Daten
Kommune
Wesseling
Größe
98 kB
Datum
15.10.2008
Erstellt
22.06.10, 19:44
Aktualisiert
22.06.10, 19:44
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Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
61/ Stadtplanung
Verfahrensstand: § 3 (1) BauGB
BEGRÜNDUNG einschließlich UMWELTBERICHT
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 1/109 ,,Gewerbegebiet Rheinbogen“
gemäß § 9 (8) BauGB i.V.m. § 2a BauGB
- Vorentwurf Stand September 2008
Erstellt durch Stadt Wesseling,
Fachbereich 61/ Stadtplanung
- Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 -
1
1.1
1.2
2
3
3.1
3.2
3.3
3.4
4
4.1
4.2
5
5.1
5.2
5.2.1
5.2.2
5.2.3
5.3
5.4
5.5
6
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.5.1
6.6
6.7
6.7.1
6.7.2
6.7.3
6.8
6.9
6.10
6.11
7
7.1
7.2
7.3
Allgemeine Vorbemerkungen/ Anlass der Planung .................................... 3
Anlass der Planung.......................................................................................... 3
Ziel und Zweck der Planung ............................................................................ 5
Räumlicher Geltungsbereich ........................................................................ 6
Übergeordnete Vorgaben.............................................................................. 7
Landes- und Gebietsentwicklung ..................................................................... 7
Landschaftsplan............................................................................................... 7
Flächennutzungsplanung................................................................................. 7
Sonstige Planungen......................................................................................... 7
Städtebauliche Bestandsaufnahme ............................................................. 7
Planungsrecht und Eigentumsverhältnisse ...................................................... 7
Bestehende Nutzungen/ Infrastruktur und Umgebung ..................................... 8
Planung........................................................................................................... 8
Planungskonzept ............................................................................................. 8
Erschließung.................................................................................................... 9
Äußere Erschließung.................................................................................... 9
Innere Erschließung ..................................................................................... 9
ÖPNV- Anbindung........................................................................................ 9
Ver- und Entsorgung........................................................................................ 9
Versickerung.................................................................................................... 9
Grünordnung.................................................................................................... 9
Planungsrechtliche Festsetzungen............................................................ 10
Art der baulichen Nutzung ............................................................................. 10
Maß der baulichen Nutzung........................................................................... 14
Bauweise, Baulinien, Baugrenzen ................................................................. 15
Nebenanlagen und Flächen für Stellplätze .................................................... 15
Verkehrsflächen ............................................................................................. 16
Straßenverkehrsflächen ............................................................................. 16
Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte .................................................. 16
Grünflächen ................................................................................................... 16
Öffentliche Grünflächen.............................................................................. 16
Pflanzbindung und Anpflanzungen............................................................. 16
Niederschlagswasser ................................................................................. 17
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft ........................................................................ 17
Altlasten ......................................................................................................... 17
Nachrichtliche Übernahmen........................................................................... 18
Hinweise ........................................................................................................ 18
Umweltbericht .............................................................................................. 19
Rahmen der Umweltprüfung .......................................................................... 19
Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele und Inhalte des Bebauungsplans ....... 19
Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen ....................... 20
1
- Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 -
7.4
Beschreibung und Bewertung der Umwelt im Einwirkungsbereich des
Vorhabens; Prognose .................................................................................... 22
7.4.1
Bestandsbeschreibung............................................................................... 22
7.4.2
Schutzgut Mensch...................................................................................... 22
7.4.3
Schutzgut Tiere .......................................................................................... 22
7.4.4
Schutzgut Pflanze ...................................................................................... 22
7.4.5
Schutzgut Boden (u.a. Altlasten) ................................................................ 23
7.4.6
Schutzgut Wasser ...................................................................................... 23
7.4.7
Schutzgut Luft ............................................................................................ 23
7.4.8
Schutzgut Klima ......................................................................................... 24
7.4.9
Schutzgut Landschaft................................................................................. 24
7.4.10 Schutzgüter FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete/ Verträglichkeitsprüfung.
................................................................................................................... 24
7.4.11 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ................................................. 24
7.4.12 Schutzgüter- Wechselwirkungen ................................................................ 24
7.5
Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen................................................ 24
7.5.1
Prognose über zu erwartende Auswirkungen bei Durchführung der Planung
................................................................................................................... 24
7.5.2
Prognose des Umweltzustandes bei Nicht-Durchführung der Planung ...... 25
7.5.3
Vermeidungsmaßnahmen .......................................................................... 25
7.5.4
Verminderungs- und Schutzmaßnahmen................................................... 25
7.5.5
Ausgleichsmaßnahmen.............................................................................. 25
7.6
Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen..................................................................................... 25
7.7
Darstellung der wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsvorschläge..... 25
7.8
Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .... 26
7.9
Monitoring ...................................................................................................... 26
7.10 Zusammenfassung ........................................................................................ 26
8
Sonstige planungs-/ entscheidungsrelevante Aspekte............................ 27
8.1
Flächenbilanzierung....................................................................................... 27
8.2
Bodenordnende Maßnahmen ........................................................................ 27
8.3
Durchführungskosten..................................................................................... 27
8.4
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen .............................................. 27
2
- Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 -
1 Allgemeine Vorbemerkungen/ Anlass der Planung
1.1 Anlass der Planung
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet
Rheinbogen“ ist am 14.06.2006 vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und
Umweltschutz gefasst worden und am 21.06.2006 bekanntgemacht worden.
Das Plangebiet Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ sowie das nördlich
anschließende „Norton-Gelände“ waren seit Anfang der 70-iger Jahre bereits
mehrfach Gegenstand der Bauleitplanung:
-
Der am 19.11.1974 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „NortonBetriebsgelände“ hat erstmals das Planungsrecht für die Entwicklung eines
Industrie- und Gewerbegebietes zwischen Kronenweg und Ahrstraße geschaffen.
Zudem hat dieser Bebauungsplan immissionsschutzrechtliche Textfestsetzungen
enthalten, die dem damaligen Stand des Immissionsschutzes entsprochen haben.
Die Festsetzungen sind bis Anfang der 90-iger Jahre nicht ausgenutzt worden;
weder sind die gewerblich-industriellen Flächen bebaut noch die Erschließungsstraßen hergestellt worden.
-
Die Stadt Wesseling hat in Anbetracht der Betriebseinstellung auf dem „NortonGelände“ 1992 das Verfahren zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76
„In der Maar“ eingeleitet, um eine städtebaulich geordnete Entwicklung des
Plangebietes gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zu ermöglichen.
Der Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ umfasst den gleichen Geltungsbereich
wie der Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „Norton-Gelände“ und ist mit Bekanntmachung
im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 25.06.1997 in Kraft getreten; der
Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „Norton-Betriebsgelände“ ist damit am 25.06.1997
außer Kraft getreten.
Der Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ hat, auf der Grundlage eines
ambitionierten Bebauungskonzeptes, das Planungsrecht für die Entwicklung eines
Industrie- und Gewerbegebietes sowie einer öffentlichen Verkehrsanbindung an
die Ahrstraße geschaffen. Die hohen Anforderungen des Immissionsschutzes auf
Grund der angrenzenden Wohnnutzung sind durch die Festsetzung gegliederter
Gewerbe-/ Industriegebiete (gemäß Abstandsliste 1990 NRW) berücksichtigt
worden.
Zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele der Stadt Wesseling sind Nutzungen,
die mit diesen Zielen nicht vereinbar sind, in ihrer Zulässigkeit eingeschränkt bzw.
ausgeschlossen worden.
Neben dem Ausschluss von Vergnügungsstätten wurde durch textliche Festsetzungen geregelt, dass in den Gewerbe-/ Industriegebieten Einzelhandelsbetriebe und sonstige Betriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte
Verbraucher
nicht
zulässig
waren;
ausgenommen
davon
waren
Handwerksbetriebe, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung
stammt und der Betrieb immissionsbedingt typischerweise nur in einem Industrie-/
Gewerbegebiet zulässig war.
-
Der Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ ist für den Geltungsbereich des
„Gewerbegebietes Rheinbogen“ 2002 geändert worden; die 1. Änderung ist mit
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 27.02.2002 in Kraft
getreten. Mit der 1. Änderung sind für bestimmte Teilbereiche am
3
- Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 -
„Eingangsbereich“ zum Rheinbogen planungsrechtliche Regelungen zur
Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit Verkaufsflächen für den Verkauf an
letzte Verbraucher (maximal 700 qm Verkaufsfläche) zur Ergänzung des
zentralen Versorgungsbereiches an der Westerwaldstraße geschaffen worden.
Das dem Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ von 1997 sowie seiner 1. Änderung
für den Bereich des „Gewerbegebietes Rheinbogen“ von 2002 zu Grunde liegende
Bebauungskonzept hat sich im Hinblick auf die angestrebte flexible Erschließbarkeit
und Ausnutzbarkeit der gewerblichen Bauflächen nicht in jeder Hinsicht bewährt.
Die Stadt Wesseling beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ die Sicherung ihrer Ziele für die räumlichfunktional sinnvolle Einzelhandels-/ Zentrenentwicklung innerhalb des Stadtgebietes
sowie die Sicherung ihrer Ziele für eine geordnete Entwicklung von Industrie-/
Gewerbestandorten.
Entsprechend des § 1 Abs. 3 BauGB besteht die Erforderlichkeit zur Überarbeitung
des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 „In der Maar“ (in Kraft getreten 1997) sowie seiner 1.
Änderung (in Kraft getreten 2002) für das „Gewerbegebiet Rheinbogen“, um eine
geordnete städtebauliche Entwicklung des Plangebietes zu gewährleisten und den
Zielen der Stadtentwicklung Rechnung zu tragen.
Im März 2007 ist auf der Grundlage des Einzelhandelsgutachtens der „Masterplan
Einzelhandel“ der Stadt Wesseling durch den Rat beschlossen worden, der die
Leitvorstellungen des Maßnahmenkonzeptes zur räumlichen Lenkung bzw.
planungsrechtlichen Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet
Wesseling enthält.
In Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung der Verwaltungs-/ Oberverwaltungsgerichte, u.a. OVG NRW, ist die Erarbeitung von Bebauungsplänen auf der
Grundlage eines fachlich fundierten Einzelhandelskonzeptes eine wesentliche
Voraussetzung dafür, dass die jeweiligen Bebauungspläne ihre Funktion als
räumlich-inhaltliches Steuerungsinstrument mit differenzierten und rechtssicheren
Regelungen zur Zulässigkeit bzw. Einschränkung von Einzelhandelsnutzungen
wahrnehmen können.
Weiterhin ergibt sich aus Sicht der Stadt Wesseling die Erforderlichkeit der
Überprüfung und Überplanung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 „In der Maar“ von
1997 (und der 1. Änderung von 2002) auf Grund eines Urteils des
Verwaltungsgerichts Köln vom 21.11.2005:
In diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Stadt Wesseling verpflichtet
worden, ihren ablehnenden Vorbescheid für ein Bauvorhaben im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 „In der Maar“ (auf dem „Norton-Gelände“)
aufzuheben und den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes mit 699 qm Verkaufsfläche (zum Verkauf von Waren aller Art
einschließlich Lebensmittel, ohne Sortimentsbeschränkung) und 179 Stellplätzen auf
dem Grundstück der Klägerin (und Eigentümerin des „Norton-Geländes“) zu erteilen.
Nach dem Urteil des VG Köln kann der Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ (in
Kraft getreten 1997) „nicht als planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage herangezogen werden, da er an materiellen Mängeln leidet, die zu seiner (Gesamt-)
4
- Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 -
Nichtigkeit führen“.
Der zur Nichtigkeit führende Mangel ist nach Auffassung des VG Köln „darin
begründet, dass die textliche Festsetzung zur „Unzulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher in den
Gewerbe-/ Industriegebieten“ in den Planaufstellungsvorgängen nicht in abwägungsfehlerfreier Weise begründet worden ist“.
Die vorgenannte textliche Festsetzung ist ebenfalls Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 „In der Maar - 1. Änderung“ für den südlich des Norton-Geländes
gelegenen Bereich; hieraus ergibt sich die Erforderlichkeit zur Überplanung auch für
die 2002 in Kraft getretene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 „In der
Maar“.
In Folge dessen war die Stadt Wesseling nach dem Urteil des VG Köln verpflichtet,
„das beantragte Vorhaben auf der planungsrechtlichen Grundlage des § 34 BauGB
(Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile/
Innenbereich) zu beurteilen“.
Obgleich es sich um eine Inzidentklage mit Wirkung nur für dieses Klageverfahren
gehandelt hat, war die Stadt Wesseling in Erkenntnis dieser rechtlichen
Einschätzung gefordert, das bisherige Planungsrecht zu überprüfen und geeignete
Maßnahmen zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für den
Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 von 1997 und 2002 (1.
Änderung) einzuleiten.
Die bauliche Entwicklung des „Gewerbegebietes Rheinbogen“ nach den
Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben im
Innenbereich) ist für eine wirksame planerische und planungsrechtliche Steuerung
ungeeignet. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben gemäß § 34 BauGB
ist nicht unter Berücksichtigung der Ziele der Stadtentwicklung der Stadt Wesseling
zu beurteilen, sondern lediglich anhand der maßgeblichen Kriterien der „Einfügung
eines Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung“. Auf Grundlage des § 34
BauGB ist weder eine Optimierung der städtebaulichen Konzeption noch eine
wirksame Steuerung der Einzelhandelsentwicklung möglich.
Daraus lässt ist für die Stadt Wesseling Handlungsbedarf zur Überprüfung des
Planungskonzeptes sowie zur Überarbeitung der Bebauungsplanung für das
„Gewerbegebiet Rheinbogen“ gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ableiten, um eine geordnete
städtebauliche Entwicklung zu ermöglichen.
1.2 Ziel und Zweck der Planung
Ziele der Stadtentwicklung und der Bauleitplanung für das „Gewerbegebiet
Rheinbogen“ sind die städtebauliche Optimierung der Nutzungs-, Bebauungs- und
Erschließungsmöglichkeiten für die gewerblichen Bauflächen unter Berücksichtigung
der Anforderungen des Immissionsschutzes, sowie die räumlich-funktional sinnvolle
Steuerung der Einzelhandelsentwicklung.
Übergeordnetes Ziel ist dabei vor allem die funktionale Stärkung und Attraktivierung
der Wesselinger Innenstadt als ein Einkaufs-, Dienstleistungs- und Arbeitsstandort,
der den Anforderungen an die funktionale Vielfalt und Versorgungsqualität eines
Mittelzentrums gerecht werden kann. Diese Zielsetzung wird u.a. durch den im März
2007 beschlossenen „Masterplan Einzelhandel“ verfolgt, der die Grundlagen für die
räumliche Lenkung bzw. planungsrechtliche Steuerung der Einzelhandelsentwicklung
5
- Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 -
im Stadtgebiet Wesseling bildet. Der „Masterplan Einzelhandel“ beinhaltet die
Sortimentsliste, die die zentrenrelevanten Sortimente für Wesseling festlegt.
Weiterhin bedarf es einer Anpassung des geltenden Planungsrechts an die
tatsächliche Bebauungsstruktur, da das städtebauliche Bebauungskonzept des
Bebauungsplans Nr. 1/ 76 „In der Maar“ 1. Änderung nicht in jeder Hinsicht
umgesetzt wurde.
Um für die Zukunft ein Höchstmaß an Planungs- und Rechtssicherheit für den
vorhandenen Standort zu erhalten, ist die Weiterentwicklung des geltenden
Planungsrechts an die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten notwendig.
Die Ziele des vorliegenden
Rheinbogen“ sind:
Bebauungsplanes
Nr.
1/ 109
„Gewerbegebiet
-
Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des „Gewerbegebietes
Rheinbogen“,
-
die Regelung und Optimierung städtebaulich sinnvoller Nutzungs- und
Erschließungsmöglichkeiten für die gewerblichen Bauflächenpotenziale innerhalb
des Plangebietes,
-
die Sicherung der gewerblichen Entwicklungsmöglichkeiten für die Bestandsbetriebe,
-
die Erhaltung und Stärkung der Einzelhandelszentralität der Innenstadt sowie die
Erhaltung der vorhandenen integrierten Nahversorgungsstrukturen,
-
die Vermeidung weiterer städtebaulicher Fehlentwicklungen innerhalb des
Stadtgebietes Wesseling im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nachteiligen
Auswirkungen für die zentralen Versorgungsbereiche - Innenstadt und integrierte
Nahversorgungsbereiche entsprechend Masterplan Einzelhandel - durch eine
differenzierte räumlich-inhaltliche Steuerung der Einzelhandelsentwicklung und
-
die Regelung einer sinnvollen Nutzungsgliederung des Plangebietes unter
Berücksichtigung der hohen Anforderungen des Immissionsschutzes auf Grund
der angrenzenden Wohnnutzung.
Gemäß dem „Masterplan Einzelhandel“ werden Regelungen zum Einzelhandel in der
Form in die Planung eingearbeitet, dass zentrenrelevanter Einzelhandel auf
Grundlage der Wesselinger Sortimentsliste im Plangebiet ausgeschlossen werden
soll, so dass die oben genannten städtebaulichen Zielsetzungen verfolgt werden
können. Bestehender und genehmigter zentrenrelevanter Einzelhandel soll
bestandswahrend mit angemessenen Entwicklungsmöglichkeiten Berücksichtigung
in der Planung finden, um nicht in bestehende Betriebsstrukturen einzugreifen und
die wirtschaftlichen Belange der Einzelhandelsbetriebe sachgerecht in die Abwägung
der öffentlichen und privaten Belange einzustellen.
2 Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet wird begrenzt von der Ahrstraße, der Schwarzwaldstraße, der
Moselstraße, dem „Norton-Gelände“ und der Willy-Brandt-Straße (L 300). Es umfasst
überwiegend gewerbliche Bauflächen des „Gewerbegebietes Rheinbogen“ sowie den
Bereich südlich der Schwarzwaldstraße. Der Geltungsbereich ist gegenüber dem
Plangebiet der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 „In der Maar“ um den
Bereich südlich der Schwarzwaldstraße erweitert worden, da für dieses Teilgebiet
6
- Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 -
noch der Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ vom 25.06.1997 rechtskräftig ist.
Der Teilbereich wird in die Planung mit einbezogen, um für das gesamte Gebiet
städtebauliche Regelungen zu treffen.
Das Bebauungsplangebiet ist ca. 19,4 ha groß.
Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist aus der Planzeichnung
des Bebauungsplanes Nr. 1/109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ ersichtlich.
3 Übergeordnete Vorgaben
3.1 Landes- und Gebietsentwicklung
Der Landesentwicklungsplan Nordrhein- Westfalen (LEP NRW) weist den gesamten
Siedlungsbereich der Stadt Wesseling als Ballungsrandzone mit der Funktion
Mittelzentrum aus.
Der Regionalplan (ehemals Gebietsentwicklungsplan – GEP) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln vom 21.05.2001 legt das Gewerbegebiet als
Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) fest. Das Wohngebiet ist im
Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt.
Die ausgewiesenen Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen dienen der
Ansiedlung, dem Ausbau und der Bestandssicherung solcher gewerblicher Betriebe,
die wegen ihres großen Flächenbedarfs, ihrer Emissionen oder ihrer besonderen
Standortanforderungen nicht in einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) integriert
werden können. Gemäß Ziel 1, Abschnitt B, Unterpunkt B.3.1 des GEP ist in
Bereichen für die gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) die Ansiedlung oder
wesentliche Erweiterung von Handelsbetrieben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO
bauleitplanerisch auszuschließen.
3.2 Landschaftsplan
Das Gebiet wird nicht vom verbindlichen Landschaftsplan Nr. 8 „Rheinterrassen“
erfasst, da der Landschaftsplan lediglich für den Außenbereich Gültigkeit besitzt und
sich nicht auf Gebiete gem. §§ 30 und 34 BauGB erstreckt.
3.3 Flächennutzungsplanung
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling vom 25.01.1977
(derzeit 52. wirksame Änderung) ist der Bereich als „Gewerbegebiet“ (GE)
dargestellt. Das Wohngebiet an der Schwarzwaldstraße ist den Wohnbauflächen
zuzuordnen. Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet
Rheinbogen“ ist keine Änderung des FNP notwendig, da der Bebauungsplan aus
dem FNP entwickelt werden kann.
3.4 Sonstige Planungen
Sonstige relevante Planungen sind nicht bekannt.
4 Städtebauliche Bestandsaufnahme
4.1 Planungsrecht und Eigentumsverhältnisse
Für das Plangebiet besteht der Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ 1. Änderung
(rechtskräftig seit 27.02.2002).
7
- Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 -
Für den Teilbereich Schwarzwaldstraße ist noch der Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der
Maar“ rechtskräftig (seit 25.06.1997).
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat
in seiner Sitzung am 14.06.2006 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109
„Gewerbegebiet Rheinbogen“ beschlossen; der Aufstellungsbeschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 21.06.2006 ortsüblich bekannt gemacht worden.
Durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet
Rheinbogen“ soll neues Planungsrecht geschaffen werden.
Die genutzten Gewerbeflächen im „Gewerbegebiet Rheinbogen“ befinden sich in der
Hand Privater, die derzeit noch verfügbaren Flächenpotenziale befinden sich im
Eigentum der Stadt Wesseling und werden von dieser vermarktet.
4.2 Bestehende Nutzungen/ Infrastruktur und Umgebung
Die Gewerbeflächen im „Gewerbegebiet Rheinbogen“ werden mittlerweile
größtenteils gewerblich genutzt. Die verbliebenen freien Flächen sind derzeit
Wiesen- und Brachland.
Südlich der Schwarzwaldstraße sind eingeschossige Wohngebäude in offener
Bauweise vorhanden, die von den vorhandenen gewerblichen Nutzungen durch
einen Grünstreifen (bewachsene Böschung) getrennt sind.
Am Eingang des Gebietes sind Einzelhandelsbetriebe (PLUS-Discounter sowie
Getränkegroß- und -einzelhandel Liesenfeld) vorhanden.
An das Plangebiet schließt nördlich das „Norton-Gelände“ an, welches seit der
Betriebsaufgabe der Firma Norton im Jahr 1992 brachliegt; die ehemaligen
Betriebsgelände stehen leer. Im östlichen Bereich grenzt die Stadtbahntrasse an, auf
der gegenüberliegenden Seite der Stadtbahntrasse und der L 300 befinden sich
gewerblich und industriell genutzte Flächen (Betriebsflächen der Shell Deutschland
Oil GmbH) bzw. die gerade im Abbruch befindliche ehemalige Werkssiedlung
(Röntgenstraße, Dieselstraße). Südlich der Ahrstraße (L 192) ist ein großes
Tanklager der Shell Deutschland Oil GmbH vorhanden. Nordwestlich der
Schwarzwald- und Moselstraße schließt sich ein Wohngebiet an, welches von den
Gewerbeflächen durch Grün getrennt ist.
5 Planung
5.1 Planungskonzept
Wie in Kapitel 1 bereits beschrieben, ist der Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ 1.
Änderung baulich bereits weitestgehend realisiert. Das damalige städtebauliche
Konzept hat sich im Laufe der Jahre nicht als optimal gezeigt. Insbesondere die
Grundstückstiefen beiderseits der Vorgebirgsstraße haben sich teilweise als
schwierig erwiesen, da sie zum einen zu relativ großen Baugrundstücken führen,
zum anderen diese Baugrundstücke oft nur mit ihrer „Schmalseite“ an die öffentliche
Verkehrsfläche angebunden sind, was zu Einschränkungen der Bebaubarkeit führen
kann. Auch die angestrebte anspruchsvolle Bebauungsstruktur konnte nur
ansatzweise realisiert werden.
Aus diesem Grund soll bei der nun vorgenommenen Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ das geltende Planungsrecht
8
- Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 -
modifiziert und für die noch verfügbaren Bauflächen innerhalb des Plangebietes eine
flexiblere Bebauungsstruktur ermöglicht werden. Weiterhin werden Stellplätze
ausgewiesen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Diese sollen den Bedarf an
öffentlichen Stellplätzen decken, der im Gebiet besteht.
5.2
Erschließung
5.2.1 Äußere Erschließung
Das Plangebiet ist über den Kreisverkehr an der Ahrstraße (L 192)/ Siebengebirgsstraße an das Straßennetz angebunden. Von dem Kreisverkehr aus besteht
über die Siebengebirgsstraße bzw. die Ahrstraße eine optimale überörtliche
Verkehrsanbindung an die BAB 555 sowie an die L 300.
5.2.2 Innere Erschließung
Die interne Erschließung erfolgt über die Vorgebirgsstraße, welche winkelförmig
durch das Gebiet verläuft und in einem Wendehammer südlich des ehemaligen
„Norton-Geländes“ endet. Die Erschließung wurde seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 „In der Maar“ 1997 einschließlich des Kreisverkehrs als öffentliche
Verkehrserschließung hergestellt.
Zusätzlich ist ein Stichweg gebaut worden, die die Grundstücke Vorgebirgsstraße 13,
15, 21, 23, 25 und 27 erschließt. Diese Straße wurde von den angrenzenden
Eigentümern finanziert und im Mai 2000 von der Stadt Wesseling übernommen. Die
Stichstraße wird über die vorhandene Entwässerungsmulde hinaus um ca. 55 m
verlängert. Am Ende des Weges entsteht die Stellplatzanlage, die eine Kapazität von
85 Stellplätzen aufweist. Es werden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte für die
Allgemeinheit ausgewiesen, um die allgemeine Zugänglichkeit zu wahren.
5.2.3 ÖPNV- Anbindung
Die Haltestelle „Wesseling-Süd“ der Stadtbahnlinie 16 (Richtung Bonn und Köln)
befindet sich südöstlich des Plangebietes und ist vom Plangebiet aus fußläufig zu
erreichen.
5.3 Ver- und Entsorgung
Die Versorgung des Gebietes mit Wasser, Strom und Gas ist sichergestellt.
5.4 Versickerung
Das nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswasser ist gemäß § 51a LWG zur
Versickerung zu bringen. Hierfür ist eine Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde des
Rhein-Erft-Kreises notwendig. Die Versickerungsflächen sind auf den privaten
Grundstücken anzulegen.
5.5 Grünordnung
Die öffentliche Grünfläche, die sich von Nordwesten bis Südosten durch das Gebiet
zieht, ist gemäß des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 „In der Maar“ sowie dessen 1.
Änderung umgesetzt worden. Des Weiteren trennt der Grünstreifen südlich entlang
der Schwarzwaldstraße und Moselstraße die Wohnbereiche von den gewerblichen
Nutzungen.
9
- Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 -
Durch den diagonalen Grünzug verläuft eine durchgängige Fuß- und Radwegeverbindung von der Schwarzwaldstraße/ Moselstraße bis zur Stadtbahnhaltestelle
„Wesseling Süd“. Weiterhin existieren Fußwege im Grünstreifen südlich der
Schwarzwaldstraße und Moselstraße bis zum Wendehammer Vorgebirgsstraße
sowie ein Durchgang von der Schwarzwaldstraße zu den Einzelhandelsbetrieben an
der Vorgebirgsstraße.
Die erforderlichen Ausgleichsflächen sind im Bebauungsplan festzusetzen und
zuzuordnen. Diese werden im weiteren Verfahren ermittelt sowie eine Eingriffs- und
Ausgleichsbilanzierung erstellt (siehe Kap. 6.8).
6 Planungsrechtliche Festsetzungen
6.1 Art der baulichen Nutzung
Für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“
werden gegliederte Gewerbegebiete gem. § 8 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4, 5, 6, 9 und
10 BauNVO festgesetzt. Die vorhandene Wohnbebauung südlich der
Schwarzwaldstraße wird als Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt.
Durch die Festsetzungen soll einerseits der Schutz der empfindlichen Nutzungen im
Allgemeinen Wohngebiet (WA) und andererseits der Bestand und die
Entwicklungsmöglichkeiten der Betriebe im Gewerbegebiet sichergestellt werden.
Darüber hinaus enthält der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ 1.
Änderung, Festsetzungen zur Zulässigkeit bestimmter Betriebe in Abhängigkeit ihrer
Zuordnung nach den Abstandsklassen des Abstandserlasses NRW (RdErl. des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz).
Diese Festsetzungen werden gegenüber des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 1.
Änderung „gestrafft“ und übersichtlicher gemacht.
Gewerbegebiet (GE)
Zur Regelung der zulässigen Betriebe und Anlagen in den festgesetzten
Gewerbegebieten wird aus Immissionsschutzgründen das Gewerbegebiet gem. § 1
Abs. 4 Nr. 2 BauNVO nach der Art der Betriebe und Anlagen gegliedert. Die
Gliederung erfolgt auf Grundlage der Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NRW
(RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 06.06.2007 -V-3 - 8804.25.1), die integrativer Bestandteil der
Satzung ist.
Im Plangebiet werden drei Gewerbegebietstypen (GE 1 – GE 3) ausgewiesen, die
nach der Art der baulichen Nutzung gegliedert werden, so dass eine verträgliche
Nutzungsabstufung zu den im westlichen Bereich angrenzenden Wohngebieten
erreicht wird. Die ehemalige Werkssiedlung der Shell Deutschland Oil GmbH an der
Röntgenstraße/ Dieselstraße ist momentan im Abbruch begriffen und wird nicht mehr
als schutzwürdige Wohnnutzung berücksichtigt. Die Gliederung ist so vorgenommen
worden, dass alle vorhandenen gewerblichen Betriebe auch weiterhin
uneingeschränkt zulässig sind und diese somit auch Erweiterungsmöglichkeiten
haben.
In dem am nächsten zur Wohnbebauung liegenden Gebiet GE 1 sind alle auf der
Abstandsliste 2007 stehenden Anlagen unzulässig, da die Wohnbebauung weniger
als 100 m entfernt ist. Dadurch wird gewährleistet, dass eine stadträumliche
10
- Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 -
Verträglichkeit der aneinander grenzenden Nutzungen (Gewerbegebiete und
Allgemeine Wohngebiete) erreicht wird und so Immissionskonflikte vermieden
werden.
In dem festgesetzten Gewerbegebiet GE 2 sind Anlagen der Abstandsklassen I bis
VI unzulässig; zulässig sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklasse VII (lfd. Nr.
200-221), da hier der gebotene Abstand zur Wohnbebauung an der
Schwarzwaldstraße von mindestens 100 m eingehalten werden kann. Somit sind
Immissionskonflikte durch stark emittierende Anlagen oder Betriebe ausgeschlossen.
In dem als GE 3 bezeichneten Bereich sind die Anlagen der Abstandsklassen I bis V
der Abstandsliste 2007 (lfd. Nr. 1-160) generell unzulässig; zulässig sind hier
Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen VI und VII (lfd. Nr. 161-221). Der laut
Abstandsliste 2007 gebotene Abstand zur Wohnbebauung von mind. 200 m kann
hier eingehalten werden und Immissionskonflikte können damit ausgeschlossen
werden.
In allen Gewerbegebietstypen GE 1 bis GE 3 sind Vergnügungsstätten generell
unzulässig. Damit sollen die durch Vergnügungsstätten ausgelösten städtebaulichen
Negativwirkungen („Trading-Down-Effekt“) verhindert werden sowie eine geordnete
städtebauliche Entwicklung stattfinden. Weiterhin soll das Gebiet als attraktiver
Standort für Gewerbe erhalten und gestärkt werden und Gewerbeflächen nicht für
Vergnügungsstätten und ähnliche Betriebe entzogen werden.
Gleichzeitig soll durch eine ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke im Bereich in den Gewerbegebieten
GE 1 bis GE 3 das Ruhebedürfnis der Anlagen bzw. auch deren Pietätsbedürfnis
beachtet werden. Die Ansiedlung der benannten Anlagen und deren Anforderungen
an die Umgebung sind nicht immer mit den vorhandenen gewerblichen Anlagen
vereinbar. Des Weiteren soll durch diese Beschränkung gebietsfremder Nutzungen
sichergestellt werden, dass das Angebot an Gewerbeflächen tatsächlich auch von
gewerblichen Nutzungen in Anspruch genommen werden kann.
Regelungen zum Einzelhandel in den Gewerbegebieten
Zur Sicherung der ausgewiesenen Gebietsfunktion werden auf Grundlage des
„Masterplanes Einzelhandel“ mit der „Wesselinger Sortimentsliste“ in den
Gewerbegebieten Festsetzungen zum Einzelhandel getroffen (Ausschluss des
zentrenrelevanten Einzelhandels), so dass die weitere Verfestigung und Ausdehnung
des Gebietes zu einem Einzelhandelsstandort mit negativen Auswirkungen auf die
Wesselinger Innenstadt und der lokalen Nahversorgungszentren planerisch
ausgeschlossen werden kann. Im festgesetzten Gewerbegebiet ist generell kein
Einzelhandel i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig.
Zentrenrelevanter Einzelhandel
Zum Schutz der definierten Wesselinger Innenstadt (Hauptzentrum) und der
zentralen Versorgungsbereiche Kronenweg, Westerwaldstraße, Berzdorf, Eichholzer
Straße, Keldenicher Straße und dem Entwicklungsbereich Urfeld (lokale
Nahversorgungszentren) werden, resultierend aus den Ergebnissen des
Einzelhandelskonzeptes und den Zielvorgaben des „Masterplan Einzelhandel“, in
den Gewerbegebieten (GE 1, GE 2 und GE 3) gem. der „Wesselinger Sortimentsliste“ das Anbieten und der Verkauf zentrenrelevanter Sortimente ausgeschlossen.
11
- Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 -
Der Masterplan Einzelhandel wurde vom Rat der Stadt Wesseling im März 2007 als
städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine weitere Schwächung der Wesselinger
Innenstadt und der zentralen Versorgungsbereiche durch die Ausweitung
zentrenrelevanter Sortimente an nicht integrierten Standorten vermieden wird.
Die Regelungen zum Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels in den
Gewerbegebieten stützen sich auf die Aussagen und Empfehlungen des
Einzelhandelskonzeptes der Stadt Wesseling und den daraus resultierenden
Zielvorgaben des „Masterplan Einzelhandel“.
Hierzu heißt es im Einzelhandelskonzept (Kap. 7.2 - Grundsätze zur räumlichen
Einzelhandelsentwicklung):
„Zentrenrelevante Sortimente sollen als Hauptsortimente von Einzelhandelsbetrieben
ausschließlich in der abgegrenzten Innenstadt und in den sonstigen zentralen
Bereichen von Wesseling zulässig sein.“
Diese Empfehlung ist auch als planerische Zielvorgabe in das strategische
Maßnahmenkonzept des „Masterplan Einzelhandel“ eingeflossen (Kap. 3, S. 7):
„Zentrenrelevanter Einzelhandel soll ausschließlich im Hauptzentrum und in den
lokalen Nahversorgungszentren angesiedelt werden.“
Zentrenrelevante Sortimente sind gemäß der „Wesselinger Sortimentsliste“ als
integrativer Bestandteil des „Masterplan Einzelhandel“:
-
-
Antiquitäten/ Kunst
Baby-/ Kinderartikel
Bekleidung aller Art, Leder- und Kürschnerwaren, Schuhe und Zubehör
(Schnitt-) Blumen
Bücher, Zeitungen/ Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf,
Büroorganisation
Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika und Parfümerieartikel,
Haushaltswaren/ Bestecke
Einrichtungszubehör ohne Möbel (inkl. Beleuchtungskörper und Lampen,
Gardinen und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Haus- und Heimtextilien und
Stoffe, Bastel-/ Geschenkartikel, Kunstgewerbe/ Bilder und Rahmen)
Fahrräder und Zubehör
Foto/ Optik, Video, Akustik/ Tonträger
Kurzwaren, Handarbeiten und Wolle
Musikalien
Nahrungs-/ Genussmittel
Pharmazeutika
Reformwaren, Sanitätswaren
Schmuck, Uhren, Gold- und Silberwaren
Spielwaren, Sportartikel einschl. Sportgeräte
Unterhaltungselektronik und Zubehör/ Computer, Kommunikationselektronik,
Elektrokleingeräte
12
- Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 -
Die im Plangebiet befindlichen zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebe
(Getränkemarkt, Lebensmittel-Discounter) werden auf den vorhandenen und
genehmigten Bestand mit angemessenen Entwicklungsmöglichkeiten beschränkt.
Dies entspricht den Empfehlungen des Einzelhandelskonzeptes und der daraus
hergeleiteten Zielvorgabe im „Masterplan Einzelhandel“ für den Umgang mit
bestehenden zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben in Gewerbegebieten (Kap. 3;
S. 9):
„Betriebe innerhalb dieser Gebiete sollen hinsichtlich ihrer vorhandenen
zentrenrelevanten Sortimente/ Randsortimente mittels geeigneter Regelungen im
Rahmen der Bauleitplanung baurechtlich auf ihren Bestand begrenzt werden bzw.
darüber hinaus lediglich einen angemessenen Entwicklungsspielraum von 10% bis
max. 15% der Gesamtverkaufsfläche erhalten, um das übergeordnete Ziel der
Stärkung und Attraktivierung der Innenstadt und der sonstigen zentralen
Versorgungsbereiche nicht zu konterkarieren.“
Der im Plangebiet vorhandene Computerfachhandel führt ebenfalls nach der
Wesselinger Sortimentsliste zentrenrelevante Sortimente („Computer“). Der
genehmigte Bestand bei diesem zentrenrelevanten Sortiment beträgt jedoch nur rd.
66 m², was weniger als 10% der Gesamtfläche des Vorhabens entspricht, so dass es
hier keiner zusätzlichen Festsetzung bedarf. Gemäß dem Masterplan Innenstadt
können max. 10% zentrenrelevante Randsortimente (in Bezug zur der
Gesamtverkaufsfläche) zugelassen werden.
Nicht zentrenrelevanter Einzelhandel
Von den Regelungen zum Einzelhandel unberührt bleibt der nicht zentrenrelevante
Einzelhandel gemäß „Wesselinger Sortimentsliste“, der weiterhin in den Gewerbegebieten, sofern er nicht das Kriterium der Großflächigkeit erfüllt, angesiedelt werden
kann.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2005 beginnt die
Großflächigkeit bei Einzelhandelsbetrieben ab 800 m² Verkaufsfläche (Vgl. BVerwG
4 C 10.04, 4 C 14.04, 4 C 3.05 und 4 C 8.05 – Urteil vom 24.11.2005).
Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind gem. BauNVO 1990 in Gewerbegebieten
allgemein und auch ausnahmsweise nicht zulässig; sie sind ausnahmslos in Kernund Sondergebieten zulässig.
Regelungen zum Einzelhandel für den vorhandenen Getränkehandel (GE 2a)
und Lebensmittel-Discounter (GE 2b)
Für den im südwestlichen Plangebiet vorhandenen Lebensmittel-Discounter und den
Getränkehandel bedarf es einer Sonderregelung zum Umgang mit zentrenrelevantem Einzelhandel, da diese ausschließlich zentrenrelevante Sortimente
führen (Nahrungs-/ Genussmittel, Drogerieartikel, sowie wechselnde Aktionsware,
Getränke).
Für den Lebensmittel-Discounter (GE 2b) wird gem. § 1 Abs. 10 BauNVO
festgesetzt, dass Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen der
vorhandenen Anlagen unter der Voraussetzung allgemein zulässig sind, dass das
Hauptwarensortiment (mindestens 85 % der Verkaufsfläche) aus Lebensmitteln und
13
- Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 -
Drogerieartikeln besteht. Auf maximal 15 % der Verkaufsfläche dürfen andere
Nebensortimente wie auch zentrenrelevante Randsortimente angeboten werden.
Dieses Verkaufsflächenverhältnis basiert auf den Ergebnissen der durchgeführten
Bestandsaufnahme/ -analyse des im Jahr 2005 beauftragten Einzelhandelskonzeptes der Stadt Wesseling. Davon unberührt bleiben die Nutzungsmöglichkeiten
der bestehenden Baugenehmigung.
Ebensolche Regelung wird für den vorhandenen Getränkehandel (GE 2a)
festgesetzt. Hier erfolgt eine über die Wesselinger Sortimentsliste herausgehende
Unterteilung des zentrenrelevanten Sortiments „Nahrungs-/ Genussmittel“, so dass
gemäß der Baugenehmigung v. 14.01.2002 (AZ 556-01) nur Getränke als
Hauptsortiment zulässig sind. Wie bereits in der Festsetzung zum LebensmittelDiscounter (GE 2b) muss das Hauptwarensortiment Getränke aus mindestens 85%
der Verkaufsfläche bestehen. Auf max. 15% der Verkaufsfläche dürfen andere
Nebensortimente wie auch zentrenrelevante Randsortimente angeboten werden.
Für den im GE 2a (Getränkehandel) bezeichneten Einzelhandelsbetrieb wird eine
Erweiterung der vorhandenen Verkaufsflächen von rd. 10% (auf max. 799 m²
Verkaufsfläche für Einzelhandel), zugestanden, um dem Betrieb die Möglichkeit zur
angemessenen Erweiterung zu geben.
Ebenso wird bei dem als GE 2b festgesetzten Einzelhandelsbetriebs (LebensmittelDiscounter) eine Verkaufsflächenerweiterung von rd. 10% für zulässig erklärt (auf
max. 799 m²).
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Die vorhandene Wohnbebauung wird als Allgemeines Wohngebiet WA übernommen
und festgesetzt. Dabei sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig, da mit
Tankstellen durch die Zu- und Abfahrtsverkehre eine erhöhte Verkehrsbelastung
verbunden ist und die städtebauliche Struktur des Bestandes erhalten bleiben soll.
Auch Gartenbaubetriebe sind nicht in die vorhandene städtebauliche Struktur
integrierbar.
6.2 Maß der baulichen Nutzung
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ 1. Änderung
getroffenen Festsetzungen werden weitgehend übernommen.
Gewerbegebiete (GE)
Das Maß der baulichen Nutzung wird in den Gebieten GE 1 bis GE 3 durch die
Grundflächenzahl und die Angabe einer maximalen Höhe bestimmt, wobei die
Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO bei der GRZ mit 0,6 unterschritten wird.
Dieses Maß wurde bereits im Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ 1. Änderung
ausgewiesen und wird übernommen. Mit der geringeren Festsetzung soll einer zu
hohen baulichen Verdichtung und Versiegelung entgegengewirkt werden.
Durch die Festsetzungen werden die bestehenden gewerblichen Nutzungen und
deren Entwicklung gesichert. Die Festsetzung einer maximalen Höhe gewährleistet,
dass sich die Gebäude bezüglich ihrer Maßstäblichkeit in die Umgebung einfügen.
Durch die Festsetzung maximaler Gebäudehöhen kann auf die Festsetzung der Zahl
der Geschosse verzichtet werden, da hierdurch die Höhenentwicklung ausreichend
bestimmt ist. Die maximale Gebäudehöhe wurde gegenüber des vorhergehenden
Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 „In der Maar“ 1. Änderung leicht erhöht (von max. 15 auf
14
- Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 -
max. 17 m), da sich gezeigt hat, dass bei der bestehenden Bebauung teilweise
größere Gebäudehöhen notwendig waren.
Allgemeines Wohngebiet (WA)
In dem ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiet WA wird in Anlehnung an den in
diesem Bereich bisher noch gültigen Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ eine
GRZ von 0,4, die sich an der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO orientiert, sowie
maximal ein Vollgeschoss festgesetzt. Durch diese Festsetzungen wird
gewährleistet, das städtebauliche Erscheinungsbild zu erhalten und die Entstehung
von im Verhältnis zum heutigen Gebietscharakter unmaßstäblichen Gebäuden zu
verhindern.
6.3 Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
Bauweise
In den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 3 wird auf eine Festsetzung der Bauweise
zugunsten eines sich den Bedürfnissen der angesiedelten Betriebe flexiblen
Gewerbegebietes verzichtet.
Im ausgewiesenen WA wird entsprechend dem Bestand eine offene Bauweise
festgesetzt.
Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt.
In den Gewerbegebietstypen GE 1 bis GE 3 wird durch die Festsetzung der
überbaubaren Grundstücksflächen der heutige Bestand nachvollzogen. Mit dem
Bebauungsplan soll nicht in bestehende Nutzungen eingegriffen werden, sondern die
vorhandene städtebauliche Struktur gesichert werden und darüber hinaus ein Maß
an Flexibilität zugelassen werden, um auf die individuellen Anforderungen der
bestehenden Betriebe zu reagieren und ihnen weiterhin Entwicklungsmöglichkeiten
zu bieten.
Im WA wird mittels der Festsetzung der Baugrenzen die gewachsene städtebauliche
Struktur gesichert und eine zeitgemäße Erweiterung der baulichen Anlagen
ermöglicht. Die Baufenster innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes weisen eine
Tiefe von 15,0 m auf, was den Bauherren ausreichend Spielraum zur Realisierung
moderner Wohngrundrisse oder für bauliche Erweiterungen gewährleistet.
6.4 Nebenanlagen und Flächen für Stellplätze
Garagen und Nebenanlagen sind im Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie
und der straßenbegleitenden Baugrenze bzw. deren Verlängerung nicht zulässig, um
die vorhandene Strukturierung des Gebietes, insbesondere des Straßenraumes,
beizubehalten.
Südöstlich der öffentlichen Grünfläche (in Verlängerung der Stichstraße) ist gem. § 9
Abs. 1 Nr. 4 BauGB eine Fläche für Stellplätze ausgewiesen, um den Stellplatzbedarf
zu decken, der im Gebiet vorhanden ist. Der Stellplatzbedarf wurde im
Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ 1. Änderung unterschätzt und soll mit der
Anlage eines Parkplatzes, der der Allgemeinheit zugänglich ist, verbessert werden.
15
- Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 -
6.5
Verkehrsflächen
6.5.1 Straßenverkehrsflächen
Zur Willy-Brandt-Straße (L 300) und zur Ahrstraße (L 192) bedürfen nach § 25
StrWG NRW in einem Abstand bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der
Fahrbahn, die Errichtung, erhebliche Änderung oder Nutzungsänderung baulicher
Anlagen die Zustimmung der Straßenbaubehörde.
Die bestehende, winkelförmig das Gebiet erschließende Vorgebirgsstraße, ist als
öffentliche Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Den Abschluss der Vorgebirgsstraße bildet ein Wendehammer, der auch Erweiterungsmöglichkeiten auf das
„Norton-Gelände“ bietet.
Der von der Vorgebirgsstraße abzweigende Stichweg, der die Nr. 13, 15, 21, 23, 25
und 27 erschließt, wurde von den angrenzenden Eigentümern mitfinanziert und im
Mai 2000 von der Stadt Wesseling übernommen. Die Straße wird mit Geh-, Fahrund Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit belegt (siehe Kap. 6.6).
6.6 Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Der vorhandene Stichweg zur Erschließung der Hausnummern 13, 15, 21, 23, 25
und 27 sowie der in Verlängerung des Stichweges entstehende Parkplatz werden mit
Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt, um zu
gewährleisten, dass diese Bereiche für die Allgemeinheit und die Versorgungsträger
öffentlich zugänglich sind.
6.7
Grünflächen
6.7.1 Öffentliche Grünflächen
Die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen begründet sich aus den vorhandenen
Grünflächen. Diese sind nach dem rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 „In der
Maar“ 1. Änderung realisiert worden. Abweichungen bei der Umsetzung gab es nur
in kleinen Teilbereichen. Die jetzigen Festsetzungen sind dem Bestand angepasst.
6.7.2 Pflanzbindung und Anpflanzungen
Die Festsetzungen zu Pflanzbindungen und Bepflanzungen sind aus den
Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 1/ 76 „In der Maar“ 1.
Änderung abgeleitet und werden mit dem Erhalt der bestehenden und das
Plangebiet prägenden Grünstrukturen begründet.
Es ist zulässig, die notwendigen Zu- und Abfahrten bzw. Zu- und Ausgänge in den
festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern anzulegen.
Stellplätze, insbesondere für Kunden, sollen vom Betriebsgelände unabhängiger
angeboten werden. Zu diesem Zweck können in die festgesetzten Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern („Vorgartenbereich“) Stellplätze aus
wasserdurchlässigem Material bis zu einem Anteil von max. 25% dieser Fläche
integriert werden.
16
- Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 -
6.7.3 Niederschlagswasser
Die Versickerung des Niederschlagswassers ist aufgrund der Bodenverhältnisse
grundsätzlich möglich. Das nichtschädlich verunreinigte Niederschlagswasser ist
gemäß § 51a LWG zur Versickerung zu bringen. Hierfür ist eine Einzelfallprüfung
durch die Untere Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises notwendig, um das
Immissionsverhalten des jeweiligen Nutzers festzustellen. Die Betriebe haben die
Versickerungsflächen auf ihrem eigenen Grundstück anzulegen. Gemäß der
geologischen Karten und des im Zuge des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ durchgeführten Gutachtens ist im Plangebiet
die Versickerungsfähigkeit gegeben.
6.8
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft
Berücksichtigung der Eingriffsregelung
In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ wurde davon
ausgegangen, dass bereits ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan (aus dem Jahr
1974) bestehe und der Bebauungsplan Nr. 1/ 76 „In der Maar“ keine neuen
Baurechte schaffe, sondern diese nur neu ausgestalte. Nach der Argumentation
bestand nach § 8a BNatSchG a.F. kein neuer bzw. zusätzlicher Eingriff, da das
Gesetz nur auf die rechtliche Zulässigkeit eines Eingriffs abstelle. Die rechtliche
Zulässigkeit der Eingriffe ergebe sich schon auf Grundlage des vorhergehenden
Bebauungsplanes aus dem Jahr 1974. Festsetzungen von Ausgleichsmaßnahmen
wurden aus diesem Grund für nicht mehr notwendig angesehen.
Der alte Bebauungsplan Nr. 76 aus dem Jahr 1974 hat zwar Baurechte festgesetzt,
aber die Schlussfolgerung, dass bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76
von 1997 kein Ausgleich mehr nötig war, war nicht korrekt. Auf einen Ausgleich
konnte nicht verzichtet werden, da für das gesamte Plangebiet keine Erschließung
vorhanden war. Deshalb konnten auf Rechtsgrundlage des alten Bebauungsplans
Nr. 76 von 1974 keine Baugenehmigungen erteilt werden, da die Erschließung nicht
gegeben war und somit keine rechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben vorlag. Der
Verzicht auf Ausgleichsmaßnahmen bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
1/ 76 und bei Nr. 1/ 76 1. Änderung von 2002 ist im Hinblick auf die neuere
Rechtssprechung nicht mehr haltbar.
Bei der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109
Rheinbogen“ werden nunmehr Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.
„Gewerbegebiet
Die Ausgleichsflächen werden im weiteren Planverfahren ermittelt, zugeordnet und
es wird eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanz erstellt. Die Differenzierung der
Pflanzfestsetzungen in den SPE-Flächen erfolgt im weiteren Verfahren.
6.9 Altlasten
Im Plangebiet sind keine Altlasten bekannt und auch nicht im Rahmen der bereits
durchgeführten Baumaßnahmen bekannt geworden.
17
- Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 -
6.10 Nachrichtliche Übernahmen
Unterirdische Leitungen
Im östlichen Bereich des Plangebietes verläuft entlang der Stadtbahnlinie eine
Hauptwasserleitung (DN 500) der Stadtwerke Wesseling, deren Trasse nachrichtlich
in den Bebauungsplan übernommen worden ist. Ein befahrbarer Schutzstreifen von
5m (2,50m beidseitig des Scheitelpunkts der Leitung) ist für die Unterhaltung und
Sicherung dieser Transportleitung erforderlich, Bepflanzungen dürfen dort nicht
vorgenommen werden.
Weiterhin verlaufen zwei Erdgasleitungen im südöstlichen Planbereich.
Schutzzone gem. § 25 StrWG
In einem Abstand bis zu 40 m entlang der Landesstraßen L 300 und L 192,
gemessen vom äußeren Rand der für Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn,
bedarf die Errichtung, erhebliche Änderung oder Nutzungsänderung baulicher
Anlagen der Zustimmung der Straßenbaubehörde.
6.11 Hinweise
Kampfmittelbeseitigung
Aufgrund der Luftbildauswertung des Plangebiets ergeben sich Hinweise auf das
Vorhandensein von Kampfmitteln. Werden bei der Durchführung von Vorhaben bei
Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen festgestellt oder verdächtige
Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW - Rheinland
(Außenstelle Köln) und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht unmittelbar zu
verständigen.
Dieser Hinweis wird auf Grund des Schutzbedürfnisses der Allgemeinheit,
insbesondere der Grundstückseigentümer, Mieter, Pächter oder sonstiger Nutzungsberechtigter, in den Bebauungsplan aufgenommen.
Denkmalschutz
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt werden,
ist nach den §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Entdeckung unverzüglich
der Stadt Wesseling, Untere Denkmalbehörde, oder dem Rheinischen Amt für
Bodendenkmalpflege Bonn, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn, anzuzeigen, und
die Entdeckung drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten.
Der Hinweis auf potenzielle, denkmalrechtlich relevante Bodenfunde wird mit den
Belangen der Bodendenkmalpflege und der Informationspflicht für Bauwillige
begründet.
Versiegelung und Bodenaushub
Beim Bau von Gebäuden oder Erschließungswegen ist eine Minimierung der
Versiegelung anzustreben. Der bei der Durchführung von Bauvorhaben anfallende
Bodenaushub ist, sofern keine Kontamination vorliegt, auf dem Grundstück zu
belassen und einer sinnvollen Folgenutzung zuzuführen.
18
- Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 -
7 Umweltbericht
7.1 Rahmen der Umweltprüfung
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet
Rheinbogen“ wird nach den gesetzlichen Regelungen des Baugesetzbuches (i.d.F.
der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)
durchgeführt.
Das Baugesetzbuch (BauGB) sieht gem. der §§ 2 Abs. 4 und 2a vor, dass im
Rahmen der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der Bauleitpläne
eine Umweltprüfung durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Die Kriterien für
die Umweltprüfung ergeben sich aus der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 BauGB. Die
Beschreibung und Bewertung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB i.V.mit § 1a BauGB
genannten Umweltbelange erfolgt im Umweltbericht nach § 2a Satz 2 BauGB.
Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung zum
Bebauungsplan und wurde auf Basis vorhandener Daten durchgeführt. Der
Umweltbericht ist im Rahmen des Planverfahrens - entsprechend dem Stand der
Planung - fortzuschreiben. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist bei der Abwägung
gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.
7.2 Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele und Inhalte des Bebauungsplans
Die Stadt Wesseling beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ die Sicherung ihrer Ziele für die räumlichfunktional sinnvolle Einzelhandels-/ Zentrenentwicklung innerhalb des Stadtgebietes
sowie die Sicherung ihrer Ziele für eine geordnete Entwicklung von
Gewerbestandorten.
Entsprechend des § 1 Abs. 3 BauGB besteht die Erforderlichkeit zur Überarbeitung
des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 „In der Maar“ (in Kraft getreten 1997) sowie seiner 1.
Änderung (in Kraft getreten 2002) für das „Gewerbegebiet Rheinbogen“, um eine
geordnete städtebauliche Entwicklung des Plangebietes zu gewährleisten und den
Zielen der Stadtentwicklung Rechnung zu tragen. Um zukünftig ein Höchstmaß an
Planungs- und Rechtssicherheit zu erhalten, ist die Weiterentwicklung und
Modifizierung des geltenden Planungsrechts notwendig.
Das Plangebiet wird begrenzt von der Ahrstraße (L 192), der Schwarzwaldstraße,
der Moselstraße, dem „Norton-Gelände“ und der Willy-Brandt-Straße (L 300). Es
umfasst überwiegend gewerbliche Bauflächen des „Gewerbegebietes Rheinbogen“
sowie die bestehende Wohnbebauung südlich der Schwarzwaldstraße. Der
Geltungsbereich des Planvorhabens umfasst ca. 19,4 ha. Es ist über den
Kreisverkehr an der Ahrstraße an das Straßennetz angebunden.
Die Flächen im „Gewerbegebiet Rheinbogen“ werden mittlerweile größtenteils
gewerblich genutzt. Die verbliebenen freien Flächen sind derzeit Wiesen und
Brachland. Diagonal durch das Plangebiet verläuft ein öffentlicher Grünzug.
Die wesentlichen Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet
Rheinbogen“ werden im Folgenden kurz aufgeführt:
19
- Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 -
Das Plangebiet wird größtenteils als gegliedertes Gewerbegebiet (GE 1 bis GE 3)
festgesetzt, die bestehende Wohnbebauung südlich der Schwarzwaldstraße als
Allgemeines Wohngebiet (WA). Die Festsetzungen des Maßes der baulichen
Nutzung und überbaubareren Grundstücksfläche sind an die vorhandene
Bestandsbebauung angepasst.
Die Festsetzungen von Grünflächen und Pflanzgeboten sichern zudem den
Vegetationsbestand und die grünordnerische Gestaltung der Fläche. Die vorhandene
Vorgebirgsstraße wird als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
Für genauere Angaben zu den einzelnen Festsetzungen wird auf Kapitel 6 der
Begründung verwiesen.
Maßgeblich für die Beschreibung des Umweltzustandes im Rahmen der
Umweltprüfung ist zum einen der Zustand im Zeitraum des Planaufstellungsverfahrens. Zum anderen sind gemäß § 2 Abs. 4 BauGB die in § 1 Abs. 6 Nr. 7a bis i
BauGB und in § 1a BauGB genannten Umweltbelange in die Umweltprüfung
einzubeziehen.
7.3 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen
Nachfolgend werden die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen
festgelegten und für den Bebauungsplan bedeutsamen Umweltschutzziele
dargestellt.
Entsprechende gesetzliche Vorgaben mit Relevanz für den Bebauungsplan Nr.
1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ finden sich insbesondere im BauGB, im
Bundesnaturschutzgesetz, im Landschaftsgesetz NRW, im Bundesimmissionsschutzgesetz, im Wasserhaushaltsgesetz, im Landeswassergesetz NRW sowie im
Denkmalschutzgesetz NRW.
Im BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414), zuletzt
geändert durch Art. 1 d. Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316) sind folgende
Umweltschutzziele für den Bebauungsplan relevant:
-
Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5
BauGB)
-
Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt (§ 1 Abs. 5 BauGB)
-
Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen (§ 1 Abs. 5 BauGB)
-
Berücksichtigung von Belangen des Umweltschutzes einschließlich
Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB)
-
Sparsamer Umgang mit Grund und Boden („Bodenschutzklausel“, § 1a Abs. 2
BauGB)
des
Darüber hinaus sind die Naturschutzgesetzgebung auf Bundes- und Länderebene
(BNatSchG, LG NRW) sowie weitere umweltbezogene Fachgesetze zu
berücksichtigen. Die Intensität der Beeinträchtigung durch das Planvorhaben sowie
Kompensationsmöglichkeiten sind gemäß § 1a (3) BauGB in Verbindung mit den
§§ 4-6 LG NRW zu prüfen.
20
- Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 -
Fachgesetz
Ziele des Umweltschutzes
Anwendung im B-Plan Nr. 1/109
BauGB
i.V.m.
BNatSchG
LG NRW
Gewährleistung "einer
nachhaltigen städtebaulichen
Entwicklung"; Sicherung "einer
menschenwürdigen Umwelt";
"natürliche Lebensgrundlagen
schützen und entwickeln".
Erhaltungs- und Pflanzgebote zur
ökologischen Aufwertung und
gestalterischen Aufwertung des
Plangebiets, Festsetzungen zum
Immissionsschutz
BBodSchG
i.V.m.
BauNVO
"Sparsamer und schonender
Umgang mit Grund und Boden";
"Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten"
Erhaltungs- und Pflanzgebote zur
ökologischen Aufwertung des
Plangebiets und Sicherung
unverbauter Böden
LWG/ WHG
"Gewässer als Bestandteil des
Naturhaushalts" sind zu
"schützen"
Wasserrechtliche Überprüfung der
Nutzung des Dachwassers und der
Versickerung gem. § 51a
Landeswassergesetz, es sind keine
Oberflächengewässer betroffen.
BImSchG
Schutzgüter "vor schädlichen
Umwelteinwirkungen … schützen
und dem Entstehen schädlicher
Umwelteinwirkungen" vorbeugen
Gliederung des Gewerbegebietes
nach der Abstandsliste 2007 des
Abstandserlasses NRW; Festsetzungen zum Immissionsschutz
DSchG
NRW
"Belange des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege sind zu
berücksichtigen"
Belange des Denkmalschutzes sind
nicht betroffen.
Regionalplan
Für die Stadt Wesseling gilt der Regionalplan (vormals: Gebietsentwicklungsplan) für
den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (GEP Region Köln). Die als
Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen im Plangebiet sind im Regionalplan als
„Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)“ dargestellt, während das
vorhandene Wohngebiet entlang der Schwarzwaldstraße dem „Allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB)“ zugeordnet ist.
Flächennutzungsplan
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling vom 25.01.1977
(derzeit 52. wirksame Änderung) ist der Bereich als „Gewerbegebiet“ (GE)
dargestellt. Das Wohngebiet an der Schwarzwaldstraße ist den Wohnbauflächen
zuzuordnen. Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet
Rheinbogen“ ist keine Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig, da der
Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann.
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 8
„Rheinterrassen“ (rechtskräftig seit 23. Juli 2002, zuletzt geändert am 5. Dezember
2006). Es bestehen somit im Plangebiet keine Schutzausweisungen des Natur- und
Umweltschutzes.
21
- Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 -
7.4
Beschreibung und Bewertung der Umwelt im Einwirkungsbereich des
Vorhabens; Prognose
In den folgenden Kapiteln erfolgt eine schutzgutbezogene Beschreibung und
Bewertung des Ist-Zustands der Umwelt. Weiterhin werden die voraussichtlichen
Auswirkungen des Bebauungsplanes auf die zu prüfenden Schutzgüter und
Umweltbelange nach gegenwärtigem Wissensstand beschrieben.
7.4.1 Bestandsbeschreibung
Das Plangebiet wird überwiegend als Gewerbegebiet genutzt, südlich der
Schwarzwaldstraße ist Wohnnutzung mit Einfamilienhäusern kennzeichnend. Die
verbliebenen freien Flächen im Gewerbegebiet sind derzeit Wiesen- und Brachland.
Die gewerbliche Nutzung und das Wohngebiet sind durch Grünbereiche voneinander
optisch getrennt. An das Plangebiet schließt nördlich das „Norton-Gelände“ an,
welches seit der Betriebsaufgabe der Firma Norton im Jahr 1992 brach liegt. Am
östlichen Rand des Plangebiets verläuft die Stadtbahntrasse.
Durch das Planareal verläuft von Nordwesten nach Südosten diagonal ein
zusammenhängender Grünzug.
7.4.2 Schutzgut Mensch
Für den Menschen sind wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn- und
Lebensqualität, der Erholungs- und Freizeitwert, aber auch Aspekte des
Immissionsschutzes und wirtschaftlich/ infrastrukturelle Funktionen (z.B. Versorgung,
Angebot an Gemeinbedarfseinrichtungen) von Bedeutung.
Der Plangeltungsbereich weist zwei Versorgungseinrichtungen des täglichen und
mittelfristigen Bedarfs auf.
Durch die Gliederung des Gewerbegebietes nach der Abstandsliste 2007 des
Abstandserlasses NRW wird der Schutz der empfindlichen Nutzungen in den an das
Gewerbegebiet angrenzenden Wohngebieten sichergestellt.
7.4.3 Schutzgut Tiere
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“
wird Tieren kein weiterer potentieller Lebensraum entzogen, da mit der Planung nur
geringfügige Verringerungen von Freiflächen zugunsten von Bauflächen verfolgt
werden. Das Vorhandensein besonderer oder besonders schützenswerter Tierarten
im Plangeltungsbereich ist nicht bekannt. Faunistische Erhebungen sind daher im
weiteren Verfahren nicht notwendig.
7.4.4 Schutzgut Pflanze
Das Plangebiet ist zu einem großen Teil gewerblich genutzt, wodurch
Versiegelungen vorhanden sind. Erhaltenswerte Vegetationsstrukturen befinden sich
in den festgesetzten öffentlichen Grünflächen, die in ihrem Bestand gesichert
werden. Weiterhin sind auf den festgesetzten privaten Flächen für Bindungen für
Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen die vorhandenen Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei
Beschädigungen entsprechend zu ersetzen. So kann sichergestellt werden, dass der
22
- Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 -
Grünbestand gesichert wird und bei Neuansiedlungen von Gewerbebetrieben
entsprechende Grünpflanzungen vorgenommen werden.
Eine genauere Bestandaufnahme der vorhandenen Vegetation wird im weiteren
Planverfahren vorgenommen.
7.4.5 Schutzgut Boden (u.a. Altlasten)
Entsprechend der naturräumlichen Lage sind im Plangebiet gewachsene Böden
vorzufinden. In etwa von Norden nach Süden sind vergleyte Braune Auenböden,
Parabraunerde, Braunerde, sowie Braunerde aus Hochflutlehm (Holozän) über Sand
und Kies der Niederterrassen (Pleistozän) vorzufinden.
Altlastenverdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt.
Aufgrund der Luftbildauswertung des Plangebiets ergeben sich Hinweise auf das
Vorhandensein von Kampfmitteln. Werden bei der Durchführung von Vorhaben bei
Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen festgestellt oder verdächtige
Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW - Rheinland
(Außenstelle Köln) und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht unmittelbar zu
verständigen.
7.4.6 Schutzgut Wasser
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Der Grundwasserstand befindet sich bei ca. 38,00 bis 39,00 m über NN. Das
Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet.
Der Plangeltungsbereich liegt aufgrund seiner topographischen Gegebenheiten
innerhalb des potentiellen Hochwasserbereichs (HQ 100) ohne Deiche. Im
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Sachlicher Teilabschnitt Vorbeugender
Hochwasserschutz (Stand Juli 2006) ist das Plangebiet als potentieller
Überflutungsbereich sowie als Extremhochwasser-Bereich außerhalb der
Überschwemmungsbereiche (Rhein) festgelegt. Zudem ist es als besonders
tiefliegender Bereich gekennzeichnet, der bei Extremhochwasser mind. 2,00 m
überflutet werden wird (Rhein). Als Grundsatz ist im Regionalplan, Sachlicher
Teilabschnitt Vorbeugender Hochwasserschutz Teil 1, festgelegt, dass potentielle
Überflutungsbereiche
sowie
Extremhochwasserbereiche
des
Rheins
Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz sind. D.h., es soll
innerhalb des Plangebietes dem Risiko einer Überflutung besonderes Gewicht
beigemessen werden.
Im Rahmen der Bauleitplanung ist auf das Risiko der Hochwassergefährdung
hinzuweisen.
7.4.7 Schutzgut Luft
Die Stadt Wesseling liegt im Belastungsgebiet Rheinschiene Süd. Im Rahmen des
Luftreinhalteplans für dieses Gebiet sind die Gegebenheiten in großräumigen
Bezugseinheiten dokumentiert (Emissionskataster, Immissionskataster, Wirkungskataster, Ursachen, Analyse, Maßnahmenplan, Stand 2001). Kleinräumige Untersuchungen für die Bezugsebene der verbindlichen Bauleitplanung liegen nicht vor.
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- Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 -
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sind keine zusätzlichen Auswirkungen
zu erwarten, die im Hinblick auf die maßgebenden Immissionsrichtwerte zu einer
untersuchungsrelevanten Situation führen würden.
7.4.8 Schutzgut Klima
Im Plangebiet anzutreffen ist das typische Niederungsklima, mit ausgleichender
Wirkung des Wassers auf das Temperaturklima (Kühlere Sommer, wärmere Winter)
und relativ hoher Luftfeuchtigkeit.
Die Windrichtung ist meist rheinparallel.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sind keine zusätzlichen Auswirkungen
auf das lokale Klima zu erwarten, die sich negativ auf die klimatischen Verhältnisse
im Bereich der vorhandenen Ortslage auswirken können.
7.4.9 Schutzgut Landschaft
Der Plangeltungsbereich ist bis auf die Wohnhäuser südlich der Schwarzwaldstraße
rein von gewerblicher Nutzung geprägt.
Die noch nicht bebauten Flächen sind Wiesen und Brachland. Durch das Planareal
verläuft von Nordwesten nach Südosten diagonal ein zusammenhängender Grünzug.
Durch den Bebauungsplan erfolgt im Wesentlichen ein Erhalt der vorhandenen
Landschaft.
7.4.10 Schutzgüter FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete/ Verträglichkeitsprüfung
Im Plangeltungsbereich sind keine FFH-Gebiete oder
schutzgebiete im Sinne der o.g. Vorschriften vorhanden.
Europäische
Vogel-
7.4.11 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Kulturgüter innerhalb des Plangeltungsbereichs sind nicht vorhanden.
Landwirtschaftliche oder sonstige erwerbsorientierte Nutzflächen sowie sonstige
Sachgüter sind von dem Bebauungsplan Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“
nicht betroffen, so dass existenzwirksame Konsequenzen gem. § 180 BauGB durch
die Planänderung ausgeschlossen werden können.
7.4.12 Schutzgüter- Wechselwirkungen
Wechselwirkungen sind in Anbetracht der verhältnismäßig geringen Veränderungen
in den tatsächlichen und potenziellen Nutzungen (hauptsächlich rechtliche
Qualitätsaspekte) durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109
„Gewerbegebiet Rheinbogen“ nicht zu erwarten.
7.5
Beschreibung umweltrelevanter Maßnahmen
7.5.1 Prognose über zu erwartende Auswirkungen bei Durchführung der
Planung
Ergänzend zu den Erläuterungen der einzelnen Schutzgüter sind keine
nennenswerten Auswirkungen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes zu
24
- Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 -
erwarten, da der wesentliche Regelungsgehalt des Bebauungsplans auf rechtlichen
Aspekten beruht, und keine räumlichen Ausweitungen oder gravierende
Nutzungsänderungen zur Folge hat, was zu qualitativen und quantitativen
Veränderungen umweltrelevanter Aspekte führen könnte.
7.5.2 Prognose des Umweltzustandes bei Nicht-Durchführung der Planung
Im Rahmen der Umweltprüfung ist auch eine Prognose über die Entwicklung des
Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung („Nullvariante“) zu erarbeiten.
Die „Nullvariante“ geht dabei von einer Fortentwicklung des Plangebiets aus,
Grundlage für die Prognose bildet der Umweltzustand zu Beginn des Planverfahrens.
Da der wesentliche Regelungsgehalt des Bebauungsplans auf rechtlichen Aspekten
beruht und keine räumliche Ausweitung oder gravierende Nutzungsänderung zur
Folge hat, ist die Differenz, die sich zwischen Planung und Nullvariante ergibt,
geringfügig.
7.5.3 Vermeidungsmaßnahmen
Da keine negativen Auswirkungen durch den Bebauungsplan Nr. 1/ 109
„Gewerbegebiet Rheinbogen“ für den Menschen und die Umwelt zu erwarten sind,
sind besondere Maßnahmen zur Vermeidung und zur Verminderung nachteiliger
Auswirkungen auf die Umweltbelange nicht erforderlich.
7.5.4 Verminderungs- und Schutzmaßnahmen
Für Verminderungsmaßnahmen gilt das gleiche wie für Vermeidungsmaßnahmen
(vgl. Kapitel 7.5.3 Vermeidungsmaßnahmen).
Schutzmaßnahmen werden durch Festsetzungen (SPE-Flächen, öffentliche
Grünflächen, Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen) ausgewiesen. Die Schutzmaßnahmen werden im weiteren Verfahren
ausdetailliert.
7.5.5 Ausgleichsmaßnahmen
Die Ausgleichsflächen werden im weiteren Planverfahren ermittelt, zugeordnet und
es wird eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanz erstellt. Die Differenzierung der
Festsetzungen zu den Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft erfolgt im weiteren Verfahren.
7.6
Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Im Ergebnis der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen und des
Umweltzustandes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109
„Gewerbegebiet Rheinbogen“ ist festzustellen, dass nach derzeitigem Planungs- und
Kenntnisstand keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bei der
Realisierung des Bebauungsplanes zu erwarten sind.
7.7 Darstellung der wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsvorschläge
Der Bebauungsplan Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ wird aus Gründen der
städtebaulichen Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB sowie aus Gründen der
25
- Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 -
Rechtsicherheit und Rechtsklarheit (Anpassung der planungsrechtlichen
Festsetzungen an bereits vorhandene bauliche Strukturen, Steuerung einzelhandelsrelevanter Nutzungen und somit die Sicherung der Wesselinger Innenstadt als
zentraler Bereich für zentrenrelevanten Einzelhandel) aufgestellt.
Da keine negativen Auswirkungen durch die Verwirklichung des Bebauungsplanes
Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ für Mensch und Umwelt ersichtlich sind,
wird die Erarbeitung anderweitiger Lösungen und besonderer Maßnahmen zum
Schutz von Mensch und Natur nicht weiter in Betracht gezogen.
7.8 Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die Umweltprüfung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet
Rheinbogen“ ist unter Verwendung der der Stadt Wesseling vorliegenden
Planunterlagen und Untersuchungen der jeweiligen Fachbehörden sowie eigener
Pläne und Untersuchungen durchgeführt worden.
Als umweltrelevante Planunterlagen sind topographische und geologische Karten,
Bodenkarten und Grundwasserkarten des Landes Nordrhein- Westfalen zu nennen.
Zudem sind der Landschaftsplan Nr. 8 „Rheinterrassen“, der Regionalplan (ehemals
Gebietsentwicklungsplan), Teilabschnitt Köln und weiteres Luftbildmaterial der Stadt
Wesseling für die Umweltprüfung herangezogen worden.
Die vorliegenden Pläne und Untersuchungen sind als sachgerechte und aktuelle
Informationsgrundlage für die Umweltprüfung zu bewerten. Im Hinblick auf den Stand
des Planverfahrens und die mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziele, liegen ihrem
Umfang und Detaillierungsgrad nach angemessene und hinreichend konkrete
Umweltinformationen vor.
7.9 Monitoring
Nach § 4c BauGB - Neufassung Juli 2004 - überwachen die Gemeinden als Träger
der Planungshoheit die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der
Durchführung der Bauleitplanung eintreten, um insbesondere unvorhergesehene
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete
Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Diese werden im weiteren Verfahren formuliert.
7.10 Zusammenfassung
Im Ergebnis der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie der
Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ ist festzustellen, dass
nach derzeitigem Planungs- und Kenntnisstand keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen bei der Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109
„Gewerbegebiet Rheinbogen“ zu erwarten sind.
Die geplanten Änderungen haben im Wesentlichen rechtlich-klarstellenden Charakter
(Regelungen zum Umgang mit Einzelhandel, zentrenrelevanten Sortimenten;
Gliederung des Gewerbegebiets) und keine erheblichen qualitativen oder
quantitativen Veränderungen von Umweltqualitätsaspekten zur Folge.
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- Begründungsvorentwurf B-Plan Nr. 1/ 109 -
8 Sonstige planungs-/ entscheidungsrelevante Aspekte
8.1 Flächenbilanzierung
Eine Flächenbilanzierung erfolgt im weiteren Verfahren
8.2 Bodenordnende Maßnahmen
Bodenordnende Maßnahmen sind für die Durchführung des Bebauungsplanes Nr.
1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“ nicht erforderlich.
8.3 Durchführungskosten
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109 „Gewerbegebiet Rheinbogen“
entstehen keine weiteren Kosten.
8.4 Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 „In der Maar“
einschließlich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 76 „In der Maar“ werden
innerhalb des Geltungsbereichs der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109
„Gewerbegebiet Rheinbogen“ mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 1/ 109
aufgehoben.
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