Immissionsschutzes, sowie die räumlich-funktional sinnvolle Steuerung der Einzelhandelsentwicklung. Übergeordnetes Ziel ist dabei vor allem die funktionale Stärkung und Attraktivierung der Wesselinger Innenstadt als ein Einkaufs-, Dienstleistungs- und Arbeitsstandort, der den Anforderungen an die funktionale Vielfalt und Versorgungsqualität eines Mittelzentrums gerecht werden kann. Diese Zielsetzung wird u.a. durch den im März 2007 beschlossenen „Masterplan Einzelhandel“ verfolgt, der die Grundlagen für die räumliche Lenkung bzw. planungsrechtliche Steuerung der Einzelhandelsentwicklung 5 - Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 - im Stadtgebiet Wesseling bildet. Der „Masterplan Einzelhandel“ beinhaltet die Sortimentsliste, die die zentrenrelevanten Sortimente für Wesseling festlegt. Weiterhin bedarf es einer Anpassung des geltenden Planungsrechts an die tatsächliche Bebauungsstruktur, da das städtebauliche Bebauungskonzept des Bebauungsplans Nr. 1/ 76 „In der Maar“ 1. Änderung nicht in jeder Hinsicht umgesetzt wurde. Um für die Zukunft ein Höchstmaß an Planungs- und Rechtssicherheit für den vorhandenen Standort zu erhalten, ist die Weiterentwicklung des geltenden Planungsrechts an die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten notwendig. Die Ziele des vorliegenden Rheinbogen“ sind: Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet - Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des „Gewerbegebietes Rheinbogen“, - die Regelung und Optimierung städtebaulich sinnvoller Nutzungs- und Erschließungsmöglichkeiten für die gewerblichen Bauflächenpotenziale innerhalb des Plangebietes, - die Sicherung der gewerblichen Entwicklungsmöglichkeiten für die Bestandsbetriebe, - die Erhaltung und Stärkung der Einzelhandelszentralität der Innenstadt sowie die Erhaltung der vorhandenen integrierten Nahversorgungsstrukturen, - die Vermeidung weiterer städtebaulicher Fehlentwicklungen innerhalb des Stadtgebietes Wesseling im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nachteiligen Auswirkungen für die zentralen Versorgungsbereiche - Innenstadt und integrierte Nahversorgungsbereiche entsprechend Masterplan Einzelhandel - durch eine differenzierte räumlich-inhaltliche Steuerung der Einzelhandelsentwicklung und - die Regelung einer sinnvollen Nutzungsgliederung des Plangebietes unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen des Immissionsschutzes auf Grund der angrenzenden Wohnnutzung. Gemäß dem „Masterplan Einzelhandel“ werden Regelungen zum Einzelhandel in der Form in die Planung eingearbeitet, dass zentrenrelevanter Einzelhandel auf Grundlage der Wesselinger Sortimentsliste im Plangebiet ausgeschlossen werden soll, so dass die oben genannten städtebaulichen Zielsetzungen verfolgt werden können. Bestehender und genehmigter zentrenrelevanter Einzelhandel soll bestandswahrend mit angemessenen Entwicklungsmöglichkeiten Berücksichtigung in der Planung finden, um nicht in bestehende Betriebsstrukturen einzugreifen und die wirtschaftlichen Belange der Einzelhandelsbetriebe sachgerecht in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange einzustellen. 2 Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet wird begrenzt von der Ahrstraße, der Schwarzwaldstraße, der Moselstraße, dem „Norton-Gelände“ und der Willy-Brandt-Straße (L 300). Es umfasst überwiegend gewerbliche Bauflächen des „Gewerbegebietes Rheinbogen“ sowie den Bereich südlich der Schwarzwaldstraße. Der Geltungsbereich ist gegenüber dem Plangebiet der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 „In der Maar“ um den Bereich südlich der Schwarzwaldstraße erweitert worden, da für dieses Teilgebiet 6 - Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 - noch der Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ vom 25.06.1997 rechtskräftig ist. Der Teilbereich wird in die Planung mit einbezogen, um für das gesamte Gebiet städtebauliche Regelungen zu treffen. Das Bebauungsplangebiet ist ca. 19,4 ha groß. Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist aus der Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 1/109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ ersichtlich. 3 Übergeordnete Vorgaben 3.1 Landes- und Gebietsentwicklung Der Landesentwicklungsplan Nordrhein- Westfalen (LEP NRW) weist den gesamten Siedlungsbereich der Stadt Wesseling als Ballungsrandzone mit der Funktion Mittelzentrum aus. Der Regionalplan (ehemals Gebietsentwicklungsplan – GEP) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln vom 21.05.2001 legt das Gewerbegebiet als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) fest. Das Wohngebiet ist im Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt. Die ausgewiesenen Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen dienen der Ansiedlung, dem Ausbau und der Bestandssicherung solcher gewerblicher Betriebe, die wegen ihres großen Flächenbedarfs, ihrer Emissionen oder ihrer besonderen Standortanforderungen nicht in einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) integriert werden können. Gemäß Ziel 1, Abschnitt B, Unterpunkt B.3.1 des GEP ist in Bereichen für die gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) die Ansiedlung oder wesentliche Erweiterung von Handelsbetrieben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO bauleitplanerisch auszuschließen. 3.2 Landschaftsplan Das Gebiet wird nicht vom verbindlichen Landschaftsplan Nr. 8 „Rheinterrassen“ erfasst, da der Landschaftsplan lediglich für den Außenbereich Gültigkeit besitzt und sich nicht auf Gebiete gem. §§ 30 und 34 BauGB erstreckt. 3.3 Flächennutzungsplanung Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling vom 25.01.1977 (derzeit 52. wirksame Änderung) ist der Bereich als „Gewerbegebiet“ (GE) dargestellt. Das Wohngebiet an der Schwarzwaldstraße ist den Wohnbauflächen zuzuordnen. Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ ist keine Änderung des FNP notwendig, da der Bebauungsplan aus dem FNP entwickelt werden kann. 3.4 Sonstige Planungen Sonstige relevante Planungen sind nicht bekannt. 4 Städtebauliche Bestandsaufnahme 4.1 Planungsrecht und Eigentumsverhältnisse Für das Plangebiet besteht der Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ 1. Änderung (rechtskräftig seit 27.02.2002). 7 - Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 - Für den Teilbereich Schwarzwaldstraße ist noch der Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ rechtskräftig (seit 25.06.1997). Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 14.06.2006 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ beschlossen; der Aufstellungsbeschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 21.06.2006 ortsüblich bekannt gemacht worden. Durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ soll neues Planungsrecht geschaffen werden. Die genutzten Gewerbeflächen im „Gewerbegebiet Rheinbogen“ befinden sich in der Hand Privater, die derzeit noch verfügbaren Flächenpotenziale befinden sich im Eigentum der Stadt Wesseling und werden von dieser vermarktet. 4.2 Bestehende Nutzungen/ Infrastruktur und Umgebung Die Gewerbeflächen im „Gewerbegebiet Rheinbogen“ werden mittlerweile größtenteils gewerblich genutzt. Die verbliebenen freien Flächen sind derzeit Wiesen- und Brachland. Südlich der Schwarzwaldstraße sind eingeschossige Wohngebäude in offener Bauweise vorhanden, die von den vorhandenen gewerblichen Nutzungen durch einen Grünstreifen (bewachsene Böschung) getrennt sind. Am Eingang des Gebietes sind Einzelhandelsbetriebe (PLUS-Discounter sowie Getränkegroß- und -einzelhandel Liesenfeld) vorhanden. An das Plangebiet schließt nördlich das „Norton-Gelände“ an, welches seit der Betriebsaufgabe der Firma Norton im Jahr 1992 brachliegt; die ehemaligen Betriebsgelände stehen leer. Im östlichen Bereich grenzt die Stadtbahntrasse an, auf der gegenüberliegenden Seite der Stadtbahntrasse und der L 300 befinden sich gewerblich und industriell genutzte Flächen (Betriebsflächen der Shell Deutschland Oil GmbH) bzw. die gerade im Abbruch befindliche ehemalige Werkssiedlung (Röntgenstraße, Dieselstraße). Südlich der Ahrstraße (L 192) ist ein großes Tanklager der Shell Deutschland Oil GmbH vorhanden. Nordwestlich der Schwarzwald- und Moselstraße schließt sich ein Wohngebiet an, welches von den Gewerbeflächen durch Grün getrennt ist. 5 Planung 5.1 Planungskonzept Wie in Kapitel 1 bereits beschrieben, ist der Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ 1. Änderung baulich bereits weitestgehend realisiert. Das damalige städtebauliche Konzept hat sich im Laufe der Jahre nicht als optimal gezeigt. Insbesondere die Grundstückstiefen beiderseits der Vorgebirgsstraße haben sich teilweise als schwierig erwiesen, da sie zum einen zu relativ großen Baugrundstücken führen, zum anderen diese Baugrundstücke oft nur mit ihrer „Schmalseite“ an die öffentliche Verkehrsfläche angebunden sind, was zu Einschränkungen der Bebaubarkeit führen kann. Auch die angestrebte anspruchsvolle Bebauungsstruktur konnte nur ansatzweise realisiert werden. Aus diesem Grund soll bei der nun vorgenommenen Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ das geltende Planungsrecht 8 - Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 - modifiziert und für die noch verfügbaren Bauflächen innerhalb des Plangebietes eine flexiblere Bebauungsstruktur ermöglicht werden. Weiterhin werden Stellplätze ausgewiesen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Diese sollen den Bedarf an öffentlichen Stellplätzen decken, der im Gebiet besteht. 5.2 Erschließung 5.2.1 Äußere Erschließung Das Plangebiet ist über den Kreisverkehr an der Ahrstraße (L 192)/ Siebengebirgsstraße an das Straßennetz angebunden. Von dem Kreisverkehr aus besteht über die Siebengebirgsstraße bzw. die Ahrstraße eine optimale überörtliche Verkehrsanbindung an die BAB 555 sowie an die L 300. 5.2.2 Innere Erschließung Die interne Erschließung erfolgt über die Vorgebirgsstraße, welche winkelförmig durch das Gebiet verläuft und in einem Wendehammer südlich des ehemaligen „Norton-Geländes“ endet. Die Erschließung wurde seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 „In der Maar“ 1997 einschließlich des Kreisverkehrs als öffentliche Verkehrserschließung hergestellt. Zusätzlich ist ein Stichweg gebaut worden, die die Grundstücke Vorgebirgsstraße 13, 15, 21, 23, 25 und 27 erschließt. Diese Straße wurde von den angrenzenden Eigentümern finanziert und im Mai 2000 von der Stadt Wesseling übernommen. Die Stichstraße wird über die vorhandene Entwässerungsmulde hinaus um ca. 55 m verlängert. Am Ende des Weges entsteht die Stellplatzanlage, die eine Kapazität von 85 Stellplätzen aufweist. Es werden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte für die Allgemeinheit ausgewiesen, um die allgemeine Zugänglichkeit zu wahren. 5.2.3 ÖPNV- Anbindung Die Haltestelle „Wesseling-Süd“ der Stadtbahnlinie 16 (Richtung Bonn und Köln) befindet sich südöstlich des Plangebietes und ist vom Plangebiet aus fußläufig zu erreichen. 5.3 Ver- und Entsorgung Die Versorgung des Gebietes mit Wasser, Strom und Gas ist sichergestellt. 5.4 Versickerung Das nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswasser ist gemäß § 51a LWG zur Versickerung zu bringen. Hierfür ist eine Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises notwendig. Die Versickerungsflächen sind auf den privaten Grundstücken anzulegen. 5.5 Grünordnung Die öffentliche Grünfläche, die sich von Nordwesten bis Südosten durch das Gebiet zieht, ist gemäß des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 „In der Maar“ sowie dessen 1. Änderung umgesetzt worden. Des Weiteren trennt der Grünstreifen südlich entlang der Schwarzwaldstraße und Moselstraße die Wohnbereiche von den gewerblichen Nutzungen. 9 - Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 - Durch den diagonalen Grünzug verläuft eine durchgängige Fuß- und Radwegeverbindung von der Schwarzwaldstraße/ Moselstraße bis zur Stadtbahnhaltestelle „Wesseling Süd“. Weiterhin existieren Fußwege im Grünstreifen südlich der Schwarzwaldstraße und Moselstraße bis zum Wendehammer Vorgebirgsstraße sowie ein Durchgang von der Schwarzwaldstraße zu den Einzelhandelsbetrieben an der Vorgebirgsstraße. Die erforderlichen Ausgleichsflächen sind im Bebauungsplan festzusetzen und zuzuordnen. Diese werden im weiteren Verfahren ermittelt sowie eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung erstellt (siehe Kap. 6.8). 6 Planungsrechtliche Festsetzungen 6.1 Art der baulichen Nutzung Für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ werden gegliederte Gewerbegebiete gem. § 8 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4, 5, 6, 9 und 10 BauNVO festgesetzt. Die vorhandene Wohnbebauung südlich der Schwarzwaldstraße wird als Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt. Durch die Festsetzungen soll einerseits der Schutz der empfindlichen Nutzungen im Allgemeinen Wohngebiet (WA) und andererseits der Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten der Betriebe im Gewerbegebiet sichergestellt werden. Darüber hinaus enthält der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ 1. Änderung, Festsetzungen zur Zulässigkeit bestimmter Betriebe in Abhängigkeit ihrer Zuordnung nach den Abstandsklassen des Abstandserlasses NRW (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz). Diese Festsetzungen werden gegenüber des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 1. Änderung „gestrafft“ und übersichtlicher gemacht. Gewerbegebiet (GE) Zur Regelung der zulässigen Betriebe und Anlagen in den festgesetzten Gewerbegebieten wird aus Immissionsschutzgründen das Gewerbegebiet gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO nach der Art der Betriebe und Anlagen gegliedert. Die Gliederung erfolgt auf Grundlage der Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NRW (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007 -V-3 - 8804.25.1), die integrativer Bestandteil der Satzung ist. Im Plangebiet werden drei Gewerbegebietstypen (GE 1 – GE 3) ausgewiesen, die nach der Art der baulichen Nutzung gegliedert werden, so dass eine verträgliche Nutzungsabstufung zu den im westlichen Bereich angrenzenden Wohngebieten erreicht wird. Die ehemalige Werkssiedlung der Shell Deutschland Oil GmbH an der Röntgenstraße/ Dieselstraße ist momentan im Abbruch begriffen und wird nicht mehr als schutzwürdige Wohnnutzung berücksichtigt. Die Gliederung ist so vorgenommen worden, dass alle vorhandenen gewerblichen Betriebe auch weiterhin uneingeschränkt zulässig sind und diese somit auch Erweiterungsmöglichkeiten haben. In dem am nächsten zur Wohnbebauung liegenden Gebiet GE 1 sind alle auf der Abstandsliste 2007 stehenden Anlagen unzulässig, da die Wohnbebauung weniger als 100 m entfernt ist. Dadurch wird gewährleistet, dass eine stadträumliche 10 - Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 - Verträglichkeit der aneinander grenzenden Nutzungen (Gewerbegebiete und Allgemeine Wohngebiete) erreicht wird und so Immissionskonflikte vermieden werden. In dem festgesetzten Gewerbegebiet GE 2 sind Anlagen der Abstandsklassen I bis VI unzulässig; zulässig sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklasse VII (lfd. Nr. 200-221), da hier der gebotene Abstand zur Wohnbebauung an der Schwarzwaldstraße von mindestens 100 m eingehalten werden kann. Somit sind Immissionskonflikte durch stark emittierende Anlagen oder Betriebe ausgeschlossen. In dem als GE 3 bezeichneten Bereich sind die Anlagen der Abstandsklassen I bis V der Abstandsliste 2007 (lfd. Nr. 1-160) generell unzulässig; zulässig sind hier Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen VI und VII (lfd. Nr. 161-221). Der laut Abstandsliste 2007 gebotene Abstand zur Wohnbebauung von mind. 200 m kann hier eingehalten werden und Immissionskonflikte können damit ausgeschlossen werden. In allen Gewerbegebietstypen GE 1 bis GE 3 sind Vergnügungsstätten generell unzulässig. Damit sollen die durch Vergnügungsstätten ausgelösten städtebaulichen Negativwirkungen („Trading-Down-Effekt“) verhindert werden sowie eine geordnete städtebauliche Entwicklung stattfinden. Weiterhin soll das Gebiet als attraktiver Standort für Gewerbe erhalten und gestärkt werden und Gewerbeflächen nicht für Vergnügungsstätten und ähnliche Betriebe entzogen werden. Gleichzeitig soll durch eine ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke im Bereich in den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 3 das Ruhebedürfnis der Anlagen bzw. auch deren Pietätsbedürfnis beachtet werden. Die Ansiedlung der benannten Anlagen und deren Anforderungen an die Umgebung sind nicht immer mit den vorhandenen gewerblichen Anlagen vereinbar. Des Weiteren soll durch diese Beschränkung gebietsfremder Nutzungen sichergestellt werden, dass das Angebot an Gewerbeflächen tatsächlich auch von gewerblichen Nutzungen in Anspruch genommen werden kann. Regelungen zum Einzelhandel in den Gewerbegebieten Zur Sicherung der ausgewiesenen Gebietsfunktion werden auf Grundlage des „Masterplanes Einzelhandel“ mit der „Wesselinger Sortimentsliste“ in den Gewerbegebieten Festsetzungen zum Einzelhandel getroffen (Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels), so dass die weitere Verfestigung und Ausdehnung des Gebietes zu einem Einzelhandelsstandort mit negativen Auswirkungen auf die Wesselinger Innenstadt und der lokalen Nahversorgungszentren planerisch ausgeschlossen werden kann. Im festgesetzten Gewerbegebiet ist generell kein Einzelhandel i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig. Zentrenrelevanter Einzelhandel Zum Schutz der definierten Wesselinger Innenstadt (Hauptzentrum) und der zentralen Versorgungsbereiche Kronenweg, Westerwaldstraße, Berzdorf, Eichholzer Straße, Keldenicher Straße und dem Entwicklungsbereich Urfeld (lokale Nahversorgungszentren) werden, resultierend aus den Ergebnissen des Einzelhandelskonzeptes und den Zielvorgaben des „Masterplan Einzelhandel“, in den Gewerbegebieten (GE 1, GE 2 und GE 3) gem. der „Wesselinger Sortimentsliste“ das Anbieten und der Verkauf zentrenrelevanter Sortimente ausgeschlossen. 11 - Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 - Der Masterplan Einzelhandel wurde vom Rat der Stadt Wesseling im März 2007 als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine weitere Schwächung der Wesselinger Innenstadt und der zentralen Versorgungsbereiche durch die Ausweitung zentrenrelevanter Sortimente an nicht integrierten Standorten vermieden wird. Die Regelungen zum Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels in den Gewerbegebieten stützen sich auf die Aussagen und Empfehlungen des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Wesseling und den daraus resultierenden Zielvorgaben des „Masterplan Einzelhandel“. Hierzu heißt es im Einzelhandelskonzept (Kap. 7.2 - Grundsätze zur räumlichen Einzelhandelsentwicklung): „Zentrenrelevante Sortimente sollen als Hauptsortimente von Einzelhandelsbetrieben ausschließlich in der abgegrenzten Innenstadt und in den sonstigen zentralen Bereichen von Wesseling zulässig sein.“ Diese Empfehlung ist auch als planerische Zielvorgabe in das strategische Maßnahmenkonzept des „Masterplan Einzelhandel“ eingeflossen (Kap. 3, S. 7): „Zentrenrelevanter Einzelhandel soll ausschließlich im Hauptzentrum und in den lokalen Nahversorgungszentren angesiedelt werden.“ Zentrenrelevante Sortimente sind gemäß der „Wesselinger Sortimentsliste“ als integrativer Bestandteil des „Masterplan Einzelhandel“: - - Antiquitäten/ Kunst Baby-/ Kinderartikel Bekleidung aller Art, Leder- und Kürschnerwaren, Schuhe und Zubehör (Schnitt-) Blumen Bücher, Zeitungen/ Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf, Büroorganisation Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika und Parfümerieartikel, Haushaltswaren/ Bestecke Einrichtungszubehör ohne Möbel (inkl. Beleuchtungskörper und Lampen, Gardinen und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Haus- und Heimtextilien und Stoffe, Bastel-/ Geschenkartikel, Kunstgewerbe/ Bilder und Rahmen) Fahrräder und Zubehör Foto/ Optik, Video, Akustik/ Tonträger Kurzwaren, Handarbeiten und Wolle Musikalien Nahrungs-/ Genussmittel Pharmazeutika Reformwaren, Sanitätswaren Schmuck, Uhren, Gold- und Silberwaren Spielwaren, Sportartikel einschl. Sportgeräte Unterhaltungselektronik und Zubehör/ Computer, Kommunikationselektronik, Elektrokleingeräte 12 - Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 - Die im Plangebiet befindlichen zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebe (Getränkemarkt, Lebensmittel-Discounter) werden auf den vorhandenen und genehmigten Bestand mit angemessenen Entwicklungsmöglichkeiten beschränkt. Dies entspricht den Empfehlungen des Einzelhandelskonzeptes und der daraus hergeleiteten Zielvorgabe im „Masterplan Einzelhandel“ für den Umgang mit bestehenden zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben in Gewerbegebieten (Kap. 3; S. 9): „Betriebe innerhalb dieser Gebiete sollen hinsichtlich ihrer vorhandenen zentrenrelevanten Sortimente/ Randsortimente mittels geeigneter Regelungen im Rahmen der Bauleitplanung baurechtlich auf ihren Bestand begrenzt werden bzw. darüber hinaus lediglich einen angemessenen Entwicklungsspielraum von 10% bis max. 15% der Gesamtverkaufsfläche erhalten, um das übergeordnete Ziel der Stärkung und Attraktivierung der Innenstadt und der sonstigen zentralen Versorgungsbereiche nicht zu konterkarieren.“ Der im Plangebiet vorhandene Computerfachhandel führt ebenfalls nach der Wesselinger Sortimentsliste zentrenrelevante Sortimente („Computer“). Der genehmigte Bestand bei diesem zentrenrelevanten Sortiment beträgt jedoch nur rd. 66 m², was weniger als 10% der Gesamtfläche des Vorhabens entspricht, so dass es hier keiner zusätzlichen Festsetzung bedarf. Gemäß dem Masterplan Innenstadt können max. 10% zentrenrelevante Randsortimente (in Bezug zur der Gesamtverkaufsfläche) zugelassen werden. Nicht zentrenrelevanter Einzelhandel Von den Regelungen zum Einzelhandel unberührt bleibt der nicht zentrenrelevante Einzelhandel gemäß „Wesselinger Sortimentsliste“, der weiterhin in den Gewerbegebieten, sofern er nicht das Kriterium der Großflächigkeit erfüllt, angesiedelt werden kann. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2005 beginnt die Großflächigkeit bei Einzelhandelsbetrieben ab 800 m² Verkaufsfläche (Vgl. BVerwG 4 C 10.04, 4 C 14.04, 4 C 3.05 und 4 C 8.05 – Urteil vom 24.11.2005). Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind gem. BauNVO 1990 in Gewerbegebieten allgemein und auch ausnahmsweise nicht zulässig; sie sind ausnahmslos in Kernund Sondergebieten zulässig. Regelungen zum Einzelhandel für den vorhandenen Getränkehandel (GE 2a) und Lebensmittel-Discounter (GE 2b) Für den im südwestlichen Plangebiet vorhandenen Lebensmittel-Discounter und den Getränkehandel bedarf es einer Sonderregelung zum Umgang mit zentrenrelevantem Einzelhandel, da diese ausschließlich zentrenrelevante Sortimente führen (Nahrungs-/ Genussmittel, Drogerieartikel, sowie wechselnde Aktionsware, Getränke). Für den Lebensmittel-Discounter (GE 2b) wird gem. § 1 Abs. 10 BauNVO festgesetzt, dass Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen der vorhandenen Anlagen unter der Voraussetzung allgemein zulässig sind, dass das Hauptwarensortiment (mindestens 85 % der Verkaufsfläche) aus Lebensmitteln und 13 - Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 - Drogerieartikeln besteht. Auf maximal 15 % der Verkaufsfläche dürfen andere Nebensortimente wie auch zentrenrelevante Randsortimente angeboten werden. Dieses Verkaufsflächenverhältnis basiert auf den Ergebnissen der durchgeführten Bestandsaufnahme/ -analyse des im Jahr 2005 beauftragten Einzelhandelskonzeptes der Stadt Wesseling. Davon unberührt bleiben die Nutzungsmöglichkeiten der bestehenden Baugenehmigung. Ebensolche Regelung wird für den vorhandenen Getränkehandel (GE 2a) festgesetzt. Hier erfolgt eine über die Wesselinger Sortimentsliste herausgehende Unterteilung des zentrenrelevanten Sortiments „Nahrungs-/ Genussmittel“, so dass gemäß der Baugenehmigung v. 14.01.2002 (AZ 556-01) nur Getränke als Hauptsortiment zulässig sind. Wie bereits in der Festsetzung zum LebensmittelDiscounter (GE 2b) muss das Hauptwarensortiment Getränke aus mindestens 85% der Verkaufsfläche bestehen. Auf max. 15% der Verkaufsfläche dürfen andere Nebensortimente wie auch zentrenrelevante Randsortimente angeboten werden. Für den im GE 2a (Getränkehandel) bezeichneten Einzelhandelsbetrieb wird eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsflächen von rd. 10% (auf max. 799 m² Verkaufsfläche für Einzelhandel), zugestanden, um dem Betrieb die Möglichkeit zur angemessenen Erweiterung zu geben. Ebenso wird bei dem als GE 2b festgesetzten Einzelhandelsbetriebs (LebensmittelDiscounter) eine Verkaufsflächenerweiterung von rd. 10% für zulässig erklärt (auf max. 799 m²). Allgemeines Wohngebiet (WA) Die vorhandene Wohnbebauung wird als Allgemeines Wohngebiet WA übernommen und festgesetzt. Dabei sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig, da mit Tankstellen durch die Zu- und Abfahrtsverkehre eine erhöhte Verkehrsbelastung verbunden ist und die städtebauliche Struktur des Bestandes erhalten bleiben soll. Auch Gartenbaubetriebe sind nicht in die vorhandene städtebauliche Struktur integrierbar. 6.2 Maß der baulichen Nutzung Die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ 1. Änderung getroffenen Festsetzungen werden weitgehend übernommen. Gewerbegebiete (GE) Das Maß der baulichen Nutzung wird in den Gebieten GE 1 bis GE 3 durch die Grundflächenzahl und die Angabe einer maximalen Höhe bestimmt, wobei die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO bei der GRZ mit 0,6 unterschritten wird. Dieses Maß wurde bereits im Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ 1. Änderung ausgewiesen und wird übernommen. Mit der geringeren Festsetzung soll einer zu hohen baulichen Verdichtung und Versiegelung entgegengewirkt werden. Durch die Festsetzungen werden die bestehenden gewerblichen Nutzungen und deren Entwicklung gesichert. Die Festsetzung einer maximalen Höhe gewährleistet, dass sich die Gebäude bezüglich ihrer Maßstäblichkeit in die Umgebung einfügen. Durch die Festsetzung maximaler Gebäudehöhen kann auf die Festsetzung der Zahl der Geschosse verzichtet werden, da hierdurch die Höhenentwicklung ausreichend bestimmt ist. Die maximale Gebäudehöhe wurde gegenüber des vorhergehenden Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 „In der Maar“ 1. Änderung leicht erhöht (von max. 15 auf 14 - Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 - max. 17 m), da sich gezeigt hat, dass bei der bestehenden Bebauung teilweise größere Gebäudehöhen notwendig waren. Allgemeines Wohngebiet (WA) In dem ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiet WA wird in Anlehnung an den in diesem Bereich bisher noch gültigen Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ eine GRZ von 0,4, die sich an der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO orientiert, sowie maximal ein Vollgeschoss festgesetzt. Durch diese Festsetzungen wird gewährleistet, das städtebauliche Erscheinungsbild zu erhalten und die Entstehung von im Verhältnis zum heutigen Gebietscharakter unmaßstäblichen Gebäuden zu verhindern. 6.3 Bauweise, Baulinien, Baugrenzen Bauweise In den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 3 wird auf eine Festsetzung der Bauweise zugunsten eines sich den Bedürfnissen der angesiedelten Betriebe flexiblen Gewerbegebietes verzichtet. Im ausgewiesenen WA wird entsprechend dem Bestand eine offene Bauweise festgesetzt. Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. In den Gewerbegebietstypen GE 1 bis GE 3 wird durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen der heutige Bestand nachvollzogen. Mit dem Bebauungsplan soll nicht in bestehende Nutzungen eingegriffen werden, sondern die vorhandene städtebauliche Struktur gesichert werden und darüber hinaus ein Maß an Flexibilität zugelassen werden, um auf die individuellen Anforderungen der bestehenden Betriebe zu reagieren und ihnen weiterhin Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten. Im WA wird mittels der Festsetzung der Baugrenzen die gewachsene städtebauliche Struktur gesichert und eine zeitgemäße Erweiterung der baulichen Anlagen ermöglicht. Die Baufenster innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes weisen eine Tiefe von 15,0 m auf, was den Bauherren ausreichend Spielraum zur Realisierung moderner Wohngrundrisse oder für bauliche Erweiterungen gewährleistet. 6.4 Nebenanlagen und Flächen für Stellplätze Garagen und Nebenanlagen sind im Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenbegleitenden Baugrenze bzw. deren Verlängerung nicht zulässig, um die vorhandene Strukturierung des Gebietes, insbesondere des Straßenraumes, beizubehalten. Südöstlich der öffentlichen Grünfläche (in Verlängerung der Stichstraße) ist gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB eine Fläche für Stellplätze ausgewiesen, um den Stellplatzbedarf zu decken, der im Gebiet vorhanden ist. Der Stellplatzbedarf wurde im Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ 1. Änderung unterschätzt und soll mit der Anlage eines Parkplatzes, der der Allgemeinheit zugänglich ist, verbessert werden. 15 - Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 - 6.5 Verkehrsflächen 6.5.1 Straßenverkehrsflächen Zur Willy-Brandt-Straße (L 300) und zur Ahrstraße (L 192) bedürfen nach § 25 StrWG NRW in einem Abstand bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, die Errichtung, erhebliche Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen die Zustimmung der Straßenbaubehörde. Die bestehende, winkelförmig das Gebiet erschließende Vorgebirgsstraße, ist als öffentliche Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Den Abschluss der Vorgebirgsstraße bildet ein Wendehammer, der auch Erweiterungsmöglichkeiten auf das „Norton-Gelände“ bietet. Der von der Vorgebirgsstraße abzweigende Stichweg, der die Nr. 13, 15, 21, 23, 25 und 27 erschließt, wurde von den angrenzenden Eigentümern mitfinanziert und im Mai 2000 von der Stadt Wesseling übernommen. Die Straße wird mit Geh-, Fahrund Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit belegt (siehe Kap. 6.6). 6.6 Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Der vorhandene Stichweg zur Erschließung der Hausnummern 13, 15, 21, 23, 25 und 27 sowie der in Verlängerung des Stichweges entstehende Parkplatz werden mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt, um zu gewährleisten, dass diese Bereiche für die Allgemeinheit und die Versorgungsträger öffentlich zugänglich sind. 6.7 Grünflächen 6.7.1 Öffentliche Grünflächen Die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen begründet sich aus den vorhandenen Grünflächen. Diese sind nach dem rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 „In der Maar“ 1. Änderung realisiert worden. Abweichungen bei der Umsetzung gab es nur in kleinen Teilbereichen. Die jetzigen Festsetzungen sind dem Bestand angepasst. 6.7.2 Pflanzbindung und Anpflanzungen Die Festsetzungen zu Pflanzbindungen und Bepflanzungen sind aus den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 1/ 76 „In der Maar“ 1. Änderung abgeleitet und werden mit dem Erhalt der bestehenden und das Plangebiet prägenden Grünstrukturen begründet. Es ist zulässig, die notwendigen Zu- und Abfahrten bzw. Zu- und Ausgänge in den festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern anzulegen. Stellplätze, insbesondere für Kunden, sollen vom Betriebsgelände unabhängiger angeboten werden. Zu diesem Zweck können in die festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern („Vorgartenbereich“) Stellplätze aus wasserdurchlässigem Material bis zu einem Anteil von max. 25% dieser Fläche integriert werden. 16 - Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 - 6.7.3 Niederschlagswasser Die Versickerung des Niederschlagswassers ist aufgrund der Bodenverhältnisse grundsätzlich möglich. Das nichtschädlich verunreinigte Niederschlagswasser ist gemäß § 51a LWG zur Versickerung zu bringen. Hierfür ist eine Einzelfallprüfung durch die Untere Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises notwendig, um das Immissionsverhalten des jeweiligen Nutzers festzustellen. Die Betriebe haben die Versickerungsflächen auf ihrem eigenen Grundstück anzulegen. Gemäß der geologischen Karten und des im Zuge des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ durchgeführten Gutachtens ist im Plangebiet die Versickerungsfähigkeit gegeben. 6.8 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Berücksichtigung der Eingriffsregelung In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ wurde davon ausgegangen, dass bereits ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan (aus dem Jahr 1974) bestehe und der Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ keine neuen Baurechte schaffe, sondern diese nur neu ausgestalte. Nach der Argumentation bestand nach § 8a BNatSchG a.F. kein neuer bzw. zusätzlicher Eingriff, da das Gesetz nur auf die rechtliche Zulässigkeit eines Eingriffs abstelle. Die rechtliche Zulässigkeit der Eingriffe ergebe sich schon auf Grundlage des vorhergehenden Bebauungsplanes aus dem Jahr 1974. Festsetzungen von Ausgleichsmaßnahmen wurden aus diesem Grund für nicht mehr notwendig angesehen. Der alte Bebauungsplan Nr. 76 aus dem Jahr 1974 hat zwar Baurechte festgesetzt, aber die Schlussfolgerung, dass bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 von 1997 kein Ausgleich mehr nötig war, war nicht korrekt. Auf einen Ausgleich konnte nicht verzichtet werden, da für das gesamte Plangebiet keine Erschließung vorhanden war. Deshalb konnten auf Rechtsgrundlage des alten Bebauungsplans Nr. 76 von 1974 keine Baugenehmigungen erteilt werden, da die Erschließung nicht gegeben war und somit keine rechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben vorlag. Der Verzicht auf Ausgleichsmaßnahmen bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 und bei Nr. 1/ 76 1. Änderung von 2002 ist im Hinblick auf die neuere Rechtssprechung nicht mehr haltbar. Bei der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 Rheinbogen“ werden nunmehr Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. „Gewerbegebiet Die Ausgleichsflächen werden im weiteren Planverfahren ermittelt, zugeordnet und es wird eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanz erstellt. Die Differenzierung der Pflanzfestsetzungen in den SPE-Flächen erfolgt im weiteren Verfahren. 6.9 Altlasten Im Plangebiet sind keine Altlasten bekannt und auch nicht im Rahmen der bereits durchgeführten Baumaßnahmen bekannt geworden. 17 - Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 - 6.10 Nachrichtliche Übernahmen Unterirdische Leitungen Im östlichen Bereich des Plangebietes verläuft entlang der Stadtbahnlinie eine Hauptwasserleitung (DN 500) der Stadtwerke Wesseling, deren Trasse nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen worden ist. Ein befahrbarer Schutzstreifen von 5m (2,50m beidseitig des Scheitelpunkts der Leitung) ist für die Unterhaltung und Sicherung dieser Transportleitung erforderlich, Bepflanzungen dürfen dort nicht vorgenommen werden. Weiterhin verlaufen zwei Erdgasleitungen im südöstlichen Planbereich. Schutzzone gem. § 25 StrWG In einem Abstand bis zu 40 m entlang der Landesstraßen L 300 und L 192, gemessen vom äußeren Rand der für Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, bedarf die Errichtung, erhebliche Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. 6.11 Hinweise Kampfmittelbeseitigung Aufgrund der Luftbildauswertung des Plangebiets ergeben sich Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln. Werden bei der Durchführung von Vorhaben bei Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen festgestellt oder verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW - Rheinland (Außenstelle Köln) und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht unmittelbar zu verständigen. Dieser Hinweis wird auf Grund des Schutzbedürfnisses der Allgemeinheit, insbesondere der Grundstückseigentümer, Mieter, Pächter oder sonstiger Nutzungsberechtigter, in den Bebauungsplan aufgenommen. Denkmalschutz Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt werden, ist nach den §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Entdeckung unverzüglich der Stadt Wesseling, Untere Denkmalbehörde, oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege Bonn, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn, anzuzeigen, und die Entdeckung drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten. Der Hinweis auf potenzielle, denkmalrechtlich relevante Bodenfunde wird mit den Belangen der Bodendenkmalpflege und der Informationspflicht für Bauwillige begründet. Versiegelung und Bodenaushub Beim Bau von Gebäuden oder Erschließungswegen ist eine Minimierung der Versiegelung anzustreben. Der bei der Durchführung von Bauvorhaben anfallende Bodenaushub ist, sofern keine Kontamination vorliegt, auf dem Grundstück zu belassen und einer sinnvollen Folgenutzung zuzuführen. 18 - Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 - 7 Umweltbericht 7.1 Rahmen der Umweltprüfung Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ wird nach den gesetzlichen Regelungen des Baugesetzbuches (i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) durchgeführt. Das Baugesetzbuch (BauGB) sieht gem. der §§ 2 Abs. 4 und 2a vor, dass im Rahmen der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der Bauleitpläne eine Umweltprüfung durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Die Kriterien für die Umweltprüfung ergeben sich aus der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 BauGB. Die Beschreibung und Bewertung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB i.V.mit § 1a BauGB genannten Umweltbelange erfolgt im Umweltbericht nach § 2a Satz 2 BauGB. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung zum Bebauungsplan und wurde auf Basis vorhandener Daten durchgeführt. Der Umweltbericht ist im Rahmen des Planverfahrens - entsprechend dem Stand der Planung - fortzuschreiben. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. 7.2 Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele und Inhalte des Bebauungsplans Die Stadt Wesseling beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ die Sicherung ihrer Ziele für die räumlichfunktional sinnvolle Einzelhandels-/ Zentrenentwicklung innerhalb des Stadtgebietes sowie die Sicherung ihrer Ziele für eine geordnete Entwicklung von Gewerbestandorten. Entsprechend des § 1 Abs. 3 BauGB besteht die Erforderlichkeit zur Überarbeitung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 „In der Maar“ (in Kraft getreten 1997) sowie seiner 1. Änderung (in Kraft getreten 2002) für das „Gewerbegebiet Rheinbogen“, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Plangebietes zu gewährleisten und den Zielen der Stadtentwicklung Rechnung zu tragen. Um zukünftig ein Höchstmaß an Planungs- und Rechtssicherheit zu erhalten, ist die Weiterentwicklung und Modifizierung des geltenden Planungsrechts notwendig. Das Plangebiet wird begrenzt von der Ahrstraße (L 192), der Schwarzwaldstraße, der Moselstraße, dem „Norton-Gelände“ und der Willy-Brandt-Straße (L 300). Es umfasst überwiegend gewerbliche Bauflächen des „Gewerbegebietes Rheinbogen“ sowie die bestehende Wohnbebauung südlich der Schwarzwaldstraße. Der Geltungsbereich des Planvorhabens umfasst ca. 19,4 ha. Es ist über den Kreisverkehr an der Ahrstraße an das Straßennetz angebunden. Die Flächen im „Gewerbegebiet Rheinbogen“ werden mittlerweile größtenteils gewerblich genutzt. Die verbliebenen freien Flächen sind derzeit Wiesen und Brachland. Diagonal durch das Plangebiet verläuft ein öffentlicher Grünzug. Die wesentlichen Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ werden im Folgenden kurz aufgeführt: 19 - Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 - Das Plangebiet wird größtenteils als gegliedertes Gewerbegebiet (GE 1 bis GE 3) festgesetzt, die bestehende Wohnbebauung südlich der Schwarzwaldstraße als Allgemeines Wohngebiet (WA). Die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung und überbaubareren Grundstücksfläche sind an die vorhandene Bestandsbebauung angepasst. Die Festsetzungen von Grünflächen und Pflanzgeboten sichern zudem den Vegetationsbestand und die grünordnerische Gestaltung der Fläche. Die vorhandene Vorgebirgsstraße wird als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Für genauere Angaben zu den einzelnen Festsetzungen wird auf Kapitel 6 der Begründung verwiesen. Maßgeblich für die Beschreibung des Umweltzustandes im Rahmen der Umweltprüfung ist zum einen der Zustand im Zeitraum des Planaufstellungsverfahrens. Zum anderen sind gemäß § 2 Abs. 4 BauGB die in § 1 Abs. 6 Nr. 7a bis i BauGB und in § 1a BauGB genannten Umweltbelange in die Umweltprüfung einzubeziehen. 7.3 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen Nachfolgend werden die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Bebauungsplan bedeutsamen Umweltschutzziele dargestellt. Entsprechende gesetzliche Vorgaben mit Relevanz für den Bebauungsplan Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ finden sich insbesondere im BauGB, im Bundesnaturschutzgesetz, im Landschaftsgesetz NRW, im Bundesimmissionsschutzgesetz, im Wasserhaushaltsgesetz, im Landeswassergesetz NRW sowie im Denkmalschutzgesetz NRW. Im BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Art. 1 d. Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316) sind folgende Umweltschutzziele für den Bebauungsplan relevant: - Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5 BauGB) - Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt (§ 1 Abs. 5 BauGB) - Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen (§ 1 Abs. 5 BauGB) - Berücksichtigung von Belangen des Umweltschutzes einschließlich Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) - Sparsamer Umgang mit Grund und Boden („Bodenschutzklausel“, § 1a Abs. 2 BauGB) des Darüber hinaus sind die Naturschutzgesetzgebung auf Bundes- und Länderebene (BNatSchG, LG NRW) sowie weitere umweltbezogene Fachgesetze zu berücksichtigen. Die Intensität der Beeinträchtigung durch das Planvorhaben sowie Kompensationsmöglichkeiten sind gemäß § 1a (3) BauGB in Verbindung mit den §§ 4-6 LG NRW zu prüfen. 20 - Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 - Fachgesetz Ziele des Umweltschutzes Anwendung im B-Plan Nr. 1/109 BauGB i.V.m. BNatSchG LG NRW Gewährleistung "einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung"; Sicherung "einer menschenwürdigen Umwelt"; "natürliche Lebensgrundlagen schützen und entwickeln". Erhaltungs- und Pflanzgebote zur ökologischen Aufwertung und gestalterischen Aufwertung des Plangebiets, Festsetzungen zum Immissionsschutz BBodSchG i.V.m. BauNVO "Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden"; "Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten" Erhaltungs- und Pflanzgebote zur ökologischen Aufwertung des Plangebiets und Sicherung unverbauter Böden LWG/ WHG "Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts" sind zu "schützen" Wasserrechtliche Überprüfung der Nutzung des Dachwassers und der Versickerung gem. § 51a Landeswassergesetz, es sind keine Oberflächengewässer betroffen. BImSchG Schutzgüter "vor schädlichen Umwelteinwirkungen … schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen" vorbeugen Gliederung des Gewerbegebietes nach der Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NRW; Festsetzungen zum Immissionsschutz DSchG NRW "Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind zu berücksichtigen" Belange des Denkmalschutzes sind nicht betroffen. Regionalplan Für die Stadt Wesseling gilt der Regionalplan (vormals: Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (GEP Region Köln). Die als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen im Plangebiet sind im Regionalplan als „Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)“ dargestellt, während das vorhandene Wohngebiet entlang der Schwarzwaldstraße dem „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ zugeordnet ist. Flächennutzungsplan Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling vom 25.01.1977 (derzeit 52. wirksame Änderung) ist der Bereich als „Gewerbegebiet“ (GE) dargestellt. Das Wohngebiet an der Schwarzwaldstraße ist den Wohnbauflächen zuzuordnen. Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ ist keine Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig, da der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann. Landschaftsplan Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 8 „Rheinterrassen“ (rechtskräftig seit 23. Juli 2002, zuletzt geändert am 5. Dezember 2006). Es bestehen somit im Plangebiet keine Schutzausweisungen des Natur- und Umweltschutzes. 21 - Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 - 7.4 Beschreibung und Bewertung der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens; Prognose In den folgenden Kapiteln erfolgt eine schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung des Ist-Zustands der Umwelt. Weiterhin werden die voraussichtlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes auf die zu prüfenden Schutzgüter und Umweltbelange nach gegenwärtigem Wissensstand beschrieben. 7.4.1 Bestandsbeschreibung Das Plangebiet wird überwiegend als Gewerbegebiet genutzt, südlich der Schwarzwaldstraße ist Wohnnutzung mit Einfamilienhäusern kennzeichnend. Die verbliebenen freien Flächen im Gewerbegebiet sind derzeit Wiesen- und Brachland. Die gewerbliche Nutzung und das Wohngebiet sind durch Grünbereiche voneinander optisch getrennt. An das Plangebiet schließt nördlich das „Norton-Gelände“ an, welches seit der Betriebsaufgabe der Firma Norton im Jahr 1992 brach liegt. Am östlichen Rand des Plangebiets verläuft die Stadtbahntrasse. Durch das Planareal verläuft von Nordwesten nach Südosten diagonal ein zusammenhängender Grünzug. 7.4.2 Schutzgut Mensch Für den Menschen sind wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn- und Lebensqualität, der Erholungs- und Freizeitwert, aber auch Aspekte des Immissionsschutzes und wirtschaftlich/ infrastrukturelle Funktionen (z.B. Versorgung, Angebot an Gemeinbedarfseinrichtungen) von Bedeutung. Der Plangeltungsbereich weist zwei Versorgungseinrichtungen des täglichen und mittelfristigen Bedarfs auf. Durch die Gliederung des Gewerbegebietes nach der Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NRW wird der Schutz der empfindlichen Nutzungen in den an das Gewerbegebiet angrenzenden Wohngebieten sichergestellt. 7.4.3 Schutzgut Tiere Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ wird Tieren kein weiterer potentieller Lebensraum entzogen, da mit der Planung nur geringfügige Verringerungen von Freiflächen zugunsten von Bauflächen verfolgt werden. Das Vorhandensein besonderer oder besonders schützenswerter Tierarten im Plangeltungsbereich ist nicht bekannt. Faunistische Erhebungen sind daher im weiteren Verfahren nicht notwendig. 7.4.4 Schutzgut Pflanze Das Plangebiet ist zu einem großen Teil gewerblich genutzt, wodurch Versiegelungen vorhanden sind. Erhaltenswerte Vegetationsstrukturen befinden sich in den festgesetzten öffentlichen Grünflächen, die in ihrem Bestand gesichert werden. Weiterhin sind auf den festgesetzten privaten Flächen für Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen die vorhandenen Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Beschädigungen entsprechend zu ersetzen. So kann sichergestellt werden, dass der 22 - Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 - Grünbestand gesichert wird und bei Neuansiedlungen von Gewerbebetrieben entsprechende Grünpflanzungen vorgenommen werden. Eine genauere Bestandaufnahme der vorhandenen Vegetation wird im weiteren Planverfahren vorgenommen. 7.4.5 Schutzgut Boden (u.a. Altlasten) Entsprechend der naturräumlichen Lage sind im Plangebiet gewachsene Böden vorzufinden. In etwa von Norden nach Süden sind vergleyte Braune Auenböden, Parabraunerde, Braunerde, sowie Braunerde aus Hochflutlehm (Holozän) über Sand und Kies der Niederterrassen (Pleistozän) vorzufinden. Altlastenverdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt. Aufgrund der Luftbildauswertung des Plangebiets ergeben sich Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln. Werden bei der Durchführung von Vorhaben bei Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen festgestellt oder verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW - Rheinland (Außenstelle Köln) und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht unmittelbar zu verständigen. 7.4.6 Schutzgut Wasser Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Der Grundwasserstand befindet sich bei ca. 38,00 bis 39,00 m über NN. Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet. Der Plangeltungsbereich liegt aufgrund seiner topographischen Gegebenheiten innerhalb des potentiellen Hochwasserbereichs (HQ 100) ohne Deiche. Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Sachlicher Teilabschnitt Vorbeugender Hochwasserschutz (Stand Juli 2006) ist das Plangebiet als potentieller Überflutungsbereich sowie als Extremhochwasser-Bereich außerhalb der Überschwemmungsbereiche (Rhein) festgelegt. Zudem ist es als besonders tiefliegender Bereich gekennzeichnet, der bei Extremhochwasser mind. 2,00 m überflutet werden wird (Rhein). Als Grundsatz ist im Regionalplan, Sachlicher Teilabschnitt Vorbeugender Hochwasserschutz Teil 1, festgelegt, dass potentielle Überflutungsbereiche sowie Extremhochwasserbereiche des Rheins Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz sind. D.h., es soll innerhalb des Plangebietes dem Risiko einer Überflutung besonderes Gewicht beigemessen werden. Im Rahmen der Bauleitplanung ist auf das Risiko der Hochwassergefährdung hinzuweisen. 7.4.7 Schutzgut Luft Die Stadt Wesseling liegt im Belastungsgebiet Rheinschiene Süd. Im Rahmen des Luftreinhalteplans für dieses Gebiet sind die Gegebenheiten in großräumigen Bezugseinheiten dokumentiert (Emissionskataster, Immissionskataster, Wirkungskataster, Ursachen, Analyse, Maßnahmenplan, Stand 2001). Kleinräumige Untersuchungen für die Bezugsebene der verbindlichen Bauleitplanung liegen nicht vor. 23 - Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 - Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sind keine zusätzlichen Auswirkungen zu erwarten, die im Hinblick auf die maßgebenden Immissionsrichtwerte zu einer untersuchungsrelevanten Situation führen würden. 7.4.8 Schutzgut Klima Im Plangebiet anzutreffen ist das typische Niederungsklima, mit ausgleichender Wirkung des Wassers auf das Temperaturklima (Kühlere Sommer, wärmere Winter) und relativ hoher Luftfeuchtigkeit. Die Windrichtung ist meist rheinparallel. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sind keine zusätzlichen Auswirkungen auf das lokale Klima zu erwarten, die sich negativ auf die klimatischen Verhältnisse im Bereich der vorhandenen Ortslage auswirken können. 7.4.9 Schutzgut Landschaft Der Plangeltungsbereich ist bis auf die Wohnhäuser südlich der Schwarzwaldstraße rein von gewerblicher Nutzung geprägt. Die noch nicht bebauten Flächen sind Wiesen und Brachland. Durch das Planareal verläuft von Nordwesten nach Südosten diagonal ein zusammenhängender Grünzug. Durch den Bebauungsplan erfolgt im Wesentlichen ein Erhalt der vorhandenen Landschaft. 7.4.10 Schutzgüter FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete/ Verträglichkeitsprüfung Im Plangeltungsbereich sind keine FFH-Gebiete oder schutzgebiete im Sinne der o.g. Vorschriften vorhanden. Europäische Vogel- 7.4.11 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Kulturgüter innerhalb des Plangeltungsbereichs sind nicht vorhanden. Landwirtschaftliche oder sonstige erwerbsorientierte Nutzflächen sowie sonstige Sachgüter sind von dem Bebauungsplan Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ nicht betroffen, so dass existenzwirksame Konsequenzen gem. § 180 BauGB durch die Planänderung ausgeschlossen werden können. 7.4.12 Schutzgüter- Wechselwirkungen Wechselwirkungen sind in Anbetracht der verhältnismäßig geringen Veränderungen in den tatsächlichen und potenziellen Nutzungen (hauptsächlich rechtliche Qualitätsaspekte) durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ nicht zu erwarten. 7.5 Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen 7.5.1 Prognose über zu erwartende Auswirkungen bei Durchführung der Planung Ergänzend zu den Erläuterungen der einzelnen Schutzgüter sind keine nennenswerten Auswirkungen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes zu 24 - Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 - erwarten, da der wesentliche Regelungsgehalt des Bebauungsplans auf rechtlichen Aspekten beruht, und keine räumlichen Ausweitungen oder gravierende Nutzungsänderungen zur Folge hat, was zu qualitativen und quantitativen Veränderungen umweltrelevanter Aspekte führen könnte. 7.5.2 Prognose des Umweltzustandes bei Nicht-Durchführung der Planung Im Rahmen der Umweltprüfung ist auch eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung („Nullvariante“) zu erarbeiten. Die „Nullvariante“ geht dabei von einer Fortentwicklung des Plangebiets aus, Grundlage für die Prognose bildet der Umweltzustand zu Beginn des Planverfahrens. Da der wesentliche Regelungsgehalt des Bebauungsplans auf rechtlichen Aspekten beruht und keine räumliche Ausweitung oder gravierende Nutzungsänderung zur Folge hat, ist die Differenz, die sich zwischen Planung und Nullvariante ergibt, geringfügig. 7.5.3 Vermeidungsmaßnahmen Da keine negativen Auswirkungen durch den Bebauungsplan Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ für den Menschen und die Umwelt zu erwarten sind, sind besondere Maßnahmen zur Vermeidung und zur Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf die Umweltbelange nicht erforderlich. 7.5.4 Verminderungs- und Schutzmaßnahmen Für Verminderungsmaßnahmen gilt das gleiche wie für Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kapitel 7.5.3 Vermeidungsmaßnahmen). Schutzmaßnahmen werden durch Festsetzungen (SPE-Flächen, öffentliche Grünflächen, Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen) ausgewiesen. Die Schutzmaßnahmen werden im weiteren Verfahren ausdetailliert. 7.5.5 Ausgleichsmaßnahmen Die Ausgleichsflächen werden im weiteren Planverfahren ermittelt, zugeordnet und es wird eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanz erstellt. Die Differenzierung der Festsetzungen zu den Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft erfolgt im weiteren Verfahren. 7.6 Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen Im Ergebnis der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen und des Umweltzustandes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ ist festzustellen, dass nach derzeitigem Planungs- und Kenntnisstand keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bei der Realisierung des Bebauungsplanes zu erwarten sind. 7.7 Darstellung der wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsvorschläge Der Bebauungsplan Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ wird aus Gründen der städtebaulichen Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB sowie aus Gründen der 25 - Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 - Rechtsicherheit und Rechtsklarheit (Anpassung der planungsrechtlichen Festsetzungen an bereits vorhandene bauliche Strukturen, Steuerung einzelhandelsrelevanter Nutzungen und somit die Sicherung der Wesselinger Innenstadt als zentraler Bereich für zentrenrelevanten Einzelhandel) aufgestellt. Da keine negativen Auswirkungen durch die Verwirklichung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ für Mensch und Umwelt ersichtlich sind, wird die Erarbeitung anderweitiger Lösungen und besonderer Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Natur nicht weiter in Betracht gezogen. 7.8 Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Die Umweltprüfung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ ist unter Verwendung der der Stadt Wesseling vorliegenden Planunterlagen und Untersuchungen der jeweiligen Fachbehörden sowie eigener Pläne und Untersuchungen durchgeführt worden. Als umweltrelevante Planunterlagen sind topographische und geologische Karten, Bodenkarten und Grundwasserkarten des Landes Nordrhein- Westfalen zu nennen. Zudem sind der Landschaftsplan Nr. 8 „Rheinterrassen“, der Regionalplan (ehemals Gebietsentwicklungsplan), Teilabschnitt Köln und weiteres Luftbildmaterial der Stadt Wesseling für die Umweltprüfung herangezogen worden. Die vorliegenden Pläne und Untersuchungen sind als sachgerechte und aktuelle Informationsgrundlage für die Umweltprüfung zu bewerten. Im Hinblick auf den Stand des Planverfahrens und die mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziele, liegen ihrem Umfang und Detaillierungsgrad nach angemessene und hinreichend konkrete Umweltinformationen vor. 7.9 Monitoring Nach § 4c BauGB - Neufassung Juli 2004 - überwachen die Gemeinden als Träger der Planungshoheit die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitplanung eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Diese werden im weiteren Verfahren formuliert. 7.10 Zusammenfassung Im Ergebnis der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie der Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ ist festzustellen, dass nach derzeitigem Planungs- und Kenntnisstand keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bei der Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ zu erwarten sind. Die geplanten Änderungen haben im Wesentlichen rechtlich-klarstellenden Charakter (Regelungen zum Umgang mit Einzelhandel, zentrenrelevanten Sortimenten; Gliederung des Gewerbegebiets) und keine erheblichen qualitativen oder quantitativen Veränderungen von Umweltqualitätsaspekten zur Folge. 26 - Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 - 8 Sonstige planungs-/ entscheidungsrelevante Aspekte 8.1 Flächenbilanzierung Eine Flächenbilanzierung erfolgt im weiteren Verfahren 8.2 Bodenordnende Maßnahmen Bodenordnende Maßnahmen sind für die Durchführung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ nicht erforderlich. 8.3 Durchführungskosten Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ entstehen keine weiteren Kosten. 8.4 Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 „In der Maar“ einschließlich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 „In der Maar“ werden innerhalb des Geltungsbereichs der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 aufgehoben. 27