Daten
Kommune
Wesseling
Größe
202 kB
Datum
15.10.2008
Erstellt
22.06.10, 19:44
Aktualisiert
22.06.10, 19:44
Stichworte
Inhalt der Datei
31.2-54
Anlage 1
zum RdErl v. 6.6.2007
Abstandsliste 2007
Abstandsliste 2007
(4. BImSchV: 15.07.2006)
Abstandsklasse
Abstand
in m
I
1.500
II
1.000
Lfd.
Nr.
Hinweis auf
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1
1
1.1 (1)
Kraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung 900 MW übersteigt (#)
2
1.11 (1)
Anlagen zur Trockendestillation z.B. Kokereien und Gaswerke
3
3.2 (1) a)
Integrierte Hüttenwerke, Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur unmittelbaren Weiterverarbeitung zu Rohstahl in
Stahlwerken, einschl. Stranggießanlagen
4
4.4 (1)
Mineralölraffinerien (#)
5
1.14 (1)
Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder
bituminösem Schiefer
6
2.14 (2)
Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung
von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen,
Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 1 t oder mehr je Stunde im Freien (*) (s. auch lfd.
Nr. 90)
7
3.1 (1)
Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Erzen
8
3.2 (1) b)
Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl mit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen
oder mehr je Stunde einschl. Stranggießen (*) (s. auch lfd.
Nrn. 27 und 46)
9
3.3 (1)
Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen einschl. Aluminiumhütten (#)
10
3.15 (2)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus
Metall im Freien (z.B. Container) (*) (s. auch lfd. Nr. 96)
11
3.18 (1)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern
oder -sektionen aus Metall im Freien (*) (s. auch lfd. Nr. 97)
12
4.1 (1) c), p)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von schwefelhaltigen
Kohlenwasserstoffen oder von Nichtmetallen, Metalloxiden
oder sonstigen anorganischen Verbindungen (#)
13
4.1 (1) g)
Anlagen zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen durch chemische Umwandlung in industriellem Umfang
(#)
1
Die Anlagenbezeichnungen stimmen nicht immer mit denen der 4. BImSchV überein, denn sie enthält in manchen Fällen Oberbegriffe
und/oder zusammenfassende Anlagenbezeichnungen, die hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses zusammengehören, in ihrer
Auswirkung i. S. des Abstandserlasses aber als selbstständige Anlagenarten zu sehen sind oder immissionsschutz- und planungsrechtlich ohne Bedeutung sind. Insofern konnte die Systematik der 4. BImSchV und auch die Einteilung nach Leistungskriterien nicht immer
eingehalten werden. Abstands bestimmend ist aber - unabhängig von dem Genehmigungserfordernis - die Betriebsart, wie sie in der
Abstandsliste beschrieben ist.
Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283)
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Abstandsklasse
Abstand
in m
Lfd.
Nr.
Hinweis auf
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1
14
4.1 (1) h)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Chemiefasern (s.
auch lfd. Nr. 50) (#)
15
4.1 (1) l)
Anlagen zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlor
und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen (#)
16
4.1 (1) r)
Anlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden (#)
17
4.1 (1) s)
Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln durch chemische Umwandlung (Wirkstoffe für Arzneimittel) (#)
18
6.3 (1+2)
Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten, oder Holzfasermatten
19
7.12 (1)
Anlagen zur Beseitigung, Verwertung, Sammlung oder Lagerung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen, ausgenommen
Kleintierkrematorien (s. auch lfd. Nr. 200)
20
10.15 (1+2)
Offene Prüfstände für oder mit
a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung
ab insgesamt 300 Kilowatt,
b) Gasturbinen oder Triebwerken
(s. auch lfd. Nr. 101)
III
700
21
10.16 (2)
Offene Prüfstände für oder mit Luftschrauben (s. auch lfd. Nr.
101)
22
-
Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen im Freien (*)
23
1.1 (1)
Kraftwerke und Feuerungsanlagen für den Einsatz von
Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung mehr als
150 MW bis max. 900 MW beträgt, auch Biomassekraftwerke
(#)
24
1.12 (1)
Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer
oder Teererzeugnissen (#)
25
2.3 (1)
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen
26
2.4 (1+2)
Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein,
Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder von Ton zu Schamotte
27
3.2 (1) b)
Elektro-Stahlwerke; Anlagen zur Stahlerzeugung mit Lichtbogenöfen unter 50 t Gesamtabstichgewicht (*) (s. auch lfd.
Nrn. 8 und 46)
28
3.24 (1)
Automobil- u. Motorradfabriken, Fabriken zur Herstellung von
Verbrennungsmotoren (*)
29
4.1 (1)
a), d), e)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kohlenwasserstoffen einschl. stickstoff- oder phosphorhaltige Kohlenwasserstoffe (#)
30
4.1 (1) f)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von halogenhaltigen
Kohlenwasserstoffen (#)
31
4.1 (1)
m), n), o)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Säuren, Basen,
Salzen (#)
Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283)
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Abstandsklasse
Abstand
in m
Lfd.
Nr.
Hinweis auf
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
32
4.1 (1) q)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (#)
33
4.6 (1)
Anlagen zur Herstellung von Ruß (#)
34
8.8 (1)
Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung
von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen
Einsatzstoffen oder mehr je Tag (s. auch lfd. Nr. 71)
8.10 (1)
IV
500
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1
35
-
Aufbereitungsanlagen für schmelzflüssige Schlacke (z.B.
Hochofenschlacke)
36
-
Freizeitparks mit Nachtbetrieb (*) (s. auch lfd. Nr. 160)
37
1.1 (1)
Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung 50 MW bis 150 MW beträgt, auch Biomassekraftwerke (#)
8.2 (1)
a) und b)
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von
Abfallhölzern ohne Holzschutzmittel oder Beschichtungen
von halogenorganischen Verbindungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr
38
1.8 (2)
Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 kV
oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen
eingehauste Elektroumspannanlagen (*)
39
1.9 (2)
Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle
40
1.10 (1)
Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle
41
2.8 (1+2)
Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern auch soweit es aus Altglas hergestellt
42
2.11 (1)
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich
Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern
43
2.13 (2)
Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen unter Verwendung von Zement (*)
44
2.15 (1)
Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich
Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und
Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung von 200 t
oder mehr je Stunde (s. auch lfd. Nr. 91)
45
3.6 (1 + 2)
Anlagen zum Walzen von Stahl (Warmwalzen) und Metallen,
ausgenommen Anlagen zum Walzen von Kaltband mit einer
Bandbreite bis 650 mm (*)
46
3.2 (1) b)
3.7 (1)
Anlagen zur Stahlerzeugung mit Induktionsöfen, Eisen-,
Temper- oder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung
von 20 t oder mehr Gussteile je Tag (s. auch lfd. Nrn. 8 und
27)
47
3.11 (1 + 2)
Schmiede-, Hammer- oder Fallwerke (*)
48
3.16 (1)
Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder
geschweißten Rohren aus Stahl (*)
49
4.1 (1) b)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen (#)
Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283)
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Abstandsklasse
IV
Abstand
in m
500
Lfd.
Nr.
Hinweis auf
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1
50
4.1 (1) h)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Basiskunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Fasern auf Zellstoffbasis) (s.
auch lfd. Nr. 14) (#)
51
4.1 (1) i)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von synthetischen
Kautschuken (#)
52
4.1 (1) j)
Anlagen zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
sowie von Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel (#)
53
4.5 (2)
Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen wie Schmieröle,
Schmierfette, Metallbearbeitungsöle (#)
54
4.7 (1)
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle)
oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren (#)
55
4.8 (2)
Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen mit einer Durchsatzleistung von 3 t oder mehr je
Stunde (#) (s. auch lfd. Nr. 105 )
56
5.1 (1)
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen
Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder
von 200 Tonnen oder mehr je Jahr
57
5.2 (1)
Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lakkieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, soweit die Menge dieser Harze 25 Kilogramm oder
mehr je Stunde beträgt
58
5.5 (2)
Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von
phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken
59
5.8 (2)
Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino- oder Phenolplasten mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 kg oder mehr
je Stunde beträgt
60
7.3 (1+2)
a) und b)
Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen oder zum Schmelzen von tierischen Fetten, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von selbst gewonnenen
tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer
Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefett je Woche
61
7.9 (1)
Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder
technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut
62
7.11 (1)
Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbstgewonnene Knochen in
- Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4000 kg
Fleisch verarbeitet werden, und
- Anlagen, die nicht durch lfd. Nr. 115 erfasst werden
63
7.15 (1)
Kottrocknungsanlagen
Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283)
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Abstandsklasse
IV
Abstand
in m
500
Lfd.
Nr.
Hinweis auf
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1
64
7.19 (1+2)
Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionsleistung von 10 Tonnen oder mehr Sauerkraut je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
65
7.21 (1)
Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr
je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert (s. auch lfd. Nr.
193)
66
7.23 (1+2)
Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne
Fertigerzeugnisse oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
67
7.24 (1)
Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter
Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker
68
8.1 (1) a)
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger
oder gasförmiger Abfälle mit brennbaren Bestandteilen durch
thermische Verfahren
69
8.3 (1+2)
Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht
70
8.5 (1+2)
Offene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 3000 Tonnen
oder mehr Einsatzstoffen je Jahr (Kompostwerke) (s. auch
lfd. Nr. 128)
71
8.8 (2)
Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung
von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis
weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag auch soweit
nicht genehmigungsbedürftig (s. auch lfd. Nr. 34)
8.10 (2)
72
8.9 (1) a) + b)
8.9 (2) a)
a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen
mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 Kilowatt oder mehr
b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 15000 Quadratmeter oder mehr oder
einer Gesamtlagerkapazität von 1500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr
73
8.12 (1+2)
a) und b)
Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen mit
einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag
oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr
74
8.13 (1+2)
Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen
mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je
Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder
mehr
75
8.14 (1+2)
a) und b)
Offene Anlagen zum Lagern von Abfällen soweit in diesen
Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert
werden
Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283)
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Abstandsklasse
V
Abstand
in m
300
Lfd.
Nr.
Hinweis auf
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1
76
8.15 (1+2)
a) und b)
Offene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen
Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein,
das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt
77
9.11 (2)
Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Beoder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand
stauben können, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr
je Tag bewegt werden; dies gilt auch für saisonal genutzte
Getreideannahmestellen. Anlagen zum Be- oder Entladen
von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung
oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, sind ausgenommen
78
-
Abwasserbehandlungsanlagen für mehr als 100.000 EW (s.
auch lfd. Nr. 143)
79
-
Oberirdische Deponien (*)
80
-
Autokinos (*)
81
1.2 (2)
a) bis c)
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von
festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 20 MW bis weniger als 50 MW
in einer Verbrennungseinrichtung einschließlich zugehöriger
Dampfkessel, ausgenommen Notstromaggregate
82
1.4 (1+2)
a) und b)
Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr,
83
1.5 (1 + 2)
a) und b)
Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder
zur Erzeugung von Strom (*)
84
1.13 (2)
Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus
festen Brennstoffen
85
2.1 (1+2)
Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden
86
2.2 (2)
Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies
87
2.5 (2)
Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magnesit, Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton, Tuff (Trass) oder Zementklinker
88
2.7 (2)
Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton
89
2.10 (1)
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der
Rauminhalt der Brennanlage 4 m³ oder mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je m³ Rauminhalt der Brennanlage beträgt
90
2.14 (2)
Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung
von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen,
Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 1 t oder mehr je Stunde in geschlossenen Hallen
(*) (s. auch lfd. Nr. 6)
Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283)
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Abstandsklasse
Abstand
in m
Lfd.
Nr.
Hinweis auf
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
91
2.15 (2)
Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich
Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und
Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung bis weniger
als 200 t je Stunde (s. auch lfd. Nr. 44)
92
3.2 (2)
3.7 (2)
Anlagen zum Erschmelzen von Stahl mit einer Schmelzleistung von weniger als 2,5 t je Stunde sowie Eisen-, Temperoder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 2 t bis
weniger als 20 t Gussteile je Tag (s. auch lfd. Nr. 46)
93
3.4 (1)
Gießereien für Nichteisenmetalle oder Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 4 Tonnen oder mehr je
Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen oder mehr je
Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen (s. auch lfd. Nrn. 163
und 203)
3.8 (1)
V
300
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1
94
3.5 (2)
Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl durch
Flämmen
95
3.9 (1 + 2)
Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten
auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern, durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen (*)
96
3.15 (2)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus
Metall in geschlossenen Hallen (z. B. Dampfkessel, Container) (*) (siehe auch lfd. Nr. 10)
97
3.18 (1)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern
oder -sektionen aus Metall in geschlossenen Hallen (*) (siehe
auch lfd. Nr. 11)
98
3.19 (1)
Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen (*)
99
3.21 (2)
Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren oder Industriebatteriezellen und sonstiger Akkumulatoren
100
3.23 (2)
Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder –pasten oder von blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten sowie von sonstigen Metallpulvern
oder –pasten (#)
101
3.25 (1)
Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen (i.V.m. Prüfständen, s. lfd. Nrn. 20 und 21) sowie
geschlossene Motorenprüfstände und geschlossene Prüfstände für oder mit Luftschrauben
10.15 (1+2)
10.16 (2)
102
4.1 (1) k)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tensiden durch
chemische Umwandlung (Seifen oder Waschmittel) (#)
103
4.2 (2)
Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden (#)
104
4.3 (1+2)
a) und b)
Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirkstoffen
für Arzneimittel) unter Verwendung eines biologischen Verfahrens oder von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten im industriellen Umfang, soweit Pflanzen behandelt oder Tierkörper eingesetzt werden (#)
Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283)
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Abstandsklasse
V
Abstand
in m
300
Lfd.
Nr.
Hinweis auf
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1
105
4.8 (2)
Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen mit einer Durchsatzleistung von 1 t bis zu 3 t je Stunde (#) (s. auch lfd. Nr. 55 )
106
4.9 (2)
Anlagen zum Erschmelzen von Natur- oder Kunstharzen mit
einer Leistung von 1 t oder mehr je Tag (#)
107
4.10 (1)
Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder
Druckfarben unter Einsatz von 25 t je Tag oder mehr an
flüchtigen organischen Verbindungen (#)
108
5.1 (2) a)
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen
Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr
109
5.1 (2) b)
Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen
Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der
zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder
Lacke organische Lösungsmittel enthalten
110
5.2 (2)
Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lakkieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen soweit die Menge dieser Harze 10 Kilogramm bis
weniger als 25 Kilogramm je Stunde beträgt, ausgenommen
Anlagen für den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen
111
5.4 (2)
Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder
Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, auch
Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen
112
5.6 (2)
Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf
Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl
113
5.9 (2)
Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung
von Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln
114
6.2 (1+2)
Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe,
auch aus Altpapier, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
115
7.2 (1+2)
a) und b)
Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von
500 kg Lebendgewicht Geflügel oder mehr je Tag oder mehr
als 4 Tonnen Lebendgewicht sonstiger Tiere oder mehr je
Tag
116
7.4 (1+2) a)
Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Gemüsekonserven auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
117
7.4 (1) b)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch
Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft
Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283)
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Abstandsklasse
V
Abstand
in m
300
Lfd.
Nr.
Hinweis auf
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1
118
7.6 (2)
Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tierischen Därmen oder Mägen
119
7.8 (1)
Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim
oder Knochenleim
120
7.13 (2)
Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren
ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle
121
7.14 (1+2)
Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen sowie nicht genehmigungsbedürftige
Lederfabriken
122
7.20 (1)
Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer
Produktionsleistung von 300 Tonnen Darrmalz oder mehr je
Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
123
7.22 (1+2)
Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit
einer Produktionsleistung von 1 Tonne oder mehr Hefe oder
Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
124
7.29 (1+2)
Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken
von gemahlenem Kaffee mit einer Produktionsleistung von
0,5 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
125
7.30 (1+2)
Anlagen zum Rösten von Kaffee - Ersatzprodukten, Getreide,
Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionsleistung von
1 Tonne gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
126
7.31 (1+2)
a) und b)
Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup, zur Herstellung von Lakritz, zur Herstellung von Kakaomasse aus
Rohkakao, sowie zur thermischen Veredelung von Kakaooder Schokoladenmasse auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
127
8.4 (2)
Sortieranlagen für Hausmüll mit einer Durchsatzleistung von
10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag
128
8.5 (1+2)
Geschlossene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus
organischen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 3000
Tonnen oder mehr Einsatzstoffen je Jahr (s. auch lfd. Nr. 70)
129
8.6 (1+2)
a) und b)
Geschlossene Anlagen zur biologischen Behandlung von
Abfällen auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
130
8.7 (1+2)
Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch
biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit
einem Einsatz von 1 Tonne verunreinigtem Boden oder mehr
je Tag
131
8.9 (2) b)
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1000 Quadratmeter bis weniger als 15000
Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis weniger als 1500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten
132
8.11 (1+2)
a) und b)
Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen mit einer
Durchsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je Tag
Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283)
Seite 17
31.2-54
Abstandsklasse
V
Abstand
in m
300
Lfd.
Nr.
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1
Hinweis auf
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
133
8.15 (1+2)
a) und b)
Geschlossene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit
einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von
Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt
134
9.1 (1+2)
Anlagen, die der Lagerung und Abfüllung von brennbaren
Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3
Tonnen oder mehr dienen, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher sowie Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen
oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel
oder Brenngas enthalten, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1000 Kubikzentimeter handelt (*) (#)
135
9.2 (1+2)
Anlagen, die der Lagerung und Umfüllung von brennbaren
Flüssigkeiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen von
5000 Tonnen oder mehr dienen (*) (#)
136
9.36 (2)
Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 2500 Kubikmetern oder mehr
137
9.37 (1)
Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeugnissen
von 25000 Tonnen oder mehr dienen (*) (#)
138
10.7 (1+2)
Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen, ausgenommen Anlagen, in denen
–
weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder
–
ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt
wird (s. auch lfd. Nr. 221)
139
10.17 (2)
Offene Anlagen mit schalltechnisch optimierten gasbetriebenen Karts, die an 5 Tagen oder mehr je Jahr der Ausübung
des Motorsports dienen (Kart-Bahnen)
140
10.21 (2)
Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen,
Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern
sowie Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern
einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die
Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden
141
10.23 (2)
Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren,
Thermoisolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen,
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
142
10.25 (2)
Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemitteln von 3 t
Ammoniak oder mehr (*) (#)
143
-
Abwasserbehandlungsanlagen bis einschl. 100000 EW, (s.
auch lfd. Nr. 78)
144
-
Oberirdische Deponien für Inert- und Mineralstoffe
145
-
Säge-, Furnier- oder Schälwerke (*)
146
-
Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Sand, Bims,
Kies, Ton oder Lehm
Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283)
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31.2-54
Abstandsklasse
Abstand
in m
Lfd.
Nr.
Hinweis auf
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
147
-
Anlagen zur Herstellung von Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen oder Faserzementplatten unter Dampfüberdruck
148
-
Anlagen zur Herstellung von Bauelementen oder in Serien
gefertigten Holzbauten
149
-
Emaillieranlagen
150
-
Presswerke (*)
151
-
Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen in geschlossenen Hallen (*)
152
-
Stab- oder Drahtziehereien (*)
153
-
Schwermaschinenbau
154
VI
200
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1
Anlagen zur Herstellung von Wellpappe (*)
155
-
Auslieferungslager für Tiefkühlkost (*)
156
-
Margarine oder Kunstspeisefettfabriken
157
-
Betriebshöfe für Straßenbahnen (*)
158
-
Betriebshöfe der Müllabfuhr oder der Straßendienste (*)
159
-
Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer
Gütermengen (*)
160
-
Freizeitparks ohne Nachtbetrieb (*) (s. auch lfd. Nr. 36)
161
2.9 (2)
Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von Glas oder
Glaswaren unter Verwendung von Flusssäure
162
2.10 (2)
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der
Rauminhalt der Brennanlage 4 m³ oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 kg/m³ und weniger als 300 kg/m³
Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne
Abluftführung betrieben werden
163
3.4 (2)
Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination
von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 0,5
Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei
sonstigen Nichteisenmetallen (auch soweit durch besondere
Wahl emissionsarmer Schmelzaggregate nicht genehmigungsbedürftig) (s. auch lfd. Nr. 93 und 203)
164
3.8 (2)
Gießereien für Nichteisenmetalle soweit 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2
Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen
Nichteisenmetallen abgegossen werden
165
3.10 (1+2)
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder
Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches
Verfahren zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch
Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder
Salpetersäure (#)
Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283)
Seite 19
31.2-54
Abstandsklasse
VI
Abstand
in m
200
Lfd.
Nr.
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1
Hinweis auf
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
166
5.7 (2)
a) und b)
Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen
mit Aminen zu Formmassen, Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen)
verwendet werden, für einen Harzverbrauch von 500 kg oder
mehr je Woche, z.B. Bootsbau, Fahrzeugbau oder Behälterbau
167
5.10 (2)
Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, körpern, -papieren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmittel
168
5.11 (2)
Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken
in Kastenformen oder zum Ausschäumen von Hohlräumen
mit Polyurethan, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 200
kg oder mehr je Stunde beträgt
169
7.5 (2)
Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit
einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, ausgenommen
–
Anlagen in Gaststätten,
–
Räuchereien mit einer Räucherleistung von weniger als
1 Tonne Fleisch- oder Fischwaren je Woche und
–
Anlagen, bei denen mindestens 90 % der Abgase konstruktionsbedingt der Anlage wieder zugeführt werden
170
7.20 (2)
Anlagen zum Trocknen von Braumalz (Malzdarren) mit einer
Produktionsleistung von weniger als 300 Tonnen Darrmalz je
Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
171
7.27 (1+2)
Brauereien mit einem Ausstoß von 200 Hektoliter Bier oder
mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert und (Melasse-) Brennereien
172
7.28 (1+2)
Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus tierischen
oder pflanzlichen Stoffen unter Verwendung von Säuren
173
7.32 (1+2)
Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch sowie
Anlagen mit Sprühtrocknern zum Trocknen von Milch, Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen, soweit 5
Tonnen Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert
eingesetzt werden
174
7.33 (2)
Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zuführung von
Wärme, oder Aromatisieren oder Trocknen von fermentiertem Tabak
175
8.1 (1) b)
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder
Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr
176
8.12 (1+2)
a) und b)
Geschlossene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr
je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen
oder mehr
177
8.13 (1+2)
Geschlossene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von
Schlämmen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen
oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150
Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283)
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31.2-54
Abstandsklasse
Abstand
in m
Lfd.
Nr.
Hinweis auf
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1
Tonnen oder mehr
VI
200
178
8.14 (1+2)
a) und b)
Geschlossene Anlagen zum Lagern von Abfällen, soweit in
diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr
gelagert werden
179
10.8 (2)
Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungsoder Holzschutzmitteln sowie von Klebemitteln ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel ausschließlich unter
Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel hergestellt
werden, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
180
10.10 (1)
10.10 (2)
a) und b)
Anlagen zur Vorbehandlung > 10 t/d (Waschen, Bleichen,
Mercerisieren) oder zum Färben ab 2 t/d von Fasern oder
Textilien auch unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen oder von Färbebeschleunigern einschließlich der
Spannrahmenanlagen
181
-
Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln, Nieten, Muttern, Schrauben, Kugeln, Nadeln oder ähnlichen metallischen
Normteilen durch Druckumformen auf Automaten sowie Automatendrehereien (*)
182
-
Anlagen zur Herstellung von kaltgefertigten nahtlosen oder
geschweißten Rohren aus Stahl (*)
183
-
Anlagen zum automatischen Sortieren, Reinigen, Abfüllen
oder Verpacken von Flaschen aus Glas mit einer Leistung
von 2500 Flaschen oder mehr je Stunde (*)
184
-
Maschinenfabriken oder Härtereien
185
-
Pressereien oder Stanzereien (*)
186
-
Schrottplätze bis weniger als 1000 m² Gesamtlagerfläche
187
-
Anlagen zur Herstellung von Kabeln
188
-
Anlagen zur Herstellung von Möbeln, Kisten und Paletten aus
Holz und sonstigen Holzwaren
189
-
Zimmereien (*)
190
-
Lackierereien mit einem Lösungsmitteldurchsatz bis weniger
als 25 kg/h (z.B. Lohnlackierereien)
191
-
Fleischzerlegebetriebe ohne Verarbeitung
192
-
Anlagen zum Trocknen von Getreide oder Tabak unter Einsatz von Gebläsen (*)
193
-
Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 100 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen
Fertigerzeugnissen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
(s. auch lfd. Nr. 65)
194
-
Brotfabriken oder Fabriken zur Herstellung von Dauerbackwaren
195
-
Milchverwertungsanlagen ohne Trockenmilcherzeugung
Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283)
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Abstandsklasse
Abstand
in m
Lfd.
Nr.
196
-
Autobusunternehmen, auch des öffentlichen Personennahverkehrs (*)
197
-
Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern bei Getreideannahmestellen, soweit weniger als 400 t Schüttgüter je
Tag bewegt werden können
198 -
VII
100
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1
Hinweis auf
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder
Druckfarben unter Einsatz von bis zu 25 t je Tag an flüchtigen organischen Verbindungen
199
-
Kart-Anlagen sowie Modellsportanlagen in geschlossenen
Hallen
200
7.12 (1)
Kleintierkrematorien (s. auch lfd. Nr. 19)
201
8.1 (2) b)
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder
Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung bis weniger
als 1 Megawatt
202
8.9 (2) c)
Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung von 5 Altautos oder mehr je Woche
203
-
Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination
von Nichteisenmetallen (s. auch lfd. Nrn. 93 und 163)
204
-
Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten (Kantinendienste, Catering-Betriebe)
205
-
Schlossereien, Drehereien, Schweißereien oder Schleifereien
206
-
Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von Phenolharzen
207
-
Autolackierereien, einschl. Karosseriebau, insbesondere zur
Beseitigung von Unfallschäden
208
-
Tischlereien oder Schreinereien
209
-
Holzpelletieranlagen/-werke in geschlossenen Hallen
210
-
Steinsägereien, -schleifereien oder -polierereien
211
-
Tapetenfabriken, die nicht durch lfd. Nrn. 108 und 109 erfasst
werden
212
-
Fabriken zur Herstellung von Lederwaren, Koffern oder Taschen sowie Handschuhmachereien oder Schuhfabriken
213
-
Anlagen zur Herstellung von Reißspinnstoffen, Industriewatte
oder Putzwolle
214
-
Spinnereien oder Webereien
215
-
Kleiderfabriken oder Anlagen zur Herstellung von Textilien
216
-
Großwäschereien oder große chemische Reinigungsanlagen
217
-
Betriebe des Elektrogerätebaus sowie der sonstigen elektronischen oder feinmechanischen Industrie
218
-
Bauhöfe
219
-
Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung
Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283)
Seite 22
31.2-54
Abstandsklasse
Abstand
in m
Lfd.
Nr.
Hinweis auf
Nummer
(Spalte) der
4. BImSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1
220
-
Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten
221
-
Anlagen zur Runderneuerung von Reifen soweit weniger als
50 kg je Stunde Kautschuk eingesetzt werden (s. auch lfd.
Nr. 138)
Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283)
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