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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 217/2008)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
2,6 MB
Datum
15.10.2008
Erstellt
22.06.10, 19:44
Aktualisiert
22.06.10, 19:44
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 217/2008)

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Inhalt der Datei

1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 4, 5, 6, 8 und 9 BauNVO i. i.V. m. §§ 8 BauNVO) A) Gewerbegebiet GE 1 Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude Tankstellen sowie „Shops in Verbindung mit Tankstellen“ Anlagen für sportliche Zwecke I. Allgemein zulässig sind (§ 8 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 BauNVO): - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke II. Ausnahmsweise können zugelassen werden (§ 8 Abs. 3 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO): - Anlagen, die in der Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NRW (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – V-3 – 8804.25.1 vom 6.6.2007) in den Abstandsklassen I bis VII (lfd. Nr. 1-221) aufgeführt sind Vergnügungsstätten III: Unzulässig sind (§ 8 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5, 6 und 9 BauNVO): - - B) Gewerbegebiet GE 2 Anlagen der Abstandsklasse VII (lfd. Nr. 200-221) der Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NRW (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – V-3 – 8804.25.1 vom 6.6.2007) Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude Tankstellen Anlagen für sportliche Zwecke I. Allgemein zulässig sind (§ 8 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 BauNVO): - - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke II. Ausnahmsweise können zugelassen werden (§ 8 Abs. 3 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO): - Vergnügungsstätten III. Unzulässig sind (§ 8 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 und 6 BauNVO): - Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen Für den in der Plankarte mit dem Planzeichen 15.14. „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen“ gem. PlanzV 90 innerhalb des Gewerbegebietes GE 2 als Gewerbegebiet GE 2a definierten Bereich wird gem. § 1 Abs. 10 BauNVO festgesetzt, dass - der vorhandenen Anlagen unter der folgenden Voraussetzung allgemein zulässig sind: - Das Hauptwarensortiment (mindestens 85% der Verkaufsfläche) besteht aus dem Untersortiment Getränke. Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen Auf maximal 15 % der Verkaufsfläche dürfen andere Sortimente wie zentrenrelevante Sortimente gem. der aus dem Masterplan Einzelhandel resultierenden „Wesselinger Sortimentsliste“ angeboten werden. Für den in der Plankarte mit GE 2b definierten Bereich wird gem. § 1 Abs. 10 BauNVO festgesetzt, dass - - Das Hauptwarensortiment (mindestens 85 % der Verkaufsfläche) besteht aus Lebensmitteln und Drogerieartikeln. der vorhandenen Anlagen unter der folgenden Voraussetzung allgemein zulässig sind: - Auf maximal 15 % der Verkaufsfläche dürfen andere Sortimente wie zentrenrelevante Sortimente gem. der aus dem Masterplan Einzelhandel resultierenden „Wesselinger Sortimentsliste“ angeboten werden. In GE 2a und GE 2b eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsflächen für Einzelhandel zu rd. 10% auf 799 m² zulässig. Verkaufsflächen sind die den Kunden zugänglichen Flächen für die Präsentation von Waren, Verkaufsregale u. Ä. inklusive der Kassenzonen, Verkehrsflächen (Windfang, Gänge, Treppen, Aufzüge, etc.), Schaufensterbereiche, den Kunden zugängliche Lager- und Verkaufsflächen im Freien. C) Gewerbegebiet GE 3 Anlagen der Abstandsklassen VI und VII (lfd. Nr. 161-221) der Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NRW (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – V-3 – 8804.25.1 vom 6.6.2007) Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude Tankstellen Anlagen für sportliche Zwecke I. Allgemein zulässig sind (§ 8 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 BauNVO): - - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke II Ausnahmsweise können zugelassen werden (§ 8 Abs. 3 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO): - Vergnügungsstätten III. Unzulässig sind (§ 8 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 und 6 BauNVO): - Die Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NRW (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007 -V-3 - 8804.25.1) ist integrativer Bestandteil des Inhalts der Bebauungsplan-Satzung (Anlage zur Begründung). D) Zentrenrelevanter Einzelhandel in GE 1, GE 2 und GE 3 Unzulässig in den Gewerbegebieten (GE 1, GE 2 und GE 3) ist das Anbieten und der Verkauf zentrenrelevanter Sortimente. Maßgebend ist die „Wesselinger Sortimentsliste“, die aus dem Einzelhandelskonzept der Stadt Wesseling von März 2006 entwickelt wurde und in den „Masterplan Einzelhandel“ eingeflossen ist, den der Rat der Stadt Wesseling im März 2007 als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen hat. Antiquitäten/ Kunst Baby-/ Kinderartikel Bekleidung aller Art, Leder- und Kürschnerwaren, Schuhe und Zubehör (Schnitt-) Blumen Bücher, Zeitungen/ Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf, Büroorganisation Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika und Parfümerieartikel, Haushaltswaren/ Bestecke Einrichtungszubehör ohne Möbel (inkl. Beleuchtungskörper und Lampen, Gardinen und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Haus- und Heimtextilien und Stoffe, Bastel-/ Geschenkartikel, Kunstgewerbe/ Bilder und Rahmen) Fahrräder und Zubehör Foto/ Optik, Video, Akustik/ Tonträger Kurzwaren, Handarbeiten und Wolle Musikalien Nahrungs-/ Genussmittel Pharmazeutika Reformwaren, Sanitätswaren Schmuck, Uhren, Gold- und Silberwaren Spielwaren, Sportartikel einschl. Sportgeräte Unterhaltungselektronik und Zubehör/ Computer, Kommunikationselektronik, Elektrokleingeräte Nach der „Wesselinger Sortimentsliste“ sind zentrenrelevante Sortimente: - - E) Allgemeines Wohngebiet WA Wohngebäude Die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke I. Allgemein zulässig sind (§ 4 Abs. 2 BauNVO): - - Betriebe des Beherbergungsgewerbes Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe Anlagen für Verwaltungen II. Ausnahmsweise können zugelassen werden (§ 4 Abs. 3 BauNVO i.V.m. § 1 Abs.6 BauNVO): - - Tankstellen Gartenbaubetriebe III. Unzulässig sind (§ 4 Abs. 3 BauNVO i.V.m. § 1 Abs.6 BauNVO): - 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 BauNVO) Für die festgesetzten Gewerbegebiete GE 1, GE 2, GE 2a, GE 2b und GE 3 und gilt: - GRZ von 0,6 Max Höhe der baulichen Anlagen bis zur Gebäudeoberkante (OK): 17,00 m. Die durch Eintragung in die Plankarte festgesetzte Gebäudehöhe ist senkrecht zwischen oberer Gebäudekante und der Straßenoberfläche der Vorgebirgsstraße im Bereich der Straßenbegrenzungslinie zwischen den Schnittlinien mit den beiden seitlichen Außenwänden zu messen. Bei geneigter Straßenoberfläche ist die im Mittel gemessene Höhe maßgebend. Als Straßenoberfläche gilt die Oberkante der endgültig fertig gestellten Straße. - Zahl der max. Vollgeschosse: I GRZ von 0,4 Für das festgesetzte Allgemeine Wohngebiet (WA) gilt: - 3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO) Garagen i. S. v. § 12 BauNVO sind im Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenbegleitenden Baugrenze bzw. deren Verlängerung nicht zulässig. 4. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft – SPE-Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Die im Bebauungsplan festgesetzten SPE-Flächen sind dauerhaft mit Laubbäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Als Bodendecker wird Rasen festgesetzt. In den SPE-Flächen ist die Anlage von Versickerungsflächen und Wegen mit wassergebundener Decke möglich. 5. Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Sämtliche festgesetzte Bepflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Beschädigung entsprechend zu ersetzen. Die vorhandenen Grünstrukturen innerhalb der festgesetzten Fläche mit Bindungen sind zu erhalten. Bei der Anlage von Stellplätzen ist pro angefangene 8 Stellplätze ein Laubbaum zu pflanzen. Pflanzgröße: Hochstamm 12-14 cm (gemessen in Stammhöhe 1m). Innerhalb der in den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 3 festgesetzten Fläche für Stellplätze sind die vorhandenen Grünstrukturen zu erhalten. Der Erhalt, die Pflanzung und die fachgerechte Pflege eines heimischen Laubbaums je angefangene 8 Stellplätze ist sicherzustellen. Bei Abgang ist ein heimischer, standortgerechter Laubbaum nachzupflanzen. Eine Versiegelung der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist zulässig für notwendige Zu- und Abfahrten. Max. 25% dieser Fläche (grundstücksbezogen) können für Stellplätze (wasserdurchlässiges Material) genutzt werden. Die Flächen sind ansonsten flächendeckend mit Rasen einzusäen und gärtnerisch zu gestalten. 6. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Die in der Planzeichnung mit GFL 1 bezeichnete Fläche wird mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit belastet. Die in der Planzeichnung mit GFL 2 bezeichnete Fläche wird mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Leitungsträgers belastet. 2. Nachrichtliche Übernahmen Unterirdische Leitungen Im östlichen Bereich des Plangebietes verläuft entlang der Stadtbahnlinie eine Hauptwasserleitung (DN 500) der Stadtwerke Wesseling, deren Trasse nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen worden ist. Ein befahrbarer Schutzstreifen von 5m (2,50m beidseitig der Leitung) ist für die Unterhaltung und Sicherung dieser Transportleitung erforderlich, Bepflanzungen dürfen dort nicht vorgenommen werden. Weiterhin verlaufen zwei Erdgasleitungen im südöstlichen Planbereich. Alle Planungen und Maßnahmen in Bereichen der Leitungstrassen sind mit den Leitungsträgern abzustimmen. Insbesondere sind die Schutz- und Sicherheitsvorschriften zu beachten. Schutzzone gem. § 25 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) In einem Abstand bis zu 40 m entlang der Landesstraßen L 192 und L 300, gemessen vom äußeren Rand der für Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, bedarf die Errichtung, erhebliche Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. 3. Hinweise Denkmalschutz Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt werden, ist nach den §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Entdeckung unverzüglich der Stadt Wesseling, Untere Denkmalbehörde, oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege Bonn, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn, anzuzeigen, und die Entdeckung drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten. Kampfmittelbeseitigung Aufgrund der Luftbildauswertung des Plangebiets ergeben sich Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln. Werden bei der Durchführung von Vorhaben bei Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen festgestellt oder verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW - Rheinland (Außenstelle Köln) und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht unmittelbar zu verständigen. Versiegelung und Bodenaushub Beim Bau von Gebäuden oder Erschließungswegen ist eine Minimierung der Versiegelung anzustreben. Der bei der Durchführung von Bauvorhaben anfallende Bodenaushub ist, sofern keine Kontamination vorliegt, auf dem Grundstück zu belassen und einer sinnvollen Folgenutzung zuzuführen. Hochwasserschutz Das Plangebiet liegt innerhalb eines potentiellen Überflutungsbereichs sowie im ExtremhochwasserBereich außerhalb der Überschwemmungsbereiche (gem. Reg.-Plan Regierungsbezirk Köln, Sachlicher Teilabschnitt Vorbeugender Hochwasserschutz). Weiterhin liegt es innerhalb eines besonders tiefliegenden Bereichs, der bei Extremhochwasser mind. 2,00 m überflutet werden wird.