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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 217/2008)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
202 kB
Datum
15.10.2008
Erstellt
22.06.10, 19:44
Aktualisiert
22.06.10, 19:44

Inhalt der Datei

31.2-54 Anlage 1 zum RdErl v. 6.6.2007 Abstandsliste 2007 Abstandsliste 2007 (4. BImSchV: 15.07.2006) Abstandsklasse Abstand in m I 1.500 II 1.000 Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1 1 1.1 (1) Kraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung 900 MW übersteigt (#) 2 1.11 (1) Anlagen zur Trockendestillation z.B. Kokereien und Gaswerke 3 3.2 (1) a) Integrierte Hüttenwerke, Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur unmittelbaren Weiterverarbeitung zu Rohstahl in Stahlwerken, einschl. Stranggießanlagen 4 4.4 (1) Mineralölraffinerien (#) 5 1.14 (1) Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer 6 2.14 (2) Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 1 t oder mehr je Stunde im Freien (*) (s. auch lfd. Nr. 90) 7 3.1 (1) Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Erzen 8 3.2 (1) b) Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl mit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde einschl. Stranggießen (*) (s. auch lfd. Nrn. 27 und 46) 9 3.3 (1) Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen einschl. Aluminiumhütten (#) 10 3.15 (2) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall im Freien (z.B. Container) (*) (s. auch lfd. Nr. 96) 11 3.18 (1) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall im Freien (*) (s. auch lfd. Nr. 97) 12 4.1 (1) c), p) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen oder von Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen (#) 13 4.1 (1) g) Anlagen zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen durch chemische Umwandlung in industriellem Umfang (#) 1 Die Anlagenbezeichnungen stimmen nicht immer mit denen der 4. BImSchV überein, denn sie enthält in manchen Fällen Oberbegriffe und/oder zusammenfassende Anlagenbezeichnungen, die hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses zusammengehören, in ihrer Auswirkung i. S. des Abstandserlasses aber als selbstständige Anlagenarten zu sehen sind oder immissionsschutz- und planungsrechtlich ohne Bedeutung sind. Insofern konnte die Systematik der 4. BImSchV und auch die Einteilung nach Leistungskriterien nicht immer eingehalten werden. Abstands bestimmend ist aber - unabhängig von dem Genehmigungserfordernis - die Betriebsart, wie sie in der Abstandsliste beschrieben ist. Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283) Seite 9 31.2-54 Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1 14 4.1 (1) h) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Chemiefasern (s. auch lfd. Nr. 50) (#) 15 4.1 (1) l) Anlagen zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen (#) 16 4.1 (1) r) Anlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden (#) 17 4.1 (1) s) Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln durch chemische Umwandlung (Wirkstoffe für Arzneimittel) (#) 18 6.3 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten, oder Holzfasermatten 19 7.12 (1) Anlagen zur Beseitigung, Verwertung, Sammlung oder Lagerung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen, ausgenommen Kleintierkrematorien (s. auch lfd. Nr. 200) 20 10.15 (1+2) Offene Prüfstände für oder mit a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung ab insgesamt 300 Kilowatt, b) Gasturbinen oder Triebwerken (s. auch lfd. Nr. 101) III 700 21 10.16 (2) Offene Prüfstände für oder mit Luftschrauben (s. auch lfd. Nr. 101) 22 - Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen im Freien (*) 23 1.1 (1) Kraftwerke und Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung mehr als 150 MW bis max. 900 MW beträgt, auch Biomassekraftwerke (#) 24 1.12 (1) Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen (#) 25 2.3 (1) Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen 26 2.4 (1+2) Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder von Ton zu Schamotte 27 3.2 (1) b) Elektro-Stahlwerke; Anlagen zur Stahlerzeugung mit Lichtbogenöfen unter 50 t Gesamtabstichgewicht (*) (s. auch lfd. Nrn. 8 und 46) 28 3.24 (1) Automobil- u. Motorradfabriken, Fabriken zur Herstellung von Verbrennungsmotoren (*) 29 4.1 (1) a), d), e) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kohlenwasserstoffen einschl. stickstoff- oder phosphorhaltige Kohlenwasserstoffe (#) 30 4.1 (1) f) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen (#) 31 4.1 (1) m), n), o) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Säuren, Basen, Salzen (#) Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283) Seite 10 31.2-54 Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV 32 4.1 (1) q) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (#) 33 4.6 (1) Anlagen zur Herstellung von Ruß (#) 34 8.8 (1) Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag (s. auch lfd. Nr. 71) 8.10 (1) IV 500 Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1 35 - Aufbereitungsanlagen für schmelzflüssige Schlacke (z.B. Hochofenschlacke) 36 - Freizeitparks mit Nachtbetrieb (*) (s. auch lfd. Nr. 160) 37 1.1 (1) Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung 50 MW bis 150 MW beträgt, auch Biomassekraftwerke (#) 8.2 (1) a) und b) Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Abfallhölzern ohne Holzschutzmittel oder Beschichtungen von halogenorganischen Verbindungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr 38 1.8 (2) Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 kV oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroumspannanlagen (*) 39 1.9 (2) Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle 40 1.10 (1) Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle 41 2.8 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern auch soweit es aus Altglas hergestellt 42 2.11 (1) Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern 43 2.13 (2) Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen unter Verwendung von Zement (*) 44 2.15 (1) Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung von 200 t oder mehr je Stunde (s. auch lfd. Nr. 91) 45 3.6 (1 + 2) Anlagen zum Walzen von Stahl (Warmwalzen) und Metallen, ausgenommen Anlagen zum Walzen von Kaltband mit einer Bandbreite bis 650 mm (*) 46 3.2 (1) b) 3.7 (1) Anlagen zur Stahlerzeugung mit Induktionsöfen, Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 20 t oder mehr Gussteile je Tag (s. auch lfd. Nrn. 8 und 27) 47 3.11 (1 + 2) Schmiede-, Hammer- oder Fallwerke (*) 48 3.16 (1) Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl (*) 49 4.1 (1) b) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen (#) Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283) Seite 11 31.2-54 Abstandsklasse IV Abstand in m 500 Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1 50 4.1 (1) h) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Basiskunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Fasern auf Zellstoffbasis) (s. auch lfd. Nr. 14) (#) 51 4.1 (1) i) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von synthetischen Kautschuken (#) 52 4.1 (1) j) Anlagen zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel (#) 53 4.5 (2) Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle (#) 54 4.7 (1) Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren (#) 55 4.8 (2) Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen mit einer Durchsatzleistung von 3 t oder mehr je Stunde (#) (s. auch lfd. Nr. 105 ) 56 5.1 (1) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder von 200 Tonnen oder mehr je Jahr 57 5.2 (1) Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lakkieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, soweit die Menge dieser Harze 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt 58 5.5 (2) Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken 59 5.8 (2) Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino- oder Phenolplasten mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 kg oder mehr je Stunde beträgt 60 7.3 (1+2) a) und b) Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen oder zum Schmelzen von tierischen Fetten, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von selbst gewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefett je Woche 61 7.9 (1) Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut 62 7.11 (1) Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbstgewonnene Knochen in - Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4000 kg Fleisch verarbeitet werden, und - Anlagen, die nicht durch lfd. Nr. 115 erfasst werden 63 7.15 (1) Kottrocknungsanlagen Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283) Seite 12 31.2-54 Abstandsklasse IV Abstand in m 500 Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1 64 7.19 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionsleistung von 10 Tonnen oder mehr Sauerkraut je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 65 7.21 (1) Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert (s. auch lfd. Nr. 193) 66 7.23 (1+2) Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne Fertigerzeugnisse oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 67 7.24 (1) Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker 68 8.1 (1) a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder gasförmiger Abfälle mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren 69 8.3 (1+2) Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht 70 8.5 (1+2) Offene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 3000 Tonnen oder mehr Einsatzstoffen je Jahr (Kompostwerke) (s. auch lfd. Nr. 128) 71 8.8 (2) Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag auch soweit nicht genehmigungsbedürftig (s. auch lfd. Nr. 34) 8.10 (2) 72 8.9 (1) a) + b) 8.9 (2) a) a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 Kilowatt oder mehr b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 15000 Quadratmeter oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr 73 8.12 (1+2) a) und b) Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr 74 8.13 (1+2) Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr 75 8.14 (1+2) a) und b) Offene Anlagen zum Lagern von Abfällen soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283) Seite 13 31.2-54 Abstandsklasse V Abstand in m 300 Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1 76 8.15 (1+2) a) und b) Offene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt 77 9.11 (2) Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Beoder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben können, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden; dies gilt auch für saisonal genutzte Getreideannahmestellen. Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, sind ausgenommen 78 - Abwasserbehandlungsanlagen für mehr als 100.000 EW (s. auch lfd. Nr. 143) 79 - Oberirdische Deponien (*) 80 - Autokinos (*) 81 1.2 (2) a) bis c) Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrichtung einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen Notstromaggregate 82 1.4 (1+2) a) und b) Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr, 83 1.5 (1 + 2) a) und b) Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder zur Erzeugung von Strom (*) 84 1.13 (2) Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen 85 2.1 (1+2) Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden 86 2.2 (2) Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies 87 2.5 (2) Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magnesit, Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton, Tuff (Trass) oder Zementklinker 88 2.7 (2) Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton 89 2.10 (1) Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m³ oder mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je m³ Rauminhalt der Brennanlage beträgt 90 2.14 (2) Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 1 t oder mehr je Stunde in geschlossenen Hallen (*) (s. auch lfd. Nr. 6) Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283) Seite 14 31.2-54 Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV 91 2.15 (2) Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung bis weniger als 200 t je Stunde (s. auch lfd. Nr. 44) 92 3.2 (2) 3.7 (2) Anlagen zum Erschmelzen von Stahl mit einer Schmelzleistung von weniger als 2,5 t je Stunde sowie Eisen-, Temperoder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 2 t bis weniger als 20 t Gussteile je Tag (s. auch lfd. Nr. 46) 93 3.4 (1) Gießereien für Nichteisenmetalle oder Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen (s. auch lfd. Nrn. 163 und 203) 3.8 (1) V 300 Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1 94 3.5 (2) Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl durch Flämmen 95 3.9 (1 + 2) Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern, durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen (*) 96 3.15 (2) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall in geschlossenen Hallen (z. B. Dampfkessel, Container) (*) (siehe auch lfd. Nr. 10) 97 3.18 (1) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall in geschlossenen Hallen (*) (siehe auch lfd. Nr. 11) 98 3.19 (1) Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen (*) 99 3.21 (2) Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren oder Industriebatteriezellen und sonstiger Akkumulatoren 100 3.23 (2) Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder –pasten oder von blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten sowie von sonstigen Metallpulvern oder –pasten (#) 101 3.25 (1) Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen (i.V.m. Prüfständen, s. lfd. Nrn. 20 und 21) sowie geschlossene Motorenprüfstände und geschlossene Prüfstände für oder mit Luftschrauben 10.15 (1+2) 10.16 (2) 102 4.1 (1) k) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tensiden durch chemische Umwandlung (Seifen oder Waschmittel) (#) 103 4.2 (2) Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden (#) 104 4.3 (1+2) a) und b) Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirkstoffen für Arzneimittel) unter Verwendung eines biologischen Verfahrens oder von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten im industriellen Umfang, soweit Pflanzen behandelt oder Tierkörper eingesetzt werden (#) Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283) Seite 15 31.2-54 Abstandsklasse V Abstand in m 300 Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1 105 4.8 (2) Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen mit einer Durchsatzleistung von 1 t bis zu 3 t je Stunde (#) (s. auch lfd. Nr. 55 ) 106 4.9 (2) Anlagen zum Erschmelzen von Natur- oder Kunstharzen mit einer Leistung von 1 t oder mehr je Tag (#) 107 4.10 (1) Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 t je Tag oder mehr an flüchtigen organischen Verbindungen (#) 108 5.1 (2) a) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr 109 5.1 (2) b) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke organische Lösungsmittel enthalten 110 5.2 (2) Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lakkieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen soweit die Menge dieser Harze 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen 111 5.4 (2) Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, auch Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen 112 5.6 (2) Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl 113 5.9 (2) Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln 114 6.2 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, auch aus Altpapier, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig 115 7.2 (1+2) a) und b) Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von 500 kg Lebendgewicht Geflügel oder mehr je Tag oder mehr als 4 Tonnen Lebendgewicht sonstiger Tiere oder mehr je Tag 116 7.4 (1+2) a) Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Gemüsekonserven auch soweit nicht genehmigungsbedürftig 117 7.4 (1) b) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283) Seite 16 31.2-54 Abstandsklasse V Abstand in m 300 Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1 118 7.6 (2) Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tierischen Därmen oder Mägen 119 7.8 (1) Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim 120 7.13 (2) Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle 121 7.14 (1+2) Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen sowie nicht genehmigungsbedürftige Lederfabriken 122 7.20 (1) Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 123 7.22 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 124 7.29 (1+2) Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Produktionsleistung von 0,5 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 125 7.30 (1+2) Anlagen zum Rösten von Kaffee - Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 126 7.31 (1+2) a) und b) Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup, zur Herstellung von Lakritz, zur Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao, sowie zur thermischen Veredelung von Kakaooder Schokoladenmasse auch soweit nicht genehmigungsbedürftig 127 8.4 (2) Sortieranlagen für Hausmüll mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag 128 8.5 (1+2) Geschlossene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 3000 Tonnen oder mehr Einsatzstoffen je Jahr (s. auch lfd. Nr. 70) 129 8.6 (1+2) a) und b) Geschlossene Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen auch soweit nicht genehmigungsbedürftig 130 8.7 (1+2) Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz von 1 Tonne verunreinigtem Boden oder mehr je Tag 131 8.9 (2) b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1000 Quadratmeter bis weniger als 15000 Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis weniger als 1500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten 132 8.11 (1+2) a) und b) Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je Tag Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283) Seite 17 31.2-54 Abstandsklasse V Abstand in m 300 Lfd. Nr. Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1 Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV 133 8.15 (1+2) a) und b) Geschlossene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt 134 9.1 (1+2) Anlagen, die der Lagerung und Abfüllung von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3 Tonnen oder mehr dienen, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher sowie Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1000 Kubikzentimeter handelt (*) (#) 135 9.2 (1+2) Anlagen, die der Lagerung und Umfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 5000 Tonnen oder mehr dienen (*) (#) 136 9.36 (2) Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 2500 Kubikmetern oder mehr 137 9.37 (1) Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeugnissen von 25000 Tonnen oder mehr dienen (*) (#) 138 10.7 (1+2) Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen, ausgenommen Anlagen, in denen – weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder – ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird (s. auch lfd. Nr. 221) 139 10.17 (2) Offene Anlagen mit schalltechnisch optimierten gasbetriebenen Karts, die an 5 Tagen oder mehr je Jahr der Ausübung des Motorsports dienen (Kart-Bahnen) 140 10.21 (2) Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden 141 10.23 (2) Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren, Thermoisolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig 142 10.25 (2) Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemitteln von 3 t Ammoniak oder mehr (*) (#) 143 - Abwasserbehandlungsanlagen bis einschl. 100000 EW, (s. auch lfd. Nr. 78) 144 - Oberirdische Deponien für Inert- und Mineralstoffe 145 - Säge-, Furnier- oder Schälwerke (*) 146 - Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Sand, Bims, Kies, Ton oder Lehm Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283) Seite 18 31.2-54 Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV 147 - Anlagen zur Herstellung von Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen oder Faserzementplatten unter Dampfüberdruck 148 - Anlagen zur Herstellung von Bauelementen oder in Serien gefertigten Holzbauten 149 - Emaillieranlagen 150 - Presswerke (*) 151 - Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen in geschlossenen Hallen (*) 152 - Stab- oder Drahtziehereien (*) 153 - Schwermaschinenbau 154 VI 200 Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1 Anlagen zur Herstellung von Wellpappe (*) 155 - Auslieferungslager für Tiefkühlkost (*) 156 - Margarine oder Kunstspeisefettfabriken 157 - Betriebshöfe für Straßenbahnen (*) 158 - Betriebshöfe der Müllabfuhr oder der Straßendienste (*) 159 - Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen (*) 160 - Freizeitparks ohne Nachtbetrieb (*) (s. auch lfd. Nr. 36) 161 2.9 (2) Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von Glas oder Glaswaren unter Verwendung von Flusssäure 162 2.10 (2) Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m³ oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 kg/m³ und weniger als 300 kg/m³ Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden 163 3.4 (2) Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen (auch soweit durch besondere Wahl emissionsarmer Schmelzaggregate nicht genehmigungsbedürftig) (s. auch lfd. Nr. 93 und 203) 164 3.8 (2) Gießereien für Nichteisenmetalle soweit 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen abgegossen werden 165 3.10 (1+2) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure (#) Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283) Seite 19 31.2-54 Abstandsklasse VI Abstand in m 200 Lfd. Nr. Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1 Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV 166 5.7 (2) a) und b) Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu Formmassen, Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden, für einen Harzverbrauch von 500 kg oder mehr je Woche, z.B. Bootsbau, Fahrzeugbau oder Behälterbau 167 5.10 (2) Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, körpern, -papieren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmittel 168 5.11 (2) Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 200 kg oder mehr je Stunde beträgt 169 7.5 (2) Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, ausgenommen – Anlagen in Gaststätten, – Räuchereien mit einer Räucherleistung von weniger als 1 Tonne Fleisch- oder Fischwaren je Woche und – Anlagen, bei denen mindestens 90 % der Abgase konstruktionsbedingt der Anlage wieder zugeführt werden 170 7.20 (2) Anlagen zum Trocknen von Braumalz (Malzdarren) mit einer Produktionsleistung von weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 171 7.27 (1+2) Brauereien mit einem Ausstoß von 200 Hektoliter Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert und (Melasse-) Brennereien 172 7.28 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus tierischen oder pflanzlichen Stoffen unter Verwendung von Säuren 173 7.32 (1+2) Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch sowie Anlagen mit Sprühtrocknern zum Trocknen von Milch, Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen, soweit 5 Tonnen Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert eingesetzt werden 174 7.33 (2) Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zuführung von Wärme, oder Aromatisieren oder Trocknen von fermentiertem Tabak 175 8.1 (1) b) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr 176 8.12 (1+2) a) und b) Geschlossene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr 177 8.13 (1+2) Geschlossene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283) Seite 20 31.2-54 Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1 Tonnen oder mehr VI 200 178 8.14 (1+2) a) und b) Geschlossene Anlagen zum Lagern von Abfällen, soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden 179 10.8 (2) Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungsoder Holzschutzmitteln sowie von Klebemitteln ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel hergestellt werden, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig 180 10.10 (1) 10.10 (2) a) und b) Anlagen zur Vorbehandlung > 10 t/d (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben ab 2 t/d von Fasern oder Textilien auch unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen oder von Färbebeschleunigern einschließlich der Spannrahmenanlagen 181 - Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln, Nieten, Muttern, Schrauben, Kugeln, Nadeln oder ähnlichen metallischen Normteilen durch Druckumformen auf Automaten sowie Automatendrehereien (*) 182 - Anlagen zur Herstellung von kaltgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl (*) 183 - Anlagen zum automatischen Sortieren, Reinigen, Abfüllen oder Verpacken von Flaschen aus Glas mit einer Leistung von 2500 Flaschen oder mehr je Stunde (*) 184 - Maschinenfabriken oder Härtereien 185 - Pressereien oder Stanzereien (*) 186 - Schrottplätze bis weniger als 1000 m² Gesamtlagerfläche 187 - Anlagen zur Herstellung von Kabeln 188 - Anlagen zur Herstellung von Möbeln, Kisten und Paletten aus Holz und sonstigen Holzwaren 189 - Zimmereien (*) 190 - Lackierereien mit einem Lösungsmitteldurchsatz bis weniger als 25 kg/h (z.B. Lohnlackierereien) 191 - Fleischzerlegebetriebe ohne Verarbeitung 192 - Anlagen zum Trocknen von Getreide oder Tabak unter Einsatz von Gebläsen (*) 193 - Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 100 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert (s. auch lfd. Nr. 65) 194 - Brotfabriken oder Fabriken zur Herstellung von Dauerbackwaren 195 - Milchverwertungsanlagen ohne Trockenmilcherzeugung Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283) Seite 21 31.2-54 Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. 196 - Autobusunternehmen, auch des öffentlichen Personennahverkehrs (*) 197 - Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern bei Getreideannahmestellen, soweit weniger als 400 t Schüttgüter je Tag bewegt werden können 198 - VII 100 Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1 Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von bis zu 25 t je Tag an flüchtigen organischen Verbindungen 199 - Kart-Anlagen sowie Modellsportanlagen in geschlossenen Hallen 200 7.12 (1) Kleintierkrematorien (s. auch lfd. Nr. 19) 201 8.1 (2) b) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung bis weniger als 1 Megawatt 202 8.9 (2) c) Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung von 5 Altautos oder mehr je Woche 203 - Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen (s. auch lfd. Nrn. 93 und 163) 204 - Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten (Kantinendienste, Catering-Betriebe) 205 - Schlossereien, Drehereien, Schweißereien oder Schleifereien 206 - Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von Phenolharzen 207 - Autolackierereien, einschl. Karosseriebau, insbesondere zur Beseitigung von Unfallschäden 208 - Tischlereien oder Schreinereien 209 - Holzpelletieranlagen/-werke in geschlossenen Hallen 210 - Steinsägereien, -schleifereien oder -polierereien 211 - Tapetenfabriken, die nicht durch lfd. Nrn. 108 und 109 erfasst werden 212 - Fabriken zur Herstellung von Lederwaren, Koffern oder Taschen sowie Handschuhmachereien oder Schuhfabriken 213 - Anlagen zur Herstellung von Reißspinnstoffen, Industriewatte oder Putzwolle 214 - Spinnereien oder Webereien 215 - Kleiderfabriken oder Anlagen zur Herstellung von Textilien 216 - Großwäschereien oder große chemische Reinigungsanlagen 217 - Betriebe des Elektrogerätebaus sowie der sonstigen elektronischen oder feinmechanischen Industrie 218 - Bauhöfe 219 - Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283) Seite 22 31.2-54 Abstandsklasse Abstand in m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BImSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1 220 - Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten 221 - Anlagen zur Runderneuerung von Reifen soweit weniger als 50 kg je Stunde Kautschuk eingesetzt werden (s. auch lfd. Nr. 138) Stand 06.06.2007 (MBl. NRW. S. 659 / MBl. NRW. 283) Seite 23